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Quellensteuer · Schweiz–USA

DA-1 bei US-Dividenden und Zinsen

Wer in der Schweiz steuerlich ansässig ist und ausländische Dividenden oder Zinsen erhält, kann bestimmte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat verbleibende Quellensteuern in der Schweiz anrechnen lassen.

Bei US-Dividenden ist insbesondere die nach dem DBA Schweiz–USA verbleibende US-Quellensteuer von grundsätzlich 15 % relevant. Bei gewöhnlichen US-Zinsen ist die Situation häufig anders, weil das DBA grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist.

Kurz gesagt: DA-1 dient bei natürlichen Personen zur Anrechnung bestimmter nicht rückforderbarer ausländischer Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen. Bei gewöhnlichen US-Dividenden kann insbesondere die treatyrechtliche US-Reststeuer von grundsätzlich 15 % relevant sein. Ein über den DBA-Satz hinausgehender US-Steuerabzug gehört dagegen grundsätzlich nicht in die schweizerische DA-1-Anrechnung, sondern muss im Quellenstaat korrigiert oder zurückgefordert werden.

Schweizer Steueranrechnung

DA-1 koordiniert ausländische Quellensteuer mit der Schweizer Einkommensteuer

Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person versteuert ausländische Dividenden und Zinsen grundsätzlich nach den Schweizer Einkommensteuerregeln.

Gleichzeitig kann der ausländische Quellenstaat nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen einen bestimmten Quellensteuerbetrag behalten.

Damit derselbe Ertrag nicht ohne Entlastung sowohl mit ausländischer Quellensteuer als auch mit Schweizer Einkommensteuer belastet wird, sieht die Schweiz die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor.

Drei Beträge

Für DA-1 müssen drei Steuerbeträge auseinandergehalten werden

Quellensteuerabzug

Der Betrag, den Bank, Broker oder ausländischer Withholding Agent tatsächlich vom Ertrag abgezogen hat.

DBA-Reststeuer

Der Anteil, den der Quellenstaat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen behalten darf.

Schweizer Maximalbetrag

Die schweizerische Anrechnung kann zusätzlich durch die auf dem betreffenden Nettoertrag lastende Schweizer Einkommensteuer begrenzt sein.

US-Dividenden

Bei gewöhnlichen US-Dividenden beträgt die DBA-Reststeuer grundsätzlich 15 %

Art. 10 DBA Schweiz–USA erlaubt den USA grundsätzlich, Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft auch dann zu besteuern, wenn der wirtschaftlich Berechtigte in der Schweiz ansässig ist.

Bei einer gewöhnlichen Beteiligung einer Schweizer Privatperson ist diese US-Steuer grundsätzlich auf 15 % des Bruttobetrags der Dividende begrenzt.

Beispiel

Eine Schweizer Privatperson erhält eine Bruttodividende von 1'000 USD aus US-Aktien.

Bei ordnungsgemässer Treaty-Dokumentation werden grundsätzlich 150 USD US-Quellensteuer einbehalten.

Diese 15 % sind grundsätzlich die treatyrechtliche Reststeuer, die für eine DA-1-Anrechnung relevant sein kann.

DA-1 betrifft grundsätzlich die Bruttodividende und die DBA-Reststeuer Die Schweizer Einkommensteuer wird nicht lediglich auf den nach Quellensteuer verbleibenden Nettobetrag berechnet. Die Bruttodividende ist grundsätzlich als Einkommen zu erfassen.

US-Zinsen

Bei gewöhnlichen US-Zinsen gibt es häufig keine US-Reststeuer für DA-1

Das DBA Schweiz–USA behandelt Zinsen anders als Dividenden.

Art. 11 weist das Besteuerungsrecht an Zinsen, deren wirtschaftlich Berechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Für einen abkommensberechtigten Schweizer Anleger bedeutet dies bei gewöhnlichen Zinsen grundsätzlich, dass die USA keine treatyrechtliche Reststeuer behalten.

