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Kanton St. Gallen · Unternehmenssteuern

Praxisfälle zur Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton St. Gallen

Typische Fallkonstellationen zeigen, wie Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Verlustvorträge, Beteiligungen, Innovationsabzüge und Steuerausscheidungen in St. Gallen zusammenspielen. Die Beispiele dienen der Orientierung und ersetzen keine Berechnung für den Einzelfall.

Einordnung

Die Steuerwirkung hängt nicht nur vom Gewinn ab

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die einfache Gewinnsteuer in St. Gallen 2,8 % und die einfache Kapitalsteuer 0,2 ‰. Auf beide wird der für juristische Personen geltende Steuerfuss angewendet. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

Dadurch kann bei profitablen Gesellschaften die Kapitalsteuer wirtschaftlich vollständig absorbiert werden. Bei tiefem oder fehlendem Gewinn kann dagegen die Kapitalsteuer oder – ab dem fünften Geschäftsjahr – die Mindeststeuer relevant werden.

Grundfälle

Gewinn- und Kapitalsteuer in typischen Situationen

Fall 1: profitable GmbH

Eine St. Galler GmbH weist einen steuerbaren Gewinn von CHF 100'000 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 1 Mio. aus.

  • einfache Gewinnsteuer: 2,8 % des steuerbaren Gewinns
  • einfache Kapitalsteuer: 0,2 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals
  • auf beide wird der Steuerfuss für juristische Personen angewendet
  • die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet

In diesem Beispiel liegt die Gewinnsteuer deutlich über der Kapitalsteuer. Die Kapitalsteuer führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer zusätzlichen kantonalen Belastung.

Fall 2: Gesellschaft ohne Gewinn

Eine Gesellschaft erzielt keinen steuerbaren Gewinn, verfügt aber über CHF 1 Mio. steuerbares Eigenkapital.

  • keine ordentliche Gewinnsteuer mangels steuerbarem Gewinn
  • Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital bleibt relevant
  • bei älteren Gesellschaften ist zusätzlich die Mindeststeuer zu prüfen

Hier zeigt sich, dass die Kapitalsteuer insbesondere in Verlust- oder Aufbauphasen eigenständige Bedeutung hat.

Fall 3: sehr tiefer Gewinn

Eine Gesellschaft erzielt nur einen kleinen steuerbaren Gewinn, hat aber eine substanzielle Eigenkapitalbasis.

Die Gewinnsteuer wird zwar an die Kapitalsteuer angerechnet. Ist die Kapitalsteuer höher, bleibt die Differenz als Kapitalsteuer geschuldet. Nach dem fünften Geschäftsjahr kann zudem die gesetzliche Mindeststeuer eine Untergrenze bilden.

Fall 4: stark kapitalisierte Holdingstruktur

Eine Gesellschaft hält wesentliche Beteiligungen und weist entsprechend hohes Eigenkapital aus. Für die Kapitalsteuer kann sich die Bemessungsgrundlage für qualifizierende Beteiligungen und weitere gesetzlich begünstigte Positionen reduzieren.

Zusätzlich kann bei qualifizierenden Beteiligungserträgen der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer reduzieren.

Verlustvorträge

Fall 5: Gewinn nach mehreren Verlustjahren

Ausgangslage

Eine Gesellschaft hat in den Vorjahren steuerlich noch nicht verrechnete Verluste erwirtschaftet und erzielt nun erstmals wieder einen Gewinn.

  • Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren können grundsätzlich verrechnet werden
  • nur noch nicht verbrauchte Verlustvorträge stehen zur Verfügung
  • die steuerliche Verlusthistorie sollte mit den Veranlagungen abgestimmt werden

Steuerwirkung

Der laufende steuerbare Gewinn wird um die zulässigen Verlustvorträge reduziert. Fällt dadurch keine oder nur eine geringe Gewinnsteuer an, kann die Kapitalsteuer wieder eigenständige Bedeutung erhalten.

Bei Sanierungssituationen können zusätzliche Regeln zur Verlustverrechnung relevant sein.

