rechnungslegung

Schweizer Rechnungswesen

Rechnungslegung nach Schweizer Obligationenrecht

Die Schweizer Rechnungslegung baut auf der Buchhaltung auf und verdichtet die Geschäftsvorfälle zur Jahresrechnung. Das Obligationenrecht legt fest, aus welchen Bestandteilen sie besteht, nach welchen Grundsätzen Vermögenswerte und Verpflichtungen zu bewerten sind und welche zusätzlichen Anforderungen für grössere Unternehmen gelten.

Zweck

Die Jahresrechnung soll ein zuverlässiges Urteil ermöglichen

Nach Art. 958 OR soll die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie erfolgt im Geschäftsbericht.

Die Jahresrechnung – also der Einzelabschluss – besteht grundsätzlich aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Für grössere Unternehmen und Konzerne gelten zusätzliche Vorschriften.

Jahresrechnung

Die drei zentralen Bestandteile

01

Bilanz

Die Bilanz stellt Vermögens- und Finanzierungslage am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven sowie Fremd- und Eigenkapital.

  • Umlaufvermögen
  • Anlagevermögen
  • Kurz- und langfristiges Fremdkapital
  • Eigenkapital
  • Gesetzliche Mindestgliederung nach OR
02

Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung zeigt die Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres und damit den Jahresgewinn oder Jahresverlust.

  • Produktionserfolgsrechnung möglich
  • Absatzerfolgsrechnung möglich
  • Nettoerlöse
  • Personal- und übriger Betriebsaufwand
  • Finanz- und Steuerergebnis
03

Anhang

Der Anhang ergänzt Bilanz und Erfolgsrechnung um gesetzlich verlangte Informationen, soweit diese nicht bereits aus den anderen Bestandteilen hervorgehen.

  • Rechnungslegungsgrundsätze
  • Erläuterungen zu Positionen
  • Weitere gesetzliche Pflichtangaben
  • Abweichungen von der Fortführungsannahme

Grundlagen

Grundsätze der Rechnungslegung

Fortführung

Grundsätzlich wird angenommen, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

Abgrenzung

Aufwendungen und Erträge sind zeitlich und sachlich dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen.

Vollständigkeit

Wesentliche Geschäftsvorfälle und Sachverhalte müssen vollständig in der Jahresrechnung erfasst werden.

Verlässlichkeit

Die Rechnungslegung muss klar, verständlich und nachprüfbar sein und darf keine wesentlichen Sachverhalte verschleiern.

Bewertung

Wie werden Aktiven und Verpflichtungen bewertet?

Die Bewertung nach OR ist durch Vorsicht geprägt. Aktiven dürfen nicht beliebig hoch und Verpflichtungen nicht beliebig niedrig angesetzt werden. Gleichzeitig erlaubt das Schweizer Rechnungslegungsrecht in bestimmten Bereichen stille Reserven.

01

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Bei der Ersterfassung bilden grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze der Bewertung.

02

Wertminderungen

Wertverluste sind durch Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu berücksichtigen, wenn der Wert am Bilanzstichtag tiefer liegt.

03

Rückstellungen

Für erwartete Verpflichtungen und Risiken können bzw. müssen nach den gesetzlichen Voraussetzungen Rückstellungen gebildet werden.

04

Stille Reserven

Das OR lässt in bestimmten Grenzen zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu. Dadurch kann die ausgewiesene Vermögens- und Ertragslage vorsichtiger dargestellt werden.

05

Marktpreise

Für Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis kann das OR unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewertung zum Marktpreis zulassen.

06

Einzelbewertung

Aktiven und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich einzeln bewertet, sofern aufgrund ihrer Gleichartigkeit keine Gruppenbewertung sachgerecht ist.

Form

Währung, Sprache und Unterzeichnung

Währung

Die Rechnungslegung kann in Schweizer Franken oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen. Bei einer anderen Währung sind die entsprechenden gesetzlichen Zusatzangaben zu beachten.

Sprache

Die Rechnungslegung kann in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch erfolgen.

Unterzeichnung

Der Geschäftsbericht ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie von der für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Vergleichbarkeit

Aufbau und Darstellung sollten über die Jahre nachvollziehbar bleiben. Änderungen sind dort zu erläutern, wo sie für das Verständnis wesentlich sind.

Grössere Unternehmen

Zusätzliche Anforderungen bei ordentlicher Revision

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen über die normale Jahresrechnung hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen.

Geldflussrechnung

Darstellung der Veränderung der flüssigen Mittel aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit.

Lagebericht

Der Lagebericht ergänzt die Jahresrechnung um Informationen zum Geschäftsverlauf und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Zusätzliche Angaben im Anhang

Für grössere Unternehmen schreibt das OR zusätzliche Angaben vor, die über die Mindestangaben kleinerer Unternehmen hinausgehen.

Schweizer Rechnungswesen

Rechnungslegung ist nur ein Teil des Gesamtprozesses

Vor der Jahresrechnung steht die Buchhaltung. Danach ist zu prüfen, ob eine Revision erforderlich ist und welche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten gelten.

Beratung

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Wir unterstützen bei Jahresrechnung, Bilanzierung, Bewertung, Abschlussbuchungen und der Einordnung der Rechnungslegungspflichten nach Schweizer Obligationenrecht.

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