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Kanton Obwalden · Unternehmenssteuern

Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Obwalden

Wie Unternehmen im Kanton Obwalden auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, fester Gewinnsteuersatz für Kanton, Gemeinde und Kirche, faktisch abgeschaffte Kapitalsteuer, Minimalsteuer auf Grundstücken, direkte Bundessteuer, STAF-Instrumente und Deklaration.

Obwalden auf einen Blick

Ein fester Gewinnsteuersatz – und eine Kapitalsteuer, die faktisch abgeschafft ist

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Obwalden sind hier unbeschränkt steuerpflichtig. Auch ausserkantonale oder ausländische Unternehmen können durch eine Betriebsstätte oder ein Grundstück im Kanton beschränkt steuerpflichtig werden.

Die Gewinnsteuer beträgt 6 % des Reingewinns und wird nicht mit einem Steuerfuss vervielfacht; dazu kommt eine zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 % für die Hochwassersicherheit Sarneraatal. Die Kapitalsteuer beträgt seit 1. Januar 2020 nur noch 0,01 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals – laut Steuerverwaltung faktisch eine Abschaffung. Auf dem Gewinn fällt zusätzlich die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.

Gewinnsteuer6 % des Reingewinns

Fester Satz für Kanton, Gemeinde und Kirche zusammen, ohne Steuerfuss; dazu 0,1 % zweckgebundene Staatssteuer.

Kapitalsteuer0,01 ‰ des Eigenkapitals

Seit 2020; die Jahressteuer beträgt unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens CHF 500.

GesamtbelastungRund 12,74 % des Gewinns vor Steuern

Rechnerische Gesamtbelastung einschliesslich Bund und zweckgebundener Staatssteuer nach Berücksichtigung des Steuerabzugs.

Bund8,5 % Gewinnsteuer

Auf dem Reingewinn nach Steuern; keine direkte Bundes-Kapitalsteuer.

Steuersystem

Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird

Gewinnsteuer

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerlich erforderliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Im dualistischen System fallen auch Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften in die Gewinnsteuer.

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Verlustvortrag über sieben Jahre
  • Beteiligungsabzug
  • Patentbox und F&E-Zusatzabzug
  • Freiwillige Leistungen bis 20 % des Reingewinns
  • Gewinne aus Geschäftsliegenschaften

Kapitalsteuer und Minimalsteuer

Die Kapitalsteuer beträgt 0,01 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, bei CHF 10 Mio. Eigenkapital also CHF 100; unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer beträgt die Jahressteuer aber mindestens CHF 500. Für Obwaldner Grundstücke gilt zudem eine Minimalsteuer von 2 ‰ des Netto-Steuerwerts, wenn sie höher ist als Gewinn- und Kapitalsteuer.

  • Aktien- oder Stammkapital
  • Offene Reserven
  • Versteuerte stille Reserven
  • Jahressteuer mindestens CHF 500
  • Vereine: unter CHF 50’000 steuerfrei
  • Minimalsteuer auf Grundstücken

Steuersätze 2026

Fester Satz statt Steuerfuss

Anders als bei natürlichen Personen wird die Gewinnsteuer in Obwalden nicht als einfache Steuer mit Steuerfüssen vervielfacht: Das Gesetz legt 6 % des Reingewinns fest, für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ebenso wie für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen. Zusätzlich wird die zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 % erhoben.

Die Gewinnsteuersätze von 6 % für Kanton, Gemeinde und Kirche, 0,1 % zweckgebundener Staatssteuer und 8,5 % direkter Bundessteuer ergeben zusammen nominal 14,6 % des steuerbaren Reingewinns nach Steuerabzug. Weil die Steuern als Aufwand abziehbar sind, entspricht dies rechnerisch rund 12,74 % des Gewinns vor Steuern (14,6 / 114,6). Bei CHF 100’000 Gewinn vor Steuern sind dies rund CHF 12’740 Gewinnsteuern, sofern keine weiteren steuerlichen Korrekturen, Entlastungen oder besonderen Mindeststeuern eingreifen. Die Berechnung gilt im Hauptort ebenso wie in den übrigen Gemeinden.

Gewinnsteuer6 % des Reingewinns
Zwecksteuer Hochwasserschutz0,1 % des Reingewinns
Kapitalsteuer0,01 ‰ des Eigenkapitals
Direkte Bundessteuer8,5 % auf Gewinn nach Steuern

Sonderthemen

Wann die Obwaldner Unternehmensbesteuerung komplexer wird

Patentbox und Forschung & Entwicklung

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag mit einer Ermässigung von 90 % besteuert; beim Eintritt in die Box wird früher berücksichtigter F&E-Aufwand mit 1 % besteuert. Für F&E-Aufwand gibt es auf Antrag einen Zusatzabzug von höchstens 50 %. Zusammen dürfen die Entlastungen 70 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, ohne Nettobeteiligungsertrag, nicht übersteigen.

