buchhaltung

Schweizer Rechnungswesen

Buchhaltung in der Schweiz

Wer in der Schweiz ein Unternehmen führt, muss Geschäftsvorfälle so erfassen, dass Vermögenslage und Geschäftsergebnis nachvollziehbar bleiben. Umfang und Form der Buchführung hängen insbesondere von der Rechtsform und bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch vom Umsatz ab.

Grundlagen

Buchhaltung ist die Grundlage der Rechnungslegung

Die Buchhaltung erfasst die laufenden Geschäftsvorfälle eines Unternehmens: Rechnungen, Zahlungen, Löhne, Investitionen, Steuern und sonstige Veränderungen von Vermögen und Schulden. Aus diesen Daten wird am Ende des Geschäftsjahres die Jahresrechnung erstellt.

Das Schweizer Obligationenrecht verlangt eine ordnungsmässige Buchführung. Sie muss die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfassen und durch Belege nachvollziehbar machen.

Buchführungspflicht

Welche Buchhaltung muss geführt werden?

Juristische Personen

AG, GmbH und andere juristische Personen

Juristische Personen unterliegen grundsätzlich unabhängig von ihrer Unternehmensgrösse der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach Art. 957 ff. OR.

  • Doppelte Finanzbuchhaltung
  • Inventar
  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • Buchungsbelege für Geschäftsvorfälle
  • Periodengerechte Abgrenzung
  • Jährlicher Abschluss
Einzelunternehmen & Personengesellschaften

Umsatz ab CHF 500'000

Erzielt ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000, gelten ebenfalls die ordentlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften.

  • Ordentliche Finanzbuchhaltung
  • Inventar
  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • Nachvollziehbare Belegorganisation
  • Abgrenzungen und Abschlussbuchungen
Vereinfachte Buchführung

Umsatz unter CHF 500'000

Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterhalb der Umsatzschwelle dürfen grundsätzlich eine vereinfachte Buchhaltung führen. Aufzuzeichnen sind mindestens Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage.

  • Einnahmen
  • Ausgaben
  • Vermögenslage
  • Private Einlagen und Entnahmen
  • Nachweise und Belege
Praktische Empfehlung

Einfacher erlaubt bedeutet nicht immer sinnvoll

Auch wenn eine vereinfachte Buchführung rechtlich zulässig ist, kann eine vollständige Finanzbuchhaltung für Steuererklärung, MWST, Bankgespräche, Liquiditätssteuerung und eine spätere Umwandlung des Unternehmens sinnvoll sein.

  • Bessere Kontrolle von Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Saubere Trennung von privat und geschäftlich
  • Einfachere Steuerdeklaration
  • Frühzeitige Erkennung von Ergebnis und Liquidität

Praxis

Was gehört zur laufenden Buchhaltung?

01

Finanzbuchhaltung

Laufende Verbuchung von Bank, Kasse, Einnahmen, Ausgaben, Investitionen, Finanzierungen und sonstigen Geschäftsvorfällen.

02

Debitoren & Kreditoren

Erfassung offener Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten einschließlich Rechnungen, Zahlungen und Ausständen.

03

MWST

Richtige Zuordnung von Umsätzen und Vorsteuern, Abstimmung der MWST-Konten und Vorbereitung der periodischen MWST-Abrechnungen.

04

Lohnbuchhaltung

Löhne, Sozialversicherungen, Quellensteuer, Arbeitgeberbeiträge sowie Abstimmung mit den entsprechenden Abrechnungen.

05

Anlagenbuchhaltung

Erfassung langfristiger Vermögenswerte, Anschaffungskosten, Abschreibungen und Abgänge.

06

Abstimmungen

Regelmässige Abstimmung von Bank, Kasse, Forderungen, Verbindlichkeiten, Löhnen, MWST und weiteren Bilanzkonten.

Jahresende

Von der Buchhaltung zur Jahresrechnung

Eine gute Buchhaltung endet nicht mit der letzten laufenden Buchung. Vor der Erstellung der Jahresrechnung müssen die Konten abgestimmt und die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Bilanzstichtag korrekt abgebildet werden.

1. Konten abstimmen

Bank, Kasse, Debitoren, Kreditoren, MWST, Löhne und übrige Bilanzkonten prüfen.

2. Inventar erfassen

Vermögenswerte und Verpflichtungen zum Bilanzstichtag vollständig feststellen.

3. Abschlussbuchungen

Abschreibungen, Abgrenzungen, Rückstellungen und weitere Abschlusspositionen verbuchen.

4. Jahresrechnung erstellen

Aus der abgeschlossenen Buchhaltung werden Bilanz, Erfolgsrechnung und gegebenenfalls Anhang erstellt.

Dokumentation

Belege und Geschäftsbücher aufbewahren

Geschäftsbücher und Buchungsbelege müssen grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

Die Aufbewahrung kann grundsätzlich auch elektronisch erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und die Unterlagen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

Schweizer Rechnungswesen

Wie geht es nach der Buchhaltung weiter?

Die laufende Buchhaltung liefert die Datenbasis. Für den Abschluss folgen Rechnungslegung, gegebenenfalls Revision sowie die Prüfung von Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten.

Beratung

Unterstützung bei der Schweizer Buchhaltung

Wir unterstützen bei der laufenden Buchhaltung, MWST-Abstimmungen, Abschlussvorbereitung und der Überleitung von der Buchhaltung zur Schweizer Jahresrechnung.

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