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Kanton Zug · Vermögenssteuer

Vermögenssteuer Zug: Bewertung von Vermögenswerten

Für die Zuger Vermögenssteuer zählt nicht automatisch der Kaufpreis eines Vermögenswertes. Bankguthaben, börsenkotierte Wertschriften, private Unternehmen, Immobilien, Versicherungen und andere Vermögenswerte folgen unterschiedlichen Bewertungsregeln.

Bewertungsgrundsatz

Grundsätzlich zählt der Verkehrswert

Das Zuger Steuerrecht stellt bei der Vermögenssteuer grundsätzlich auf den Verkehrswert am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht ab.

Für einzelne Vermögensarten bestehen besondere Bewertungsmethoden. Deshalb darf beispielsweise eine private Unternehmensbeteiligung nicht einfach mit dem bilanziellen Buchwert und eine Immobilie nicht automatisch mit ihrem Kaufpreis angesetzt werden.

Bei einer ganzjährigen Steuerpflicht entspricht der massgebende Bewertungsstichtag grundsätzlich dem 31. Dezember.

Vermögenswert Grundsätzliche Bewertung Typischer Nachweis
Bankguthaben Saldo am 31. Dezember Jahresendauszug / Steuerauszug
Kotierte Aktien, ETFs und Fonds Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember Steuerauszug / ESTV-Steuerkurs
Nicht kotierte Beteiligungen Verkehrswert nach den Bewertungsgrundsätzen für Wertpapiere ohne Kurswert Steuerwertmitteilung / Unternehmensbewertung
Zuger Grundstücke Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts Amtliche beziehungsweise nach Zuger Richtlinien ermittelte Bewertung
Private Darlehen Grundsätzlich Saldo beziehungsweise Forderungswert am Jahresende Darlehensvertrag / Saldonachweis
Lebensversicherungen Rückkaufswert einschliesslich relevanter Überschussansprüche Versicherungsbescheinigung
Kryptowährungen Offizieller Steuerkurs beziehungsweise nachvollziehbarer Jahresendkurs Wallet-/Exchange-Nachweis

Wertschriften & Finanzanlagen

Der Jahresendwert ist entscheidend

Bei Bankkonten und börsengehandelten Anlagen ist die Bewertung grundsätzlich relativ eindeutig. Entscheidend ist der steuerlich massgebende Wert am Ende des Jahres.

Kotierte Aktien

Für börsenkotierte Wertschriften ist grundsätzlich der Schlusskurs des letzten Börsentages im Monat Dezember massgebend.

ETFs und Fonds

Auch kotierte ETFs, Fonds und vergleichbare Anlagen werden grundsätzlich mit ihrem steuerlich massgebenden Jahresendkurs erfasst.

Bankkonten

Bank-, Spar- und vergleichbare Guthaben werden grundsätzlich mit dem Saldo per 31. Dezember in die Vermögenssteuerdeklaration übernommen.

Fremdwährungen

Ausländische Vermögenswerte werden für die Zuger Steuererklärung in Schweizer Franken umgerechnet. Für Vermögenswerte sind grundsätzlich die steuerlichen Jahresendkurse massgebend.

Anschaffungskosten sind für die Vermögenssteuer grundsätzlich nicht entscheidend.

Ob eine Aktie für CHF 50 oder CHF 150 gekauft wurde, ändert ihren Vermögenssteuerwert nicht. Entscheidend ist grundsätzlich der steuerlich relevante Wert am Jahresende.

Private Unternehmen

Nicht kotierte Aktien und GmbH-Anteile benötigen eine eigene Bewertung

Bei einer privaten Gesellschaft fehlt ein börsentäglich beobachtbarer Kurs. Der steuerliche Verkehrswert muss deshalb nach besonderen schweizerischen Bewertungsgrundsätzen bestimmt werden.

01

KS 28

Grundlage der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist grundsätzlich das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz. Je nach Unternehmen können insbesondere Substanz und Ertragskraft in die Bewertung eingehen.

02

Sitzkanton

Der Verkehrswert nicht kotierter Beteiligungen wird grundsätzlich durch die Steuerbehörden des Sitzkantons der Gesellschaft ermittelt. Bei Zuger Gesellschaften übernimmt diese Aufgabe die Zuger Steuerverwaltung.

03

Unternehmervermögen

Bei profitablen privaten Unternehmen kann der steuerliche Beteiligungswert deutlich über dem bilanziellen Eigenkapital liegen. Das ist besonders bei Unternehmern mit hohem, aber wenig liquidem Beteiligungsvermögen relevant.

