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Unternehmen · Schweiz–USA

Betriebsstätte zwischen Schweiz und USA

Ein Unternehmen kann im anderen Staat steuerpflichtig werden, ohne dort eine eigene Gesellschaft gegründet zu haben. Entscheidend ist insbesondere, ob dort eine feste Geschäftseinrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen ein abhängiger Vertreter besteht.

Das DBA Schweiz–USA begrenzt die Besteuerung von Unternehmensgewinnen grundsätzlich auf den Ansässigkeitsstaat, solange das Unternehmen im anderen Staat keine Betriebsstätte hat.

Kurz gesagt: Eine Betriebsstätte liegt nach Art. 5 DBA Schweiz–USA grundsätzlich vor, wenn ein Unternehmen über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, durch die seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Typische Beispiele sind ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder ein Büro. Auch ein abhängiger Vertreter mit gewöhnlich ausgeübter Vertragsabschlussvollmacht kann eine Betriebsstätte begründen.

Art. 5 DBA Schweiz–USA

Die Betriebsstätte ist ein steuerlicher Anknüpfungspunkt

Unternehmensgewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können grundsätzlich nur in diesem Staat besteuert werden.

Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat jedoch durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, darf dieser Staat die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne besteuern.

Die Betriebsstätte ist damit keine eigene Gesellschaft. Sie ist vielmehr ein steuerlicher Anknüpfungspunkt des ausländischen Unternehmens.

Grundprüfung

Drei Elemente der klassischen Betriebsstätte

Geschäftseinrichtung

Es muss grundsätzlich eine räumliche oder sachliche Einrichtung vorhanden sein, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.

Fester Bezug

Die Geschäftseinrichtung muss eine ausreichende örtliche und zeitliche Verbindung zum Unternehmen haben.

Geschäftstätigkeit

Über diese Einrichtung muss die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt werden.

Feste Geschäftseinrichtung

Büro, Zweigniederlassung und Ort der Leitung sind klassische Beispiele

Art. 5 DBA Schweiz–USA nennt ausdrücklich mehrere Einrichtungen, die grundsätzlich eine Betriebsstätte darstellen können.

Einrichtung Betriebsstättenrelevanz
Ort der Leitung Im DBA ausdrücklich als Beispiel genannt.
Zweigniederlassung Klassischer Betriebsstättenfall.
Büro Kann eine feste Geschäftseinrichtung darstellen.
Fabrik Im DBA ausdrücklich genannt.
Werkstätte Im DBA ausdrücklich genannt.
Rohstoffgewinnungsstätte Mine, Öl- oder Gasquelle, Steinbruch und ähnliche Orte.
Eigentum an den Räumen ist nicht die einzige Frage Für die Betriebsstättenanalyse ist insbesondere relevant, ob die Geschäftseinrichtung dem Unternehmen tatsächlich für seine Geschäftstätigkeit zur Verfügung steht und wie sie genutzt wird.

Homeoffice

Ein Homeoffice ist nicht automatisch eine Betriebsstätte

Besonders häufig stellt sich die Frage bei Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern, die dauerhaft aus ihrer Wohnung im anderen Staat arbeiten.

Entscheidend ist nicht allein, dass Arbeit zuhause stattfindet. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, ob die Räume dem Unternehmen als feste Geschäftseinrichtung zugerechnet werden können und welche Tätigkeit dort tatsächlich ausgeübt wird.

Gelegentliches Homeoffice

Ein lediglich sporadischer Arbeitsort spricht grundsätzlich weniger für eine feste Geschäftseinrichtung.

Dauerhaftes Homeoffice

Regelmässige und langfristige Nutzung erhöht die Betriebsstättenrelevanz.

Zentrale Tätigkeit

Werden dort wesentliche operative oder leitende Funktionen ausgeübt, steigt die steuerliche Bedeutung erheblich.

Geschäftsleitung kann über die Betriebsstätte hinausgehen Wird eine ausländische Gesellschaft tatsächlich aus der Schweiz geführt, muss neben einer Betriebsstätte auch geprüft werden, ob sich ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Das ist eine eigenständige und weitergehende Frage.

