Quellensteuer · Schweiz–USA
DA-1 bei US-Dividenden und Zinsen
Wer in der Schweiz steuerlich ansässig ist und ausländische Dividenden oder Zinsen erhält, kann bestimmte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat verbleibende Quellensteuern in der Schweiz anrechnen lassen.
Bei US-Dividenden ist insbesondere die nach dem DBA Schweiz–USA verbleibende US-Quellensteuer von grundsätzlich 15 % relevant. Bei gewöhnlichen US-Zinsen ist die Situation häufig anders, weil das DBA grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist.
Schweizer Steueranrechnung
DA-1 koordiniert ausländische Quellensteuer mit der Schweizer Einkommensteuer
Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person versteuert ausländische Dividenden und Zinsen grundsätzlich nach den Schweizer Einkommensteuerregeln.
Gleichzeitig kann der ausländische Quellenstaat nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen einen bestimmten Quellensteuerbetrag behalten.
Damit derselbe Ertrag nicht ohne Entlastung sowohl mit ausländischer Quellensteuer als auch mit Schweizer Einkommensteuer belastet wird, sieht die Schweiz die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor.
Drei Beträge
Für DA-1 müssen drei Steuerbeträge auseinandergehalten werden
Der Betrag, den Bank, Broker oder ausländischer Withholding Agent tatsächlich vom Ertrag abgezogen hat.
Der Anteil, den der Quellenstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen behalten darf.
Die schweizerische Anrechnung kann zusätzlich durch die auf dem betreffenden Nettoertrag lastende Schweizer Einkommensteuer begrenzt sein.
US-Dividenden
Bei gewöhnlichen US-Dividenden beträgt die DBA-Reststeuer grundsätzlich 15 %
Art. 10 DBA Schweiz–USA erlaubt den USA grundsätzlich, Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft auch dann zu besteuern, wenn der wirtschaftlich Berechtigte in der Schweiz ansässig ist.
Bei einer gewöhnlichen Beteiligung einer Schweizer Privatperson ist diese US-Steuer grundsätzlich auf 15 % des Bruttobetrags der Dividende begrenzt.
Beispiel
Eine Schweizer Privatperson erhält eine Bruttodividende von 1'000 USD aus US-Aktien.
Bei ordnungsgemässer Treaty-Dokumentation werden grundsätzlich 150 USD US-Quellensteuer einbehalten.
Diese 15 % sind grundsätzlich die treatyrechtliche Reststeuer, die für eine DA-1-Anrechnung relevant sein kann.
US-Zinsen
Bei gewöhnlichen US-Zinsen gibt es häufig keine US-Reststeuer für DA-1
Das DBA Schweiz–USA behandelt Zinsen anders als Dividenden.
Art. 11 weist das Besteuerungsrecht an Zinsen, deren wirtschaftlich Berechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Für einen abkommensberechtigten Schweizer Anleger bedeutet dies bei gewöhnlichen Zinsen grundsätzlich, dass die USA keine treatyrechtliche Reststeuer behalten.
| Einkunft | Typische DBA-Behandlung | DA-1-Relevanz |
|---|---|---|
| Gewöhnliche US-Aktiendividende | Grundsätzlich bis 15 % US-Reststeuer. | Grundsätzlich relevant. |
| Gewöhnlicher US-Zins | Grundsätzlich ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, vorbehaltlich Sonderfälle. | Bei 0 % nicht rückforderbarer US-Quellensteuer grundsätzlich keine entsprechende DA-1-Anrechnung. |
| Besondere Zinskonstellation | Abkommensausnahmen und konkrete Einkunftsqualifikation prüfen. | Nur bei tatsächlich anrechenbarer, nicht rückforderbarer Quellensteuer. |
Anrechnungsgrenze
Die DBA-Reststeuer ist nicht automatisch vollständig anrechenbar
Die schweizerische Anrechnung ist durch den sogenannten Maximalbetrag begrenzt.
Der Grundgedanke ist einfach: Die Schweiz soll nicht mehr ausländische Steuer anrechnen, als Schweizer Einkommensteuer auf den betreffenden ausländischen Nettoertrag entfällt.
Der kleinere Betrag ist massgebend
Zum Beispiel 15 % einer gewöhnlichen US-Dividende.
Schweizer Steuer, die rechnerisch auf den massgebenden ausländischen Nettoertrag entfällt.
Grundsätzlich der niedrigere der beiden Beträge.
Nettoertrag
Schuldzinsen und Vermögensverwaltungskosten können den Maximalbetrag reduzieren
Die Schweiz besteuert grundsätzlich das Nettoeinkommen. Deshalb wird für die Berechnung des DA-1-Maximalbetrags nicht zwingend einfach die gesamte Bruttodividende mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert.
