Kanton St. Gallen · Unternehmenssteuern
Gewinnsteuer im Kanton St. Gallen
Wie die St. Galler Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften funktioniert: Steuerpflicht, Ermittlung des steuerbaren Reingewinns, Steuersatz, direkte Bundessteuer, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug, Patentbox, Forschungs- und Entwicklungsabzug sowie interkantonale und internationale Abgrenzungen.
Grundlagen
Besteuert wird der steuerbare Reingewinn
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton St. Gallen unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gewinnsteuer. Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons können aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig werden, beispielsweise durch eine Betriebsstätte oder eine Geschäftsliegenschaft in St. Gallen.
Ausgangspunkt der Gewinnermittlung ist der handelsrechtliche Jahresabschluss. Der ausgewiesene Jahresgewinn wird anschliessend um steuerlich erforderliche Aufrechnungen und Abzüge korrigiert. Das Ergebnis ist der steuerbare Reingewinn, auf den die St. Galler Gewinnsteuer erhoben wird.
Bei persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu St. Gallen.
Handelsrechtlicher Gewinn nach steuerlichen Korrekturen.
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften seit 2020.
Seit 2023 für die St. Galler Gewinn- und Kapitalsteuer.
Steuerliche Gewinnermittlung
Vom Jahresabschluss zum steuerbaren Gewinn
Der handelsrechtliche Abschluss bildet die Grundlage, ist aber nicht in jedem Punkt mit dem steuerbaren Reingewinn identisch.
Typische Aufrechnungen
Aufwendungen, die handelsrechtlich verbucht wurden, steuerlich aber nicht geschäftsmässig begründet oder nicht abzugsfähig sind, werden dem Gewinn wieder zugerechnet.
- geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen
- überhöhte Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen
- verdeckte Gewinnausschüttungen
- nicht anerkannte Rückstellungen
- nicht geschäftsmässig begründete Abschreibungen
Typische Abzüge und Entlastungen
Steuerrechtliche Abzüge können den handelsrechtlichen Gewinn reduzieren oder die auf dem Gewinn berechnete Steuer entlasten.
- geschäftsmässig begründeter Aufwand
- steuerlich zulässige Abschreibungen und Rückstellungen
- noch nutzbare Verlustvorträge
- Beteiligungsabzug bei qualifizierten Beteiligungserträgen
- Patentbox und zusätzlicher F&E-Abzug, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind
Steuern als Aufwand
Gewinn- und Kapitalsteuern gehören grundsätzlich zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dadurch unterscheiden sich nominaler Steuersatz und effektive Belastung bezogen auf den Gewinn vor Steuern.
Geschäftsjahr als Steuerperiode
Bei juristischen Personen entspricht die Steuerperiode grundsätzlich dem Geschäftsjahr. Bei Gründung, Liquidation oder Änderung des Abschlussstichtags können unter- oder überjährige Steuerperioden entstehen.
Steuersatz St. Gallen
2,8 % einfache Gewinnsteuer · Steuerfuss 292 %
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die einfache St. Galler Gewinnsteuer 2,8 % des steuerbaren Reingewinns. Auf die einfache Steuer wird der für juristische Personen geltende Steuerfuss angewendet. Seit 2023 beträgt dieser 292 %.
Rechnerisch entsprechen 2,8 % × 292 % einer kantonalen Gewinnsteuer von 8,176 % auf dem steuerbaren Reingewinn. Zusätzlich erhebt der Bund eine direkte Bundessteuer von 8,5 % auf dem steuerbaren Reingewinn nach Steuern. Weil die Ertragssteuern selbst abzugsfähig sind, ist die effektive Gesamtbelastung bezogen auf den Gewinn vor Steuern niedriger als die blosse Addition der nominalen Sätze.
Beteiligungen & STAF
Entlastungen können die ordentliche Gewinnsteuer deutlich verändern
Beteiligungsabzug
Bei qualifizierten Beteiligungserträgen wird die Gewinnsteuer über den Beteiligungsabzug reduziert. Massgeblich sind insbesondere Art und Umfang der Beteiligung, Nettoertrag sowie die steuerliche Zuordnung von Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand.
- Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen
- unter Voraussetzungen auch Kapitalgewinne
- Berechnung auf Basis des Netto-Beteiligungsertrags
- keine vollständige Gleichsetzung mit einer steuerfreien Dividende
Patentbox
Qualifizierender Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten kann auf Antrag ermässigt besteuert werden. Im Kanton St. Gallen beträgt der kantonale Ermässigungsfaktor der Patentbox 50 %; zusätzlich sind Nexus- und Eintrittsregeln zu beachten.
Forschung & Entwicklung
Für qualifizierende inländische Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen kann in St. Gallen ein zusätzlicher Abzug beansprucht werden. Der kantonale Zusatzabzug beträgt maximal 40 % der massgebenden Aufwendungen und unterliegt der gesetzlichen Entlastungsbegrenzung.
Entlastungsbegrenzung
Patentbox, F&E-Zusatzabzug und weitere STAF-Instrumente können nicht unbegrenzt kumuliert werden. Vor ihrer Nutzung sollte deshalb die Gesamtwirkung auf den steuerbaren Gewinn sowie auf künftige Perioden modelliert werden.
Verluste & Steuerausscheidung
Verlustvorträge und mehrere Steuerhoheiten
Verlustvorträge
Nicht verrechnete Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können grundsätzlich vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden. Bei Sanierungen gelten zusätzliche Regeln für die Verrechnung älterer Verluste.
Interkantonale Tätigkeit
Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten oder Geschäftsliegenschaften in mehreren Kantonen, muss der steuerbare Gewinn nach den Regeln des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ausgeschieden werden. Die St. Galler Gewinnsteuer erfasst nur den St. Gallen zugewiesenen Anteil.
Ausländische Betriebsstätten
Bei ausländischen Betriebsstätten gelten besondere Regeln zur Abgrenzung. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Betriebsstättenverluste zunächst mit inländischen Gewinnen verrechnet und bei späteren ausländischen Gewinnen wieder nachbesteuert werden.
Transaktionen mit Nahestehenden
Vergütungen, Darlehen, Zinsen und andere Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder nahestehenden Personen müssen dem Drittvergleich standhalten. Andernfalls drohen Gewinnaufrechnungen und gegebenenfalls zusätzliche Verrechnungssteuerfolgen.
Deklaration
Was für die Gewinnsteuer typischerweise benötigt wird
Jahresabschluss
Bilanz, Erfolgsrechnung und bei Bedarf Anhang sowie Kontennachweise.
Steuerüberleitung
Aufrechnungen, Abzüge, Abschreibungen, Rückstellungen und Verlustvorträge.
Spezialpositionen
Beteiligungen, Liegenschaften, F&E, Patentbox, Steuerausscheidung und Transaktionen mit Nahestehenden.
Veranlagung
Einreichung, Rückfragen, Prüfung der Veranlagung und gegebenenfalls Einsprache oder Ruling.
Weiterführendes Fachwissen
St. Galler Unternehmenssteuern vertiefen
Häufige Fragen
Gewinnsteuer im Kanton St. Gallen
Wie hoch ist die Gewinnsteuer für eine St. Galler AG oder GmbH?
Ist der Gemeindesteuerfuss für die Gewinnsteuer einer AG oder GmbH relevant?
Wie lange können steuerliche Verluste vorgetragen werden?
Ist eine Dividende einer Tochtergesellschaft vollständig steuerfrei?
Welche Innovationsförderung kennt St. Gallen?
Was gilt bei einer Betriebsstätte ausserhalb von St. Gallen?
Steuerberatung
Gewinnsteuerliche Fragen frühzeitig einordnen
Bei Beteiligungen, Verlustvorträgen, Umstrukturierungen, mehreren Kantonen, Patentbox und F&E, grenzüberschreitenden Strukturen oder Transaktionen mit Gesellschaftern unterstützen wir bei Analyse, Deklaration und Abstimmung mit der Steuerbehörde.
