immobiliensteuern

Kanton Wallis · Immobiliensteuern

Immobiliensteuern im Kanton Wallis

Steuerliche Fragen rund um Kauf, Besitz, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Kanton Wallis: Grundstückgewinnsteuer, Eigenmietwert, Katasterwert, Liegenschaftssteuer, Handänderungssteuer, Ferienwohnungen von Eigentümern mit Wohnsitz anderswo und grenzüberschreitende Sachverhalte.

Immobilien im Steuerrecht

Das Wallis verwendet ein dualistisches System

Bei natürlichen Personen werden selbstgenutzte und vermietete Liegenschaften laufend über die Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen der separaten Grundstückgewinnsteuer. Bei steuerlich als land- oder forstwirtschaftlich qualifizierenden Grundstücken im Geschäftsvermögen Selbständigerwerbender gilt dies für den Wertzuwachsgewinn; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer.

Grundstücke im übrigen Geschäftsvermögen werden anders behandelt: Veräusserungsgewinne fliessen in die ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnsteuer ein. Die Grundstückgewinnsteuer erhebt der Kanton; zwei Drittel des Nettoertrags überweist er der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Natürliche Personen

Selbstnutzung, Vermietung und laufende Immobiliensteuern

Selbstgenutzte Liegenschaft

Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Er wird massvoll festgesetzt – laut ESTV auf rund 70 % des Mietzinses eines vergleichbaren Objekts – und frühestens alle zwei Veranlagungsperioden angepasst; bei dauerhafter Unternutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft wird er reduziert. Abziehbar sind Schuldzinsen und Unterhaltskosten.

Ferienwohnung und Chalet

Auch eine selbst genutzte Ferienwohnung wird mit einem Eigenmietwert erfasst; die Reduktion wegen Unternutzung gilt nach dem Gesetz nur am Wohnsitz. Bei Vermietung sind die Mieterträge steuerbar, und Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Bruttoertrags abgezogen werden.

Vermögenssteuer zum Katasterwert

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden zum Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts erfasst. Der Steuerwert von Wohnhäusern, Renditeliegenschaften und Chalets beträgt 100 % des Katasterwerts, jener landwirtschaftlicher Grundstücke 15 %; Schulden werden vom gesamten Vermögen abgezogen.

Liegenschaftssteuer

Die Gemeinden erheben jährlich eine Liegenschaftssteuer von 1 ‰ des Steuerwerts am 31. Dezember bei natürlichen und 1,25 ‰ bei juristischen Personen, ohne Schuldenabzug und mindestens CHF 25 pro Eigentümer. Juristische Personen zahlen zusätzlich eine kantonale Liegenschaftssteuer von 0,8 ‰.

Grundstückgewinnsteuer

Private Grundstückgewinne werden nach Gewinn und Besitzesdauer besteuert

Steuerbar ist die Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den Anlagekosten, also dem Erwerbspreis mit allen weiteren Leistungen des Erwerbers und den anrechenbaren Aufwendungen wie wertvermehrenden Investitionen, Erwerbs- und Verkaufskosten oder Mehrwertabgaben. Der Tarif ist nach Gewinntranchen abgestuft: 12 % auf den ersten CHF 50’000, 18 % auf dem Teil von CHF 50’001 bis CHF 100’000 und 24 % auf dem Mehrbetrag ab CHF 100’001.

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person; Ehegatten und Kinder werden für ihre Gewinne getrennt besteuert, und Steuerbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben. Als Veräusserung gelten auch wirtschaftliche Handänderungen, etwa der Verkauf von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, sowie die Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen; Handänderungen ohne Grundbucheintrag sind innert 30 Tagen zu melden.

Systemdualistisches System
Grundsätze12 %, 18 % und 24 % je Gewinntranche
BesitzesdauerZuschlag bis 5 Jahre, Ermässigung ab 6 Jahren
ErhebungKanton, zwei Drittel an die Gemeinde

Kurze Besitzesdauer

Bei einem Verkauf innert fünf Jahren gelten erhöhte Sätze: im ersten Besitzesjahr 19,2 %, 28,8 % bzw. 38,4 %, im fünften Jahr noch 13,2 %, 19,8 % bzw. 26,4 %. Im sechsten Jahr gelten die Grundsätze von 12 %, 18 % und 24 %.