Nach den ESTV-Regeln werden insbesondere zurechenbare Schuldzinsen, Vermögensverwaltungskosten und weitere steuerwirksame Abzüge berücksichtigt.
| Position | Wirkung |
|---|---|
| Bruttoertrag US-Dividende | Ausgangspunkt der Berechnung. |
| Zurechenbare Schuldzinsen | Können den massgebenden Nettoertrag vermindern. |
| Zurechenbare Vermögensverwaltungskosten | Können den massgebenden Nettoertrag ebenfalls reduzieren. |
| Schweizer Steuer auf Nettoertrag | Bestimmt den Maximalbetrag der Anrechnung. |
Mindestbetrag
Bis CHF 100 nicht rückforderbarer Quellensteuer gibt es grundsätzlich keine DA-1-Anrechnung
Die ESTV-Wegleitung zu DA-1 enthält eine praktische Mindestgrenze.
Übersteigen die insgesamt nicht rückforderbaren ausländischen Steuern den Betrag von CHF 100 nicht, wird grundsätzlich keine Anrechnung gewährt.
In diesem Fall sind die betreffenden Erträge nach der ESTV-Wegleitung grundsätzlich um die nicht rückforderbare ausländische Steuer gekürzt im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.
Überhöhter US-Abzug
30 % US-Quellensteuer werden nicht einfach vollständig über DA-1 angerechnet
Ohne gültige Treaty-Dokumentation kann auf einer US-Dividende an eine ausländische natürliche Person grundsätzlich der US-Quellensteuersatz von 30 % einbehalten werden.
Ist der Anleger in der Schweiz abkommensberechtigt und wäre nach Art. 10 DBA lediglich eine US-Reststeuer von 15 % zulässig, muss zwischen zwei Teilen unterschieden werden.
Dieser Anteil darf den USA grundsätzlich verbleiben und kann deshalb für die schweizerische Anrechnung relevant sein.
Dieser Teil übersteigt grundsätzlich die Treaty-Grenze und ist deshalb im Quellenstaat zu korrigieren oder zurückzufordern.
DA-1 ist nicht das Verfahren, um einen nach dem DBA rückforderbaren US-Mehrbetrag in Schweizer Steuer umzuwandeln.
Schweizer Qualified Intermediary
Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA ist nicht dasselbe wie DA-1
Werden US-Dividenden oder bestimmte US-Zinsen über eine schweizerische Zwischenstelle mit Qualified-Intermediary-Status bezogen, kann zusätzlich ein schweizerischer Steuerrückbehalt USA auftreten.
Dieser Rückbehalt ist kein weiterer amerikanischer Quellensteuerbetrag und wird auch nicht einfach als DA-1-Position behandelt.
Für die Rückerstattung beziehungsweise Anrechnung bestehen eigene schweizerische Verfahren und Formulare.
| Steuerposition | Ursprung | Typische Behandlung |
|---|---|---|
| US-Quellensteuer | USA | Treaty-Reststeuer gegebenenfalls über DA-1 anrechenbar. |
| Überhöhter US-Abzug | USA | Grundsätzlich im Quellenstaat korrigieren oder zurückfordern. |
| Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA | Schweizer Zwischenstelle | Eigenes Schweizer Rückerstattungs- beziehungsweise Anrechnungsverfahren. |
Antrag
DA-1 wird grundsätzlich mit der Schweizer Steuererklärung eingereicht
Für natürliche Personen ist DA-1 das Formular für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf ausländischen Dividenden und Zinsen.
Der Antrag ist grundsätzlich im zuständigen Wohnsitzkanton zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis einzureichen.
Fälligkeitsjahr
Massgebend sind grundsätzlich die im betreffenden Kalenderjahr fällig gewordenen Dividenden und Zinsen.
Nachweise
Bank- und Brokerabrechnungen sowie Belege über den tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuerbetrag sollten verfügbar sein.
Wertschriftenverzeichnis
Wertschrift, Bruttoertrag und relevante Quellensteuer müssen mit der übrigen Schweizer Deklaration konsistent sein.
Beispiel
US-Dividenden von 10'000 USD
Eine in der Schweiz ansässige Privatperson hält börsengehandelte US-Aktien. Sie ist keine US Person und hat beim Broker ein gültiges W-8BEN hinterlegt.
| Position | Betrag | Einordnung |
|---|---|---|
| Bruttodividenden | 10'000 USD | Grundsätzlich Schweizer steuerbarer Vermögensertrag. |
| US-Quellensteuer 15 % | 1'500 USD | Grundsätzlich treatyrechtlich zulässige US-Reststeuer. |
| Nettoauszahlung | 8'500 USD | Nicht mit dem Schweizer steuerbaren Bruttoertrag verwechseln. |
| DA-1-Ausgangsbetrag | bis zu 1'500 USD | Vor Anwendung der schweizerischen Maximalbetragsregel. |
| Schweizer Maximalbetrag | individuell | Abhängig von Schweizer Steuerbelastung, Schuldzinsen und weiteren relevanten Abzügen. |
Vergleich
Was ändert sich bei 30 % US-Abzug?
