Kanton Zug · Internationale Vermögenssteuer
Vermögenssteuer Zug bei Auslandsbezug
Ausländische Bankkonten, Wertschriftendepots, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen können für die Zuger Vermögenssteuer relevant sein. Entscheidend sind steuerlicher Wohnsitz, Art und Belegenheitsort des Vermögens sowie allfällige internationale Steuerausscheidungs- und DBA-Regeln.
Grundsatz
Auslandsvermögen vollständig erfassen – danach steuerlich zuordnen
Bei Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Zug bildet grundsätzlich die gesamte Vermögenssituation den Ausgangspunkt der Steuerdeklaration. Erst anschliessend wird geprüft, welche Vermögenswerte dem Kanton Zug tatsächlich zur Besteuerung zugewiesen werden.
Bei internationalen Fällen muss deshalb zwischen der Deklaration eines Vermögenswertes und seiner tatsächlichen Besteuerung im Kanton Zug unterschieden werden.
Besondere Zuordnungsregeln gelten vor allem für Immobilien und Geschäftsbetriebe beziehungsweise Betriebsstätten im Ausland. Andere Vermögenswerte wie Bankkonten, Wertschriften und private Beteiligungen können bei Zuger Steueransässigkeit grundsätzlich zum steuerbaren beweglichen Vermögen gehören.
„Im Ausland“ bedeutet nicht „in Zug nicht deklarieren“.
Die internationale Steuerausscheidung setzt grundsätzlich voraus, dass die relevanten Vermögenswerte zunächst bekannt sind. Erst danach kann entschieden werden, welche Werte Zug besteuert und welche einem anderen Staat zugewiesen werden.
Bewegliches Auslandsvermögen
Ausländische Konten und Depots bleiben steuerlich relevant
Der Standort der Bank oder des Brokers ist für sich allein kein Grund, einen Vermögenswert aus der Zuger Vermögenssteuerdeklaration auszunehmen.
Ausländische Bankkonten
Konten bei Banken in Deutschland, Österreich, den USA oder anderen Staaten werden bei einer in Zug steuerlich ansässigen Person grundsätzlich mit dem steuerlich relevanten Jahresendwert erfasst.
Ausländische Broker
Aktien, ETFs, Fonds und Anleihen bleiben grundsätzlich steuerlich relevante Vermögenswerte, auch wenn sie bei einem ausländischen Broker oder einer ausländischen Bank gehalten werden.
Ausländische Beteiligungen
Aktien und Anteile an ausländischen Gesellschaften können ebenfalls zur Vermögenssteuerbasis gehören. Bei nicht kotierten Unternehmen muss gegebenenfalls ein nachvollziehbarer steuerlicher Verkehrswert bestimmt werden.
Fremdwährungen
Ausländische Vermögenswerte müssen für die Schweizer Steuerdeklaration in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für Vermögenswerte sind grundsätzlich die steuerlich massgebenden Jahresendkurse zu verwenden.
Beispiel: US-Depot bei Wohnsitz Zug
Eine in Zug wohnhafte Person hält ein Wertschriftendepot bei einem US-Broker. Allein der Depotstandort in den USA nimmt die Aktien und ETFs grundsätzlich nicht aus der Zuger Vermögenssteuer heraus. Die Wertschriften werden mit ihren steuerlich massgebenden CHF-Werten erfasst.
Auslandsimmobilien
Immobilien folgen besonderen internationalen Zuordnungsregeln
Eine Immobilie im Ausland ist steuerlich anders zu behandeln als ein ausländisches Bankkonto oder Wertschriftendepot.
Ferienhaus
Eine ausländische Ferienimmobilie muss bei einer Zuger Steuerdeklaration grundsätzlich angegeben und für die internationale Steuerausscheidung bewertet werden.
Vermietete Immobilie
Bei einer vermieteten Auslandsimmobilie sind neben dem Vermögenswert auch die daraus erzielten Einkünfte für die internationale Steuerausscheidung relevant.
