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Kanton Tessin

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Tessin

Wer im Kanton Tessin Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer entsteht. Steuerfrei sind Ehegatten, eingetragene Partner sowie Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie. Für alle übrigen Erwerber gilt ein progressiver Grundtarif, der je nach Verwandtschaftsgrad mit einem Faktor multipliziert und durch Höchstsätze begrenzt wird.

Überblick

Wann fällt im Kanton Tessin Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Das Tessin erhebt eine kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer («imposta di successione e donazione») nach dem Steuergesetz. Eine eigene Gemeindesteuer gibt es nicht; die Gemeinden erhalten aber einen Anteil am Ertrag der Erbschaftssteuer.

Besteuert werden Erbschaften, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte, und Schenkungen beweglichen Vermögens, wenn die schenkende Person im Tessin wohnt. Tessiner Grundstücke werden im Tessin besteuert, auch wenn die verstorbene oder schenkende Person anderswo wohnte. Steuerpflichtig ist die begünstigte Person; die schenkende Person haftet solidarisch.

Als Schenkung gelten neben unentgeltlichen Zuwendungen unter anderem Erbvorbezüge, Erbauskäufe, Zuwendungen an Stiftungen und Verträge mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zuständig ist das Ufficio delle imposte di successione e donazione der kantonalen Steuerverwaltung.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Tessin?

Das Tessin berechnet die Steuer in zwei Schritten: Zuerst wird ein progressiver Grundtarif von 5,95 % bis 17,85 % auf die Teilbeträge des Erwerbs angewendet. Diese Steuer wird mit dem Faktor des Verwandtschaftsgrads multipliziert und ist je Grad auf einen Höchstsatz von 15,5 %, 18,5 %, 27 % oder 35 % begrenzt.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

steuerfrei Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie

Befreit sind auch Nachkommen und Vorfahren in gerader Linie, einschliesslich Adoptivkinder – also etwa Kinder, Enkel, Eltern und Grosseltern. Stiefkinder gehören dagegen zur ersten steuerpflichtigen Gruppe.

Faktor 1,0 · max. 15,5 % Geschwister, Stiefkinder und Konkubinatspartner

Zur ersten Gruppe gehören Geschwister und Halbgeschwister, Stiefkinder und deren Kinder, qualifizierte Konkubinatspartner («partner consensuale») und deren Kinder sowie Pflegekinder. Für Konkubinatspartner setzt die Begünstigung einen gemeinsamen Haushalt und denselben Steuerwohnsitz seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung voraus. Alternativ genügt ein gemeinsamer Haushalt mit demselben Steuerwohnsitz und gemeinsamen minderjährigen Kindern. Eine Partnerschaft allein genügt nicht.

Faktor 1,3 · max. 18,5 % Stiefgeschwister, Neffen und Nichten

Zur zweiten Gruppe gehören Stiefgeschwister, Neffen und Nichten – blutsverwandt oder verschwägert – sowie die Enkel der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners.

Faktor 1,8 · max. 27 % Onkel, Tanten, Cousins und Schwiegerkinder

Zur dritten Gruppe gehören Onkel und Tanten, Grossneffen und Grossnichten, Cousins und Cousinen ersten Grades, Schwiegersohn und Schwiegertochter sowie Stiefmutter und Stiefvater.

Faktor 3,0 · max. 35 % Übrige Verwandte und nicht verwandte Personen

Alle übrigen Verwandten und Verschwägerten sowie nicht verwandte Personen, etwa Freunde, bilden die vierte Gruppe. Für Nichtverwandte sank der Höchstsatz mit der Revision des Steuergesetzes vom 12. Dezember 2023 von 41 % auf 35 %.

Grundtarif nach Teilbeträgen (Art. 164 LT, vor Anwendung des Faktors)

Teilbetrag des steuerbaren ErwerbsSatz des GrundtarifsSteuer am Stufenende (Faktor 1,0)
erste CHF 10’0005,95 %CHF 595
CHF 10’000 bis 30’0006,80 %CHF 1’955
CHF 30’000 bis 50’0007,65 %CHF 3’485
CHF 50’000 bis 75’0008,50 %CHF 5’610
CHF 75’000 bis 100’0009,35 %CHF 7’947.50
CHF 100’000 bis 150’00010,20 %CHF 13’047.50
CHF 150’000 bis 225’00011,05 %CHF 21’335
CHF 225’000 bis 300’00012,33 %CHF 30’582.50
CHF 300’000 bis 425’00014,03 %CHF 48’120
CHF 425’000 bis 675’00015,73 %CHF 87’445
über CHF 675’00017,85 %–

Faktor und Höchstsatz wirken zusammen.

Die Steuer nach Grundtarif wird mit 1,0, 1,3, 1,8 oder 3,0 multipliziert. Für jede Gruppe gilt zugleich ein Höchstsatz: 15,5 % für die erste, 18,5 % für die zweite, 27 % für die dritte und 35 % für die vierte Gruppe. Beträgt die Steuer auf einem Erbteil, Vermächtnis oder einer Schenkung weniger als CHF 30, wird sie nicht erhoben.

Freibeträge

Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?

