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US-Wertschriften · Schweizer Wohnsitz

US-Aktien bei Schweizer Wohnsitz

US-Aktien können auch nach einem Zuzug in die Schweiz grundsätzlich weiter gehalten werden. Steuerlich treffen dabei jedoch Schweizer Einkommen- und Vermögenssteuer, amerikanische Quellensteuer und besondere US-Regeln aufeinander.

Für Schweizer Anleger ohne US-Steuerstatus sind vor allem Dividenden, W-8BEN, DA-1 und das mögliche US-Estate-Tax-Risiko relevant. Für US Citizens und andere US Persons gelten dagegen zusätzliche US-Steuer- und Reportingpflichten.

Kurz gesagt: Eine in der Schweiz ansässige Person kann US-Aktien grundsätzlich weiter halten. Dividenden sind in der Schweiz steuerbares Einkommen und unterliegen bei einem abkommensberechtigten Nicht-US-Anleger grundsätzlich 15 % US-Quellensteuer. Private Veräusserungsgewinne sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Die Aktien selbst gehören in das Schweizer Wertschriftenverzeichnis und unterliegen grundsätzlich der kantonalen Vermögenssteuer.

Ausgangslage

US-Aktien sind aus Schweizer Sicht ausländische Wertschriften

Für eine in der Schweiz steuerlich ansässige natürliche Person gehören direkt gehaltene Aktien amerikanischer Gesellschaften grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen.

Laufende Dividenden werden grundsätzlich als Einkommen aus beweglichem Vermögen erfasst.

Ein späterer Kursgewinn beim Verkauf kann dagegen bei Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei sein.

Drei Steuerfragen

Bestand, Dividende und Verkauf getrennt betrachten

Aktienbestand

Gehört grundsätzlich in das Schweizer Wertschriftenverzeichnis und in die kantonale Vermögenssteuer.

Dividenden

Sind grundsätzlich Schweizer steuerbares Einkommen und können gleichzeitig US-Quellensteuer tragen.

Kursgewinn

Ist bei beweglichem Privatvermögen in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei.

Schweizer Steuer

Die Schweiz besteuert Ertrag und Vermögen – nicht grundsätzlich den privaten Kursgewinn

Einkommen aus Dividenden

Dividenden aus US-Aktien gehören bei einer in der Schweiz ansässigen Privatperson grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen aus beweglichem Vermögen.

Vermögenssteuer

Die Aktien selbst gehören grundsätzlich zum steuerbaren Reinvermögen und sind in der kantonalen Steuererklärung zum massgebenden Steuerwert zu erfassen.

Privater Kapitalgewinn

Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Einkommenssteuern steuerfrei.

Privatvermögen ist entscheidend Wird die Tätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel oder die Aktie als Geschäftsvermögen qualifiziert, kann der Veräusserungsgewinn steuerbar werden.

US-Dividenden

Auf US-Dividenden verbleiben bei Schweizer Anlegern grundsätzlich 15 % US-Quellensteuer

Nach US-interner Regel unterliegen Dividenden an einen Nonresident Alien grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 %.

Das DBA Schweiz–USA reduziert diese Quellensteuer bei einer gewöhnlichen Beteiligung eines abkommensberechtigten Schweizer Privatanlegers grundsätzlich auf 15 %.

Beispiel: 1'000 USD Dividende

1'000 USD

Bruttodividende der US-Gesellschaft.

150 USD

US-Quellensteuer bei Anwendung des gewöhnlichen DBA-Satzes von 15 %.

850 USD

Nettozahlung vor allfälligen weiteren schweizerischen Rückbehaltsmechanismen.

In der Schweizer Steuererklärung ist grundsätzlich die Bruttodividende zu deklarieren. Die US-Quellensteuer wird separat über die schweizerischen Anrechnungsmechanismen behandelt.

