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Fachartikel

Sozialversicherung & Mehrstaatentätigkeit

AHV oder deutsche Sozialversicherung?

Wer zwischen Deutschland und der Schweiz arbeitet, kann das Sozialversicherungssystem grundsätzlich nicht frei wählen. Entscheidend sind insbesondere tatsächliche Arbeitsorte, Wohnstaat, Arbeitgeberstruktur, Mehrstaatentätigkeit, Homeoffice und eine mögliche Entsendung. Für grenzüberschreitende Telearbeit gelten zusätzlich besondere Regeln.

Überblick

Sozialversicherung und Einkommensteuer folgen unterschiedlichen Regeln

Die Besteuerung des Arbeitslohns und die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung sind zwei eigenständige Prüfungen.

Eine Person kann steuerlich mit ihrem Arbeitslohn in Deutschland und in der Schweiz betroffen sein, während für die Sozialversicherung grundsätzlich nur die Rechtsvorschriften eines Staates anzuwenden sind.

Deshalb wird nicht unmittelbar gefragt, ob einzelne Beiträge zur Schweizer AHV oder zur deutschen Sozialversicherung zu zahlen sind. Zunächst ist zu bestimmen, ob insgesamt die schweizerischen oder die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind.

Erst aus dieser Zuordnung ergeben sich die konkreten Versicherungs-, Beitrags-, Melde- und Arbeitgeberpflichten.

Die europäischen Koordinierungsregeln gelten im Verhältnis Deutschland–Schweiz nicht automatisch für jede Staatsangehörigkeit.

Bei EU- und Schweizer Staatsangehörigen ist regelmäßig die Koordination nach den europäischen Sozialversicherungsregeln maßgeblich. Bei Drittstaatsangehörigen muss dagegen gesondert geprüft werden, welche bilateralen oder nationalen Regelungen anwendbar sind.

Steuerliche Grenzgängerregeln separat prüfen

Grenzgängerstatus, Einkommensteuer und Quellensteuer bestimmen nicht automatisch den Sozialversicherungsstaat.

Arbeitslohnbesteuerung ansehen

Prüfung

Vier Ebenen bestimmen das anwendbare Sozialversicherungssystem

01

Persönlichen Geltungsbereich prüfen

Zunächst ist zu klären, welche Koordinierungsregeln aufgrund der beteiligten Staaten und der Staatsangehörigkeit überhaupt anwendbar sind.

02

Arbeitsorte bestimmen

Entscheidend ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird: Deutschland, Schweiz, Homeoffice oder weitere Staaten.

03

Mehrstaatentätigkeit einordnen

Regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten wird anders behandelt als eine ausschließlich in einem Staat ausgeübte Beschäftigung oder eine vorübergehende Entsendung.

04

Sonderregel und Nachweis prüfen

Anschließend sind insbesondere Telearbeitsvereinbarung, Entsendungsregel und die erforderliche A1-Bescheinigung zu prüfen.

Der Arbeitgeberstaat allein entscheidet nicht.

Ein Schweizer Arbeitsvertrag führt ebenso wenig automatisch zur Schweizer Sozialversicherung wie ein deutscher Wohnsitz automatisch zur deutschen Sozialversicherung führt. Maßgeblich ist die grenzüberschreitende Gesamtsituation.

Mehrstaatentätigkeit & Telearbeit

25 % und 49,9 % haben unterschiedliche Funktionen

Bei grenzüberschreitender Beschäftigung ist besonders wichtig, die allgemeine 25-%-Schwelle von der besonderen Regel für grenzüberschreitende Telearbeit zu unterscheiden.

Unter 25 % Tätigkeit im Wohnstaat

Wird ein wesentlicher Teil der Beschäftigung nicht im Wohnstaat ausgeübt, führt die Tätigkeit dort nach den allgemeinen Mehrstaatenregeln nicht allein zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Wohnstaates. Die genaue Folge hängt insbesondere von der Arbeitgeberstruktur ab.

Ab 25 % Tätigkeit im Wohnstaat

Ein Tätigkeitsanteil von mindestens 25 % im Wohnstaat ist bei der gewöhnlichen Mehrstaatentätigkeit ein wesentliches Zuordnungskriterium. Arbeitszeit und gegebenenfalls Vergütung sind dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

25 % bis 49,9 % Telearbeit

Bei grenzüberschreitender Telearbeit kann unter den Voraussetzungen der multilateralen Rahmenvereinbarung auf Antrag weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates gelten, obwohl mindestens 25 % im Wohnstaat gearbeitet wird.

50 % oder mehr Telearbeit

Bei einem Telearbeitsanteil von 50 % oder mehr greift die besondere Rahmenvereinbarung nicht. Die Zuständigkeit ist dann nach den allgemeinen Koordinierungsregeln zu bestimmen.

„Bis 50 %“ bedeutet praktisch maximal 49,9 %.

Die besondere Telearbeitsregel verlangt einen Anteil von weniger als 50 %. Sie ist außerdem auf bestimmte Zwei-Staaten-Fälle beschränkt und setzt weitere Voraussetzungen voraus.

Telearbeit bis 49,9 % im Detail

Voraussetzungen, Ausschlüsse, A1-Antrag und die Abgrenzung zwischen der 25-%-Schwelle und der Telearbeitsausnahme werden in einem eigenen Fachbeitrag vertieft.

Telearbeitsregel ansehen

Entsendung

Vorübergehende Entsendung ist keine gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit

Eine vorübergehende Tätigkeit im anderen Staat kann unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich anders behandelt werden als eine auf Dauer angelegte Arbeit in beiden Staaten.

