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Kanton Zürich · Vermögenssteuer 2026

Vermögenssteuer Zürich: Freibeträge & Abzüge

Die Zürcher Vermögenssteuer wird auf dem steuerbaren Nettovermögen erhoben. Entscheidend sind daher nicht nur die vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch abzugsfähige Schulden, steuerlich nicht erfasste Vermögenspositionen und die steuerfreie Eingangsstufe des Vermögenssteuertarifs.

Steuerfreie Eingangsstufe

Zürich kennt keinen klassischen Vermögensfreibetrag

Im Kanton Zürich wird nicht zunächst ein fixer Freibetrag vom Reinvermögen abgezogen. Stattdessen beginnt der progressive Vermögenssteuertarif mit einer steuerfreien Tarifstufe.

Für die Steuerperiode 2026 beträgt diese erste Tarifstufe beim Grundtarif CHF 81'000. Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten beziehungsweise beim Verheiratetentarif beträgt die steuerfreie Eingangsstufe CHF 161'000.

Erst der darüber liegende Teil des steuerbaren Vermögens fällt in die weiteren progressiven Tarifstufen. Dadurch ist die steuerliche Wirkung wirtschaftlich einem Freibetrag ähnlich, technisch handelt es sich jedoch um einen Teil des Vermögenssteuertarifs.

Freibetrag und Tarifstufe nicht verwechseln.

Für Vergleichstabellen zwischen Kantonen wird die erste Zürcher Nullsatzstufe häufig vereinfachend als „Vermögensfreibetrag“ bezeichnet. Rechtlich präziser ist jedoch die Bezeichnung steuerfreie Tarifstufe.

Schuldenabzug

Die Vermögenssteuer erfasst grundsätzlich das Nettovermögen

Bestehende Schulden vermindern das steuerbare Vermögen. Deshalb kann die Fremdfinanzierung insbesondere bei Immobilien oder grösseren Vermögenspositionen einen erheblichen Einfluss auf die Vermögenssteuerbasis haben.

Hypotheken

Hypothekarschulden auf privaten Immobilien gehören grundsätzlich zu den relevanten Schulden und vermindern das steuerbare Nettovermögen.

Bank- und Privatdarlehen

Tatsächlich bestehende und rechtlich geschuldete Darlehensverbindlichkeiten können grundsätzlich berücksichtigt werden, sofern sie ordnungsgemäss nachgewiesen werden.

Geschäftsschulden

Bei selbständig Erwerbenden werden Geschäftsschulden im Rahmen der steuerlichen Ermittlung des Geschäftsvermögens berücksichtigt.

Ausländische Schulden

Bei internationalen Vermögensverhältnissen können Schulden einer internationalen Steuerausscheidung unterliegen. Sie werden daher nicht zwingend vollständig dem Zürcher steuerbaren Vermögen zugeordnet.

Schulden müssen dokumentiert werden.

Wer Schulden geltend macht, muss sie in der Zürcher Steuererklärung im Schuldenverzeichnis deklarieren. Zu den verlangten Angaben gehören insbesondere Gläubiger, Adresse und Zinssatz.

Vorsorge & Versicherungen

Gebundene Vorsorge gehört grundsätzlich nicht zum steuerbaren Vermögen

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen frei verfügbarem Privatvermögen und Vermögen innerhalb der steuerlich anerkannten beruflichen oder gebundenen Vorsorge.

01

2. Säule

Ansprüche gegenüber einer Pensionskasse gehören während der Ansparphase grundsätzlich nicht zum laufend vermögenssteuerpflichtigen Privatvermögen. Erst eine spätere Auszahlung kann das frei verfügbare Vermögen erhöhen.

02

Säule 3a

Guthaben in anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge werden während der gebundenen Phase grundsätzlich nicht als steuerbares Vermögen erfasst. Nach der Auszahlung gehört das Kapital dagegen zum normalen Privatvermögen.

03

Versicherungen

Bei Lebens- und Rentenversicherungen hängt die vermögenssteuerliche Behandlung von der konkreten Ausgestaltung ab. Rückkaufswerte und andere verwertbare Ansprüche müssen deshalb gesondert geprüft werden.

Auszahlung verändert die Vermögenssteuerbasis.

Wird beispielsweise ein Säule-3a-Guthaben oder Pensionskassenkapital ausbezahlt und liegt das Geld anschliessend auf einem Bankkonto oder wird investiert, gehört es grundsätzlich zum steuerbaren Privatvermögen.

Abgrenzung

Nicht jede Ausgabe vermindert das steuerbare Vermögen

Für die Vermögenssteuer ist zwischen echten Verbindlichkeiten und blossen Kosten, zukünftigen Belastungen oder wirtschaftlichen Risiken zu unterscheiden.

Zukünftige Ausgaben

Eine geplante Anschaffung, Renovierung oder andere zukünftige Ausgabe ist noch keine abzugsfähige Schuld. Massgebend sind grundsätzlich die am relevanten Stichtag tatsächlich bestehenden Verpflichtungen.

Ungewisse Verpflichtungen

Reine Risiken oder mögliche zukünftige Verpflichtungen reduzieren das Vermögen nicht automatisch. Entscheidend ist, ob am Stichtag bereits eine steuerlich anzuerkennende Schuld besteht.

Vermögensverwaltungskosten

Kosten für Verwaltung oder Umschichtung des Vermögens sind nicht mit Schulden gleichzusetzen. Ihre mögliche einkommenssteuerliche Abzugsfähigkeit ist getrennt von der Vermögenssteuer zu beurteilen.

Latente Steuern

Zukünftige Steuern auf noch nicht realisierte Wertsteigerungen oder mögliche spätere Veräusserungen stellen nicht ohne Weiteres eine abzugsfähige Vermögensschuld dar.

Praktisches Schema

Vom Bruttovermögen zum steuerbaren Vermögen

01

Vermögen erfassen

Bankkonten, Wertschriften, Immobilien, Beteiligungen und andere steuerlich relevante Vermögenswerte zusammenstellen.

02

Bewerten

Für jede Vermögensart den nach Zürcher Steuerrecht massgebenden Vermögenssteuerwert bestimmen.

03

Schulden abziehen

Nachgewiesene Schulden berücksichtigen und bei internationalen Verhältnissen korrekt zuordnen.

04

Tarif anwenden

Auf das verbleibende steuerbare Vermögen den progressiven Zürcher Vermögenssteuertarif anwenden.

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