Treaty-Dokumentation

W-8BEN verhindert bei normalen Depotfällen den 30-%-US-Abzug

Ein Schweizer Anleger, der keine US Person ist, dokumentiert gegenüber seinem Broker grundsätzlich mit Form W-8BEN seinen ausländischen Status und gegebenenfalls seinen Anspruch auf den reduzierten Quellensteuersatz.

Bei gewöhnlichen börsengehandelten Aktien ist für den Treaty Claim nicht allein deshalb eine US ITIN erforderlich. Für Erträge aus bestimmten marktgängigen Wertschriften gelten Ausnahmen von der US-TIN-Pflicht.

Schweizer Wohnsitz allein genügt nicht Für Treaty Benefits muss tatsächlich Schweizer DBA-Ansässigkeit bestehen. Ein US Citizen verwendet ausserdem grundsätzlich kein W-8BEN.

Schweizer Steueranrechnung

Die treatyrechtliche US-Reststeuer kann grundsätzlich über DA-1 berücksichtigt werden

Die Schweiz sieht für bestimmte ausländische Dividenden und Zinsen eine Anrechnung der im Quellenstaat verbleibenden nicht rückforderbaren Quellensteuer vor.

Bei gewöhnlichen US-Dividenden ist insbesondere die nach dem DBA zulässige US-Reststeuer von grundsätzlich 15 % relevant.

15 % US-Reststeuer

Kann grundsätzlich Ausgangspunkt der Schweizer DA-1-Anrechnung sein.

Schweizer Maximalbetrag

Die tatsächliche Anrechnung kann durch die auf dem Nettoertrag lastende Schweizer Steuer begrenzt sein.

30 % US-Abzug

Der über den DBA-Satz hinausgehende Anteil gehört grundsätzlich nicht einfach in DA-1.

Verkauf von US-Aktien

Private Kursgewinne sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei

Verkauft eine Schweizer Privatperson ihre US-Aktien mit Gewinn, ist dieser Gewinn nach Schweizer Recht grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn auf beweglichem Privatvermögen.

Vorgang Schweizer Behandlung
Kauf US-Aktie für 100 USD Kein steuerbarer Ertrag allein durch den Erwerb.
Kursanstieg auf 140 USD Unrealisierter Wertzuwachs ist keine separate Einkommensteuerposition.
Verkauf für 140 USD 40 USD Gewinn grundsätzlich steuerfreier privater Kapitalgewinn.
Verkauf mit Verlust Privater Kapitalverlust grundsätzlich nicht vom übrigen Einkommen abzugsfähig.

US-Steuer beim Verkauf

Für einen Schweizer Nonresident Alien sind normale Aktiengewinne in den USA häufig nicht steuerpflichtig

Bei einem Anleger, der für US-Steuerzwecke Nonresident Alien ist und keine mit einer US-Geschäftstätigkeit effektiv verbundenen Gewinne erzielt, sind normale Kapitalgewinne aus Wertschriften nach US-interner Regel häufig nicht steuerpflichtig.

Eine wichtige Ausnahme besteht insbesondere, wenn sich die Person während des betreffenden Steuerjahres mindestens 183 Tage physisch in den USA aufhält. Diese 183-Tage-Regel ist eine besondere Kapitalgewinnregel und nicht mit dem Substantial Presence Test gleichzusetzen.

Schweizer Wohnsitz allein beantwortet den US-Verkauf nicht Vor einem grösseren Verkauf sollte insbesondere geprüft werden, ob die Person wirklich Nonresident Alien ist, wie viele Tage sie sich im betreffenden Jahr in den USA aufhält und ob eine besondere US-Anknüpfung besteht.

Schweizer Vermögenssteuer

US-Aktien müssen grundsätzlich im Schweizer Wertschriftenverzeichnis erfasst werden

Schweizer Steuerresidenten müssen grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen in der Schweiz und im Ausland deklarieren.

Dazu gehören auch direkt bei einem US-Broker gehaltene Aktien amerikanischer Gesellschaften.

