Kanton Zug · Vermögenssteuer
Vermögenssteuer Zug: Bewertung von Vermögenswerten
Für die Zuger Vermögenssteuer zählt nicht automatisch der Kaufpreis eines Vermögenswertes. Bankguthaben, börsenkotierte Wertschriften, private Unternehmen, Immobilien, Versicherungen und andere Vermögenswerte folgen unterschiedlichen Bewertungsregeln.
Bewertungsgrundsatz
Grundsätzlich zählt der Verkehrswert
Das Zuger Steuerrecht stellt bei der Vermögenssteuer grundsätzlich auf den Verkehrswert am Ende der Steuerperiode beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht ab.
Für einzelne Vermögensarten bestehen besondere Bewertungsmethoden. Deshalb darf beispielsweise eine private Unternehmensbeteiligung nicht einfach mit dem bilanziellen Buchwert und eine Immobilie nicht automatisch mit ihrem Kaufpreis angesetzt werden.
Bei einer ganzjährigen Steuerpflicht entspricht der massgebende Bewertungsstichtag grundsätzlich dem 31. Dezember.
| Vermögenswert | Grundsätzliche Bewertung | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Bankguthaben | Saldo am 31. Dezember | Jahresendauszug / Steuerauszug |
| Kotierte Aktien, ETFs und Fonds | Schlusskurs des letzten Börsentages im Dezember | Steuerauszug / ESTV-Steuerkurs |
| Nicht kotierte Beteiligungen | Verkehrswert nach den Bewertungsgrundsätzen für Wertpapiere ohne Kurswert | Steuerwertmitteilung / Unternehmensbewertung |
| Zuger Grundstücke | Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts | Amtliche beziehungsweise nach Zuger Richtlinien ermittelte Bewertung |
| Private Darlehen | Grundsätzlich Saldo beziehungsweise Forderungswert am Jahresende | Darlehensvertrag / Saldonachweis |
| Lebensversicherungen | Rückkaufswert einschliesslich relevanter Überschussansprüche | Versicherungsbescheinigung |
| Kryptowährungen | Offizieller Steuerkurs beziehungsweise nachvollziehbarer Jahresendkurs | Wallet-/Exchange-Nachweis |
Wertschriften & Finanzanlagen
Der Jahresendwert ist entscheidend
Bei Bankkonten und börsengehandelten Anlagen ist die Bewertung grundsätzlich relativ eindeutig. Entscheidend ist der steuerlich massgebende Wert am Ende des Jahres.
Kotierte Aktien
Für börsenkotierte Wertschriften ist grundsätzlich der Schlusskurs des letzten Börsentages im Monat Dezember massgebend.
ETFs und Fonds
Auch kotierte ETFs, Fonds und vergleichbare Anlagen werden grundsätzlich mit ihrem steuerlich massgebenden Jahresendkurs erfasst.
Bankkonten
Bank-, Spar- und vergleichbare Guthaben werden grundsätzlich mit dem Saldo per 31. Dezember in die Vermögenssteuerdeklaration übernommen.
Fremdwährungen
Ausländische Vermögenswerte werden für die Zuger Steuererklärung in Schweizer Franken umgerechnet. Für Vermögenswerte sind grundsätzlich die steuerlichen Jahresendkurse massgebend.
Anschaffungskosten sind für die Vermögenssteuer grundsätzlich nicht entscheidend.
Ob eine Aktie für CHF 50 oder CHF 150 gekauft wurde, ändert ihren Vermögenssteuerwert nicht. Entscheidend ist grundsätzlich der steuerlich relevante Wert am Jahresende.
Private Unternehmen
Nicht kotierte Aktien und GmbH-Anteile benötigen eine eigene Bewertung
Bei einer privaten Gesellschaft fehlt ein börsentäglich beobachtbarer Kurs. Der steuerliche Verkehrswert muss deshalb nach besonderen schweizerischen Bewertungsgrundsätzen bestimmt werden.
KS 28
Grundlage der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist grundsätzlich das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz. Je nach Unternehmen können insbesondere Substanz und Ertragskraft in die Bewertung eingehen.
Sitzkanton
Der Verkehrswert nicht kotierter Beteiligungen wird grundsätzlich durch die Steuerbehörden des Sitzkantons der Gesellschaft ermittelt. Bei Zuger Gesellschaften übernimmt diese Aufgabe die Zuger Steuerverwaltung.
Unternehmervermögen
Bei profitablen privaten Unternehmen kann der steuerliche Beteiligungswert deutlich über dem bilanziellen Eigenkapital liegen. Das ist besonders bei Unternehmern mit hohem, aber wenig liquidem Beteiligungsvermögen relevant.