Beteiligungen

Fall 6: Dividende einer Tochtergesellschaft

Qualifizierende Beteiligung

Eine St. Galler Gesellschaft erhält eine Dividende aus einer wesentlichen Beteiligung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer proportional reduzieren.

  • massgeblich sind Beteiligungsquote oder Verkehrswert
  • der Netto-Beteiligungsertrag ist entscheidend
  • Finanzierungs- und Verwaltungskosten beeinflussen die Entlastung

Keine pauschale Steuerfreiheit

Der Beteiligungsabzug ist keine einfache Befreiung der Dividende. Er reduziert die berechnete Gewinnsteuer im Verhältnis des qualifizierenden Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn.

Bei Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gelten zusätzliche Voraussetzungen.

Patentbox & F&E

Fall 7: Unternehmen mit eigener Entwicklung

Patentbox

Ein Unternehmen erzielt Erträge aus qualifizierenden Patenten oder vergleichbaren Rechten. Bei erfüllten Voraussetzungen kann ein Teil des entsprechenden Reingewinns kantonal ermässigt besteuert werden.

Vor der Anwendung sind insbesondere Qualifikation, Nexus, Eintritt und Dokumentation zu prüfen.

F&E-Zusatzabzug

Qualifizierende inländische Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen können einen zusätzlichen kantonalen Abzug ermöglichen. Die Entlastungsinstrumente sind jedoch durch die gesetzliche Gesamtentlastungsbegrenzung beschränkt.

Mehrere Steuerhoheiten

Fall 8: Betriebsstätte in einem anderen Kanton

Interkantonale Tätigkeit

Eine St. Galler Gesellschaft unterhält zusätzlich eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton. Gewinn und Kapital müssen nach den Regeln des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts auf die beteiligten Kantone verteilt werden.

St. Gallen besteuert nur den ihm zugewiesenen Anteil.

Ausländische Betriebsstätte

Bei einer ausländischen Betriebsstätte kommen zusätzlich internationale Abgrenzungsregeln und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung.

Die Zuordnung von Funktionen, Vermögenswerten, Finanzierung und Risiken sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Häufige Fragen

Praxisfälle zur St. Galler Unternehmenssteuer

Fällt immer sowohl Gewinn- als auch Kapitalsteuer an?
Beide Steuerarten bestehen grundsätzlich nebeneinander. Die Gewinnsteuer wird jedoch an die Kapitalsteuer angerechnet. Ist die Gewinnsteuer höher als die Kapitalsteuer, entsteht aus der Kapitalsteuer grundsätzlich keine zusätzliche Belastung.
Was passiert bei einem Verlust?
Mangels steuerbarem Gewinn fällt grundsätzlich keine ordentliche Gewinnsteuer an. Die Kapitalsteuer kann dennoch geschuldet sein. Nicht verrechnete Verluste können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in spätere Steuerperioden vorgetragen werden.
Gibt es in St. Gallen eine Mindeststeuer?
Ja. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung eine einfache Mindeststeuer, wenn die einfachen Gewinn- und Kapitalsteuern zusammen darunter liegen.
Warum kann eine Holding trotz hohem Eigenkapital weniger Kapitalsteuer zahlen?
Für bestimmte Beteiligungen, qualifizierende Immaterialgüterrechte und Konzerndarlehen kann die steuerbare Eigenkapitalbasis nach den gesetzlichen Regeln reduziert werden.
Wie wird eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton berücksichtigt?
Gewinn und Kapital werden nach den interkantonalen Ausscheidungsregeln auf die beteiligten Kantone verteilt. St. Gallen besteuert nur den ihm zugewiesenen Anteil.

Steuerberatung

Praxisfälle vor der Deklaration sauber einordnen

Bei Verlustvorträgen, Beteiligungen, Patentbox und F&E, mehreren Kantonen, ausländischen Betriebsstätten oder ungewöhnlichen Kapitalstrukturen unterstützen wir bei Analyse, Berechnung und Deklaration.