Minimalsteuer auf Grundstücken

Für Obwaldner Grundstücke schulden juristische Personen eine Minimalsteuer von 2 ‰ des Netto-Steuerwerts, wenn diese höher ist als Gewinn- und Kapitalsteuer. Ausgenommen sind Grundstücke, auf denen zur Hauptsache das eigene Unternehmen betrieben wird, und seit 2026 auch Grundstücke, in denen zur Hauptsache eine andere juristische Person unter einheitlicher Leitung ihren Betrieb führt.

Neue Unternehmen

Neu eröffneten Unternehmen, die dem Interesse der Obwaldner Volkswirtschaft dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinde für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit gilt als Neugründung; die Erleichterungen können an Bedingungen geknüpft werden.

Interkantonale und internationale Strukturen

Betriebsstätten oder Liegenschaften in mehreren Kantonen erfordern eine Steuerausscheidung. In besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 28 der Vollziehungsverordnung erhöht werden; Verrechnungspreise und Doppelbesteuerungsabkommen bleiben zentral.

Deklaration in der Praxis

Vom Jahresabschluss zur Obwaldner Steuerveranlagung

Schritt 1

Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Ermittlung von Gewinn und Eigenkapital.

Schritt 2

Steuerliche Überleitung

Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug sowie Patentbox und F&E-Zusatzabzug.

Schritt 3

Deklaration mit CleverTax

Online-Steuererklärung für juristische Personen; die Unterlagen sind innert 30 Tagen nach der General- bzw. Mitgliederversammlung einzureichen.

Schritt 4

Veranlagung

Prüfung der Veranlagung, Beantwortung von Rückfragen und bei Bedarf Einsprache oder Ruling.

Kanton Obwalden

Weitere Steuern im Kanton Obwalden

Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.

Häufige Fragen

Gewinn- und Kapitalsteuer Obwalden

Welche Unternehmen zahlen im Kanton Obwalden Gewinnsteuer?
Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Obwalden. Eine beschränkte Steuerpflicht kann auch durch Betriebsstätten oder Grundstücke im Kanton entstehen. Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen zahlen ebenfalls 6 %; Gewinne ideeller juristischer Personen bis CHF 50’000 bleiben steuerfrei, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Wie hoch ist die Obwaldner Gewinnsteuer?
Die Gewinnsteuer beträgt 6 % des Reingewinns und gilt für Kanton, Gemeinde und Kirche zusammen; ein Steuerfuss wird nicht angewendet. Dazu kommen die zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 % und die direkte Bundessteuer von 8,5 %. Zusammen sind dies nominal 14,6 % des steuerbaren Reingewinns nach Steuerabzug beziehungsweise rechnerisch rund 12,74 % des Gewinns vor Steuern.
Gibt es in Obwalden noch eine Kapitalsteuer?
Formell ja, wirtschaftlich kaum: Seit 1. Januar 2020 beträgt sie 0,01 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, nachdem ordentlich besteuerte Gesellschaften zuvor 2 ‰ zahlten. Unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer beträgt die Jahressteuer jedoch mindestens CHF 500; ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.
Unterscheidet sich die Belastung zwischen Obwaldner Gemeinden?
Bei der Gewinn- und Kapitalsteuer nicht: Der feste Satz schliesst Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer ein und wird nach festen Anteilen verteilt. Unterschiede zwischen den Gemeinden bestehen dagegen bei den Steuern natürlicher Personen, etwa für Inhaber und Mitarbeitende.
Gibt es Entlastungen für Innovation oder neue Unternehmen?
Ja. Relevant sind die Patentbox mit 90 % Ermässigung, der F&E-Zusatzabzug von höchstens 50 % und der Beteiligungsabzug; die Entlastungsbegrenzung liegt bei 70 %. Für neu eröffnete Unternehmen im Interesse der Obwaldner Volkswirtschaft kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre gewähren.
Wie werden Grundstücke im Unternehmen besteuert?
Obwalden kennt ein dualistisches System: Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsliegenschaften fallen in die Gewinnsteuer, nicht in die Grundstückgewinnsteuer. Beim Eigentumswechsel fällt jedoch die Handänderungssteuer von 1,5 % an, und für Grundstücke, die nicht dem eigenen Betrieb dienen, kann die Minimalsteuer von 2 ‰ des Netto-Steuerwerts greifen.

Steuerberatung

Ihre Obwaldner Unternehmenssteuerfrage geht über den Standardfall hinaus?

Bei Beteiligungen, Umstrukturierungen, Patentbox und F&E-Zusatzabzug, Immobiliengesellschaften, mehreren Kantonen, internationalen Gesellschaften, Verrechnungspreisen, Rulings oder komplexen Steuerdeklarationen unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.