Bei einer Entsendung kann das bisherige Sozialversicherungssystem unter den Voraussetzungen der Koordinierungsregeln vorübergehend fortgelten. Bei EU-/Schweiz-Sachverhalten ist dabei insbesondere die Entsendungsregel für einen Zeitraum von grundsätzlich bis zu 24 Monaten zu prüfen.

Entscheidend sind unter anderem der vorübergehende Charakter, die Arbeitgeberbeziehung, die geplante Dauer und die Frage, ob eine andere entsandte Person ersetzt wird.

Die fortbestehende Unterstellung wird regelmäßig durch eine entsprechende A1-Bescheinigung dokumentiert.

Entsendung Schweiz–Deutschland

Einkommensteuer, Arbeitstage und Sozialversicherung müssen bei einer Entsendung parallel, aber getrennt voneinander geprüft werden.

Entsendung ansehen

Typische Fälle

Wann die Zuordnung besonders sorgfältig geprüft werden muss

Wohnsitz Deutschland – Schweizer Arbeitgeber

Wird grundsätzlich in der Schweiz gearbeitet, ist das Schweizer System häufig der Ausgangspunkt. Deutsches Homeoffice kann jedoch eine Mehrstaatentätigkeit begründen.

Wohnsitz Schweiz – deutscher Arbeitgeber

Wird überwiegend in Deutschland gearbeitet, kann das deutsche System anwendbar bleiben. Schweizer Homeoffice muss separat berücksichtigt werden.

Regelmäßiges Homeoffice

Regelmäßige Tätigkeit im Wohnstaat kann die 25-%-Schwelle erreichen. Zwischen 25 % und 49,9 % kann die besondere Telearbeitsregel relevant werden.

Regelmäßige Arbeit in beiden Staaten

Bei dauerhaft wiederkehrender Tätigkeit in Deutschland und der Schweiz greifen die Regeln für gewöhnliche Mehrstaatentätigkeit.

Mehrere Arbeitgeber

Bei mehreren Arbeitgebern kann nicht allein anhand des Homeoffice-Anteils entschieden werden. Auch die Staaten der jeweiligen Arbeitgeber sind für die Zuordnung relevant.

Zusätzliche Selbständigkeit

Wird neben der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, gelten zusätzliche Koordinierungsregeln. Die besondere Telearbeitsvereinbarung kann dann nicht ohne Weiteres angewendet werden.

Typische Fragen

Was zur AHV oder deutschen Sozialversicherung häufig geklärt werden muss

Kann ich zwischen AHV und deutscher Sozialversicherung wählen?

Grundsätzlich nein. Das anwendbare Sozialversicherungsrecht ergibt sich aus den Koordinierungsregeln und den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Ist der Wohnsitz entscheidend?

Der Wohnstaat ist ein wichtiges Kriterium, entscheidet aber nicht allein. Arbeitsorte, Tätigkeitsumfang und Arbeitgeberstruktur müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Was bedeutet die 25-%-Grenze?

Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten ist ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ein zentrales Zuordnungskriterium. Als Richtgröße gilt regelmäßig mindestens 25 %.

Kann ich 40 % im Homeoffice arbeiten und trotzdem im Arbeitgeberstaat versichert bleiben?

Das kann bei grenzüberschreitender Telearbeit zwischen 25 % und 49,9 % möglich sein, wenn die Voraussetzungen der multilateralen Rahmenvereinbarung erfüllt sind und die entsprechende Ausnahme beantragt wird.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung dokumentiert, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für die grenzüberschreitende Tätigkeit anzuwenden sind.

Ist eine A1 nur bei einer Entsendung erforderlich?

Nein. Sie kann auch bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten und bei Anwendung der besonderen Telearbeitsregel erforderlich sein.

Ist die Steuerentscheidung für die Sozialversicherung bindend?

Nein. Einkommensteuer und Sozialversicherung folgen eigenen Koordinierungsregeln und können zu unterschiedlichen staatlichen Zuordnungen führen.

Was gilt für Drittstaatsangehörige?

Für Personen, die weder unter den einschlägigen europäischen beziehungsweise schweizerischen persönlichen Geltungsbereich fallen, muss geprüft werden, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen oder nationales Recht maßgeblich ist.

Checkliste

Unterlagen für die Sozialversicherungsprüfung

Persönliche Daten

Wohnstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls weitere Wohn- oder Aufenthaltsstaaten.

Wohnsitz Staatsangehörigkeit

Arbeitsvertrag

Arbeitgeber, Beschäftigungsumfang, Tätigkeitsort und vertragliche Arbeitsorganisation.

Arbeitgeber Vertrag

Arbeitstage

Kalender mit tatsächlichen Tätigkeiten in Deutschland, der Schweiz und gegebenenfalls weiteren Staaten.

Kalender Arbeitsort

Homeoffice

Vereinbarter und tatsächlicher Homeoffice-Anteil sowie voraussichtliche Verteilung der Tätigkeit.

Telearbeit Quote

Weitere Tätigkeiten

Weitere Arbeitgeber, Nebenbeschäftigungen, selbständige Tätigkeiten und regelmäßige Tätigkeiten in Drittstaaten.

Mehrstaat Nebenbeschäftigung

Versicherungsnachweise

Bestehende A1-Bescheinigungen, Entsendeunterlagen und bisherige Sozialversicherungsnachweise.

A1 Nachweis

Vertiefung

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Steuer- und Sozialversicherungsberatung Schweiz–Deutschland

Sie arbeiten zwischen Deutschland und der Schweiz und möchten wissen, welchem Sozialversicherungssystem Sie unterliegen?

Wir prüfen persönlichen Geltungsbereich, Arbeitgeberstruktur, tatsächliche Arbeitsorte, Mehrstaatentätigkeit, Homeoffice-Anteil, Telearbeitsregel, Entsendung und vorhandene A1-Bescheinigungen und stimmen die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung mit der steuerlichen Behandlung ab.

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