auslandsbezug

Kanton Zürich · Internationale Vermögenssteuer

Vermögenssteuer Zürich bei Auslandsbezug

Ausländische Bankkonten, Depots, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen müssen bei einem Zürcher Steuerfall richtig eingeordnet werden. Entscheidend ist nicht nur, wo sich das Vermögen befindet, sondern auch, wo die steuerpflichtige Person wohnt und ob ein anderer Staat oder Kanton ein eigenes Besteuerungsrecht hat.

Grundsatz

Auslandsvermögen zuerst erfassen, danach steuerlich zuordnen

Wer im Kanton Zürich steuerlich ansässig ist, sollte grundsätzlich seine gesamte Vermögenssituation erfassen. Erst anschliessend wird geprüft, welche Vermögenswerte Zürich tatsächlich besteuern darf.

Bei internationalen Vermögensverhältnissen ist deshalb zwischen der Deklaration eines Vermögenswertes und seiner tatsächlichen Besteuerung im Kanton Zürich zu unterscheiden.

Besonders wichtig ist diese Trennung bei ausländischen Immobilien und Betriebsstätten. Diese Vermögenswerte können aufgrund internationaler Zuordnungsregeln einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sein und dennoch für die Zürcher Steuerausscheidung oder Satzbestimmung relevant bleiben.

„Im Ausland“ bedeutet nicht „nicht deklarieren“.

Ausländische Vermögenswerte sollten nicht allein deshalb weggelassen werden, weil sie möglicherweise nicht unmittelbar der Zürcher Vermögenssteuer unterliegen. Für eine korrekte internationale Steuerausscheidung muss zunächst die gesamte relevante Vermögenssituation bekannt sein.

Bewegliches Auslandsvermögen

Bankkonten, Depots und Beteiligungen im Ausland

Bei einer in Zürich ansässigen Person gehören ausländische Finanzanlagen grundsätzlich ebenso in die Vermögensanalyse wie Schweizer Konten und Depots.

Ausländische Bankkonten

Kontoguthaben bei deutschen, österreichischen, US-amerikanischen oder anderen ausländischen Banken sind grundsätzlich mit ihrem steuerlich massgebenden Wert zu erfassen und in Schweizer Franken umzurechnen.

Ausländische Wertschriftendepots

Aktien, ETFs, Fonds und Anleihen bleiben steuerlich relevante Vermögenswerte, auch wenn das Depot bei einer Bank oder einem Broker ausserhalb der Schweiz geführt wird.

Ausländische Beteiligungen

Anteile an ausländischen Gesellschaften können ebenfalls vermögenssteuerpflichtiges Privatvermögen darstellen. Bei nicht kotierten Unternehmen muss ein steuerlich nachvollziehbarer Wert bestimmt werden.

Fremdwährung

Werte in EUR, USD oder anderen Währungen müssen für die Zürcher Steuerdeklaration in Schweizer Franken umgerechnet werden. Entscheidend sind die steuerlich massgebenden Werte und Umrechnungskurse.

Der Depotstandort allein verändert die Vermögenssteuer grundsätzlich nicht.

Ein Wertschriftendepot wird nicht allein dadurch von der Zürcher Vermögenssteuer ausgenommen, dass es bei einer Bank in Deutschland, Österreich, den USA oder einem anderen Staat geführt wird. Entscheidend sind steuerliche Ansässigkeit, Vermögensart und internationale Zuordnungsregeln.

Auslandsimmobilien

Immobilien werden international besonders zugeordnet

Eine ausländische Immobilie wird steuerlich anders behandelt als ein ausländisches Bankkonto oder Wertschriftendepot.

Ferienwohnung im Ausland

Eine Ferienwohnung oder ein Haus ausserhalb der Schweiz muss in der Zürcher Steuerdeklaration grundsätzlich berücksichtigt werden. Für die eigentliche Besteuerung ist jedoch der Belegenheitsstaat der Immobilie besonders relevant.

Vermietete Auslandsimmobilie

Bei einer vermieteten Immobilie sind neben dem Vermögenswert auch die damit verbundenen Einkünfte in die internationale Steuerausscheidung einzubeziehen.

Bewertung

Für ausländische Immobilien muss ein für die schweizerische Steuerdeklaration geeigneter Wert bestimmt werden. Ausländische Steuerwerte können dabei eine Grundlage sein, müssen aber für die Zürcher Steuerausscheidung sachgerecht eingeordnet werden.

Hypotheken

Schulden bei internationalen Vermögensverhältnissen werden nicht zwingend einfach der Immobilie zugeordnet, auf der sie rechtlich gesichert sind. Die steuerliche Schuldzuordnung folgt den Regeln der Steuerausscheidung.

Eine Auslandsimmobilie kann den Zürcher Steuersatz beeinflussen.

Auch wenn der Immobilienwert aufgrund der internationalen Steuerausscheidung nicht unmittelbar in Zürich besteuert wird, kann das ausländische Vermögen für die Bestimmung des auf das Zürcher Vermögen anzuwendenden Steuersatzes relevant bleiben.

Wohnsitz im Ausland

Zürcher Vermögenssteuer auch ohne Zürcher Wohnsitz

Eine Person kann im Ausland wohnen und dennoch im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig sein.

Zürcher Immobilie

Wer im Ausland wohnt und im Kanton Zürich eine Immobilie besitzt, kann aufgrund dieser wirtschaftlichen Zugehörigkeit in Zürich vermögenssteuerpflichtig sein.

Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte

Auch ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Zürich kann bei einer im Ausland ansässigen Person eine beschränkte Zürcher Steuerpflicht auslösen.

