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Eigenmietwert, Hypothek und selbstgenutztes Wohneigentum

Eigenheim und Steuern in der Schweiz

Selbstgenutztes Wohneigentum beeinflusst in der Schweiz Einkommenssteuer, Vermögenssteuer und bei einem späteren Verkauf die Grundstückgewinnsteuer. Bis Ende 2028 gelten noch Eigenmietwert, Unterhaltsabzüge und die bisherigen Regeln für private Schuldzinsen. Ab 2029 wird dieses System grundlegend geändert.

Kurz gesagt: 2026 bis 2028 wird für ein selbstgenutztes Eigenheim grundsätzlich weiterhin ein Eigenmietwert als Einkommen versteuert. Gleichzeitig können nach geltendem Recht insbesondere Unterhalt und private Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen abgezogen werden. Ab 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert – gleichzeitig werden diese Abzüge wesentlich eingeschränkt.

Geltendes Recht 2026–2028

Eigenmietwert bleibt bis Ende 2028 steuerbares Einkommen

Wer ein Haus oder eine Wohnung selbst bewohnt, versteuert nach dem derzeit geltenden System einen Eigenmietwert.

Dabei handelt es sich um einen steuerlich bestimmten Mietwert der Eigennutzung. Die konkrete Festsetzung richtet sich nach den Regeln des jeweiligen Kantons.

Der Eigenmietwert wird sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonale Einkommenssteuer berücksichtigt.

Einkommen

Eigenmietwert wird bis Ende 2028 grundsätzlich als steuerbares Einkommen erfasst.

Vermögen

Das Eigenheim wird zum kantonalen Steuerwert in der Vermögenssteuer berücksichtigt.

Finanzierung

Hypothekarschulden und Schuldzinsen wirken nach unterschiedlichen Regeln auf Vermögen und Einkommen.

Vermögenssteuer

Das Eigenheim gehört zum steuerbaren Vermögen

Kantonaler Steuerwert

Für die Vermögenssteuer wird eine Schweizer Immobilie grundsätzlich mit dem nach kantonalem Recht ermittelten Steuerwert berücksichtigt.

Dieser Wert entspricht nicht zwingend dem aktuellen Verkehrswert oder Verkaufspreis.

Kantonale Bewertung

Bewertungsmethode, Neubewertung und Verhältnis zum Verkehrswert unterscheiden sich zwischen den Kantonen.

Hypothek

Eine bestehende Hypothek ist grundsätzlich als Schuld bei der Ermittlung des steuerbaren Nettovermögens zu berücksichtigen.

Bestehen Vermögenswerte in mehreren Kantonen oder Staaten, werden Schulden jedoch nach den Regeln der steuerlichen Ausscheidung zugeordnet.

Miteigentum

Bei Miteigentum oder Gesamteigentum sind Immobilienwert und Schulden entsprechend den steuerlich maßgebenden Eigentumsverhältnissen zu deklarieren.

Abzüge bis Ende 2028

Unterhalt, Investitionen und Hypothekarzinsen

Kostenart Behandlung bis Ende 2028 Prüfpunkt
Werterhaltender Unterhalt Grundsätzlich abzugsfähig. Erhaltung oder Wiederherstellung des bisherigen Zustands?
Wertvermehrende Investitionen Grundsätzlich kein unmittelbarer Einkommenssteuerabzug. Spätere Berücksichtigung bei Grundstückgewinnsteuer möglich.
Energie- und Umweltschutz Nach geltendem Recht bestehen besondere Abzugsmöglichkeiten. Bundes- und kantonale Voraussetzungen prüfen.
Hypothekarzinsen Als private Schuldzinsen innerhalb der gesetzlichen Begrenzung abzugsfähig. Gesamte Vermögenserträge und übrige Schuldzinsen berücksichtigen.
Tilgung Nicht abzugsfähig. Zins und Kapitalrückzahlung trennen.
Eigene Arbeitsleistung Grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur tatsächlich getragene Drittaufwendungen dokumentieren.

Pauschal- oder Effektivabzug

Nach dem derzeitigen System kann bei privaten Liegenschaften regelmäßig zwischen einem Pauschalabzug und den nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltskosten gewählt werden.

Höhe und Details des Pauschalabzugs unterscheiden sich teilweise zwischen Bund und Kantonen.

Unterhalt oder Wertvermehrung?

Diese Abgrenzung bleibt auch langfristig wichtig. Werterhaltender Aufwand kann heute einkommenssteuerlich relevant sein, während wertvermehrender Aufwand insbesondere beim späteren Immobilienverkauf als Anlagekosten Bedeutung erhält.

Systemwechsel ab 2029

Was sich am 1. Januar 2029 beim Eigenheim ändert

Der Bundesrat hat den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 festgesetzt.

Eigenmietwert entfällt

Für selbstgenutztes Wohneigentum wird ab 2029 grundsätzlich kein Eigenmietwert mehr als Einkommen besteuert.