Angabe Typische Schweizer Behandlung
US-Aktie Im Wertschriftenverzeichnis erfassen.
Steuerwert Massgebenden Jahresendwert verwenden.
Dividende Als Bruttoertrag deklarieren.
US-Quellensteuer Separat nach DA-1 beziehungsweise Rückforderungsregeln behandeln.
Depot in den USA Der ausländische Depotstandort beseitigt die Schweizer Deklarationspflicht nicht.

US-Broker oder Schweizer Bank

Der Depotstandort ändert die steuerliche Grundbehandlung nicht

US-Aktien können bei einer Schweizer Bank oder direkt bei einem amerikanischen Broker gehalten werden.

Aus Schweizer Sicht bleiben Aktienbestand und Dividenden grundsätzlich deklarationspflichtig.

Schweizer Bank

Häufig stehen Schweizer Steuerverzeichnisse oder Steueraufstellungen zur Verfügung.

US-Broker

US-Reports müssen gegebenenfalls in die Schweizer Steuerdeklaration übertragen werden.

Quellensteuer

Bei beiden Strukturen sollte kontrolliert werden, ob der richtige Treaty-Satz angewendet wurde.

Bei Schweizer Banken kann zusätzlich R-US 164 relevant werden Wird ein zusätzlicher Steuerrückbehalt USA ausgewiesen, ist dieser vom eigentlichen US-Quellensteuerabzug und von DA-1 zu unterscheiden.

US Estate Tax

Direkt gehaltene Aktien amerikanischer Gesellschaften können US-Situs-Vermögen sein

Für die US Estate Tax gelten andere Regeln als für die laufende Einkommensteuer.

Aktien einer nach US-Recht gegründeten Gesellschaft gelten bei einem Verstorbenen, der weder US Citizen noch für Estate-Tax-Zwecke US-domiciled war, grundsätzlich als US-situated property.

Das gilt nach den US-Regeln grundsätzlich unabhängig davon, ob die Aktie bei einer Schweizer Bank, einem US-Broker oder über einen Nominee gehalten wird.

USD 60'000 Filing Threshold

Für einen Nonresident, der kein US Citizen ist, muss grundsätzlich Form 706-NA eingereicht werden, wenn die relevanten US-situated assets den allgemeinen Filing Threshold von USD 60'000 überschreiten.

Bestehende erbschaftsteuerliche Abkommensregelungen und die konkrete Nachlasssituation müssen zusätzlich geprüft werden.

Einkommensteuerlich einfach – nachlasssteuerlich nicht unbedingt Direkt gehaltene US-Aktien können für einen Schweizer Anleger laufend steuerlich unkompliziert sein und gleichzeitig ein separates US-Estate-Tax-Risiko verursachen.

Sonderfall US Person

Für US Citizens und Green-Card-Inhaber gelten wesentlich andere Regeln

Die bisherige Darstellung betrifft insbesondere eine in der Schweiz ansässige Person, die für US-Steuerzwecke keine US Person ist.

US Citizens bleiben grundsätzlich auch bei Schweizer Wohnsitz in den USA mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig. Auch bei Green-Card-Inhabern muss der US-Steuerstatus gesondert geprüft werden.

Kein W-8BEN

US Persons dokumentieren gegenüber dem Broker grundsätzlich ihren US-Status, typischerweise mit W-9.

US-Kapitalerträge

Dividenden und Veräusserungsgewinne gehören grundsätzlich auch in die US Federal Income Tax Return.

Doppelbesteuerung

Schweizer und US-Steuer müssen über DBA und Foreign-Tax-Credit-Regeln koordiniert werden.

Schweizer Wohnsitz macht einen US Citizen nicht zum ausländischen US-Anleger Der Nonresident-Alien-Fall mit 15-%-Quellensteuer und W-8BEN darf nicht auf US Citizens übertragen werden.

