Kanton St. Gallen · Unternehmenssteuern
Praxisfälle zur Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton St. Gallen
Typische Fallkonstellationen zeigen, wie Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Verlustvorträge, Beteiligungen, Innovationsabzüge und Steuerausscheidungen in St. Gallen zusammenspielen. Die Beispiele dienen der Orientierung und ersetzen keine Berechnung für den Einzelfall.
Einordnung
Die Steuerwirkung hängt nicht nur vom Gewinn ab
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die einfache Gewinnsteuer in St. Gallen 2,8 % und die einfache Kapitalsteuer 0,2 ‰. Auf beide wird der für juristische Personen geltende Steuerfuss angewendet. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
Dadurch kann bei profitablen Gesellschaften die Kapitalsteuer wirtschaftlich vollständig absorbiert werden. Bei tiefem oder fehlendem Gewinn kann dagegen die Kapitalsteuer oder – ab dem fünften Geschäftsjahr – die Mindeststeuer relevant werden.
Grundfälle
Gewinn- und Kapitalsteuer in typischen Situationen
Fall 1: profitable GmbH
Eine St. Galler GmbH weist einen steuerbaren Gewinn von CHF 100'000 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 1 Mio. aus.
- einfache Gewinnsteuer: 2,8 % des steuerbaren Gewinns
- einfache Kapitalsteuer: 0,2 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals
- auf beide wird der Steuerfuss für juristische Personen angewendet
- die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet
In diesem Beispiel liegt die Gewinnsteuer deutlich über der Kapitalsteuer. Die Kapitalsteuer führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer zusätzlichen kantonalen Belastung.
Fall 2: Gesellschaft ohne Gewinn
Eine Gesellschaft erzielt keinen steuerbaren Gewinn, verfügt aber über CHF 1 Mio. steuerbares Eigenkapital.
- keine ordentliche Gewinnsteuer mangels steuerbarem Gewinn
- Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital bleibt relevant
- bei älteren Gesellschaften ist zusätzlich die Mindeststeuer zu prüfen
Hier zeigt sich, dass die Kapitalsteuer insbesondere in Verlust- oder Aufbauphasen eigenständige Bedeutung hat.
Fall 3: sehr tiefer Gewinn
Eine Gesellschaft erzielt nur einen kleinen steuerbaren Gewinn, hat aber eine substanzielle Eigenkapitalbasis.
Die Gewinnsteuer wird zwar an die Kapitalsteuer angerechnet. Ist die Kapitalsteuer höher, bleibt die Differenz als Kapitalsteuer geschuldet. Nach dem fünften Geschäftsjahr kann zudem die gesetzliche Mindeststeuer eine Untergrenze bilden.
Fall 4: stark kapitalisierte Holdingstruktur
Eine Gesellschaft hält wesentliche Beteiligungen und weist entsprechend hohes Eigenkapital aus. Für die Kapitalsteuer kann sich die Bemessungsgrundlage für qualifizierende Beteiligungen und weitere gesetzlich begünstigte Positionen reduzieren.
Zusätzlich kann bei qualifizierenden Beteiligungserträgen der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer reduzieren.
Verlustvorträge
Fall 5: Gewinn nach mehreren Verlustjahren
Ausgangslage
Eine Gesellschaft hat in den Vorjahren steuerlich noch nicht verrechnete Verluste erwirtschaftet und erzielt nun erstmals wieder einen Gewinn.
- Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren können grundsätzlich verrechnet werden
- nur noch nicht verbrauchte Verlustvorträge stehen zur Verfügung
- die steuerliche Verlusthistorie sollte mit den Veranlagungen abgestimmt werden
Steuerwirkung
Der laufende steuerbare Gewinn wird um die zulässigen Verlustvorträge reduziert. Fällt dadurch keine oder nur eine geringe Gewinnsteuer an, kann die Kapitalsteuer wieder eigenständige Bedeutung erhalten.
Bei Sanierungssituationen können zusätzliche Regeln zur Verlustverrechnung relevant sein.
Beteiligungen
Fall 6: Dividende einer Tochtergesellschaft
Qualifizierende Beteiligung
Eine St. Galler Gesellschaft erhält eine Dividende aus einer wesentlichen Beteiligung. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Beteiligungsabzug die Gewinnsteuer proportional reduzieren.
- massgeblich sind Beteiligungsquote oder Verkehrswert
- der Netto-Beteiligungsertrag ist entscheidend
- Finanzierungs- und Verwaltungskosten beeinflussen die Entlastung
Keine pauschale Steuerfreiheit
Der Beteiligungsabzug ist keine einfache Befreiung der Dividende. Er reduziert die berechnete Gewinnsteuer im Verhältnis des qualifizierenden Netto-Beteiligungsertrags zum gesamten Reingewinn.
Bei Kapitalgewinnen auf Beteiligungen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Patentbox & F&E
Fall 7: Unternehmen mit eigener Entwicklung
Patentbox
Ein Unternehmen erzielt Erträge aus qualifizierenden Patenten oder vergleichbaren Rechten. Bei erfüllten Voraussetzungen kann ein Teil des entsprechenden Reingewinns kantonal ermässigt besteuert werden.
Vor der Anwendung sind insbesondere Qualifikation, Nexus, Eintritt und Dokumentation zu prüfen.
F&E-Zusatzabzug
Qualifizierende inländische Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen können einen zusätzlichen kantonalen Abzug ermöglichen. Die Entlastungsinstrumente sind jedoch durch die gesetzliche Gesamtentlastungsbegrenzung beschränkt.
Mehrere Steuerhoheiten
Fall 8: Betriebsstätte in einem anderen Kanton
Interkantonale Tätigkeit
Eine St. Galler Gesellschaft unterhält zusätzlich eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton. Gewinn und Kapital müssen nach den Regeln des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts auf die beteiligten Kantone verteilt werden.
St. Gallen besteuert nur den ihm zugewiesenen Anteil.
Ausländische Betriebsstätte
Bei einer ausländischen Betriebsstätte kommen zusätzlich internationale Abgrenzungsregeln und gegebenenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung.
Die Zuordnung von Funktionen, Vermögenswerten, Finanzierung und Risiken sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Weiterführendes Fachwissen
St. Galler Unternehmenssteuern vertiefen
Häufige Fragen
Praxisfälle zur St. Galler Unternehmenssteuer
Fällt immer sowohl Gewinn- als auch Kapitalsteuer an?
Was passiert bei einem Verlust?
Gibt es in St. Gallen eine Mindeststeuer?
Warum kann eine Holding trotz hohem Eigenkapital weniger Kapitalsteuer zahlen?
Wie wird eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton berücksichtigt?
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Praxisfälle vor der Deklaration sauber einordnen
Bei Verlustvorträgen, Beteiligungen, Patentbox und F&E, mehreren Kantonen, ausländischen Betriebsstätten oder ungewöhnlichen Kapitalstrukturen unterstützen wir bei Analyse, Berechnung und Deklaration.