Steuerwert und Verkaufspreis sind nicht dasselbe.
Der nach KS 28 ermittelte Steuerwert dient der Vermögenssteuer. Er muss weder dem bilanziellen Eigenkapital noch einem hypothetischen Kaufpreis eines strategischen Erwerbers entsprechen.
Immobilien
Zuger Grundstücke werden nach eigenen Bewertungsrichtlinien erfasst
Für Grundstücke schreibt das Zuger Steuerrecht grundsätzlich den Verkehrswert vor. Der Ertragswert ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
Einfamilienhaus
Für Einfamilienhäuser stellt die Zuger Steuerverwaltung eigene Berechnungsvorlagen und Richtlinien zur Festsetzung des Vermögenssteuerwerts zur Verfügung.
Stockwerkeigentum
Auch für Stockwerkeigentum bestehen eigene Zuger Berechnungsvorlagen. Der steuerliche Wert ist daher nicht einfach mit dem Kaufpreis oder einer Bankbewertung gleichzusetzen.
Vermietete Liegenschaften
Bei vermieteten Immobilien spielt neben dem Verkehrswert insbesondere der Ertragswert eine wichtige Rolle. Der Kanton stellt hierfür separate Bewertungsmodelle bereit.
Baurecht und Sonderfälle
Für Immobilien im Baurecht sowie weitere besondere Liegenschaftstypen bestehen angepasste Berechnungsvorlagen und Bewertungsregeln.
Steuerwert und aktueller Marktpreis können voneinander abweichen.
Die Zuger Liegenschaftenbewertung folgt den steuerlichen Bewertungsregeln des Kantons. Deshalb ist ein aktuelles Verkaufsangebot oder eine reine Bankbewertung nicht automatisch der für die Vermögenssteuer massgebende Wert.
Andere Kantone & Ausland
Auswärtige Immobilien müssen steuerlich zugeordnet werden
Besitzt eine in Zug wohnhafte Person Immobilien in einem anderen Kanton oder im Ausland, müssen diese Vermögenswerte für die Steuerdeklaration und Steuerausscheidung berücksichtigt werden.
Der steuerliche Wert kann dabei nach anderen Bewertungsregeln bestimmt worden sein als bei einer Zuger Immobilie. Für die schweizerische Steuerausscheidung ist deshalb eine sachgerechte Vergleichbarkeit beziehungsweise Umrechnung erforderlich.
Auch die zugehörigen Schulden werden bei interkantonalen und internationalen Fällen nach den anwendbaren Steuerausscheidungsregeln berücksichtigt.
Weitere Vermögenswerte
Versicherungen, Krypto, Forderungen und Hausrat
Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Zuger Vermögenssteuer grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert einschliesslich relevanter Ansprüche aus Überschussbeteiligungen.
Kryptowährungen
Kryptowährungen gehören grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Für verbreitete Kryptowährungen veröffentlicht die Eidgenössische Steuerverwaltung offizielle Steuerkurse. Fehlt ein solcher Wert, ist ein anerkannter Jahresendkurs zu verwenden.
Darlehen & Forderungen
Private Darlehensforderungen und andere Guthaben werden grundsätzlich mit ihrem Wert beziehungsweise Saldo am Jahresende erfasst. Bei ernsthaften Ausfallrisiken kann die Werthaltigkeit gesondert zu prüfen sein.
Hausrat
Gewöhnlicher Hausrat gehört nach Zuger Steuerrecht nicht zum vermögenssteuerpflichtigen Vermögen. Davon können wertvolle Sammlungen, Kunstgegenstände oder andere Anlageobjekte abzugrenzen sein.
Krypto wird steuerlich wie Vermögen behandelt.
Dass ein digitaler Vermögenswert nicht bei einer klassischen Bank liegt, ändert seine vermögenssteuerliche Relevanz nicht. Entscheidend sind Bestand und steuerlich nachvollziehbarer Wert am Jahresende.
Offizielle Bewertungsgrundlagen
Steuerwerte richtig bestimmen
Der Kanton Zug stellt für Wertschriften und Immobilien eigene Informationen und Berechnungsvorlagen bereit. Für börsenkotierte Titel können zusätzlich die Steuerkurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.
Bei grösseren Vermögen sollte insbesondere bei privaten Gesellschaften, Immobilien und speziellen Vermögenswerten geprüft werden, ob der deklarierte Wert tatsächlich den steuerlichen Bewertungsregeln entspricht.
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