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Schweizer Rechnungswesen

Revision in der Schweiz

Je nach Grösse, Rechtsform und öffentlicher Bedeutung eines Unternehmens ist die Jahresrechnung ordentlich oder eingeschränkt zu prüfen. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf eine eingeschränkte Revision verzichten.

Überblick

Drei mögliche Prüfungsregime

Das Schweizer Revisionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlicher Revision, eingeschränkter Revision und dem Opting-out. Welche Variante gilt, hängt insbesondere von der Unternehmensgrösse und der gesellschaftsrechtlichen Situation ab.

Die eingeschränkte Revision ist nicht einfach eine verkleinerte ordentliche Revision. Sie hat einen gesetzlich engeren Prüfungsumfang und eine andere Berichterstattung.

Revisionsarten

Ordentlich, eingeschränkt oder ohne Revision

Ordentliche Revision

Für grössere und besonders relevante Unternehmen

Die ordentliche Revision gilt insbesondere für Publikumsgesellschaften, Gesellschaften oberhalb der gesetzlichen Grössenschwellen und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

  • Umfassender Prüfungsansatz
  • Prüfung der Jahresrechnung
  • Prüfung des internen Kontrollsystems
  • Ausführliche Berichterstattung
Eingeschränkte Revision

Standardfall für kleinere Gesellschaften

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt prüfen lassen.

  • Befragungen
  • Analytische Prüfungshandlungen
  • Angemessene Detailprüfungen
  • Zusammenfassender Revisionsbericht
Opting-out

Verzicht bei kleinen Gesellschaften

Bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre oder Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden.

  • Zustimmung sämtlicher Eigentümer
  • Maximal zehn Vollzeitstellen
  • Gilt grundsätzlich auch für Folgejahre
  • Widerruf bzw. erneutes Verlangen möglich

Ordentliche Revision

Die 20 / 40 / 250-Schwellen

Eine Gesellschaft unterliegt insbesondere dann der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei gesetzlichen Grössen überschreitet.

CHF 20 Mio. Bilanzsumme

Eine der drei Grössen für die Beurteilung der ordentlichen Revisionspflicht.

CHF 40 Mio. Umsatzerlös

Eine der drei Grössen für die Beurteilung der ordentlichen Revisionspflicht.

250 FTE Vollzeitstellen

Massgeblich ist der Jahresdurchschnitt der Vollzeitstellen.

Publikumsgesellschaften

Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig von den 20/40/250-Schwellen besonderen Anforderungen und müssen ordentlich geprüft werden.

Konzernrechnung

Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, unterliegen ebenfalls der ordentlichen Revision.

Minderheitsrecht

Bei einer Aktiengesellschaft können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen.

Prüfungsumfang

Was unterscheidet die beiden Revisionsarten?

Ordentliche Revision

Die ordentliche Revision umfasst eine umfassendere Prüfung der Jahresrechnung. Zusätzlich wird geprüft, ob ein internes Kontrollsystem existiert, soweit das Gesetz dies verlangt.

Eingeschränkte Revision

Der gesetzliche Prüfungsumfang beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Revisionsbericht

Bei der eingeschränkten Revision erhält die Generalversammlung einen schriftlichen zusammenfassenden Bericht mit Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision und einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis.

Revisionsstelle

Zulassung und Unabhängigkeit

Ordentliche Revision

Unternehmen mit ordentlicher Revisionspflicht müssen grundsätzlich einen zugelassenen Revisionsexperten einsetzen; Publikumsgesellschaften benötigen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

Eingeschränkte Revision

Für die eingeschränkte Revision ist grundsätzlich ein zugelassener Revisor nach dem Revisionsaufsichtsgesetz erforderlich.

Unabhängigkeit

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Anforderungen sind bei der ordentlichen Revision besonders streng.

Besonderheit

Mitwirkung bei der Buchhaltung bei eingeschränkter Revision

Bei der eingeschränkten Revision ist die Mitwirkung bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die geprüfte Gesellschaft grundsätzlich zulässig.

Entsteht dadurch das Risiko, dass die Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen müsste, muss die verlässliche Prüfung durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen sichergestellt werden.

Schweizer Rechnungswesen

Revision im Zusammenhang betrachten

Die Revisionspflicht knüpft an die Jahresrechnung an. Deshalb sollten Buchhaltung, Rechnungslegung, Revision und ein möglicher Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemeinsam betrachtet werden.

Beratung

Welche Revision braucht Ihr Unternehmen?

Wir unterstützen bei der Einordnung der Revisionspflicht, der Vorbereitung der Jahresrechnung und der Frage, ob ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder ein Opting-out in Betracht kommt.

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