Lange Besitzesdauer

Nach mindestens sechs Jahren Eigentum ermässigt sich die Steuer um 4 % pro Jahr; gemäss Steuersatztabelle gelten im siebten Jahr 11,52 %, 17,28 % bzw. 23,04 % und im 25. Jahr 2,88 %, 4,32 % bzw. 5,76 %. Nach mehr als 25 Jahren betragen die Sätze 1 %, 2 % bzw. 3 %.

Steueraufschub

Aufgeschoben wird die Steuer bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei Eigentumswechseln unter Ehegatten und güterrechtlichen Auseinandersetzungen, bei Güterzusammenlegungen sowie bei der Ersatzbeschaffung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft in der Schweiz.

Ersatzbeschaffung im Detail

Die verkaufte Liegenschaft muss in den zwei Jahren vor dem Verkauf mindestens ein Jahr als Hauptwohnsitz gedient haben, und die Reinvestition muss innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf erfolgen. Das Wallis wendet die absolute Methode an: Nicht reinvestierte Beträge werden sofort besteuert; erfolgt der Ersatzkauf erst nach der Veranlagung, kann innert 90 Tagen nach Wohnsitznahme die Rückerstattung verlangt werden.

Geschäftsvermögen und juristische Personen

Geschäftsliegenschaften und juristische Personen

Juristische Personen

Bei AG, GmbH und Genossenschaften gehören Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken zum steuerbaren Reingewinn und werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst – beim Kanton mit 2,25 % bzw. 5,2 %, bei der Gemeinde mit 2,75 % bzw. 6,75 %.

Geschäftsvermögen natürlicher Personen

Bei Selbständigerwerbenden fliessen Gewinne aus Geschäftsliegenschaften in die Einkommenssteuer. Die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Besitzesdauer für die Grundstückgewinnsteuer.

Land- und Forstwirtschaft

Bei steuerlich als land- oder forstwirtschaftlich qualifizierenden Grundstücken im Geschäftsvermögen Selbständigerwerbender unterliegt der Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer. Wiedereingebrachte Abschreibungen werden dagegen bis zur Höhe der Anlagekosten mit der Einkommenssteuer erfasst (Art. 14 Abs. 5 StG). Die blosse landwirtschaftliche Nutzung genügt für die steuerliche Qualifikation nicht in jedem Fall, insbesondere bei Bauland. Bei Reinvestition in ein selbstbewirtschaftetes Ersatzgrundstück kann die Grundstückgewinnsteuer im gesetzlichen Umfang aufgeschoben werden; ein Aufschub der Einkommenssteuer ist gesondert zu prüfen. Der Steuerwert landwirtschaftlicher Grundstücke für die Vermögenssteuer beträgt 15 % des Katasterwerts.

Immobiliengesellschaften

Der Verkauf von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft gilt als wirtschaftliche Handänderung und kann Grundstückgewinnsteuer auslösen. Auch die Handänderungssteuer erfasst Anteilsübertragungen, bemessen nach der Gegenleistung, mindestens nach dem Katasterwert.

Kauf und Eigentumsübertragung

Handänderungssteuer und weitere Erwerbskosten beachten

Handänderungssteuer von 1 % bis 1,5 %

Beim Erwerb eines Walliser Grundstücks erhebt der Kanton eine Handänderungssteuer: CHF 20 für Werte von CHF 1’001 bis CHF 50’000, 1 % von CHF 50’001 bis CHF 500’000, 1,3 % bis CHF 1’000’000 und 1,5 % ab CHF 1’000’001. Bemessen wird sie nach der Gegenleistung, mindestens nach dem Katasterwert; die Grundbuchämter ziehen sie ein.

Zuschlag der Gemeinden

Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe von höchstens 50 % der kantonalen Handänderungssteuer erheben; massgebend ist der Satz der Gemeinde im Zeitpunkt der Einregistrierung. Steuerpflichtig ist die erwerbende Person, die Vertragsparteien haften solidarisch.

Befreiungen in der Familie

Befreit sind Eigentumsübertragungen in gerader Linie, zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnern, einschliesslich der Auflösung des Güterstands. Bei Schenkung, Erbvorbezug und Erbteilung zugunsten anderer Personen bemisst sich die Steuer nach dem Katasterwert.

Grundpfand, Grundbuch und Lex Koller

Auch die Errichtung von Grundpfandrechten ist steuerpflichtig, ab CHF 20’001 mit 0,2 % des Pfandbetrags. Daneben sind die Kosten von Notariat und Grundbuch zu berücksichtigen; bei Erwerb durch Personen im Ausland ist zudem das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu prüfen.

