gruendung-rechtsform

Fachwissen  ›  Unternehmen  ›  Gründung und Rechtsform

Steuerliche Strukturwahl in der Schweiz

Gründung und Wahl der Rechtsform

Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, GmbH und AG unterscheiden sich bei Haftung, Kapitalbedarf, Besteuerung, Sozialversicherung, Finanzierung, Nachfolge und administrativem Aufwand. Die passende Struktur richtet sich nach Geschäftsmodell, Risiko, Gewinnentwicklung, Eigentümerkreis und den langfristigen Plänen der Gründer.

Kurz gesagt: Für kleine persönlich geprägte Tätigkeiten kann ein Einzelunternehmen ausreichen. GmbH und AG bieten eine rechtliche Trennung zwischen Unternehmen und Eigentümer und eignen sich häufig besser bei höherem Haftungsrisiko, mehreren Beteiligten, Investoren oder einer späteren Unternehmensübertragung.

Keine universell beste Rechtsform

Die Struktur muss zur wirtschaftlichen Realität passen

Bei Personenunternehmen sind Unternehmen und Inhaber steuerlich und wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Der Unternehmensgewinn wird unmittelbar der natürlichen Person zugerechnet.

GmbH und AG sind dagegen eigene juristische Personen und eigene Steuersubjekte. Gewinn, Kapital, Lohn und Ausschüttungen werden auf Gesellschafts- und Eigentümerebene getrennt beurteilt.

Neben der laufenden Steuerbelastung sollten bereits bei der Gründung Finanzierung, Haftungsrisiken, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Unternehmensverkauf und Nachfolge berücksichtigt werden.

Haftung

Persönliche Haftung bei Personenunternehmen gegenüber grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkter Haftung bei GmbH und AG.

Besteuerung

Direkte Gewinnzurechnung an den Inhaber oder getrennte Besteuerung von Gesellschaft, Lohn und Ausschüttung.

Finanzierung und Nachfolge

Beteiligungsaufnahme, Übertragbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten unterscheiden sich erheblich zwischen den Rechtsformen.

Rechtsformenvergleich

Wesentliche Unterschiede im Überblick

Merkmal Einzelunternehmen Kollektivgesellschaft GmbH AG
Rechtspersönlichkeit Keine eigene juristische Person Keine juristische Person Eigene juristische Person Eigene juristische Person
Mindestkapital Keines Keines CHF 20'000 Stammkapital, grundsätzlich vollständig liberiert CHF 100'000 Aktienkapital; mindestens 20 %, insgesamt jedoch mindestens CHF 50'000, müssen bei der Gründung liberiert sein
Haftung Inhaber persönlich und unbeschränkt Gesellschafter persönlich, subsidiär und solidarisch Grundsätzlich Gesellschaftsvermögen Grundsätzlich Gesellschaftsvermögen
Handelsregister Bei kaufmännischem Gewerbe grundsätzlich ab CHF 100'000 Jahresumsatz obligatorisch Eintragung obligatorisch Eintragung obligatorisch Eintragung obligatorisch
Gewinnbesteuerung Beim Inhaber als Einkommen Bei den Gesellschaftern anteilig Gewinnsteuer bei der Gesellschaft; Lohn und Dividende beim Gesellschafter Gewinnsteuer bei der Gesellschaft; Lohn und Dividende beim Aktionär
Sozialversicherung Inhaber bei Anerkennung grundsätzlich selbständig erwerbend Gesellschafter grundsätzlich selbständig erwerbend Mitarbeitender Gesellschafter grundsätzlich Arbeitnehmer der GmbH Mitarbeitender Aktionär grundsätzlich Arbeitnehmer der AG
Übertragung Übertragung der einzelnen Vermögenswerte oder vorgängige Umstrukturierung Stark personenbezogen und gesellschaftsvertraglich geprägt Übertragung von Stammanteilen Übertragung von Aktien

Personenunternehmen

Einzelunternehmen und Kollektivgesellschaft

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen eignet sich häufig für persönlich geprägte Tätigkeiten mit begrenztem Kapitalbedarf und überschaubarem Haftungsrisiko.

Der Inhaber versteuert den Unternehmensgewinn unmittelbar als Einkommen. Das Geschäftsvermögen gehört zur persönlichen Vermögenssteuerbasis.

Handelsregister

Für Einzelunternehmen besteht nicht in jedem Fall bereits bei Aufnahme der Tätigkeit eine Eintragungspflicht.

Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe ist der Handelsregistereintrag grundsätzlich obligatorisch, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt. Unterhalb dieser Grenze kann eine freiwillige Eintragung möglich sein.

Kollektivgesellschaft

Wenn mindestens zwei natürliche Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben, kann eine Kollektivgesellschaft verwendet werden.

Gewinn und Geschäftsvermögen werden steuerlich den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Gleichzeitig bestehen erhebliche persönliche Haftungsrisiken.

Geschäfts- und Privatvermögen

Die Zuordnung eines Vermögenswerts zum Geschäfts- oder Privatvermögen beeinflusst insbesondere Abschreibungen, Schuldzinsen, Kapitalgewinne, Verluste und Sozialversicherungsbeiträge.

Gemischt genutzte Vermögenswerte benötigen deshalb eine klare steuerliche Zuordnung.

Sozialversicherung

Ob eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbständig gilt, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse anhand der tatsächlichen Verhältnisse.

Die blosse Bezeichnung als Selbständiger oder die Gründung eines Einzelunternehmens reicht dafür nicht aus.

Kapitalgesellschaften

GmbH oder Aktiengesellschaft?

GmbH

Die GmbH wird häufig für inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen eingesetzt. Das gesetzliche Stammkapital beträgt mindestens CHF 20'000 und muss grundsätzlich vollständig liberiert werden.

Gesellschafter und Stammanteile sind im Handelsregister ersichtlich. Die GmbH ist damit stärker personenbezogen als die Aktiengesellschaft.

Aktiengesellschaft

Die AG verfügt über ein Mindestaktienkapital von CHF 100'000. Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt jedoch mindestens CHF 50'000, liberiert sein.

Die AG eignet sich häufig bei grösserem Kapitalbedarf, mehreren Investoren, Mitarbeiterbeteiligungen oder wenn Beteiligungen künftig leichter übertragen werden sollen.

Die Aktionäre selbst werden grundsätzlich nicht allein aufgrund ihrer Aktionärsstellung öffentlich im Handelsregister genannt. Verwaltungsräte und weitere vertretungsberechtigte Personen sind dagegen eingetragen.

Wirtschaftliche Doppelbelastung

Gewinne einer GmbH oder AG werden zunächst auf Ebene der Gesellschaft besteuert.

Wird der verbleibende Gewinn später als Dividende ausgeschüttet, entsteht zusätzlich Einkommen auf Ebene des Gesellschafters. Für qualifizierte Beteiligungen können Teilbesteuerungsregeln gelten.

Lohn oder Dividende

Mitarbeitende Eigentümer sollten eine sachgerechte Aufteilung zwischen Lohn und Dividende vornehmen.

Ein unangemessen tiefer Lohn bei gleichzeitig hohen Dividenden kann sozialversicherungsrechtlich korrigiert werden. Umgekehrt können unangemessen hohe Vergütungen oder private Kostenübernahmen steuerlich als geldwerte Leistungen qualifiziert werden.

Kapital und Reserven

Stamm- beziehungsweise Aktienkapital, Agio, Kapitaleinlagereserven, Gesellschafterdarlehen und spätere Kapitalrückzahlungen sollten von Beginn an sauber dokumentiert werden.

Die AG ist steuerlich nicht automatisch günstiger als die GmbH Beide Rechtsformen sind Kapitalgesellschaften und unterliegen im Grundsatz derselben Systematik bei Gewinn- und Kapitalsteuer. Die wichtigsten Unterschiede liegen insbesondere bei Kapital, Governance, Publizität, Beteiligungsübertragung und Finanzierung.

Steuerliche Folgen

Welche Steuern bereits bei der Strukturwahl wichtig sind

Einkommens- oder Gewinnsteuer

Bei Personenunternehmen wird der Unternehmensgewinn unmittelbar beim Inhaber beziehungsweise bei den Gesellschaftern als Einkommen besteuert.

GmbH und AG sind eigene Steuersubjekte und unterliegen der Gewinnsteuer auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.

Kapital- und Vermögenssteuer

Kapitalgesellschaften unterliegen der kantonalen Kapitalsteuer auf ihrem steuerbaren Eigenkapital. Die direkte Bundessteuer kennt keine Kapitalsteuer.

