Fachwissen Schweiz
Schweizer Rechnungswesen: Buchhaltung, Rechnungslegung und Prüfung
Die Anforderungen an Buchführung und Jahresrechnung richten sich in der Schweiz vor allem nach Rechtsform, Unternehmensgrösse und öffentlicher Bedeutung. Neben der laufenden Buchhaltung regelt das Obligationenrecht, wie die Jahresrechnung aufzustellen, wann sie zu prüfen und in welchen Fällen sie offenzulegen ist.
Orientierung
Vier Ebenen des Schweizer Rechnungswesens
Buchhaltung bezeichnet die laufende Erfassung der Geschäftsvorfälle. Rechnungslegung betrifft die daraus abgeleitete Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und – soweit erforderlich – Anhang.
Davon getrennt ist die Frage, ob die Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle geprüft werden muss. Schließlich gelten besondere Regeln für Aufbewahrung, Einsichtnahme und bei bestimmten Unternehmen auch für die Veröffentlichung.
Überblick
Die zentralen Bereiche
Buchhaltung
Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung und muss die für die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage relevanten Geschäftsvorfälle vollständig und nachvollziehbar erfassen.
- Finanzbuchhaltung und Belegwesen
- Debitoren und Kreditoren
- Bank- und Zahlungsverkehr
- MWST-Buchungen und Abstimmungen
- Lohnbuchhaltung
- Anlagenbuchhaltung
- Periodenabgrenzungen
- Aufbewahrung der Buchungsbelege
Rechnungslegung
Die Jahresrechnung soll die wirtschaftliche Lage so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Grundlage sind die Rechnungslegungsvorschriften des Schweizer Obligationenrechts.
- Bilanz
- Erfolgsrechnung
- Anhang
- Bewertung nach OR
- Fortführungsannahme
- Zeitliche und sachliche Abgrenzung
- Fremdwährungsabschlüsse
- Zusätzliche Anforderungen für grössere Unternehmen
Prüfung der Jahresrechnung
Je nach Grösse und Struktur des Unternehmens ist eine ordentliche oder eingeschränkte Revision erforderlich. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf die eingeschränkte Revision verzichten.
- Ordentliche Revision
- Eingeschränkte Revision
- Opting-out
- Prüfungspflichten von Publikumsgesellschaften
- Konzernrechnung
- Unabhängigkeit der Revisionsstelle
- Revisionsbericht
- Sonderprüfungen und besondere Bestätigungen
Offenlegung & Aufbewahrung
Schweizer Jahresabschlüsse sind bei gewöhnlichen privaten Gesellschaften grundsätzlich nicht allgemein öffentlich. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten jedoch Veröffentlichungspflichten; außerdem bestehen Einsichtsrechte und gesetzliche Aufbewahrungsfristen.
- Veröffentlichung bei kotierten Beteiligungspapieren
- Unternehmen mit ausstehenden Anleihensobligationen
- Einsichtsrechte von Gläubigern
- Geschäftsbericht und Revisionsbericht
- Zehnjährige Aufbewahrung
- Elektronische Aufbewahrung von Belegen
- Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit
- Handelsregister und Revisionsstelle
Schwellenwerte
Wann gelten welche Anforderungen?
Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab diesem Umsatzerlös unterliegen der ordentlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht. Darunter genügt grundsätzlich eine vereinfachte Aufzeichnung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Juristische Personen sind unabhängig vom Umsatz buchführungs- und rechnungslegungspflichtig.
Eine ordentliche Revision ist insbesondere erforderlich, wenn eine Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei von drei Grössen überschreitet: CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Ist keine ordentliche Revision erforderlich, kann mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bzw. Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, sofern die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Rechnungslegung nach OR
Was gehört zur Schweizer Jahresrechnung?
Darstellung von Aktiven, Fremdkapital und Eigenkapital nach den gesetzlichen Gliederungs- und Bewertungsvorschriften.
Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres; möglich sind die gesetzlichen Darstellungsformen nach Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren.
Ergänzende Angaben zur Jahresrechnung, soweit gesetzlich erforderlich, etwa zu angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen und bestimmten Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen.
Die Rechnungslegung kann in Schweizer Franken oder in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung und in einer Landessprache oder in Englisch erfolgen.
Der Geschäftsbericht ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorzulegen.
Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, treffen zusätzliche Anforderungen, insbesondere zur Geldflussrechnung, zum Lagebericht und zu weiteren Angaben im Anhang.
Prüfung
Ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out?
Sie betrifft insbesondere Publikumsgesellschaften, grössere Gesellschaften oberhalb der gesetzlichen Schwellen sowie Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen.
Liegen die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht vor, ist für revisionspflichtige Gesellschaften grundsätzlich die eingeschränkte Revision vorgesehen.
Kleine Gesellschaften mit höchstens zehn Vollzeitstellen können bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bzw. Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten.
Offenlegung
Schweizer Jahresabschlüsse sind nicht generell öffentlich
Anders als in manchen anderen Staaten besteht für gewöhnliche Schweizer GmbHs und Aktiengesellschaften keine allgemeine Pflicht, den Jahresabschluss in einem öffentlichen Unternehmensregister zu hinterlegen.
Unternehmen mit ausstehenden Anleihensobligationen oder an einer Börse kotierten Beteiligungspapieren müssen Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung zusammen mit den Revisionsberichten nach den gesetzlichen Vorgaben veröffentlichen oder zugänglich machen.
Andere Unternehmen müssen Gläubigern Einsicht in Geschäftsbericht und Revisionsberichte gewähren, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn Nachvollziehbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet bleiben.
Weiterführendes Fachwissen
Von der Buchhaltung bis zur Revision
Vertiefende Beiträge behandeln einzelne Fragen zu Buchführung, Jahresrechnung, Bewertung, Revision, Opting-out und den Rechnungslegungsvorschriften des Schweizer Obligationenrechts.
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