Deklaration, Veranlagung und Rechtsmittel
Steuererklärung und Steuerverfahren für Unternehmen
Schweizer Unternehmen müssen Jahresrechnung, Steuerüberleitung und Steuererklärung fristgerecht einreichen. Danach folgen behördliche Prüfung, Veranlagung, Steuerrechnung und gegebenenfalls Einsprache, Nachsteuer- oder Steuerstrafverfahren.
Selbstdeklaration mit behördlicher Prüfung
Die Steuererklärung ist mehr als die Übernahme des Jahresgewinns
Der handelsrechtliche Abschluss bildet den Ausgangspunkt. Für steuerliche Zwecke müssen jedoch handels- und steuerrechtliche Abweichungen nachvollziehbar übergeleitet werden.
Dazu gehören insbesondere nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen, steuerliche Abschreibungen, Rückstellungen, Beteiligungserträge, Verlustvorträge und Kapitalsteuerpositionen.
Jahresrechnung, Steuerüberleitung, Formulare und Nachweise.
Rückfragen, steuerliche Aufrechnungen und definitive Steuerfaktoren.
Einsprache, Beschwerde, Berichtigung und Revision.
Steuererklärung
Welche Unterlagen und Steuerwerte erforderlich sind
Jahresrechnung
Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang bilden grundsätzlich die Ausgangsbasis der Deklaration.
Besteht eine Revisionspflicht, gehört auch die entsprechende Revisionsdokumentation zum Steuerdossier.
Steuerüberleitung
Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen, steuerlich abweichende Abschreibungen und Rückstellungen, Beteiligungserträge sowie weitere Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Gewinnsteuer
Der steuerbare Reingewinn ergibt sich nicht automatisch aus dem handelsrechtlichen Jahresergebnis.
Steuerliche Aufrechnungen und Abzüge führen von der Handelsrechnung zur steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Kapitalsteuer
Einbezahltes Kapital, offene Reserven, versteuerte stille Reserven und gegebenenfalls verdecktes Eigenkapital sind nach kantonalem Recht abzustimmen.
Verlustvorträge
Steuerliche Verlustvorträge sollten nicht lediglich aus der Vorjahreserklärung übernommen werden.
Maßgebend sind die steuerlich anerkannten Werte aus den einschlägigen Veranlagungen.
Beteiligungen
Für Beteiligungserträge und Beteiligungsveräusserungen müssen Quote, Gestehungskosten, Netto-Beteiligungsertrag und gegebenenfalls Beteiligungsabzug dokumentiert werden.
Interkantonale Ausscheidung
Hat eine Gesellschaft Betriebsstätten, Grundstücke oder andere steuerliche Anknüpfungspunkte in mehreren Kantonen, müssen Gewinn und Kapital interkantonal ausgeschieden werden.
Weitere Steuerverfahren
Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Quellensteuer und Sozialversicherungen werden in eigenen Verfahren abgerechnet.
Die verwendeten Werte sollten jedoch mit Finanzbuchhaltung und Unternehmenssteuererklärung konsistent sein.
Fristen und Zahlungen
Steuererklärungsfrist und Zahlungsfrist sind nicht dasselbe
Kantonale Einreichungsfristen
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung einer juristischen Person richtet sich nach Sitzkanton und Steuerperiode.
Auch die Verfahren und Fristen für Fristverlängerungsgesuche sind kantonal geregelt.
Fristverlängerung
Eine Fristverlängerung sollte vor Ablauf der ordentlichen Einreichungsfrist beantragt werden.
Sie betrifft grundsätzlich die Einreichung der Erklärung und verschiebt nicht automatisch Steuerzahlungen oder Fristen anderer Steuerarten.
Provisorische Rechnungen und Akontozahlungen
Kantone erheben regelmäßig provisorische beziehungsweise Akontozahlungen.
Bei wesentlichen Ergebnisänderungen sollte geprüft werden, ob die Bemessungsgrundlage angepasst werden kann.
Definitive Rechnung
Nach Festsetzung der definitiven Steuer werden bereits geleistete Zahlungen angerechnet.
Zinsen
Fälligkeit, Vergütungszins, Ausgleichszins und Verzugszins richten sich nach Steuerart und kantonalem Recht.