Nur Zürcher Vermögen steuerbar

Bei beschränkter Steuerpflicht besteuert Zürich grundsätzlich nur das Vermögen, für das eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht.

Weltvermögen für den Steuersatz

Das übrige ausländische Vermögen kann dennoch für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes relevant sein. Deshalb müssen bei solchen Fällen häufig auch Angaben zum Vermögen ausserhalb der Schweiz gemacht werden.

Beispiel: Wohnsitz Deutschland, Immobilie Zürich.

Eine in Deutschland wohnhafte Person besitzt eine Zürcher Immobilie mit einem Steuerwert von CHF 2 Mio. und zusätzlich CHF 1,5 Mio. bewegliches Vermögen in Deutschland. Zürich besteuert grundsätzlich das ihm zugeordnete Zürcher Vermögen; das übrige Vermögen kann jedoch für die Satzbestimmung einbezogen werden.

Wohnsitzwechsel

Zuzug nach Zürich und Wegzug ins Ausland

Bei einem internationalen Wohnsitzwechsel beginnt oder endet die unbeschränkte Zürcher Steuerpflicht grundsätzlich während des Kalenderjahres.

Zuzug nach Zürich

Zieht eine zuvor im Ausland wohnhafte Person in den Kanton Zürich und bestand vorher keine Zürcher beschränkte Steuerpflicht, beginnt die Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Zuzug.

Vermögen beim Zuzug

Für die Vermögenssteuer ist grundsätzlich der massgebende Vermögensstand am Ende der Steuerperiode relevant. Die Steuer wird bei unterjähriger Steuerpflicht entsprechend der Dauer der Zürcher Steuerpflicht erhoben.

Wegzug ins Ausland

Bei einem Wegzug ins Ausland endet die unbeschränkte Zürcher Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, sofern keine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz bestehen bleibt.

Immobilie bleibt in Zürich

Behält die wegziehende Person beispielsweise eine Zürcher Immobilie, kann die unbeschränkte Steuerpflicht in eine beschränkte Steuerpflicht übergehen. Dann ist der Fall anders zu behandeln als ein vollständiger Wegzug ohne verbleibendes Schweizer Steuerdomizil.

Die Vermögenssteuer wird bei unterjähriger Steuerpflicht zeitanteilig erhoben.

Das Vermögen selbst wird dabei nicht auf zwölf Monate hochgerechnet. Stattdessen wird der auf dem massgebenden Vermögen beruhende Steuerbetrag entsprechend der Dauer der Steuerpflicht reduziert.

Doppelbesteuerungsabkommen

Bei internationalen Vermögen können DBA die Zuordnung beeinflussen

Neben dem Zürcher Steuerrecht muss bei grenzüberschreitenden Vermögensverhältnissen geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem anderen Staat besondere Regeln für Vermögen enthält.

01

Deutschland–Schweiz

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eigene Regeln zur Besteuerung von Vermögen. Besonders relevant sind Immobilien, Betriebsstätten und sonstiges bewegliches Vermögen.

02

Österreich–Schweiz

Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz ist bei grenzüberschreitendem Vermögen zu prüfen. Entscheidend ist, welche Vermögensart vorliegt und welchem Staat das Abkommen das Besteuerungsrecht zuweist.

03

USA–Schweiz

Bei US-Bezug ist besondere Vorsicht erforderlich. Neben der schweizerischen Vermögenssteuer können US-Steuer- und Informationspflichten bestehen. Die beiden Steuerordnungen folgen unterschiedlichen Systemen, sodass die einzelnen Vermögenswerte und Pflichten getrennt analysiert werden sollten.

DBA-Regeln hängen von der jeweiligen Steuer und Vermögensart ab.

Nicht jedes Doppelbesteuerungsabkommen erfasst dieselben Steuerarten. Deshalb sollte nicht allein aus dem Bestehen eines DBA geschlossen werden, dass auch die kantonale Schweizer Vermögenssteuer vollständig vom Abkommen erfasst oder begrenzt wird.

Prüfschema

Internationale Vermögenssteuer in vier Schritten

01

Ansässigkeit

Steuerlichen Wohnsitz und allfällige Nebensteuerdomizile in der Schweiz und im Ausland bestimmen.

02

Vermögen

Bankkonten, Depots, Immobilien, Unternehmen und Schulden vollständig nach Staat erfassen.

03

Zuordnung

Prüfen, welches Vermögen Zürich besteuern darf und welche Werte nur für die Steuerausscheidung oder Satzbestimmung relevant sind.

04

DBA & Ausland

Ausländische Steuerpflichten, Doppelbesteuerungsabkommen und zusätzliche Meldepflichten koordinieren.

Internationale Steuerdeklaration

Auslandsvermögen vollständig und richtig deklarieren

Die Zürcher Steuererklärung sieht auch internationale und interkantonale Steuerausscheidungen vor. Bei komplexeren Fällen sollten Vermögen, Schulden und ausländische Steuerwerte vor der eigentlichen Berechnung strukturiert werden.

Besonders bei Auslandsimmobilien, internationalen Unternehmensbeteiligungen sowie Zuzug oder Wegzug können die steuerlichen Zuordnungsregeln entscheidender sein als die eigentliche Tarifberechnung.

Cross-Border-Vermögen

Vermögen in der Schweiz und im Ausland?

Wir unterstützen bei der Zürcher Vermögenssteuer, internationalen Steuerausscheidungen, Auslandsimmobilien, ausländischen Beteiligungen sowie bei Zuzug und Wegzug.

Internationalen Steuerfall besprechen