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Kanton Zug · Erbschafts- & Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zug

Wer im Kanton Zug Vermögen erbt oder unentgeltlich erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer entsteht, welche Steuerbefreiungen gelten und welchem Kanton oder Staat die einzelnen Vermögenswerte steuerlich zugeordnet werden.

Überblick

Wer zahlt im Kanton Zug Erbschaftssteuer?

Die Zuger Erbschaftssteuer knüpft an den Vermögensübergang auf den jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstigen Begünstigten an.

Die Höhe der Steuer hängt insbesondere vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Höhe des Erwerbs ab. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder sowie Eltern und Stiefeltern gehören zu den im Kanton Zug steuerbefreiten Personengruppen.

Bei entfernteren Verwandten und nicht verwandten Begünstigten gelten progressive Steuersätze. Bei internationalen Nachlässen muss zusätzlich geprüft werden, welchem Staat beziehungsweise welchem Kanton einzelne Vermögenswerte steuerlich zugeordnet werden.

Grundlagen

Die wichtigsten Fragen zur Zuger Erbschaftssteuer

Wer ist steuerpflichtig?

Die Steuer wird grundsätzlich beim jeweiligen Erwerber des Nachlassvermögens erhoben. Ob eine Steuer entsteht, hängt insbesondere vom Verhältnis zur verstorbenen Person und von der Höhe des Erwerbs ab.

Welches Vermögen wird besteuert?

Ausgangspunkt ist der steuerlich relevante Vermögensübergang. Bei Immobilien, beweglichem Vermögen und internationalen Vermögenswerten können unterschiedliche örtliche Zuordnungsregeln gelten.

Was gilt für Immobilien?

Grundstücke sind steuerlich besonders wichtig, weil deren Lage ein eigenes Besteuerungsrecht auslösen kann. Das gilt insbesondere bei ausserkantonalen und internationalen Nachlässen.

Was gilt für Schenkungen?

Der Kanton Zug erhebt neben der Erbschaftssteuer auch eine Schenkungssteuer. Steuerbefreiungen und Tarife orientieren sich ebenfalls am Verhältnis zwischen zuwendender und begünstigter Person.

Erbschaftssteuer und Erbrecht sind nicht dasselbe.

Das Erbrecht bestimmt, wer Erbe wird und welcher Anteil einer Person zusteht. Die Erbschaftssteuer beurteilt anschliessend die steuerlichen Folgen des Vermögensübergangs.

International

Erbschaften mit Auslandsbezug

Befinden sich Erblasser, Erben oder Vermögenswerte in mehreren Staaten, müssen die Zuger Regeln mit dem ausländischen Steuerrecht und gegebenenfalls mit einem besonderen Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert werden.

01

Deutschland–Schweiz

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein besonderes Erbschaftsteuerabkommen. Für die Verteilung der Besteuerungsrechte können unter anderem Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Erblassers, der Wohnsitz des Erwerbers sowie Art und Lage des Vermögens entscheidend sein.

02

Österreich–Schweiz

Auch zwischen Österreich und der Schweiz besteht ein besonderes Abkommen für Nachlass- und Erbschaftsteuern. Trotz der derzeit fehlenden allgemeinen österreichischen Erbschaftssteuer kann das Abkommen bei bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalten weiterhin relevant sein.

03

USA–Schweiz

Zwischen der Schweiz und den USA besteht ebenfalls ein besonderes Nachlasssteuerabkommen. Bei US-Bezug ist insbesondere zwischen der kantonalen schweizerischen Erbschaftssteuer und der US Estate Tax zu unterscheiden.

Schenkungen müssen gesondert geprüft werden.

Ein Abkommen für Erbschafts- oder Nachlasssteuern gilt nicht automatisch auch für Schenkungen unter Lebenden. Bei internationalen Schenkungen sind deshalb das jeweilige Abkommen und die nationalen Schenkungssteuerregeln separat zu prüfen.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer direkt beim Kanton Zug berechnen

Der Kanton Zug stellt einen eigenen Steuerrechner für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Verfügung. Dort können steuerpflichtige Erwerbe anhand der kantonalen Tarife provisorisch berechnet werden.

Entscheidend ist zuvor, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht, welche Destinatärklasse gilt und welcher Teil eines internationalen oder ausserkantonalen Vermögensübergangs dem Kanton Zug steuerlich zugeordnet wird.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Zuger Erbfälle lassen sich direkt einordnen

Bei einem rein Zuger Nachlass mit klarer Erbenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne besonderen internationalen Bezug können die kantonalen Informationen und der offizielle Steuerrechner häufig bereits eine gute Orientierung bieten.

Persönliche Steuerberatung wird vor allem dann sinnvoll, wenn die steuerliche Zuordnung, Doppelbesteuerung oder Gestaltung selbst zum Problem wird.

Erbschaftssteuerberatung

Ihr Erbfall geht über den normalen Zuger Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Zuger Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und grenzüberschreitenden Nachlässen mit Bezug zu Deutschland, Österreich oder den USA.

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