Kanton Tessin · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Tessin
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Tessin unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand und Wohngemeinde ab. Grenzgänger aus Italien werden nach einem eigenen Abkommen an der Quelle besteuert.
Überblick
Wie funktioniert die Tessiner Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Darauf wird einer von zwei progressiven Tarifen angewendet: einer für Alleinstehende und ein tieferer für Ehepaare in ungetrennter Ehe sowie für verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützten Personen zusammenleben.
Einkommen unter CHF 12’500 (Alleinstehende) bzw. CHF 20’400 (Ehepaare und Familien) bleiben steuerfrei. Darüber steigt die Belastung progressiv, auch wenn die Sätze der einzelnen Tarifstufen nicht durchgehend steigen; 2026 ist der höchste Stufensatz auf 14 % begrenzt. Nach den Übergangsbestimmungen sinkt er auf 13,5 % (2027), 13 % (2028), 12,5 % (2029) und 12 % ab 2030.
Die so berechnete Kantonssteuer erhebt der Kanton 2026 zu 100 %; die Wohngemeinde erhebt ihren Steuerfuss in Prozent davon. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt besteuert: Der Satz der Kantonssteuer nach Tarif richtet sich nach einer entsprechenden Jahresrente, mindestens 2 % und höchstens 3 %, ohne Sozialabzüge. Darauf werden der Kantonssteuerfuss von 100 % und der Gemeindesteuerfuss angewendet, in Bellinzona zusammen 3,86 % bis 5,79 %.
Tarifsenkung bis 2030 beschlossen.
Die Revision des Steuergesetzes vom 12. Dezember 2023 kam am 9. Juni 2024 zur Volksabstimmung und ist in Kraft. Sie senkt den höchsten Tarifsatz in Schritten von 0,5 Prozentpunkten: 14,5 % für 2025, 14 % für 2026 und 12 % ab der Steuerperiode 2030. Für 2025 bis 2029 begrenzt das Gesetz den höchsten Satz einer Tarifstufe («aliquota massima di categoria»), nicht die Belastung des ganzen Einkommens; ab 2030 setzt es die «aliquota effettiva massima» auf 12 % fest, die der Kommissionsbericht als höchsten Grenzsteuersatz beschreibt.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer im Tessin setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Viele Abzüge sind dort anders geregelt als im Kanton.
Kantonssteuer
Das Tessin berechnet die Steuer nach dem Doppeltarif des Steuergesetzes («Legge tributaria», LT) und erhebt 2026 100 % davon. Der Grosse Rat kann den Kantonssteuerfuss jährlich mit dem Voranschlag ändern.
Gemeindesteuer
Die Gemeinden erheben ihre Steuer als Prozentsatz der Kantonssteuer nach Tarif («moltiplicatore d'imposta»). Deshalb beeinflusst der Wohnort die Gesamtbelastung.
Kantonssteuerfuss 2026: 100 %
Für 2026 erhebt der Kanton 100 % der Steuer nach Tarif; eine Änderung des Steuerfusses gegenüber dem Vorjahr untersteht dem fakultativen Referendum. Hinzu kommen der Steuerfuss der Wohngemeinde, in Bellinzona 93 %, und gegebenenfalls eine Kirchensteuer der Kirchgemeinde.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Tessin besteuert?
Das Tessiner Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Befreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar. Für die übrigen Berufskosten gilt eine Pauschale von CHF 3’500, halbiert bei weniger als sechs Monaten Tätigkeit oder einem Pensum unter 50 %.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen. Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften fallen im Tessin grundsätzlich unter die Grundstückgewinnsteuer; wieder eingebrachte Abschreibungen bleiben Einkommen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 70 % besteuert. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind grundsätzlich steuerfrei.
Immobilien
Mieterträge sind steuerbar. Für die selbstbewohnte Liegenschaft wird bis Ende 2028 ein Eigenmietwert («valore locativo») besteuert; die Reduktion auf 60 % bis 70 % des Marktmietwerts gilt nur für den Hauptwohnsitz.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV, IV und beruflicher Vorsorge sind steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt besteuert, zum Satz für eine entsprechende jährliche Rente, mindestens 2 % und höchstens 3 % der Kantonssteuer nach Tarif; dazu kommen Kantons- und Gemeindesteuerfuss.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Für den Steuersatz zählt das gesamte Einkommen, auch wenn einzelne Teile in einem anderen Kanton oder Staat besteuert werden.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, berufliche Vorsorge und Säule 3a, private Schuldzinsen bis zum Vermögensertrag zuzüglich CHF 50’000, Versicherungsprämien sowie familienbezogene Abzüge.