Belegenheitsprinzip
Unbewegliches Vermögen wird international grundsätzlich besonders nach seinem Belegenheitsort behandelt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das Besteuerungsrecht ausdrücklich dem Staat zuweisen, in dem die Immobilie liegt.
Hypotheken & Schulden
Bei internationalem Vermögen ist die steuerliche Schuldzuordnung gesondert zu prüfen. Eine Hypothek wird für die Schweizer Steuerausscheidung nicht in jedem Fall ausschliesslich dort berücksichtigt, wo sie zivilrechtlich abgesichert ist.
Ausländischer Immobilienwert kann trotz Ausscheidung steuerlich relevant bleiben.
Auch wenn die Immobilie selbst aufgrund der internationalen Steuerausscheidung nicht unmittelbar in Zug besteuert wird, kann sie für die Berechnung des massgebenden Gesamtvermögens und damit für die Satzbestimmung relevant sein.
Wohnsitz im Ausland
Beschränkte Vermögenssteuerpflicht im Kanton Zug
Auch ohne Wohnsitz in der Schweiz kann eine natürliche Person im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sein.
Zuger Immobilie
Wer im Ausland wohnt und im Kanton Zug eine Immobilie besitzt, kann aufgrund dieses Grundeigentums in Zug beschränkt steuerpflichtig sein.
Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte
Ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Zug kann ebenfalls eine beschränkte Zuger Steuerpflicht begründen.
Zuger Vermögen
Zug besteuert bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nur die Vermögenswerte, für die eine steuerliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht.
Gesamtvermögen für den Steuersatz
Der auf das Zuger Vermögen anwendbare Steuersatz richtet sich grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen und Vermögen. Deshalb können auch Angaben zum Vermögen ausserhalb des Kantons und ausserhalb der Schweiz erforderlich sein.
Gesamtvermögen nicht angegeben?
Wer bei beschränkter Steuerpflicht die für die Satzbestimmung erforderlichen Angaben über Gesamteinkommen und Gesamtvermögen nicht macht, riskiert nach dem Zuger Steuergesetz grundsätzlich die Besteuerung zu den Maximalsätzen. Steuerfreie Beträge werden in diesem Fall nicht gewährt.
Praxisbeispiel
Wohnsitz Deutschland – Immobilie im Kanton Zug
Ausgangslage
Eine Person wohnt dauerhaft in Deutschland und besitzt eine vermietete Eigentumswohnung im Kanton Zug. Zusätzlich hält sie Bank- und Wertschriftenguthaben in Deutschland.
Zuger Steuerpflicht
Die Zuger Immobilie begründet grundsätzlich eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton.
Steuerbares Vermögen
Die Zuger Vermögenssteuer erfasst grundsätzlich das dem Kanton zugewiesene Immobilienvermögen nach Berücksichtigung der anzuwendenden Steuerausscheidungsregeln.
Satzbestimmung
Das weitere Vermögen kann dennoch für den anzuwendenden Steuersatz benötigt werden. Deshalb kann die Steuerverwaltung Angaben zum Gesamtvermögen verlangen, obwohl das ausländische Depot selbst nicht in Zug besteuert wird.
Wohnsitzwechsel
Zuzug nach Zug und Wegzug ins Ausland
Ein internationaler Wohnsitzwechsel kann die Reichweite der Zuger Vermögenssteuer während des Kalenderjahres verändern.
Zuzug aus dem Ausland
Zieht eine Person nach dem 1. Januar aus dem Ausland in den Kanton Zug, beginnt grundsätzlich eine unterjährige Zuger Steuerpflicht.
Vermögen beim Zuzug
Für das Zuzugsjahr ist grundsätzlich das am 31. Dezember vorhandene Vermögen zu deklarieren. Das gilt auch für relevante ausländische Vermögenswerte.
Wegzug ins Ausland
Bei einem Wegzug ins Ausland endet die unbeschränkte Zuger Steuerpflicht grundsätzlich mit dem Wegzug, soweit keine steuerliche Zugehörigkeit aufgrund bestimmter Schweizer Vermögenswerte bestehen bleibt.
