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Kanton Appenzell Innerrhoden

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden

Wer im Kanton Appenzell Innerrhoden Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten und eingetragene Partner sind befreit; Nachkommen zahlen 1 %, allerdings erst auf dem Betrag über CHF 300’000. Für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad und gegebenenfalls nach Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.

Überblick

Wann fällt im Kanton Appenzell Innerrhoden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Der Kanton Appenzell Innerrhoden erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.

Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang hier eröffnet wurde, wenn die schenkende Person bei der Zuwendung hier wohnt oder wenn Innerrhoder Grundstücke oder Rechte daran übergehen. Die Steuer ist eine reine Kantonssteuer mit festen Sätzen und ohne Steuerfuss; eine Beteiligung der Gemeinden am Ertrag weist die ESTV nicht aus.

Für das Erbeninventar stellt die kantonale Steuerverwaltung das Formular «Nachlassinventar» bereit, in dem die Erben das Vermögen der verstorbenen Person per Todestag erfassen. Komplexer wird es bei Unternehmensnachfolgen, Konkubinatspaaren, Pflegekindern oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Appenzell Innerrhoden?

Innerrhoden besteuert Erbschaften und Schenkungen mit festen Sätzen von 1 % bis 20 %, abgestuft nach dem Verwandtschaftsgrad. Vorher wird ein Freibetrag abgezogen: CHF 300’000 für Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder nach mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis, CHF 20’000 für jeden Elternteil und CHF 5’000 für alle übrigen Empfänger.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Zuwendungen an den Ehegatten sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten im Steuergesetz gleichgestellt.

1 % Nachkommen und Stiefkinder

Für Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sowie für Stiefkinder beträgt der Satz 1 %. Jede dieser Personen kann einen Freibetrag von CHF 300’000 abziehen; versteuert wird nur der übersteigende Teil.

4 % Eltern und Grosseltern

Eltern und Grosseltern zahlen 4 %. Jeder Elternteil oder Adoptivelternteil hat einen Freibetrag von CHF 20’000, Grosseltern den allgemeinen Freibetrag von CHF 5’000.

6 % Geschwister

Für Geschwister und Adoptivgeschwister gilt ein Satz von 6 % auf dem Betrag, der den Freibetrag von CHF 5’000 übersteigt.

9 % Nichten und Neffen

Nichten und Neffen zahlen 9 % auf dem Betrag, der den Freibetrag von CHF 5’000 übersteigt.

12 % Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern

Für Tanten, Onkel, Pflegekinder und Stiefeltern beträgt der Satz 12 %. Pflegekinder erhalten den Freibetrag von CHF 300’000, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat, sonst CHF 5’000.

20 % Übrige Empfänger und Lebenspartner

Alle übrigen Empfänger zahlen 20 % nach Abzug von CHF 5’000. Konkubinatspartner sind in den Tarifstufen nicht gesondert genannt und fallen damit unter die übrigen Empfänger, ebenso Freunde und nicht verwandte Personen.

Steuersätze und Freibeträge (Art. 100 und 101 StG)

EmpfängerSteuersatzFreibetrag
Ehegatten, eingetragene Partnersteuerfrei–
Nachkommen, Stiefkinder1 %CHF 300’000
Eltern4 %CHF 20’000 je Elternteil oder Adoptivelternteil
Grosseltern4 %CHF 5’000
Geschwister, Adoptivgeschwister6 %CHF 5’000
Nichten, Neffen9 %CHF 5’000
Pflegekinder (Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre)12 %CHF 300’000
Tanten, Onkel, Stiefeltern12 %CHF 5’000
Übrige Empfänger, auch Konkubinatspartner20 %CHF 5’000

So wirkt der Freibetrag: zwei Beispiele.

Erbt ein Kind CHF 500’000, sind nach Abzug des Freibetrags CHF 200’000 zu 1 % steuerbar; die Steuer beträgt CHF 2’000. Erhält eine Lebenspartnerin CHF 200’000, beträgt die Steuer 20 % von CHF 195’000, also CHF 39’000. Mehrere Zuwendungen derselben Person an denselben Empfänger erhalten den Freibetrag insgesamt nur einmal.

Freibeträge

Welche Befreiungen und Freibeträge gelten?

Freibetrag für Nachkommen

Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder mit mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis können je CHF 300’000 abziehen. Ist eine Zuwendung nur teilweise im Kanton steuerpflichtig, wird der Freibetrag anteilmässig gewährt.

Freibetrag für Eltern und übrige Empfänger

Jeder Elternteil oder Adoptivelternteil kann CHF 20’000 abziehen, jeder übrige Empfänger CHF 5’000. Mehrere Zuwendungen vom gleichen Erblasser oder Schenker an denselben Empfänger erhalten den Freibetrag nur einmal.

Ausbildung und Gelegenheitsgeschenke

Steuerfrei sind Zuwendungen von Vermögen zur Ausbildung, Vorausbezüge nach Art. 631 Abs. 2 ZGB sowie übliche Gelegenheitsgeschenke und Zuwendungen für Heiratsgut und Ausstattung bis CHF 5’000.

Gemeinnützige Empfänger

Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz im Kanton sind befreit, an ausserkantonale nur, soweit das Bundesrecht es vorsieht oder deren Sitzkanton Gegenrecht hält.

Vor- und Nacherbschaft, Nutzniessung.

Für Nacherben ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser massgebend. Steuerpflichtig sind auch Nutzniesser und Empfänger wiederkehrender Leistungen; Ansprüche aus Todesfallversicherungen sind steuerbar, soweit sie nicht der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensübergänge kraft Erbrechts, etwa durch gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag oder Schenkung auf den Todesfall.

Schenkungen

Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden ohne gleichwertige Gegenleistung, einschliesslich Erbvorbezügen und Widmungen an Stiftungen. Es gelten dieselben Sätze und Freibeträge wie bei Erbschaften.

Welcher Kanton besteuert?

Innerrhoden besteuert, wenn die verstorbene Person den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder die schenkende Person hier wohnt. Innerrhoder Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die beteiligten Personen anderswo wohnen.

Was gilt bei Auslandsbezug?

Die Schweiz hat mit Deutschland (1978) und den USA (1951) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass- und Erbschaftssteuern abgeschlossen. Wohnen Erben im Ausland, kann dort trotz Innerrhoder Besteuerung eine eigene Steuer anfallen; Schenkungen sind gesondert zu prüfen.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – in Innerrhoden vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad und vom Freibetrag der jeweiligen Empfängergruppe.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer in Appenzell Innerrhoden berechnen

Weil Innerrhoden feste Sätze ohne Progression und ohne Steuerfuss anwendet, lässt sich die Steuer einfach nachrechnen: Vermögensanfall abzüglich Freibetrag, multipliziert mit dem Satz der Empfängergruppe. Einen eigenen Erbschaftssteuerrechner führt die Steuerverwaltung auf ihrer Rechnerseite nicht auf; entscheidend ist vorher die Klärung, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte betroffen sind.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer reinen Innerrhoder Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug lässt sich die Steuer mit Freibetrag und Satz der Empfängergruppe meist selbst berechnen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Konkubinatspaaren, Pflegekindern, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland und den USA.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Innerrhoder Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Innerrhoder Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

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