offenlegung

Schweizer Rechnungswesen

Offenlegung und Aufbewahrung von Jahresabschlüssen in der Schweiz

Schweizer Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse grundsätzlich nicht in einem öffentlichen Register hinterlegen. Das Obligationenrecht sieht jedoch besondere Veröffentlichungspflichten für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen, Einsichtsrechte für Gläubiger und klare Vorgaben zur zehnjährigen Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Belegen und Berichten vor.

Grundsatz

Keine allgemeine Veröffentlichungspflicht

Für gewöhnliche private Schweizer Aktiengesellschaften und GmbHs besteht keine allgemeine Pflicht, Jahresrechnung und Revisionsbericht öffentlich beim Handelsregister einzureichen.

Das unterscheidet die Schweiz von Rechtsordnungen, in denen Abschlüsse privater Kapitalgesellschaften standardmässig über ein öffentliches Unternehmensregister abrufbar sind.

Veröffentlichung

Wann müssen Jahresrechnungen zugänglich gemacht werden?

Gewöhnliche private Unternehmen

Grundsätzlich keine öffentliche Jahresrechnung

Bei einer gewöhnlichen nicht kotierten AG oder GmbH besteht keine allgemeine Veröffentlichungspflicht für die Jahresrechnung.

  • Keine generelle Hinterlegung des Abschlusses beim Handelsregister
  • Keine öffentliche Datenbank für private Jahresabschlüsse
  • Besondere Einsichtsrechte für Gläubiger bleiben bestehen
Kapitalmarktorientierte Unternehmen

Erweiterte Veröffentlichungspflichten

Unternehmen mit ausstehenden Anleihensobligationen oder an einer Börse kotierten Beteiligungspapieren müssen Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung zusammen mit den Revisionsberichten nach den Vorgaben des OR veröffentlichen oder auf Verlangen zugänglich machen.

  • Ausstehende Anleihensobligationen
  • An einer Börse kotierte Beteiligungspapiere
  • Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung
  • Revisionsberichte

Einsichtnahme

Welche Rechte haben Gläubiger?

Schutzwürdiges Interesse

Andere Unternehmen müssen Gläubigern Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

Kein allgemeines Jedermannsrecht

Bei einer privaten Gesellschaft genügt reine Neugier oder allgemeines Marktinteresse nicht. Das Gesetz verlangt für Gläubiger ein konkret schutzwürdiges Interesse.

Streit entscheidet das Gericht

Besteht Streit darüber, ob ein ausreichendes Interesse an der Einsicht vorliegt, entscheidet darüber das zuständige Gericht.

Aufbewahrung

Zehn Jahre für Geschäftsbücher, Belege und Berichte

Das OR verlangt eine Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen, Geschäftsbericht und Revisionsbericht während zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

01
Geschäftsbücher

Die Unterlagen, aus denen die Buchführung und die einzelnen Buchungen nachvollzogen werden können, sind zehn Jahre aufzubewahren.

02
Buchungsbelege

Rechnungen und andere Nachweise der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle unterliegen ebenfalls der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.

03
Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht muss zehn Jahre aufbewahrt werden. Das Gesetz verlangt für ihn eine schriftliche und unterzeichnete Aufbewahrung.

04
Revisionsbericht

Auch der Revisionsbericht ist während zehn Jahren schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

Digitale Archivierung

Geschäftsbücher und Belege können elektronisch aufbewahrt werden

Geschäftsbücher und Buchungsbelege dürfen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Voraussetzung ist, dass die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet bleibt.

Zudem müssen die Unterlagen während der gesamten Aufbewahrungsdauer wieder lesbar gemacht werden können. Für die konkrete Organisation der elektronischen Archivierung sind neben dem OR die Vorgaben der Geschäftsbücherverordnung zu beachten.

Praxis

Typische Fragen zur Offenlegung und Archivierung

Muss eine Schweizer GmbH ihren Abschluss veröffentlichen?

Im Normalfall nein. Für eine gewöhnliche private GmbH besteht keine generelle Veröffentlichungspflicht der Jahresrechnung.

Muss eine AG den Abschluss beim Handelsregister einreichen?

Für eine gewöhnliche private, nicht kotierte AG grundsätzlich ebenfalls nicht. Besondere Regeln gelten insbesondere für Unternehmen mit Anleihensobligationen oder kotierten Beteiligungspapieren.

Dürfen Rechnungen nur digital archiviert werden?

Grundsätzlich ja, sofern die gesetzlichen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Übereinstimmung und jederzeitige Lesbarkeit eingehalten werden.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Unterlagen beziehen.

Was gilt bei einem Opting-out?

Das Opting-out beseitigt die Revisionspflicht, nicht jedoch die Buchführungs-, Rechnungslegungs- und Aufbewahrungspflichten.

Kann ein Gläubiger den Abschluss sehen?

Ein Gläubiger kann bei Nachweis eines schutzwürdigen Interesses Einsicht in Geschäftsbericht und Revisionsberichte verlangen.

Schweizer Rechnungswesen

Offenlegung ist der letzte Teil des Rechnungslegungsprozesses

Vor der Frage nach Veröffentlichung und Aufbewahrung stehen die laufende Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung und gegebenenfalls die Revision oder ein Opting-out.

Beratung

Fragen zu Offenlegung oder Aufbewahrung?

Wir unterstützen bei der Einordnung von Veröffentlichungspflichten, Einsichtsrechten sowie den organisatorischen Anforderungen an Aufbewahrung und Rechnungswesen.

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