Einkunft Typische DBA-Behandlung DA-1-Relevanz
Gewöhnliche US-Aktiendividende Grundsätzlich bis 15 % US-Reststeuer. Grundsätzlich relevant.
Gewöhnlicher US-Zins Grundsätzlich ausschliessliche Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, vorbehaltlich Sonderfälle. Bei 0 % nicht rückforderbarer US-Quellensteuer grundsätzlich keine entsprechende DA-1-Anrechnung.
Besondere Zinskonstellation Abkommensausnahmen und konkrete Einkunftsqualifikation prüfen. Nur bei tatsächlich anrechenbarer, nicht rückforderbarer Quellensteuer.
Der Name „DA-1 für Dividenden und Zinsen“ bedeutet nicht, dass jeder US-Zins einen DA-1-Betrag erzeugt Entscheidend ist, ob nach dem DBA tatsächlich eine nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer verbleibt.

Anrechnungsgrenze

Die DBA-Reststeuer ist nicht automatisch vollständig anrechenbar

Die schweizerische Anrechnung ist durch den sogenannten Maximalbetrag begrenzt.

Der Grundgedanke ist einfach: Die Schweiz soll nicht mehr ausländische Steuer anrechnen, als Schweizer Einkommensteuer auf den betreffenden ausländischen Nettoertrag entfällt.

Der kleinere Betrag ist massgebend

DBA-Reststeuer

Zum Beispiel 15 % einer gewöhnlichen US-Dividende.

Schweizer Maximalbetrag

Schweizer Steuer, die rechnerisch auf den massgebenden ausländischen Nettoertrag entfällt.

Anrechnung

Grundsätzlich der niedrigere der beiden Beträge.

Nettoertrag

Schuldzinsen und Vermögensverwaltungskosten können den Maximalbetrag reduzieren

Die Schweiz besteuert grundsätzlich das Nettoeinkommen. Deshalb wird für die Berechnung des DA-1-Maximalbetrags nicht zwingend einfach die gesamte Bruttodividende mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert.

Nach den ESTV-Regeln werden insbesondere zurechenbare Schuldzinsen, Vermögensverwaltungskosten und weitere steuerwirksame Abzüge berücksichtigt.

Position Wirkung
Bruttoertrag US-Dividende Ausgangspunkt der Berechnung.
Zurechenbare Schuldzinsen Können den massgebenden Nettoertrag vermindern.
Zurechenbare Vermögensverwaltungskosten Können den massgebenden Nettoertrag ebenfalls reduzieren.
Schweizer Steuer auf Nettoertrag Bestimmt den Maximalbetrag der Anrechnung.

Mindestbetrag

Bis CHF 100 nicht rückforderbarer Quellensteuer gibt es grundsätzlich keine DA-1-Anrechnung

Die ESTV-Wegleitung zu DA-1 enthält eine praktische Mindestgrenze.

Übersteigen die insgesamt nicht rückforderbaren ausländischen Steuern den Betrag von CHF 100 nicht, wird grundsätzlich keine Anrechnung gewährt.

In diesem Fall sind die betreffenden Erträge nach der ESTV-Wegleitung grundsätzlich um die nicht rückforderbare ausländische Steuer gekürzt im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.

Massgebend ist die Summe der nicht rückforderbaren ausländischen Steuern Die CHF-100-Grenze ist daher nicht als CHF 100 pro einzelne Dividende oder pro Wertschrift zu verstehen.

Überhöhter US-Abzug

30 % US-Quellensteuer werden nicht einfach vollständig über DA-1 angerechnet

Ohne gültige Treaty-Dokumentation kann auf einer US-Dividende an eine ausländische natürliche Person grundsätzlich der US-Quellensteuersatz von 30 % einbehalten werden.

Ist der Anleger in der Schweiz abkommensberechtigt und wäre nach Art. 10 DBA lediglich eine US-Reststeuer von 15 % zulässig, muss zwischen zwei Teilen unterschieden werden.

15 % DBA-Reststeuer

Dieser Anteil darf den USA grundsätzlich verbleiben und kann deshalb für die schweizerische Anrechnung relevant sein.

Weitere 15 %

Dieser Teil übersteigt grundsätzlich die Treaty-Grenze und ist deshalb im Quellenstaat zu korrigieren oder zurückzufordern.