Zuger Immobilie bleibt bestehen
Behält die wegziehende Person eine Immobilie oder einen anderen steuerlich relevanten Anknüpfungspunkt im Kanton Zug, kann nach dem Wegzug weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.
Zuzug aus dem Ausland: Vermögen per 31. Dezember.
Für einen unterjährigen Zuzug verlangt die Zuger Steuerverwaltung die Deklaration der seit dem Zuzug relevanten Einkünfte und Abzüge sowie des Vermögens per Jahresende. Bei grösseren Vermögen sollte die Vermögensstruktur deshalb bereits vor dem Zuzug dokumentiert werden.
Währungen
EUR, USD und andere Währungen in CHF umrechnen
Ausländische Vermögenswerte müssen für die Zuger Vermögenssteuer in Schweizer Franken angegeben werden.
Vermögenswerte
Für ausländische Vermögenswerte sind grundsätzlich die steuerlichen Jahresendkurse massgebend.
Einkünfte
Für ausländische Erträge kann dagegen der steuerliche Jahresmittelkurs relevant sein. Vermögen und Einkommen dürfen deshalb nicht automatisch mit demselben Wechselkurs umgerechnet werden.
Wertschriften
Bei ausländischen börsenkotierten Wertschriften kann die Schweizer Steuerkursliste bereits einen in CHF umgerechneten Steuerwert enthalten.
Dokumentation
Bei grösseren internationalen Vermögen sollte dokumentiert werden, welcher Steuerwert und welcher Umrechnungskurs für jede Position verwendet wurde.
Doppelbesteuerungsabkommen
DBA können die Vermögensbesteuerung zwischen zwei Staaten aufteilen
Bei grenzüberschreitenden Vermögensverhältnissen ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem anderen Staat Regelungen über Vermögen enthält.
Deutschland–Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und enthält eigene Regeln zur Zuordnung verschiedener Vermögensarten.
Österreich–Schweiz
Auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen Immobilien, Betriebsstätten und sonstigem Vermögen.
USA–Schweiz
Beim US-Bezug ist die Situation anders. Das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA betrifft Steuern vom Einkommen und bietet nicht dieselbe umfassende DBA-Systematik für die schweizerische kantonale Vermögenssteuer. Zusätzlich können unabhängig davon US-Steuer- und Informationspflichten bestehen.
Nicht jedes DBA erfasst die Vermögenssteuer.
Vor einer internationalen Steuerausscheidung sollte deshalb zuerst der sachliche Anwendungsbereich des konkreten Abkommens geprüft werden. Das Bestehen eines Einkommensteuerabkommens allein bedeutet nicht automatisch, dass auch die Zuger Vermögenssteuer abkommensrechtlich erfasst wird.
Prüfschema
Internationale Vermögenssteuer in vier Schritten
Ansässigkeit
Steuerlichen Wohnsitz und mögliche zusätzliche Steuerdomizile in der Schweiz und im Ausland feststellen.
Vermögen erfassen
Konten, Depots, Immobilien, Gesellschaften, Darlehen und Schulden vollständig nach Staat erfassen.
Steuerausscheidung
Bestimmen, welche Vermögenswerte Zug besteuern darf und welche lediglich für Ausscheidung oder Satzbestimmung relevant sind.
DBA & Ausland
Abkommensrecht, ausländische Besteuerung und zusätzliche ausländische Erklärungspflichten getrennt prüfen.
Internationale Deklaration
Auslandsvermögen richtig in der Zuger Steuererklärung erfassen
Ausländische Vermögenswerte und Erträge sind in Schweizer Franken zu deklarieren. Die Zuger Steuerverwaltung verweist für die Umrechnung auf die Steuerkurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Bei Auslandsimmobilien, mehreren Steuerdomizilen oder beschränkter Steuerpflicht sollte vor der eigentlichen Steuerberechnung zunächst die internationale Steuerausscheidung geklärt werden.
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