Dies gilt grundsätzlich sowohl für Erst- als auch für selbstgenutzte Zweitliegenschaften.

Unterhaltskosten entfallen

Gleichzeitig entfällt grundsätzlich der bisherige Abzug der Kosten für den Unterhalt selbstgenutzten Wohneigentums bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug dagegen bestehen.

Private Schuldzinsen

Der allgemeine Schuldzinsenabzug wird deutlich eingeschränkt.

Private Schuldzinsen bleiben grundsätzlich nur noch im Verhältnis des Werts vermieteter oder verpachteter Immobilien zum gesamten Vermögen abzugsfähig.

Ersterwerberabzug

Für Personen, die erstmals in der Schweiz selbstgenutztes Wohneigentum erwerben, bleibt ein eigener, zeitlich und betragsmäßig begrenzter Schuldzinsenabzug bestehen.

Energie und Umweltschutz

Bei der direkten Bundessteuer entfallen ab 2029 die heutigen Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen.

Die Kantone können entsprechende Abzüge noch zeitlich begrenzt weiterführen.

Zweitliegenschaften

Auch der Eigenmietwert selbstgenutzter Zweitwohnungen entfällt.

Die Kantone können dafür eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen.

2029 ist nicht nur die Abschaffung des Eigenmietwerts Der Systemwechsel verändert gleichzeitig Unterhaltsabzug, Schuldzinsenabzug, energetische Abzüge und die Behandlung von Zweitwohnungen. Eine Betrachtung nur des wegfallenden Eigenmietwerts wäre deshalb unvollständig.

Verkauf des Eigenheims

Grundstückgewinnsteuer und Ersatzbeschaffung

Grundstückgewinnsteuer

Wird ein selbstgenutztes Eigenheim verkauft, unterliegt der realisierte Grundstückgewinn grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer.

Kaufpreis, Anlagekosten, wertvermehrende Investitionen, Verkaufskosten und Besitzdauer beeinflussen die Steuerberechnung.

Ersatzbeschaffung

Wird das bisherige Eigenheim dauernd und ausschliesslich selbst genutzt, kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, soweit der Erlös innerhalb einer angemessenen Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Teilweise Reinvestition

Wird nur ein Teil des relevanten Erlöses reinvestiert, kann entsprechend ein Teil des Grundstückgewinns sofort steuerbar bleiben.

Kein Steuererlass

Die Ersatzbeschaffung verschiebt die Besteuerung lediglich. Der aufgeschobene Gewinn wird wirtschaftlich auf das neue Eigenheim übertragen.

Besondere Eigentums- und Nutzungssituationen

Wann die Eigenheimregeln nicht ohne Weiteres passen

Situation Steuerlicher Prüfpunkt
Teilweise Vermietung Eigennutzung und vermieteter Teil müssen sachgerecht abgegrenzt werden.
Homeoffice Berufliche Nutzung allein macht das Eigenheim nicht automatisch zu Geschäftsvermögen.
Nutzniessung Eigentum, Nutzung, Eigenmietwert, Vermögenssteuer und Kostenabzüge können unterschiedlichen Personen zugeordnet werden.
Wohnrecht Steuerliche Behandlung richtet sich nach konkretem Recht und Kostentragung.
Erbschaft oder Schenkung Eigentumsübergang, Bewertung und spätere Grundstückgewinnsteuer gemeinsam prüfen.
Zweitwohnung Bis 2028 Eigenmietwert; ab 2029 möglicher kantonaler Sondersteuerbezug.
Ausländisches Eigenheim Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats und Schweizer Steuerausscheidung prüfen.

Praktische Steuerdeklaration

Welche Angaben für ein Eigenheim benötigt werden

Schritt 1 Eigentum erfassen

Kaufdatum, Eigentumsquote, Eigennutzung und allfällige Vermietung dokumentieren.

Schritt 2 Steuerwerte prüfen

Eigenmietwert und kantonalen Vermögenssteuerwert übernehmen beziehungsweise prüfen.

Schritt 3 Kosten zuordnen

Unterhalt, Wertvermehrung, Hypothekarzinsen und Investitionen trennen.

Schritt 4 Historie aufbewahren

Kauf- und Renovationsunterlagen für einen späteren Immobilienverkauf dauerhaft dokumentieren.

Situation: Nachfolge & Immobilien

Eigenheim mit Verkauf, Bewertung und Nachfolge abstimmen

Ein Eigenheim ist nicht nur ein laufendes Einkommen- und Vermögenssteuerthema. Kaufpreis, Investitionen, Schenkungen, Erbschaften und frühere Steueraufschübe bestimmen häufig die spätere Grundstückgewinnsteuer.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Eigenmietwert, Steuerwert, Unterhaltsabzüge, Schuldzinsen und Grundstückgewinnsteuer unterscheiden sich teilweise nach Kanton und konkreter Nutzung. Das bisherige System der Eigenmietwertbesteuerung gilt bis Ende 2028. Der Systemwechsel tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.

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