DA-1

DA-1 ist nicht das Verfahren, um einen nach dem DBA rückforderbaren US-Mehrbetrag in Schweizer Steuer umzuwandeln.

Erst US-Abzug auf Treaty-Niveau bringen, dann Schweizer Anrechnung betrachten In normalen Depotfällen ist ein korrekt hinterlegtes W-8BEN deshalb wesentlich einfacher als eine spätere Korrektur eines 30-%-Abzugs.

Schweizer Qualified Intermediary

Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA ist nicht dasselbe wie DA-1

Werden US-Dividenden oder bestimmte US-Zinsen über eine schweizerische Zwischenstelle mit Qualified-Intermediary-Status bezogen, kann zusätzlich ein schweizerischer Steuerrückbehalt USA auftreten.

Dieser Rückbehalt ist kein weiterer amerikanischer Quellensteuerbetrag und wird auch nicht einfach als DA-1-Position behandelt.

Für die Rückerstattung beziehungsweise Anrechnung bestehen eigene schweizerische Verfahren und Formulare.

Steuerposition Ursprung Typische Behandlung
US-Quellensteuer USA Treaty-Reststeuer gegebenenfalls über DA-1 anrechenbar.
Überhöhter US-Abzug USA Grundsätzlich im Quellenstaat korrigieren oder zurückfordern.
Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA Schweizer Zwischenstelle Eigenes Schweizer Rückerstattungs- beziehungsweise Anrechnungsverfahren.
Brokerabrechnung nicht nur nach Gesamtprozent beurteilen Bei einer Schweizer Bank können auf derselben US-Dividende mehrere unterschiedliche Steuerpositionen erscheinen. Entscheidend ist, welche Position US-Quellensteuer und welche schweizerischer Zusatzrückbehalt ist.

Antrag

DA-1 wird grundsätzlich mit der Schweizer Steuererklärung eingereicht

Für natürliche Personen ist DA-1 das Formular für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf ausländischen Dividenden und Zinsen.

Der Antrag ist grundsätzlich im zuständigen Wohnsitzkanton zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriftenverzeichnis einzureichen.

Fälligkeitsjahr

Massgebend sind grundsätzlich die im betreffenden Kalenderjahr fällig gewordenen Dividenden und Zinsen.

Nachweise

Bank- und Brokerabrechnungen sowie Belege über den tatsächlich einbehaltenen ausländischen Quellensteuerbetrag sollten verfügbar sein.

Wertschriftenverzeichnis

Wertschrift, Bruttoertrag und relevante Quellensteuer müssen mit der übrigen Schweizer Deklaration konsistent sein.

Beispiel

US-Dividenden von 10'000 USD

Eine in der Schweiz ansässige Privatperson hält börsengehandelte US-Aktien. Sie ist keine US Person und hat beim Broker ein gültiges W-8BEN hinterlegt.

Position Betrag Einordnung
Bruttodividenden 10'000 USD Grundsätzlich Schweizer steuerbarer Vermögensertrag.
US-Quellensteuer 15 % 1'500 USD Grundsätzlich treatyrechtlich zulässige US-Reststeuer.
Nettoauszahlung 8'500 USD Nicht mit dem Schweizer steuerbaren Bruttoertrag verwechseln.
DA-1-Ausgangsbetrag bis zu 1'500 USD Vor Anwendung der schweizerischen Maximalbetragsregel.
Schweizer Maximalbetrag individuell Abhängig von Schweizer Steuerbelastung, Schuldzinsen und weiteren relevanten Abzügen.
15 % Quellensteuer bedeutet nicht automatisch 15 % Schweizer Gutschrift Ist die auf dem entsprechenden Nettoertrag lastende Schweizer Einkommensteuer niedriger als die US-Reststeuer, kann die DA-1-Anrechnung entsprechend begrenzt werden.

Vergleich

Was ändert sich bei 30 % US-Abzug?

