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Deklaration, Veranlagung und Rechtsmittel

Steuererklärung und Steuerverfahren für Unternehmen

Schweizer Unternehmen müssen Jahresrechnung, Steuerüberleitung und Steuererklärung fristgerecht einreichen. Danach folgen behördliche Prüfung, Veranlagung, Steuerrechnung und gegebenenfalls Einsprache, Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren.

Kurz gesagt: Der Jahresabschluss ist nur der Ausgangspunkt der Unternehmenssteuererklärung. Steuerliche Aufrechnungen, Verlustvorträge, Beteiligungen, Eigenkapital, interkantonale Ausscheidungen und Vorjahreswerte müssen separat abgestimmt werden. Eine definitive Veranlagung sollte sofort geprüft werden: Die Einsprachefrist beträgt grundsätzlich 30 Tage und ist nicht erstreckbar.

Selbstdeklaration mit behördlicher Prüfung

Die Steuererklärung ist mehr als die Übernahme des Jahresgewinns

Der handelsrechtliche Abschluss bildet den Ausgangspunkt. Für steuerliche Zwecke müssen jedoch handels- und steuerrechtliche Abweichungen nachvollziehbar übergeleitet werden.

Dazu gehören insbesondere nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen, steuerliche Abschreibungen, Rückstellungen, Beteiligungserträge, Verlustvorträge und Kapitalsteuerpositionen.

Deklaration

Jahresrechnung, Steuerüberleitung, Formulare und Nachweise.

Veranlagung

Rückfragen, steuerliche Aufrechnungen und definitive Steuerfaktoren.

Rechtsmittel

Einsprache, Beschwerde, Berichtigung und Revision.

Steuererklärung

Welche Unterlagen und Steuerwerte erforderlich sind

Jahresrechnung

Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang bilden grundsätzlich die Ausgangsbasis der Deklaration.

Besteht eine Revisionspflicht, gehört auch die entsprechende Revisionsdokumentation zum Steuerdossier.

Steuerüberleitung

Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, steuerlich abweichende Abschreibungen und Rückstellungen, Beteiligungserträge sowie weitere Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Gewinnsteuer

Der steuerbare Reingewinn ergibt sich nicht automatisch aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis.

Steuerliche Aufrechnungen und Abzüge führen von der Handelsrechnung zur steuerlichen Bemessungsgrundlage.

Kapitalsteuer

Einbezahltes Kapital, offene Reserven, versteuerte stille Reserven und gegebenenfalls verdecktes Eigenkapital sind nach kantonalem Recht abzustimmen.

Verlustvorträge

Steuerliche Verlustvorträge sollten nicht lediglich aus der Vorjahreserklärung übernommen werden.

Maßgebend sind die steuerlich anerkannten Werte aus den einschlägigen Veranlagungen.

Beteiligungen

Für Beteiligungserträge und Beteiligungsveräusserungen müssen Quote, Gestehungskosten, Netto-Beteiligungsertrag und gegebenenfalls Beteiligungsabzug dokumentiert werden.

Interkantonale Ausscheidung

Hat eine Gesellschaft Betriebsstätten, Grundstücke oder andere steuerliche Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen, müssen Gewinn und Kapital interkantonal ausgeschieden werden.

Weitere Steuerverfahren

Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Quellensteuer und Sozialversicherungen werden in eigenen Verfahren abgerechnet.

Die verwendeten Werte sollten jedoch mit Finanzbuchhaltung und Unternehmenssteuererklärung konsistent sein.

Fristen und Zahlungen

Steuererklärungsfrist und Zahlungsfrist sind nicht dasselbe

Kantonale Einreichungsfristen

Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung einer juristischen Person richtet sich nach Sitzkanton und Steuerperiode.

Auch die Verfahren und Fristen für Fristverlängerungsgesuche sind kantonal geregelt.

Fristverlängerung

Eine Fristverlängerung sollte vor Ablauf der ordentlichen Einreichungsfrist beantragt werden.

Sie betrifft grundsätzlich die Einreichung der Erklärung und verschiebt nicht automatisch Steuerzahlungen oder Fristen anderer Steuerarten.

Provisorische Rechnungen und Akontozahlungen

Kantone erheben regelmäßig provisorische beziehungsweise Akontozahlungen.

Bei wesentlichen Ergebnisänderungen sollte geprüft werden, ob die Bemessungsgrundlage angepasst werden kann.

Definitive Rechnung

Nach Festsetzung der definitiven Steuer werden bereits geleistete Zahlungen angerechnet.

Zinsen

Fälligkeit, Vergütungszins, Ausgleichszins und Verzugszins richten sich nach Steuerart und kantonalem Recht.