Behördliche Prüfung
Von der Steuererklärung zur rechtskräftigen Veranlagung
| Verfahrensschritt | Bedeutung | Praktische Reaktion |
|---|---|---|
| Einreichung | Steuererklärung und Beilagen wurden elektronisch oder anderweitig zulässig übermittelt. | Version und Einreichungsnachweis archivieren. |
| Rückfrage | Steuerbehörde verlangt zusätzliche Belege oder Erläuterungen. | Antwort mit Buchhaltung, Abschluss und Erklärung abstimmen. |
| Aufrechnung | Behörde weicht steuerlich von der eingereichten Erklärung ab. | Materielle und mehrperiodige Folgen prüfen. |
| Veranlagungsverfügung | Gewinn, Kapital und weitere Steuerfaktoren werden festgesetzt. | Sofort vollständig mit der Erklärung abstimmen. |
| Steuerrechnung | Definitiver Zahlbetrag unter Berücksichtigung von Akontozahlungen. | Zahlungen und Zinsen kontrollieren. |
| Rechtskraft | Nicht rechtzeitig angefochtene Veranlagung wird grundsätzlich verbindlich. | Steuerwerte für Folgeperioden übernehmen. |
Ermessensveranlagung
Reicht das Unternehmen trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Steuererklärung ein oder kann die Behörde die Steuerfaktoren mangels verlässlicher Unterlagen nicht einwandfrei feststellen, kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen.
Eingeschränktes Rechtsmittel
Gegen eine Ermessensveranlagung kann Einsprache grundsätzlich nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit erhoben werden.
Das Unternehmen muss die erforderlichen Unterlagen deshalb vollständig und nachvollziehbar nachreichen.
Mehrperiodenwirkung
Aufrechnungen bei Abschreibungen, Rückstellungen, Beteiligungen oder Verlustvorträgen können auch die steuerlichen Ausgangswerte künftiger Perioden verändern.
Einsprache und Beschwerde
30 Tage können über die Rechtskraft entscheiden
Einsprache
Gegen eine Veranlagungsverfügung kann grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden.
Die gesetzliche Rechtsmittelfrist kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
Fristbeginn
Entscheidend ist die ordnungsgemässe Eröffnung beziehungsweise Zustellung der Verfügung.
Der tatsächliche Fristenlauf sollte deshalb anhand des konkreten Entscheids und Zustellnachweises überprüft werden.
Inhalt der Einsprache
Beantragte Änderungen, Sachverhalt, rechtliche Begründung und Beweismittel sollten klar bezeichnet werden.
Beschwerde
Gegen einen Einspracheentscheid kann das kantonale Rechtsmittel an die zuständige Steuerjustizbehörde offenstehen.
Berichtigung
Schreib- und Rechnungsfehler können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist jedoch kein Ersatz für eine versäumte Einsprache gegen eine materielle Fehlbeurteilung.
Revision
Eine rechtskräftige Veranlagung kann nur aufgrund gesetzlich bestimmter Revisionsgründe wieder aufgenommen werden.
Neue Tatsachen helfen grundsätzlich nicht, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.
Internationales Verständigungsverfahren
Führt eine Schweizer Veranlagung zu einer internationalen Doppelbesteuerung, kann zusätzlich das Verständigungsverfahren nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.
Nachsteuer und Steuerstrafverfahren
Wenn frühere Steuerperioden wieder geöffnet werden
Nachsteuerverfahren
Werden steuerbare Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die in einer rechtskräftigen Veranlagung nicht berücksichtigt wurden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachsteuer erhoben werden.
Zusätzlich können Zinsen anfallen.
Steuerhinterziehung
Wurde eine Steuerverkürzung schuldhaft verursacht, kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren entstehen.
Bei Gewinn- und Kapitalsteuern kann auch die juristische Person selbst strafrechtlich steuerrechtlich verantwortlich sein.
Organe
Verantwortliche natürliche Personen und die juristische Person sind verfahrensrechtlich getrennt zu beurteilen.
Straflose Selbstanzeige
Auch bei juristischen Personen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine erstmalige straflose Selbstanzeige möglich sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anzeige aus eigenem Antrieb erfolgt und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Nachsteuer und Zinsen bleiben grundsätzlich geschuldet.