Position Bei 15 % Abzug Bei 30 % Abzug
Bruttodividende 10'000 USD 10'000 USD
Tatsächlicher US-Abzug 1'500 USD 3'000 USD
Treaty-Reststeuer 1'500 USD grundsätzlich 1'500 USD
Überhöhter Teil 0 USD 1'500 USD
Schweizer DA-1-Ausgangspunkt bis 1'500 USD grundsätzlich nicht automatisch 3'000 USD

Sonderfall US Person

Für US Citizens mit Schweizer Wohnsitz ist die Ausgangslage anders

Die bisher beschriebene klassische Quellensteuermechanik betrifft insbesondere Schweizer Anleger, die keine US Persons sind.

Ein US Citizen bleibt grundsätzlich in den USA auf sein weltweites Einkommen steuerpflichtig und dokumentiert seinen US-Status gegenüber dem Broker grundsätzlich mit Form W-9 statt W-8BEN.

Die Koordination der Schweizer und amerikanischen Steuer erfolgt deshalb nicht einfach nach dem Schema „15 % US-Quellensteuer plus DA-1“.

DA-1-Analyse immer mit dem US-Steuerstatus beginnen Schweizer Wohnsitz allein sagt noch nicht, ob der Anleger für US-Steuerzwecke als ausländische Person behandelt wird.

Typische Fehler

Was bei DA-1 häufig falsch verstanden wird

Fehlannahme Problem
„DA-1 erstattet jede ausländische Quellensteuer.“ Rückforderbare ausländische Steuer und nicht rückforderbare DBA-Reststeuer werden verwechselt.
„30 % US-Steuer kann ich vollständig in der Schweiz anrechnen.“ Der über den DBA-Satz hinausgehende Anteil gehört grundsätzlich in die US-Rückforderung.
„15 % US-Steuer bedeutet automatisch 15 % DA-1-Gutschrift.“ Die Schweizer Maximalbetragsregel wird übersehen.
„Schuldzinsen haben mit DA-1 nichts zu tun.“ Zurechenbare Schuldzinsen können den anrechenbaren Maximalbetrag reduzieren.
„Jeder US-Zins gehört auf DA-1.“ Bei gewöhnlichen Zinsen kann das DBA eine US-Reststeuer von 0 % vorsehen.
„DA-1 und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA sind dasselbe.“ Zwei unterschiedliche schweizerische Mechanismen werden miteinander vermischt.
„Auch CHF 20 Quellensteuer werden über DA-1 angerechnet.“ Die CHF-100-Mindestgrenze wird übersehen.
„Nur der Nettoertrag gehört in die Schweizer Steuererklärung.“ Bruttoertrag und Quellensteuer werden falsch verrechnet.

Vorgehensweise

DA-1 bei US-Kapitalerträgen richtig prüfen

Schritt 1 Einkunftsart

Dividende, Zins und besondere Ausschüttungen korrekt qualifizieren.

Schritt 2 DBA-Satz

Feststellen, welcher Quellensteuerbetrag den USA tatsächlich verbleiben darf.

Schritt 3 Schweizer Maximalbetrag

Schweizer Steuer, Schuldzinsen und weitere zurechenbare Abzüge berücksichtigen.

Schritt 4 Antrag

DA-1 mit Wertschriftenverzeichnis und erforderlichen Nachweisen einreichen.

Hinweis: Die tatsächliche Anrechnung ausländischer Quellensteuern hängt insbesondere von Einkunftsart, DBA-Satz, tatsächlichem Quellensteuerabzug, Schweizer Steuerbelastung, Schuldzinsen, Vermögensverwaltungskosten, Steuerstatus und den kantonalen Verfahrensregeln ab. Ein ausländischer Quellensteuerabzug ist deshalb nicht automatisch in voller Höhe über DA-1 anrechenbar.

Beratung Schweiz–USA

US-Quellensteuer oder DA-1 richtig behandeln?

Wir prüfen US-Dividenden und Zinsen, DBA-Quellensteuersätze, W-8BEN, DA-1, den Schweizer Maximalbetrag, überhöhte US-Quellensteuer und den zusätzlichen Steuerrückbehalt bei Schweizer Zwischenstellen.

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