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Kanton Appenzell Innerrhoden · Unternehmenssteuern

Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden

Wie Unternehmen im Kanton Appenzell Innerrhoden auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, fester Gesamtsatz für Kanton, Bezirk und Gemeinden, Ermässigung für ausgeschüttete Gewinne, Kapitalsteuer mit Anrechnung der Gewinnsteuer, direkte Bundessteuer, STAF-Instrumente und Deklaration.

Appenzell Innerrhoden auf einen Blick

Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewinn- und der Kapitalsteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Appenzell Innerrhoden unterliegen der Innerrhoder Gewinn- und Kapitalsteuer. Auch ausserkantonale oder ausländische Unternehmen können durch eine Betriebsstätte oder ein Grundstück im Kanton beschränkt steuerpflichtig werden.

Die Gewinnsteuer knüpft an den steuerbaren Reingewinn an, die Kapitalsteuer an das steuerbare Eigenkapital. Auf dem Gewinn fällt zusätzlich die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.

Gewinnsteuer6 % für Kanton, Bezirk und Gemeinden

Fester Satz auf dem steuerbaren Reingewinn, vom Grossen Rat für 2026 festgelegt; gesetzlicher Rahmen 6,0 % bis 11,5 %.

Ausschüttungen4,5 % auf Antrag

Gewinnanteile, die im Folgejahr als Dividende ausgeschüttet werden, erhalten auf Antrag 2026 eine Ermässigung von 25 %.

Kapitalsteuer0,5 ‰, mindestens CHF 500

Auf dem steuerbaren Eigenkapital; die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

Bund8,5 % Gewinnsteuer

Auf dem Reingewinn nach Steuern; keine direkte Bundes-Kapitalsteuer.

Steuersystem

Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird

Gewinnsteuer

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerlich erforderliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Weil Innerrhoden das dualistische System anwendet, gehören auch Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften zum steuerbaren Reingewinn.

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Nicht abziehbare Aufwendungen
  • Verlustvorträge aus sieben Jahren
  • Beteiligungsabzug
  • Abschreibungen und Rückstellungen
  • Patentbox und F&E-Zusatzabzug
  • Ermässigung für Ausschüttungen

Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer beträgt 2026 0,5 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, für Kapitalgesellschaften mindestens CHF 500. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet; bei übrigen juristischen Personen bleibt Eigenkapital unter CHF 50’000 steuerfrei.

  • Aktien- oder Stammkapital
  • Offene Reserven
  • Versteuerte stille Reserven
  • Gewinnvorträge
  • Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen zu 50 %
  • Anrechnung der Gewinnsteuer

Steuersätze 2026

Feste Sätze statt Steuerfüsse

Anders als bei natürlichen Personen werden Gewinn- und Kapitalsteuer in Innerrhoden ohne prozentuales Vielfaches erhoben. Der Grosse Rat legt die Sätze jährlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens fest: 6,0 % bis 11,5 % für die Gewinnsteuer und 0,1 ‰ bis 0,6 ‰ für die Kapitalsteuer. Für 2026 hat er am 1. Dezember 2025 die Werte des Vorjahres bestätigt.

Die Gewinnsteuer beträgt damit 6 % des steuerbaren Reingewinns für Kanton, Bezirk und Gemeinden zusammen, für im Folgejahr ausgeschüttete Gewinne auf Antrag 4,5 %. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 % auf dem Gewinn nach Steuern.

Gewinnsteuer 20266 % (Kanton, Bezirk, Gemeinden)
Ausgeschüttete Gewinne4,5 % auf Antrag
Kapitalsteuer 20260,5 ‰, mindestens CHF 500
Direkte Bundessteuer8,5 % auf Gewinn nach Steuern

Sonderthemen

Wann die Innerrhoder Unternehmensbesteuerung komplexer wird

Patentbox und Forschung & Entwicklung

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag mit einer Ermässigung von 50 % besteuert, berechnet nach dem Nexusquotienten; inländischer Forschungs- und Entwicklungsaufwand kann auf Antrag zusätzlich um 50 % abgezogen werden. Beide Entlastungen zusammen dürfen 50 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, ohne Nettobeteiligungsertrag, nicht übersteigen.