Vertreterbetriebsstätte

Auch ohne eigenes Büro kann eine Betriebsstätte entstehen

Nach dem geltenden DBA Schweiz–USA kann eine Betriebsstätte auch über eine Person entstehen, die für das ausländische Unternehmen tätig ist.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und diese Vollmacht im betreffenden Staat gewöhnlich ausübt.

Beispiel

Ein Mitarbeiter einer US Corporation lebt in der Schweiz, betreut von dort Kunden und schliesst regelmässig im Namen der Corporation Verträge ab.

Auch wenn die Corporation kein eigenes Schweizer Büro unterhält, muss eine Vertreterbetriebsstätte geprüft werden.

Das geltende DBA hat eine konkrete Vertragsabschlussregel Für das DBA Schweiz–USA sollte nicht ohne Weiteres die weiter gefasste Vertreterregel neuerer OECD-/BEPS-Abkommen übernommen werden. Massgebend ist der tatsächlich geltende Wortlaut von Art. 5 des bilateralen Abkommens.

Unabhängiger Vertreter

Makler und andere unabhängige Vertreter begründen nicht automatisch eine Betriebsstätte

Das DBA enthält eine ausdrückliche Ausnahme für Makler, Kommissionäre und andere unabhängige Vertreter, sofern sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Die blosse Beauftragung eines unabhängigen Dienstleisters im anderen Staat führt daher nicht automatisch zu einer Betriebsstätte des Auftraggebers.

Bau- und Montageprojekte

Das DBA Schweiz–USA enthält eine Zwölfmonatsgrenze

Eine Bauausführung oder ein Bau- oder Montageprojekt stellt nach Art. 5 DBA Schweiz–USA grundsätzlich nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn es länger als zwölf Monate dauert.

Bauprojekt: Zeitgrenze

8 Monate

Allein aufgrund der besonderen Bauprojektregel grundsätzlich keine DBA-Betriebsstätte.

12 Monate

Der Wortlaut verlangt mehr als zwölf Monate.

Mehr als 12 Monate

Die besondere zeitliche Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt.

Dienstleistungen

Das DBA Schweiz–USA enthält keine allgemeine Service-PE-Regel

Die blosse Erbringung von Dienstleistungen im anderen Staat führt nach dem DBA Schweiz–USA nicht allein aufgrund einer bestimmten Anzahl von Dienstleistungstagen automatisch zu einer Betriebsstätte.

Stattdessen muss insbesondere geprüft werden, ob eine feste Geschäftseinrichtung, eine Vertreterbetriebsstätte oder ein anderer Tatbestand des Art. 5 vorliegt.

183 Tage sind keine allgemeine Betriebsstättengrenze Die häufig genannte 183-Tage-Regel betrifft andere steuerliche Tatbestände. Sie ist keine allgemeine Schwelle für die Begründung einer Unternehmensbetriebsstätte nach Art. 5 DBA Schweiz–USA.

Vorbereitende und Hilfstätigkeiten

Bestimmte Einrichtungen werden ausdrücklich ausgenommen

Art. 5 DBA Schweiz–USA enthält Ausnahmen für bestimmte Geschäftseinrichtungen, wenn sie ausschliesslich für bestimmte begrenzte Zwecke genutzt werden.

Tätigkeit DBA-Behandlung
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung Kann unter die ausdrückliche Ausnahme fallen.
Warenbestand nur zur Bearbeitung durch anderes Unternehmen Im DBA ausdrücklich erfasst.
Einkauf von Waren Kann bei ausschliesslicher Nutzung ausgenommen sein.
Informationsbeschaffung Im DBA ausdrücklich genannt.
Werbung oder Informationsbereitstellung Ausnahme bei vorbereitendem oder unterstützendem Charakter.
Wissenschaftliche Forschung Kann bei vorbereitendem oder unterstützendem Charakter unter die Ausnahme fallen.
Die tatsächliche Tätigkeit ist entscheidend Eine Einrichtung wird nicht allein deshalb zur Hilfstätigkeit, weil sie intern so bezeichnet wird. Massgebend ist, welche Funktionen dort tatsächlich ausgeübt werden.