Fristverlängerung bedeutet nicht Zahlungsaufschub Auch wenn die Steuererklärung später eingereicht werden darf, können Steuerzahlungen und andere Deklarationspflichten bereits vorher fällig sein.

Behördliche Prüfung

Von der Steuererklärung zur rechtskräftigen Veranlagung

Verfahrensschritt Bedeutung Praktische Reaktion
Einreichung Steuererklärung und Beilagen wurden elektronisch oder anderweitig zulässig übermittelt. Version und Einreichungsnachweis archivieren.
Rückfrage Steuerbehörde verlangt zusätzliche Belege oder Erläuterungen. Antwort mit Buchhaltung, Abschluss und Erklärung abstimmen.
Aufrechnung Behörde weicht steuerlich von der eingereichten Erklärung ab. Materielle und mehrperiodige Folgen prüfen.
Veranlagungsverfügung Gewinn, Kapital und weitere Steuerfaktoren werden festgesetzt. Sofort vollständig mit der Erklärung abstimmen.
Steuerrechnung Definitiver Zahlbetrag unter Berücksichtigung von Akontozahlungen. Zahlungen und Zinsen kontrollieren.
Rechtskraft Nicht rechtzeitig angefochtene Veranlagung wird grundsätzlich verbindlich. Steuerwerte für Folgeperioden übernehmen.

Ermessensveranlagung

Reicht das Unternehmen trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Steuererklärung ein oder kann die Behörde die Steuerfaktoren mangels verlässlicher Unterlagen nicht einwandfrei feststellen, kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen.

Eingeschränktes Rechtsmittel

Gegen eine Ermessensveranlagung kann Einsprache grundsätzlich nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit erhoben werden.

Das Unternehmen muss die erforderlichen Unterlagen deshalb vollständig und nachvollziehbar nachreichen.

Mehrperiodenwirkung

Aufrechnungen bei Abschreibungen, Rückstellungen, Beteiligungen oder Verlustvorträgen können auch die steuerlichen Ausgangswerte künftiger Perioden verändern.

Einsprache und Beschwerde

30 Tage können über die Rechtskraft entscheiden

Einsprache

Gegen eine Veranlagungsverfügung kann grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden.

Die gesetzliche Rechtsmittelfrist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

Fristbeginn

Entscheidend ist die ordnungsgemässe Eröffnung beziehungsweise Zustellung der Verfügung.

Der tatsächliche Fristenlauf sollte deshalb anhand des konkreten Entscheids und Zustellnachweises überprüft werden.

Inhalt der Einsprache

Beantragte Änderungen, Sachverhalt, rechtliche Begründung und Beweismittel sollten klar bezeichnet werden.

Beschwerde

Gegen einen Einspracheentscheid kann das kantonale Rechtsmittel an die zuständige Steuerjustizbehörde offenstehen.

Berichtigung

Schreib- und Rechnungsfehler können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berichtigt werden.

Eine Berichtigung ist jedoch kein Ersatz für eine versäumte Einsprache gegen eine materielle Fehlbeurteilung.

Revision

Eine rechtskräftige Veranlagung kann nur aufgrund gesetzlich bestimmter Revisionsgründe wieder aufgenommen werden.

Neue Tatsachen helfen grundsätzlich nicht, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

Internationales Verständigungsverfahren

Führt eine Schweizer Veranlagung zu einer internationalen Doppelbesteuerung, kann zusätzlich das Verständigungsverfahren nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.

Nach Rechtskraft ist „wir haben uns verrechnet“ oft nicht mehr genug Eine materielle Fehlbeurteilung sollte innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist angegriffen werden. Revision und Berichtigung haben wesentlich engere Voraussetzungen.

Nachsteuer und Steuerstrafverfahren

Wenn frühere Steuerperioden wieder geöffnet werden

Nachsteuerverfahren

Werden steuerbare Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die in einer rechtskräftigen Veranlagung nicht berücksichtigt wurden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachsteuer erhoben werden.

Zusätzlich können Zinsen anfallen.

Steuerhinterziehung

Wurde eine Steuerverkürzung schuldhaft verursacht, kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren entstehen.

Bei Gewinn- und Kapitalsteuern kann auch die juristische Person selbst strafrechtlich steuerrechtlich verantwortlich sein.

Organe

Verantwortliche natürliche Personen und die juristische Person sind verfahrensrechtlich getrennt zu beurteilen.

Straflose Selbstanzeige

Auch bei juristischen Personen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine erstmalige straflose Selbstanzeige möglich sein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anzeige aus eigenem Antrieb erfolgt und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Nachsteuer und Zinsen bleiben grundsätzlich geschuldet.