Aktie oder ETF

Direkt gehaltene US-Aktien und US-ETFs sind nicht in jeder Frage identisch

Eine einzelne Aktie einer US-Gesellschaft und ein Anteil an einem US-amerikanischen Investmentfonds oder ETF können unterschiedliche steuerliche Eigenschaften haben.

Bei US-Fonds können insbesondere Ausschüttungsqualifikation, Treaty-Regeln und bei US Persons zusätzliche US-Regeln eine Rolle spielen.

Fondsstruktur immer separat prüfen Die Behandlung einer Apple- oder Microsoft-Aktie sollte nicht ohne weitere Prüfung auf einen US ETF, REIT oder andere Investmentstruktur übertragen werden.

Beispiele

Typische US-Aktienfälle bei Schweizer Wohnsitz

Situation Zentrale Steuerfragen
Schweizer Anleger hält Apple- und Microsoft-Aktien Schweizer Vermögenssteuer, Dividenden, W-8BEN und DA-1.
US-Aktien bei Interactive Brokers in den USA Schweizer Deklaration trotz US-Depot, Treaty Rate und Brokerdokumentation.
Aktien steigen von 200'000 auf 320'000 CHF und werden verkauft Schweizer privater Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei; gewerbsmässigen Handel ausschliessen.
Schweizer Anleger verbringt 190 Tage im Verkaufsjahr in den USA US-Residency und besondere 183-Tage-Kapitalgewinnregel prüfen.
Direkt gehaltene US-Aktien im Wert von 500'000 USD Zusätzlich US Estate Tax und US-Situs-Struktur prüfen.
US Citizen wohnt in Zürich und hält US-Aktien Schweizer Steuer plus US Worldwide Tax; kein klassischer W-8BEN-Fall.

Vorgehensweise

US-Aktien bei Schweizer Wohnsitz richtig einordnen

Schritt 1 US-Steuerstatus

Nonresident Alien, US Citizen, Green Card und Treaty Residence bestimmen.

Schritt 2 Depot & Aktien

US-Aktien, ETFs, Brokerstandort und Bestandswerte erfassen.

Schritt 3 Erträge & Verkauf

Dividenden, Quellensteuer, DA-1 und Kapitalgewinne prüfen.

Schritt 4 Estate Tax

Bei grösseren direkten US-Beständen US-Situs- und Nachlassrisiken analysieren.

Typische Fehler

Was bei US-Aktien häufig falsch eingeschätzt wird

Fehlannahme Problem
„Mein Depot ist in den USA, also gehört es nicht in die Schweizer Steuererklärung.“ Schweizer Vermögens- und Einkommensdeklaration werden übersehen.
„15 % US-Quellensteuer ist die gesamte Steuer auf meine Dividende.“ Schweizer Einkommensteuer wird nicht berücksichtigt.
„Meine 30 % US-Quellensteuer bekomme ich vollständig über DA-1 zurück.“ Treaty-Reststeuer und rückforderbarer US-Mehrbetrag werden verwechselt.
„Kursgewinne sind in der Schweiz immer steuerfrei.“ Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Geschäftsvermögen werden nicht geprüft.
„Wenn die Schweiz den Aktiengewinn nicht besteuert, können die USA das nie.“ US-Steuerstatus, Aufenthaltsdauer und besondere US-Ausnahmen werden übersehen.
„US-Aktien sind für Schweizer Anleger nur ein Einkommensteuerthema.“ US Estate Tax auf US-situated stock wird übersehen.
„Ein US Citizen in der Schweiz verwendet ebenfalls W-8BEN.“ US-Person-Status wird falsch dokumentiert.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung von US-Aktien hängt insbesondere vom US-Steuerstatus, der Schweizer Steueransässigkeit, der Art der Beteiligung, dem Broker, der Aufenthaltsdauer in den USA sowie der Einordnung als Privat- oder Geschäftsvermögen ab. Bei grossen US-Aktienbeständen sollte zusätzlich die US-Estate-Tax-Position geprüft werden.

Beratung Schweiz–USA

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