Typische Fragestellungen

Wann eine Immobiliensteueranalyse sinnvoll ist

Verkauf nach kurzer Besitzesdauer

Im ersten Besitzesjahr liegen die Sätze 60 % über den Grundsätzen, im fünften Jahr noch 10 %. Zeitpunkt und mögliche Aufschubtatbestände sollten vorab geprüft werden.

Privat- oder Geschäftsvermögen?

Die Zuordnung entscheidet, ob ein Gewinn der Grundstückgewinnsteuer oder der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegt – und ob die Ermässigung für lange Besitzesdauer greift.

Chalet mit Wohnsitz anderswo

Eigenmietwert ohne Unternutzungsabzug, Vermögenssteuer zum Katasterwert, kommunale Liegenschaftssteuer und spätere Grundstückgewinnsteuer sollten als Gesamtpaket geplant werden – ebenso der Systemwechsel beim Eigenmietwert ab 2029.

Eigentümer in Deutschland, Frankreich oder den USA

Bei Eigentümern mit Wohnsitz im Ausland müssen Walliser Immobiliensteuern mit dem ausländischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden; das Wallis besteuert dabei mindestens zum Satz der hier steuerbaren Werte.

Häufige Fragen

Immobiliensteuern Wallis

Wie wird der Verkauf einer privaten Immobilie im Wallis besteuert?
Der Gewinn unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Ihr Grundtarif ist nach Tranchen abgestuft: 12 % auf den ersten CHF 50’000 Gewinn, 18 % auf dem Teil bis CHF 100’000 und 24 % auf dem Mehrbetrag. Bei einem Verkauf innert fünf Jahren gelten erhöhte Sätze, nach mindestens sechs Jahren Eigentum sinkt die Steuer um 4 % pro Jahr, und nach mehr als 25 Jahren betragen die Sätze 1 %, 2 % bzw. 3 %.
Gilt die Grundstückgewinnsteuer auch für eine GmbH oder AG?
Grundsätzlich nicht. Bei ordentlich besteuerten AG und GmbH fallen Grundstückgewinne in die Gewinnsteuer. Bei Selbständigerwerbenden gilt grundsätzlich die Einkommenssteuer; für steuerlich als land- oder forstwirtschaftlich qualifizierende Grundstücke wird zwischen dem Wertzuwachsgewinn (Grundstückgewinnsteuer) und wiedereingebrachten Abschreibungen (Einkommenssteuer) unterschieden.
Gibt es im Wallis eine jährliche Liegenschaftssteuer?
Ja. Die Gemeinden erheben 1 ‰ des Steuerwerts bei natürlichen und 1,25 ‰ bei juristischen Personen, ohne Schuldenabzug und mindestens CHF 25 pro Eigentümer. Juristische Personen zahlen zusätzlich eine kantonale Liegenschaftssteuer von 0,8 ‰.
Wer bezahlt die Handänderungssteuer?
Steuerpflichtig ist die erwerbende Person; die Vertragsparteien haften solidarisch. Die kantonale Steuer beträgt je nach Wert 1 % bis 1,5 %, die Gemeinden können bis 50 % davon zusätzlich erheben. Befreit sind Übertragungen in gerader Linie und zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern.
Muss ich für meine Ferienwohnung im Wallis Steuern zahlen, wenn ich anderswo wohne?
Ja. Ein Grundstück im Wallis begründet eine beschränkte Steuerpflicht: Besteuert werden Eigenmietwert oder Mieterträge und das Vermögen in der Liegenschaft, zum Satz des gesamten Einkommens und Vermögens. Hinzu kommen die kommunale Liegenschaftssteuer und beim Verkauf die Grundstückgewinnsteuer.
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer beim Kauf eines neuen Eigenheims aufschieben?
Ja, wenn die verkaufte Wohnliegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst genutzt war und der Erlös innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz fliesst. Nicht reinvestierte Beträge werden sofort besteuert; liegt die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, ist der aufgeschobene Gewinn bei deren späterem Verkauf dort steuerbar.

Steuerberatung

Immobiliensteuern vor Kauf, Strukturierung oder Verkauf prüfen

Bei Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen, Chalets und Ferienwohnungen, Gesellschaftsstrukturen, Zuzug oder Wegzug, interkantonalen Sachverhalten sowie Eigentümern mit Bezug zu Deutschland, Frankreich, Italien oder den USA unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung im Kanton Wallis.