Steuerprüfung

Die Behörden können insbesondere Buchhaltung, Verträge, Belege, Gesellschafterkonten, Verrechnungspreise und steuerliche Nebenrechnungen prüfen.

Mehrere Steuerarten

Derselbe Sachverhalt kann gleichzeitig Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, Quellensteuer oder Sozialversicherungen betreffen.

Dokumentation und Nachweis

Steuerunterlagen grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahren

Direkte Steuern

Juristische Personen müssen geschäftsbezogene Urkunden und Belege für Zwecke der direkten Bundessteuer grundsätzlich während zehn Jahren aufbewahren.

Geschäftsbücher

Auch die handelsrechtliche Buchführung kennt grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Buchungsbelege.

Mehrwertsteuer

Für MWST-Zwecke müssen Geschäftsbücher und Belege grundsätzlich bis zum Eintritt der absoluten Verjährung aufbewahrt werden.

Bei Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen können längere Aufbewahrungsfristen von 20 Jahren relevant sein.

Elektronische Archivierung

Unterlagen können grundsätzlich elektronisch aufbewahrt werden, sofern insbesondere Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet bleiben.

Steuerwerte länger dokumentieren

Unabhängig von gesetzlichen Mindestfristen kann es sinnvoll sein, Unterlagen zu Beteiligungen, Immobilien, Kapitaleinlagen, Gestehungskosten und steuerlichen Sperrfristen wesentlich länger aufzubewahren.

Tax Compliance

Ein belastbarer jährlicher Steuerprozess

Schritt 1 Abschluss abstimmen

Konten, Beteiligungen, Darlehen, Rückstellungen und steuerlich relevante Sachverhalte identifizieren.

Schritt 2 Steuerüberleitung

Aufrechnungen, Verlustvorträge, Beteiligungen und Kapitalpositionen dokumentieren.

Schritt 3 Deklaration einreichen

Steuererklärung und Beilagen fristgerecht übermitteln und Nachweis archivieren.

Schritt 4 Veranlagung kontrollieren

Steuerfaktoren, Fristen, Zahlungen und Werte für Folgejahre abstimmen.

  • Jahresrechnung
  • Hauptbuch
  • Steuerüberleitung
  • Vorjahresveranlagung
  • Verlustvorträge
  • Anlagenverzeichnis
  • Abschreibungen
  • Rückstellungen
  • Gesellschafterkonten
  • Darlehensverträge
  • Beteiligungsverzeichnis
  • Intercompany-Verträge
  • MWST-Abstimmung
  • Lohnabstimmung
  • Rulings
  • Einreichungsnachweise
  • Zahlungsnachweise
  • Behördenkorrespondenz

Typische Fehler

Wo Unternehmenssteuerverfahren unnötig problematisch werden

Warnsignal Typisches Risiko
Steuererklärung stimmt nicht mit dem genehmigten Abschluss überein Rückfragen und Zweifel an der Verlässlichkeit der Deklaration.
Veranlagung wird nur anhand des Zahlbetrags geprüft Falsche Steuerfaktoren oder Verlustvorträge werden rechtskräftig.
Fristverlängerung wird als Zahlungsaufschub verstanden Verzugs- oder Ausgleichszinsen.
Ermessensveranlagung wird wie eine normale Veranlagung behandelt Erhöhte Anforderungen an eine erfolgreiche Einsprache.
Rechtsmittelfrist wird versäumt Nur noch eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten nach Rechtskraft.
Behördenanfrage wird ohne Abstimmung mit Buchhaltung beantwortet Widersprüche führen zu weiteren Prüfungen.
Steuerwerte werden nicht ins Folgejahr übernommen Fehler bei Abschreibungen, Reserven, Beteiligungen oder Verlusten.
Alte Belege werden nach zehn Jahren automatisch vollständig vernichtet Historische Gestehungskosten, Immobilienwerte oder Sperrfristen können später nicht mehr belegt werden.

Situation: Unternehmen

Steuererklärung mit Gewinnsteuer, Kapitalsteuer und Nebensteuern abstimmen

Ein belastbarer Steuerprozess verbindet Jahresabschluss, Gewinn- und Kapitalsteuer mit Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, Payroll und den rechtskräftigen Werten der Vorjahre.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Einreichungsfristen, Zahlungsfristen, Verfahrensabläufe und konkrete Zuständigkeiten unterscheiden sich nach Steuerart, Sitzkanton, Steuerperiode und Verfahrensstand. Bei Veranlagungsverfügungen sollten insbesondere die im konkreten Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung und Zustellung geprüft werden.

Steuerdeklaration und Verfahrensvertretung

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