Steuerwert und Verkaufspreis sind nicht dasselbe.

Der nach KS 28 ermittelte Steuerwert dient der Vermögenssteuer. Er muss weder dem bilanziellen Eigenkapital noch einem hypothetischen Kaufpreis eines strategischen Erwerbers entsprechen.

Immobilien

Zuger Grundstücke werden nach eigenen Bewertungsrichtlinien erfasst

Für Grundstücke schreibt das Zuger Steuerrecht grundsätzlich den Verkehrswert vor. Der Ertragswert ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Einfamilienhaus

Für Einfamilienhäuser stellt die Zuger Steuerverwaltung eigene Berechnungsvorlagen und Richtlinien zur Festsetzung des Vermögenssteuerwerts zur Verfügung.

Stockwerkeigentum

Auch für Stockwerkeigentum bestehen eigene Zuger Berechnungsvorlagen. Der steuerliche Wert ist daher nicht einfach mit dem Kaufpreis oder einer Bankbewertung gleichzusetzen.

Vermietete Liegenschaften

Bei vermieteten Immobilien spielt neben dem Verkehrswert insbesondere der Ertragswert eine wichtige Rolle. Der Kanton stellt hierfür separate Bewertungsmodelle bereit.

Baurecht und Sonderfälle

Für Immobilien im Baurecht sowie weitere besondere Liegenschaftstypen bestehen angepasste Berechnungsvorlagen und Bewertungsregeln.

Steuerwert und aktueller Marktpreis können voneinander abweichen.

Die Zuger Liegenschaftenbewertung folgt den steuerlichen Bewertungsregeln des Kantons. Deshalb ist ein aktuelles Verkaufsangebot oder eine reine Bankbewertung nicht automatisch der für die Vermögenssteuer massgebende Wert.

Andere Kantone & Ausland

Auswärtige Immobilien müssen steuerlich zugeordnet werden

Besitzt eine in Zug wohnhafte Person Immobilien in einem anderen Kanton oder im Ausland, müssen diese Vermögenswerte für die Steuerdeklaration und Steuerausscheidung berücksichtigt werden.

Der steuerliche Wert kann dabei nach anderen Bewertungsregeln bestimmt worden sein als bei einer Zuger Immobilie. Für die schweizerische Steuerausscheidung ist deshalb eine sachgerechte Vergleichbarkeit beziehungsweise Umrechnung erforderlich.

Auch die zugehörigen Schulden werden bei interkantonalen und internationalen Fällen nach den anwendbaren Steuerausscheidungsregeln berücksichtigt.

Weitere Vermögenswerte

Versicherungen, Krypto, Forderungen und Hausrat

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Zuger Vermögenssteuer grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert einschliesslich relevanter Ansprüche aus Überschussbeteiligungen.

Kryptowährungen

Kryptowährungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung offizielle Steuerkurse. Fehlt ein solcher Wert, ist ein anerkannter Jahresendkurs zu verwenden.

Darlehen & Forderungen

Private Darlehensforderungen und andere Guthaben werden grundsätzlich mit ihrem Wert beziehungsweise Saldo am Jahresende erfasst. Bei ernsthaften Ausfallrisiken kann die Werthaltigkeit gesondert zu prüfen sein.

Hausrat

Gewöhnlicher Hausrat gehört nach Zuger Steuerrecht nicht zum vermögenssteuerpflichtigen Vermögen. Davon können wertvolle Sammlungen, Kunstgegenstände oder andere Anlageobjekte abzugrenzen sein.

Krypto wird steuerlich wie Vermögen behandelt.

Dass ein digitaler Vermögenswert nicht bei einer klassischen Bank liegt, ändert seine vermögenssteuerliche Relevanz nicht. Entscheidend sind Bestand und steuerlich nachvollziehbarer Wert am Jahresende.

Offizielle Bewertungsgrundlagen

Steuerwerte richtig bestimmen

Der Kanton Zug stellt für Wertschriften und Immobilien eigene Informationen und Berechnungsvorlagen bereit. Für börsenkotierte Titel können zusätzlich die Steuerkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

Bei grösseren Vermögen sollte insbesondere bei privaten Gesellschaften, Immobilien und speziellen Vermögenswerten geprüft werden, ob der deklarierte Wert tatsächlich den steuerlichen Bewertungsregeln entspricht.

Bewertung & Vermögenssteuer

Immobilie, Unternehmen oder komplexes Vermögen?

Wir unterstützen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertschriften und grenzüberschreitenden Vermögenswerten für die Zuger Vermögenssteuer.

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