Steuerprüfung
Die Behörden können insbesondere Buchhaltung, Verträge, Belege, Gesellschafterkonten, Verrechnungspreise und steuerliche Nebenrechnungen prüfen.
Mehrere Steuerarten
Derselbe Sachverhalt kann gleichzeitig Gewinnsteuer, Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, Quellensteuer oder Sozialversicherungen betreffen.
Dokumentation und Nachweis
Steuerunterlagen grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahren
Direkte Steuern
Juristische Personen müssen geschäftsbezogene Urkunden und Belege für Zwecke der direkten Bundessteuer grundsätzlich während zehn Jahren aufbewahren.
Geschäftsbücher
Auch die handelsrechtliche Buchführung kennt grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher und Buchungsbelege.
Mehrwertsteuer
Für MWST-Zwecke müssen Geschäftsbücher und Belege grundsätzlich bis zum Eintritt der absoluten Verjährung aufbewahrt werden.
Bei Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen können längere Aufbewahrungsfristen von 20 Jahren relevant sein.
Elektronische Archivierung
Unterlagen können grundsätzlich elektronisch aufbewahrt werden, sofern insbesondere Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet bleiben.
Steuerwerte länger dokumentieren
Unabhängig von gesetzlichen Mindestfristen kann es sinnvoll sein, Unterlagen zu Beteiligungen, Immobilien, Kapitaleinlagen, Gestehungskosten und steuerlichen Sperrfristen wesentlich länger aufzubewahren.
Tax Compliance
Ein belastbarer jährlicher Steuerprozess
Konten, Beteiligungen, Darlehen, Rückstellungen und steuerlich relevante Sachverhalte identifizieren.
Aufrechnungen, Verlustvorträge, Beteiligungen und Kapitalpositionen dokumentieren.
Steuererklärung und Beilagen fristgerecht übermitteln und Nachweis archivieren.
Steuerfaktoren, Fristen, Zahlungen und Werte für Folgejahre abstimmen.
- Jahresrechnung
- Hauptbuch
- Steuerüberleitung
- Vorjahresveranlagung
- Verlustvorträge
- Anlagenverzeichnis
- Abschreibungen
- Rückstellungen
- Gesellschafterkonten
- Darlehensverträge
- Beteiligungsverzeichnis
- Intercompany-Verträge
- MWST-Abstimmung
- Lohnabstimmung
- Rulings
- Einreichungsnachweise
- Zahlungsnachweise
- Behördenkorrespondenz
Typische Fehler
Wo Unternehmenssteuerverfahren unnötig problematisch werden
| Warnsignal | Typisches Risiko |
|---|---|
| Steuererklärung stimmt nicht mit dem genehmigten Abschluss überein | Rückfragen und Zweifel an der Verlässlichkeit der Deklaration. |
| Veranlagung wird nur anhand des Zahlbetrags geprüft | Falsche Steuerfaktoren oder Verlustvorträge werden rechtskräftig. |
| Fristverlängerung wird als Zahlungsaufschub verstanden | Verzugs- oder Ausgleichszinsen. |
| Ermessensveranlagung wird wie eine normale Veranlagung behandelt | Erhöhte Anforderungen an eine erfolgreiche Einsprache. |
| Rechtsmittelfrist wird versäumt | Nur noch eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten nach Rechtskraft. |
| Behördenanfrage wird ohne Abstimmung mit Buchhaltung beantwortet | Widersprüche führen zu weiteren Prüfungen. |
| Steuerwerte werden nicht ins Folgejahr übernommen | Fehler bei Abschreibungen, Reserven, Beteiligungen oder Verlusten. |
| Alte Belege werden nach zehn Jahren automatisch vollständig vernichtet | Historische Gestehungskosten, Immobilienwerte oder Sperrfristen können später nicht mehr belegt werden. |
Situation: Unternehmen
Steuererklärung mit Gewinnsteuer, Kapitalsteuer und Nebensteuern abstimmen
Ein belastbarer Steuerprozess verbindet Jahresabschluss, Gewinn- und Kapitalsteuer mit Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, Payroll und den rechtskräftigen Werten der Vorjahre.
Steuerdeklaration und Verfahrensvertretung
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Steuerverfahren besprechen