Dividenden und Doppeltarif

Gewinnanteile, die im folgenden Geschäftsjahr als Dividende ausgeschüttet werden, besteuert Innerrhoden auf Antrag mit einem um 25 % reduzierten Satz von 4,5 %. Bei CHF 300’000 Gewinn und CHF 150’000 Ausschüttung beträgt die Gewinnsteuer CHF 15’750 statt CHF 18’000.

Beteiligungen und Holdingstrukturen

Qualifizierte Beteiligungserträge werden über den Beteiligungsabzug entlastet, ab einer Beteiligung von 10 % oder einem Verkehrswert von CHF 1 Mio. Bei der Kapitalsteuer wird das Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen entfällt, nur zu 50 % berücksichtigt.

Neue Unternehmen und mehrere Kantone

Für neu eröffnete Unternehmen, die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann die Standeskommission Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und höchstens die neun folgenden Jahre gewähren. Betriebsstätten in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zudem eine Steuerausscheidung.

Deklaration in der Praxis

Vom Jahresabschluss zur Innerrhoder Steuerveranlagung

Schritt 1

Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinn- und Kapitalermittlung.

Schritt 2

Steuerliche Überleitung

Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug sowie Patentbox und F&E-Zusatzabzug.

Schritt 3

Steuererklärung einreichen

Juristische Personen reichen die Steuererklärung grundsätzlich bis 31. Mai ein, samt Antrag auf Ermässigung für Ausschüttungen; eine Fristverlängerung kann online beantragt werden.

Schritt 4

Veranlagung

Prüfung der Veranlagung, Beantwortung von Rückfragen und bei Bedarf Einsprache oder Ruling.

Kanton Appenzell Innerrhoden

Weitere Steuern im Kanton Appenzell Innerrhoden

Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.

Häufige Fragen

Gewinn- und Kapitalsteuer Appenzell Innerrhoden

Welche Unternehmen zahlen im Kanton Appenzell Innerrhoden Gewinn- und Kapitalsteuer?
Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton. Eine beschränkte Steuerpflicht kann auch durch Betriebsstätten oder Grundstücke in Innerrhoden entstehen.
Wie hoch ist die Innerrhoder Gewinnsteuer?
Für 2026 beträgt die Gewinnsteuer für Kanton, Bezirk und Gemeinden zusammen 6 % des steuerbaren Reingewinns; für im Folgejahr ausgeschüttete Gewinne gilt auf Antrag ein Satz von 4,5 %. Steuerfüsse kommen nicht hinzu. Zusätzlich fällt die direkte Bundessteuer von 8,5 % an.
Wie hoch ist die Kapitalsteuer, und wird die Gewinnsteuer angerechnet?
Die Kapitalsteuer beträgt 2026 0,5 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, für Kapitalgesellschaften mindestens CHF 500. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt, wird nur zu 50 % berücksichtigt.
Gibt es in Innerrhoden Entlastungen für Innovation?
Ja. Innerrhoden gewährt auf Antrag eine Patentbox mit 50 % Ermässigung und einen zusätzlichen Abzug von 50 % für inländischen Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Die gesamte Entlastung ist auf 50 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt.
Zahlen Unternehmen in Innerrhoden Kirchensteuer?
Die Kirchgemeinden erheben Kirchensteuer auch von juristischen Personen. Sie ist im Gesamtsatz enthalten: 8 % des Ertrags aus Gewinn- und Kapitalsteuer gehen an die Kirchgemeinde. Juristische Personen mit konfessionellen Zwecken zahlen die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde ihrer Konfession.
Was gilt für Grundstücke und Tätigkeiten in mehreren Kantonen?
Gewinne aus Geschäftsliegenschaften unterliegen der ordentlichen Gewinnsteuer, nicht der Grundstückgewinnsteuer. Bei Sitz, Betriebsstätten oder Liegenschaften in mehreren Kantonen werden Gewinn und Kapital interkantonal ausgeschieden.

Steuerberatung

Ihre Innerrhoder Unternehmenssteuerfrage geht über den Standardfall hinaus?

Bei Beteiligungen, Ausschüttungsplanung mit dem Doppeltarif, Patentbox und F&E-Zusatzabzug, Umstrukturierungen, mehreren Kantonen, Gesellschaften mit Bezug zu Deutschland, Liechtenstein oder den USA, Verrechnungspreisen, Rulings oder komplexen Steuerdeklarationen unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.