| Position | Bei 15 % Abzug | Bei 30 % Abzug |
|---|---|---|
| Bruttodividende | 10'000 USD | 10'000 USD |
| Tatsächlicher US-Abzug | 1'500 USD | 3'000 USD |
| Treaty-Reststeuer | 1'500 USD | grundsätzlich 1'500 USD |
| Überhöhter Teil | 0 USD | 1'500 USD |
| Schweizer DA-1-Ausgangspunkt | bis 1'500 USD | grundsätzlich nicht automatisch 3'000 USD |
Sonderfall US Person
Für US Citizens mit Schweizer Wohnsitz ist die Ausgangslage anders
Die bisher beschriebene klassische Quellensteuermechanik betrifft insbesondere Schweizer Anleger, die keine US Persons sind.
Ein US Citizen bleibt grundsätzlich in den USA auf sein weltweites Einkommen steuerpflichtig und dokumentiert seinen US-Status gegenüber dem Broker grundsätzlich mit Form W-9 statt W-8BEN.
Die Koordination der Schweizer und amerikanischen Steuer erfolgt deshalb nicht einfach nach dem Schema „15 % US-Quellensteuer plus DA-1“.
Typische Fehler
Was bei DA-1 häufig falsch verstanden wird
| Fehlannahme | Problem |
|---|---|
| „DA-1 erstattet jede ausländische Quellensteuer.“ | Rückforderbare ausländische Steuer und nicht rückforderbare DBA-Reststeuer werden verwechselt. |
| „30 % US-Steuer kann ich vollständig in der Schweiz anrechnen.“ | Der über den DBA-Satz hinausgehende Anteil gehört grundsätzlich in die US-Rückforderung. |
| „15 % US-Steuer bedeutet automatisch 15 % DA-1-Gutschrift.“ | Die Schweizer Maximalbetragsregel wird übersehen. |
| „Schuldzinsen haben mit DA-1 nichts zu tun.“ | Zurechenbare Schuldzinsen können den anrechenbaren Maximalbetrag reduzieren. |
| „Jeder US-Zins gehört auf DA-1.“ | Bei gewöhnlichen Zinsen kann das DBA eine US-Reststeuer von 0 % vorsehen. |
| „DA-1 und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA sind dasselbe.“ | Zwei unterschiedliche schweizerische Mechanismen werden miteinander vermischt. |
| „Auch CHF 20 Quellensteuer werden über DA-1 angerechnet.“ | Die CHF-100-Mindestgrenze wird übersehen. |
| „Nur der Nettoertrag gehört in die Schweizer Steuererklärung.“ | Bruttoertrag und Quellensteuer werden falsch verrechnet. |
Vorgehensweise
DA-1 bei US-Kapitalerträgen richtig prüfen
Dividende, Zins und besondere Ausschüttungen korrekt qualifizieren.
Feststellen, welcher Quellensteuerbetrag den USA tatsächlich verbleiben darf.
Schweizer Steuer, Schuldzinsen und weitere zurechenbare Abzüge berücksichtigen.
DA-1 mit Wertschriftenverzeichnis und erforderlichen Nachweisen einreichen.
Weiterführende Themen
US-Quellensteuern und Kapitalanlagen
US-Dividenden bei Schweizer Wohnsitz
15-%-Treaty-Satz, Schweizer Steuer und Behandlung der US-Quellensteuer.
Artikel lesen →W-8BEN für Schweizer Anleger
Treaty Residence, US-Quellensteuer, TIN und Gültigkeitsdauer.
Artikel lesen →Kapitalanlagen & Quellensteuern
Themenhub zu US-Wertschriften, Dividenden, Zinsen und Quellensteuern.
Thema öffnen →Ausländische Quellensteuer anrechnen
Nationale Schweizer Grundlagen zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
Artikel lesen →Kapitalanlagen & Wertschriften Schweiz
Schweizer Grundlagen zu Dividenden, Zinsen, Fonds und Vermögenssteuer.
Thema öffnen →US-Vermögen nach Zuzug Schweiz
US-Depots und Kapitalanlagen nach Begründung des Schweizer Wohnsitzes.
Artikel lesen →Beratung Schweiz–USA
US-Quellensteuer oder DA-1 richtig behandeln?
Wir prüfen US-Dividenden und Zinsen, DBA-Quellensteuersätze, W-8BEN, DA-1, den Schweizer Maximalbetrag, überhöhte US-Quellensteuer und den zusätzlichen Steuerrückbehalt bei Schweizer Zwischenstellen.
Quellensteuer prüfen