Für den Arbeitsweg gelten die Kosten des öffentlichen Verkehrs, für Velo oder Motorfahrrad bis CHF 700 im Jahr; mit dem Auto werden ausnahmsweise 60 Rappen pro Kilometer anerkannt. Für Homeoffice-Tage entfallen die Fahrkosten. Die auswärtige Verpflegung wird mit CHF 15 pro Tag berücksichtigt, höchstens mit CHF 3’200 im Jahr.
Für Versicherungsprämien und Sparzinsen sind höchstens CHF 10’900 (Ehepaare in ungetrennter Ehe) bzw. CHF 5’500 (übrige Steuerpflichtige) abziehbar; ohne Beiträge an 2. Säule und Säule 3a erhöhen sich die Höchstbeträge um CHF 4’500 bzw. CHF 2’300, je Kind oder unterstützte Person um CHF 1’200. Der Kinderabzug beträgt CHF 11’500 je minderjähriges Kind oder Kind in Lehre oder Ausbildung bis zum 28. Altersjahr.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen Kantons- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer, etwa beim Kinderabzug, beim Versicherungsabzug, bei der Kinderbetreuung für Kinder unter 14 Jahren und bei den Krankheitskosten, die 5 % der steuerbaren Einkünfte nach Abzügen übersteigen müssen. Die kantonalen Beträge werden angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um 1 % gestiegen ist; die meisten gelten seit der Steuerperiode 2025.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die Tessiner Gemeinden erheben ihre Einkommenssteuer als Prozentsatz der Kantonssteuer nach Tarif und legen ihren Steuerfuss jährlich fest; für natürliche und juristische Personen kann er verschieden sein. In Bellinzona beträgt er 2026 laut ESTV 93 %, in Lugano sieht der Voranschlag 2026 80 % für natürliche Personen vor.
Für eine alleinstehende Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 ergibt der Tarif 2026 eine Kantonssteuer von rund CHF 8’800. In Bellinzona kommen 93 % davon als Gemeindesteuer hinzu, zusammen rund CHF 17’000 ohne Bundessteuer. Ein Ehepaar zahlt bei gleichem Einkommen nach dem Familientarif rund CHF 6’500 Kantonssteuer, mit Gemeindesteuer rund CHF 12’600.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Wohnkosten und die tatsächlichen Lebensverhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Kirchensteuer nur, wo die Kirchgemeinde sie erhebt.
Römisch-katholische Pfarreien und die regionalen Gemeinden der evangelisch-reformierten Kirche können eine Kirchensteuer («imposta di culto») als Prozentsatz der Kantonssteuer erheben; sie wird nach den Regeln der Gemeindesteuer veranlagt. Mitglieder können sich mit einer schriftlichen Erklärung befreien lassen. Für Bellinzona weist die ESTV 2026 keine Kirchensteuer aus.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Tessin ohne Niederlassungsbewilligung C werden grundsätzlich an der Quelle besteuert, nicht aber, wenn sie in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C leben. Die Tarife umfassen Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer.
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist obligatorisch, wenn die Person oder ihr Ehegatte ein Bruttoerwerbseinkommen von mindestens CHF 120’000 im Jahr erzielt, sowie bei weiteren steuerbaren Einkünften über CHF 3’000 oder einem Vermögen über CHF 200’000. Andere quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz im Tessin können sie bis 31. März des Folgejahres beantragen; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die nicht unter das Grenzgängerabkommen mit Italien fallen, können eine Neuberechnung oder nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, insbesondere wenn mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Grenzgänger nach dem Abkommen mit Italien können keine nachträgliche ordentliche Veranlagung mehr verlangen.
Grenzgänger aus Italien: neues Abkommen seit 2024.
Seit 1. Januar 2024 gilt das Abkommen vom 23. Dezember 2020. Neue Grenzgänger aus Gemeinden der 20-km-Grenzzone zahlen in der Schweiz eine Quellensteuer von 80 % der ordentlichen Steuer und werden in Italien besteuert, mit Anrechnung der Schweizer Steuer. Wer zwischen 31. Dezember 2018 und 17. Juli 2023 als Grenzgänger im Tessin, in Graubünden oder im Wallis arbeitete, wird weiterhin nur in der Schweiz besteuert; die Schweiz überweist Italien bis 2033 40 % dieser Quellensteuer.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Ausländische Quellensteuern auf diesen Erträgen sind separat zu prüfen.
Teilbesteuerung zu 70 %
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und vergleichbare Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital werden im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 70 % besteuert.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Im Geschäftsvermögen werden Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen von mindestens 10 % zu 70 % besteuert, wenn sie mindestens ein Jahr gehalten wurden.
Beteiligungen in der Vermögenssteuer
Nicht gehandelte Beteiligungen werden nach ihrem inneren Wert geschätzt und mit dem Reinvermögen besteuert. Bei Unternehmern hängen Bewertung, Ausschüttungen und Teilbesteuerung eng zusammen.
Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.
Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn bleibt dagegen steuerfrei, sofern Privatvermögen und keine selbständige Handelstätigkeit vorliegt.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Für die selbstbewohnte Hauptwohnung wird der Eigenmietwert («valore locativo») auf 60 % bis 70 % des Marktmietwerts festgesetzt. Diese Reduktion gilt nur für Liegenschaften, die als Hauptwohnsitz dienen, nicht für Zweit- und Ferienwohnungen.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können für Gebäude bis zehn Jahre 10 % und für ältere Gebäude 20 % des Bruttoertrags bzw. Eigenmietwerts abgezogen werden.
Liegenschaftssteuer der Gemeinde
Zusätzlich erheben die Gemeinden jährlich eine Liegenschaftssteuer von 1 ‰ des amtlichen Schätzwerts, ohne Schuldenabzug. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke natürlicher Personen gilt 1 ‰ des Ertragswerts.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert bis Ende 2028. Danach entfällt der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum, und Abzugsmöglichkeiten werden eingeschränkt; Mieterträge vermieteter Liegenschaften bleiben steuerbar.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Als Grenzgänger gilt, wer in einer Gemeinde der 20-km-Grenzzone wohnt, im Tessin, in Graubünden oder im Wallis arbeitet und grundsätzlich täglich an den Wohnort zurückkehrt; bis 45 Nichtrückkehrtage pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen sind zulässig. Die Lohndaten neuer Grenzgänger tauschen die beiden Staaten jährlich automatisch aus.
Nach dem Änderungsprotokoll, das am 9. Februar 2026 in Kraft trat und rückwirkend ab 1. Januar 2024 gilt, dürfen Grenzgänger bis 25 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich Besteuerung oder Status ändern. Für bisherige Grenzgänger endet die Ausgleichszahlung von 40 % an Italien nach dem Steuerjahr 2033; danach behält die Schweiz die ganze Quellensteuer.
Bei Wohnsitz im Tessin gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte in die Steuererklärung. Doppelbesteuerungsabkommen – mit Italien jenes vom 9. März 1976 – bestimmen, welcher Staat ausländische Löhne, Renten, Dividenden oder Immobilienerträge besteuern darf; freigestellte Einkünfte bleiben oft für den Steuersatz relevant.
Für Personen ohne Schweizer Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Abwesenheit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, ist eine Besteuerung nach dem Aufwand möglich. Bemessungsgrundlage ist mindestens der höchste der Beträge CHF 434’700, siebenfacher Mietzins bzw. Eigenmietwert oder dreifacher Pensionspreis; eine Kontrollrechnung mit den Schweizer Einkünften bleibt vorbehalten.
Steuerberechnung
Offizielle Hilfsmittel für die Tessiner Einkommenssteuer
Für eine Schätzung von Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer eignet sich der Steuerrechner der ESTV. Tarife, Abzüge und Übergangsbestimmungen stehen im Steuergesetz und im ESTV-Kantonsblatt; Fragen zur Quellensteuer und zu Grenzgängern beantwortet die kantonale Steuerverwaltung in ihren FAQ auf Italienisch.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit eTax PF einreichen
Die Tessiner Steuererklärung kann mit dem Programm eTax PF vollständig elektronisch eingereicht werden, ohne Ausdruck, Unterschrift und Postversand; mit Registrierungsnummer und Passwort werden Formulare und Belege digital übermittelt. Die Frist steht auf der ersten Seite der Steuererklärung, eine Fristverlängerung lässt sich online beantragen.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Tessiner Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eTax PF und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.
Grenzgänger und Quellensteuer
Status als neuer oder bisheriger Grenzgänger, Wohngemeinde in der Grenzzone, Homeoffice, Nichtrückkehrtage und die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfordern eine genaue Prüfung.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert, Liegenschaftssteuer und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder in Italien führen schnell zu zusätzlichen Fragen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten oder bei einer Besteuerung nach dem Aufwand müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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Stufentarif von 1 ‰ bis 3 ‰, ab CHF 1,381 Mio. einheitlich 2,5 ‰; Vermögen unter CHF 200’000 steuerfrei, dazu Kanton 100 % und Gemeindesteuerfuss.
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Gewinnsteuer von 5,5 % und Kapitalsteuer von 1,5 ‰ mit Anrechnung von 16 % der Gewinnsteuer, dazu der Gemeindesteuerfuss; Patentbox mit 90 % Ermässigung.
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Monistische Grundstückgewinnsteuer von 31 % bis 4 % je nach Besitzesdauer, Grundbuchgebühren von 11 ‰ bzw. 13 ‰ beim Kauf und Liegenschaftssteuer der Gemeinde von 1 ‰.
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