Art. 7 DBA Schweiz–USA

Nicht der gesamte Unternehmensgewinn wird im Betriebsstättenstaat steuerpflichtig

Besteht eine Betriebsstätte, darf der andere Staat grundsätzlich nur diejenigen Unternehmensgewinne besteuern, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Nach Art. 7 ist grundsätzlich zu bestimmen, welchen Gewinn die Betriebsstätte erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Funktionen wäre.

Funktionen

Welche Tätigkeiten werden tatsächlich durch die Betriebsstätte ausgeübt?

Vermögenswerte & Risiken

Welche betrieblichen Funktionen, Assets und Risiken stehen mit der Betriebsstätte in Zusammenhang?

Aufwendungen

Angemessene direkt oder anteilig zurechenbare Aufwendungen müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Beide Richtungen

US-Unternehmen in der Schweiz und Schweizer Unternehmen in den USA

Situation Zentrale Fragen
US Corporation mit Büro in Zürich Feste Geschäftseinrichtung, Schweizer Gewinnsteuer und Gewinnabgrenzung.
US-Unternehmen mit Mitarbeiter im Schweizer Homeoffice Verfügbarkeit des Homeoffice, Tätigkeit, Vertragsvollmacht und Dauerhaftigkeit.
Schweizer AG mit Büro in New York US Permanent Establishment, federal taxation und zusätzliche State-Tax-Fragen.
Schweizer Unternehmen mit US Sales Representative Vertreterbetriebsstätte und Vertragsabschlussvollmacht.
US-Berater arbeitet vorübergehend bei Schweizer Kunden Keine automatische Service PE; feste Geschäftseinrichtung separat prüfen.
Schweizer Bauunternehmen mit US-Projekt Dauer des Projekts und Zwölfmonatsgrenze prüfen.

US-Unternehmen in der Schweiz

Eine Schweizer Betriebsstätte führt grundsätzlich zu Schweizer Unternehmenssteuerpflicht

Hat ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in der Schweiz, kann daraus nach Schweizer internem Steuerrecht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit und damit eine beschränkte Steuerpflicht entstehen.

Besteuert wird grundsätzlich der der Schweizer Betriebsstätte zurechenbare Gewinn.

Zusätzlich können kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern, Registrierungs- und Deklarationspflichten sowie je nach Tätigkeit weitere steuerliche Themen entstehen.

Direkte Steuern und Mehrwertsteuer getrennt prüfen Eine ertragsteuerliche Betriebsstätte und die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht beruhen auf unterschiedlichen Regeln. Ein ausländisches Unternehmen kann deshalb beispielsweise eine Schweizer MWST-Pflicht haben, ohne zugleich eine ertragsteuerliche Betriebsstätte zu besitzen.

Schweizer Unternehmen in den USA

In den USA müssen Treaty PE, Federal Tax und State Tax getrennt betrachtet werden

Hat ein Schweizer Unternehmen eine US-Betriebsstätte im Sinne des DBA, können die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne in den USA besteuert werden.

Daneben muss die US-interne Besteuerung geprüft werden, insbesondere die Einordnung von effectively connected income und die erforderlichen US-Erklärungen.

Zusätzlich können einzelne US-Bundesstaaten eigene Nexus- und Besteuerungsregeln anwenden.

Das DBA bindet US-Bundesstaaten nicht automatisch Eine Entlastung von der US Federal Income Tax nach dem DBA beantwortet deshalb nicht automatisch die State-Tax-Position.

Abgrenzung

Betriebsstätte, Geschäftsleitung und Payroll sind verschiedene Fragen

Thema Was wird geprüft?
Betriebsstätte Steuerlicher Anknüpfungspunkt für Unternehmensgewinne im anderen Staat.
Tatsächliche Verwaltung Kann die Steueransässigkeit einer Gesellschaft selbst beeinflussen und geht damit über die reine Betriebsstättenfrage hinaus.
Einkommensteuer Arbeitnehmer Besteuerung des persönlichen Arbeitslohns nach Arbeitsort, Ansässigkeit und DBA.
Payroll Arbeitgeberbezogene Lohnabrechnungs- und Abführungspflichten.
Sozialversicherung Eigenständige Zuordnung nach dem Sozialversicherungsabkommen Schweiz–USA.
Mehrwertsteuer Eigenständiges Steuerregime mit anderen Anknüpfungs- und Umsatzregeln.