CHF 10’000 pro Jahr und Zuwender

Steuerfrei sind die ersten CHF 10’000 netto pro Jahr, die eine begünstigte Person von derselben verstorbenen oder schenkenden Person erhält. Die Regel gilt für Erbschaften und für Schenkungen.

Für die Steuerberechnung werden Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre zusammengerechnet (Art. 165 LT). Die auf frühere Erwerbe entfallende Steuer wird nach den aktuell geltenden Tarifen neu berechnet und angerechnet. Der jährliche Freibetrag hebt diese Zusammenrechnung für die Progression nicht auf.

Unternehmensnachfolge: 50 % Ermässigung

Geht Geschäftsvermögen eines Tessiner Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, das der selbständigen Erwerbstätigkeit der begünstigten Person dient, unentgeltlich oder im Erbgang an eine Person mit leitender Funktion im Unternehmen über, ermässigt sich die Steuer um 50 %. Unter Voraussetzungen gilt dies auch für Beteiligungen ab 51 %.

Bedingung über fünf Jahre

Wird innert fünf Jahren eine Voraussetzung verletzt – etwa durch Verkauf des Unternehmens, Verlegung ins Ausland oder Aufgabe der leitenden Funktion –, fällt die Ermässigung weg; ausgenommen ist ein vorzeitiger Tod.

Gemeinnützige Institutionen

Befreit sind Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz im Tessin mit öffentlichen, gemeinnützigen oder ideellen Zwecken, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen; die Befreiung ist beim Ufficio giuridico zu beantragen. Ausserkantonale Institutionen können auf Gesuch befreit werden, wenn sie dort befreit sind und Gegenrecht besteht.

Nutzniessung und Nacherbschaft

Bei einer Nutzniessung wird die Steuer zwischen Nutzniesser und belastetem Erben aufgeteilt; der Anteil des Nutzniessers richtet sich nach dessen Alter (1/2, 1/4 oder 1/8). Ein Vorerbe schuldet zunächst einen Drittel der Steuer.

Kein Abzug für Hausrat

Für Hausrat sieht das Tessin laut ESTV weder eine Befreiung noch einen Abzug vor. Bei der Planung von Erbteilungen ist er deshalb mitzurechnen.

Grundstücke im Erbfall und bei Schenkungen.

Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung schieben die Grundstückgewinnsteuer auf. Für die Eintragung im Grundbuch erhebt der Kanton Gebühren: bei einem Alleinerben oder bei der Erbteilung ein Achtel des ordentlichen Satzes, für den Übergang an eine Erbengemeinschaft 5 ‰ und bei Schenkungen 1,1 % des Werts.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensübergänge infolge Todes, etwa durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis. Das Steuergesetz regelt auch Siegelung und Inventar des Nachlasses; ist der Nachlass gefährdet, versiegeln die Gemeindedelegierten Räume und Tresore.

Schenkungen

Als Schenkung gelten unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden, auch Erbvorbezüge, Erbauskäufe, Zuwendungen an Stiftungen, zu Lebzeiten fällige Lebensversicherungen und der Verzicht auf eine Nutzniessung. Die schenkende Person haftet solidarisch mit der beschenkten Person.

Welcher Kanton besteuert?

Das Tessin besteuert Erbschaften bei letztem Wohnsitz der verstorbenen Person im Kanton und Schenkungen beweglichen Vermögens bei Wohnsitz der schenkenden Person im Kanton. Grundstücke werden in dem Kanton besteuert, in dem sie liegen – Tessiner Liegenschaften also auch bei Wohnsitz in Italien, Deutschland oder den USA.

Was gilt bei Italien-, Deutschland- oder US-Bezug?

Ein Erbschaftssteuerabkommen mit Italien führt die ESTV nicht auf. Mit Deutschland gilt das Abkommen vom 30. November 1978, mit den USA jenes vom 9. Juli 1951. Ausländische Erbschaftssteuer kann anfallen, etwa wenn Erben in Deutschland wohnen; die US-Nachlasssteuer knüpft an den Nachlass der verstorbenen Person an.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – im Tessin vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Tessin berechnen

Der offizielle Tessiner Rechner berücksichtigt den Grundtarif, den Faktor des Verwandtschaftsgrads und den Höchstsatz. Anzugeben sind auch frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre. Vorher ist zu klären, welche Vermögenswerte das Tessin besteuern darf, wie sie bewertet werden und ob ein anderer Staat ebenfalls Steuer erhebt. Die ESTV fasst Tarif und Faktoren in ihrem Steuermäppchen zusammen.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer rein tessinischen Erbschaft an Ehegatten, Kinder oder Eltern fällt keine Erbschaftssteuer an. Auch bei Geschwistern oder Neffen lässt sich die Steuer anhand von Grundtarif, Faktor und Höchstsatz meist gut abschätzen.

Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn Erben in Italien oder Deutschland wohnen, ein US-Bezug besteht, Konkubinatspartner oder Stiefkinder begünstigt werden sollen, ein Unternehmen übertragen wird oder Grundstücke in mehreren Kantonen oder Staaten zum Nachlass gehören.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Tessiner Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Tessiner Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen und grenzüberschreitenden Nachlässen mit Bezug zu Italien, Deutschland oder den USA.

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