Bei Personenunternehmen gehört das Geschäftsvermögen grundsätzlich zur persönlichen Vermögenssteuerbasis der Inhaber.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuerpflicht richtet sich nicht primär nach der Rechtsform, sondern nach der unternehmerischen Tätigkeit, den erbrachten Leistungen und dem massgebenden Umsatz.

Wird die gesetzliche Umsatzgrenze von grundsätzlich CHF 100'000 erreicht, muss geprüft werden, ob eine obligatorische Mehrwertsteuerpflicht besteht.

Verrechnungssteuer

Dividenden und bestimmte geldwerte Leistungen einer Schweizer Kapitalgesellschaft können der Verrechnungssteuer unterliegen.

Beim Einzelunternehmen gibt es dagegen keine Dividende an den Inhaber, weil Unternehmen und natürliche Person steuerlich nicht getrennte Subjekte sind.

Sozialversicherung

Anerkannte Selbständigerwerbende entrichten AHV-Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen.

Mitarbeitende Eigentümer einer GmbH oder AG gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer ihrer Gesellschaft und unterliegen der entsprechenden Lohn- und Sozialversicherungsabrechnung.

Wachstum und Umstrukturierung

Vom Einzelunternehmen zur GmbH oder AG

Eine bei der Gründung passende Rechtsform muss nicht dauerhaft optimal bleiben. Bei wachsendem Gewinn, höherem Haftungsrisiko, Aufnahme weiterer Eigentümer oder geplanter Nachfolge kann eine Umstrukturierung sinnvoll werden.

Steuerneutrale Übertragung ist an Voraussetzungen gebunden

Die Übertragung eines Personenunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen zu steuerlichen Buchwerten erfolgen.

Dabei müssen jedoch die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die übertragenen Vermögenswerte und mögliche Sperrfristen geprüft werden.

Mehr als nur Steuern

Neben Einkommens- und Gewinnsteuer können insbesondere Mehrwertsteuer, Sozialversicherung, Verträge, Immobilien, Mitarbeitende, Bewilligungen und Finanzierung betroffen sein.

Eine Umwandlung sollte deshalb als zusammenhängender Transaktionsprozess geplant werden und nicht lediglich als Handelsregisteränderung.

Gründungsablauf

Von der Geschäftsidee zur steuerlich funktionsfähigen Struktur

Schritt 1 Geschäftsmodell analysieren

Tätigkeit, Haftungsrisiken, Investitionen, erwartete Gewinne, Eigentümerkreis und internationale Bezüge erfassen.

Schritt 2 Rechtsform wählen

Besteuerung, Sozialversicherung, Kapitalbedarf, Investoren, Finanzierung und Nachfolge vergleichen.

Schritt 3 Gründung umsetzen

Firma, Verträge, Kapital, Notariat, Handelsregister, Bankbeziehungen und Versicherungen koordinieren.

Schritt 4 Steuer-Compliance einrichten

Mehrwertsteuer, Ausgleichskasse, Payroll, Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen von Beginn an abstimmen.

  • Geschäftsmodell und Umsatzplanung
  • Gründer und Beteiligungsquoten
  • Kapitalbedarf und Finanzierung
  • Haftungs- und Versicherungsrisiken
  • Geschäfts- und Privatvermögen
  • Arbeitsverträge und Lohnplanung
  • Mehrwertsteuerpflicht
  • Investoren- und Nachfolgeplanung
  • Statuten oder Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschafterdarlehen
  • Buchhaltung und Abschlussstichtag
  • Sitzkanton und Sitzgemeinde

Nächste Unternehmensfragen

Nach der Rechtsform folgen Finanzierung, Besteuerung und laufende Compliance

Die Gründung ist nur der erste Schritt. Gewinn- und Kapitalsteuer, Lohnabrechnung, Mehrwertsteuer, Finanzierung, Ausschüttungen und spätere Umstrukturierungen müssen zur gewählten Rechtsform passen.

Hinweis: Dieser Leitfaden enthält allgemeine Informationen. Die geeignete Rechtsform hängt insbesondere von Haftung, Kapitalbedarf, Gewinnentwicklung, Sozialversicherung, Finanzierung, Kanton, Investoren, Nachfolge und den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Gründungs- und Strukturberatung

Sie möchten in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder die Rechtsform wechseln?

Wir vergleichen die steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen von Einzelunternehmen, Personengesellschaft, GmbH und AG und begleiten die steuerliche Strukturierung, Registrierung, Umwandlung und laufende Compliance.

Gründung und Rechtsform besprechen