Praxisfälle

Wann die Betriebsstättenfrage besonders relevant wird

Gründer zieht in die Schweiz

Ein Gründer führt seine US Corporation nach dem Umzug dauerhaft von seinem Schweizer Wohnsitz aus.

Remote Employee

Ein US-Unternehmen beschäftigt erstmals einen dauerhaft in der Schweiz arbeitenden Mitarbeiter.

Vertrieb im anderen Staat

Ein Mitarbeiter akquiriert Kunden und schliesst regelmässig Verträge für das ausländische Unternehmen ab.

Büro oder Coworking Space

Dem Unternehmen stehen dauerhaft Räumlichkeiten im anderen Staat für die Geschäftstätigkeit zur Verfügung.

Bau- oder Montageprojekt

Das Projekt nähert sich der besonderen Zwölfmonatsgrenze des DBA.

Unternehmer arbeitet in beiden Staaten

Geschäftstätigkeit, Unternehmensgewinn und persönliche Arbeitseinkünfte müssen getrennt zugeordnet werden.

Vorgehensweise

Betriebsstättenrisiko in vier Schritten prüfen

Schritt 1 Tätigkeit erfassen

Welche Personen arbeiten wo und welche Unternehmensfunktionen üben sie aus?

Schritt 2 Einrichtungen prüfen

Büro, Homeoffice, Lager, Coworking Space und andere Geschäftseinrichtungen erfassen.

Schritt 3 Verträge analysieren

Vertragsvollmachten, Abschlussprozesse und Tätigkeiten von Vertretern dokumentieren.

Schritt 4 Steuerfolgen bestimmen

Gewinnzurechnung, Steuererklärungen, Payroll, MWST und State Tax koordinieren.

Typische Fehler

Was bei Betriebsstätten Schweiz–USA häufig falsch eingeschätzt wird

Fehlannahme Problem
„Ohne Tochtergesellschaft kann keine Steuerpflicht entstehen.“ Eine Betriebsstätte setzt keine separate Gesellschaft voraus.
„Jedes Homeoffice ist automatisch eine Betriebsstätte.“ Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und tatsächliche Tätigkeit werden nicht geprüft.
„Ohne Büro gibt es niemals eine Betriebsstätte.“ Die Vertreterbetriebsstätte wird übersehen.
„Nach 183 Tagen entsteht automatisch eine Betriebsstätte.“ Unterschiedliche DBA-Regeln werden miteinander vermischt.
„Jede Dienstleistung im anderen Staat erzeugt eine Service PE.“ Das DBA Schweiz–USA enthält keine allgemeine Service-PE-Klausel.
„Wenn eine Betriebsstätte besteht, wird der gesamte Unternehmensgewinn dort besteuert.“ Die Gewinnzurechnung nach Art. 7 wird übersehen.
„Keine Federal PE bedeutet automatisch keine US-Steuer.“ State Tax und andere US-Nexus-Regeln können separat relevant sein.
„Betriebsstätte und tatsächliche Geschäftsleitung sind dasselbe.“ Eine mögliche Ansässigkeit der gesamten Gesellschaft wird mit einer beschränkten Betriebsstättenbesteuerung verwechselt.
Hinweis: Ob eine Betriebsstätte entsteht, hängt von den tatsächlichen Funktionen, Räumlichkeiten, Vertragsbefugnissen und betrieblichen Abläufen ab. Zusätzlich zum DBA müssen das innerstaatliche Schweizer beziehungsweise US-Steuerrecht sowie gegebenenfalls kantonale oder US-State-Tax-Regeln geprüft werden.

Beratung Schweiz–USA

Tätigkeit im anderen Staat – besteht eine Betriebsstätte?

Wir prüfen feste Geschäftseinrichtungen, Homeoffice, Vertreter, Geschäftsleitung, Gewinnzurechnung sowie die daraus entstehenden Schweizer und US-Steuerpflichten.

Betriebsstättenrisiko prüfen