Schweizer Rechnungswesen
Revision in der Schweiz
Je nach Grösse, Rechtsform und öffentlicher Bedeutung eines Unternehmens ist die Jahresrechnung ordentlich oder eingeschränkt zu prüfen. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf eine eingeschränkte Revision verzichten.
Überblick
Drei mögliche Prüfungsregime
Das Schweizer Revisionsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen ordentlicher Revision, eingeschränkter Revision und dem Opting-out. Welche Variante gilt, hängt insbesondere von der Unternehmensgrösse und der gesellschaftsrechtlichen Situation ab.
Die eingeschränkte Revision ist nicht einfach eine verkleinerte ordentliche Revision. Sie hat einen gesetzlich engeren Prüfungsumfang und eine andere Berichterstattung.
Revisionsarten
Ordentlich, eingeschränkt oder ohne Revision
Für grössere und besonders relevante Unternehmen
Die ordentliche Revision gilt insbesondere für Publikumsgesellschaften, Gesellschaften oberhalb der gesetzlichen Grössenschwellen und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
- Umfassender Prüfungsansatz
- Prüfung der Jahresrechnung
- Prüfung des internen Kontrollsystems
- Ausführliche Berichterstattung
Standardfall für kleinere Gesellschaften
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt prüfen lassen.
- Befragungen
- Analytische Prüfungshandlungen
- Angemessene Detailprüfungen
- Zusammenfassender Revisionsbericht
Verzicht bei kleinen Gesellschaften
Bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre oder Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden.
- Zustimmung sämtlicher Eigentümer
- Maximal zehn Vollzeitstellen
- Gilt grundsätzlich auch für Folgejahre
- Widerruf bzw. erneutes Verlangen möglich
Ordentliche Revision
Die 20 / 40 / 250-Schwellen
Eine Gesellschaft unterliegt insbesondere dann der ordentlichen Revision, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei gesetzlichen Grössen überschreitet.
Eine der drei Grössen für die Beurteilung der ordentlichen Revisionspflicht.
Eine der drei Grössen für die Beurteilung der ordentlichen Revisionspflicht.
Massgeblich ist der Jahresdurchschnitt der Vollzeitstellen.
Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig von den 20/40/250-Schwellen besonderen Anforderungen und müssen ordentlich geprüft werden.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, unterliegen ebenfalls der ordentlichen Revision.
Bei einer Aktiengesellschaft können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen.
Prüfungsumfang
Was unterscheidet die beiden Revisionsarten?
Die ordentliche Revision umfasst eine umfassendere Prüfung der Jahresrechnung. Zusätzlich wird geprüft, ob ein internes Kontrollsystem existiert, soweit das Gesetz dies verlangt.
Der gesetzliche Prüfungsumfang beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Bei der eingeschränkten Revision erhält die Generalversammlung einen schriftlichen zusammenfassenden Bericht mit Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision und einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis.
Revisionsstelle
Zulassung und Unabhängigkeit
Unternehmen mit ordentlicher Revisionspflicht müssen grundsätzlich einen zugelassenen Revisionsexperten einsetzen; Publikumsgesellschaften benötigen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.
Für die eingeschränkte Revision ist grundsätzlich ein zugelassener Revisor nach dem Revisionsaufsichtsgesetz erforderlich.
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Anforderungen sind bei der ordentlichen Revision besonders streng.
Besonderheit
Mitwirkung bei der Buchhaltung bei eingeschränkter Revision
Bei der eingeschränkten Revision ist die Mitwirkung bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die geprüfte Gesellschaft grundsätzlich zulässig.
Entsteht dadurch das Risiko, dass die Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen müsste, muss die verlässliche Prüfung durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen sichergestellt werden.
Schweizer Rechnungswesen
Revision im Zusammenhang betrachten
Die Revisionspflicht knüpft an die Jahresrechnung an. Deshalb sollten Buchhaltung, Rechnungslegung, Revision und ein möglicher Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemeinsam betrachtet werden.
Beratung
Welche Revision braucht Ihr Unternehmen?
Wir unterstützen bei der Einordnung der Revisionspflicht, der Vorbereitung der Jahresrechnung und der Frage, ob ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder ein Opting-out in Betracht kommt.
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