Kanton Obwalden
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Obwalden
Der Kanton Obwalden erhebt seit 1. Januar 2017 weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer – auch die Einwohner- und Kirchgemeinden nicht. Steuerfrei ist ein Vermögensübergang damit aber nicht in jedem Fall: Grundstücke in anderen Kantonen, eine verstorbene oder schenkende Person mit Wohnsitz ausserhalb von Obwalden sowie deutsche oder US-amerikanische Erbschafts- und Schenkungssteuern können trotzdem eine Steuer auslösen.
Überblick
Wann fällt im Kanton Obwalden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Im Kanton Obwalden selbst nicht mehr: Mit einem Nachtrag zum Steuergesetz, über den die Stimmberechtigten am 27. November 2016 abgestimmt haben, wurden die Erbschafts- und Schenkungssteuern auf den 1. Januar 2017 aufgehoben. Das gilt für alle Begünstigten, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Das Steuergesetz zählt heute nur noch Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuern sowie Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern auf (Art. 1 StG). Laut ESTV erheben – Stand Steuerperiode 2025 – ausser Obwalden und Schwyz alle Kantone eine Erbschaftssteuer; keine Schenkungssteuer kennen Luzern, Obwalden und Schwyz. Für Erbschaften und Schenkungen bis Ende 2016 gilt weiterhin das alte Recht.
Ob ein Vermögensübergang steuerfrei bleibt, entscheidet deshalb der Blick über die Kantonsgrenze: Bewegliches Vermögen besteuert grundsätzlich der Wohnsitzkanton der verstorbenen oder schenkenden Person, Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen. Hinzu kommen ausländische Steuern, wenn Erblasser, Erben oder Vermögen einen Bezug zu Deutschland, den USA oder einem anderen Staat haben.
Steuersätze & Freibeträge
Welche Steuersätze gelten im Kanton Obwalden?
Keine: Weil Obwalden weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer erhebt, gibt es auch keine Tarife, Freibeträge oder Begünstigtenklassen mehr. Die folgenden Gruppen zeigen, dass der Verwandtschaftsgrad, der in anderen Kantonen über Befreiung und Steuersatz entscheidet, in Obwalden keine Rolle mehr spielt.
Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten und eingetragenen Partnern unterliegen im Kanton Obwalden keiner Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Auch Kinder, Enkel und Eltern zahlen auf Erbschaften und Schenkungen keine kantonale oder kommunale Steuer. Ein Erbvorbezug löst ebenfalls keine Schenkungssteuer aus.
Geschwister waren schon vor 2017 befreit; Onkel, Tanten, Nichten und Neffen zahlten bis Ende 2016 10 %. Seit 2017 fällt auch für diese Verwandten in Obwalden keine Steuer mehr an.
Konkubinatspartner, Freunde und andere nicht verwandte Personen erhalten Erbschaften und Schenkungen in Obwalden heute ohne Steuer, unabhängig von der Dauer einer Lebensgemeinschaft. Bis Ende 2016 galt für nicht verwandte Personen grundsätzlich ein Satz von 20 %; Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt oder mit gemeinsamen minderjährigen Kindern waren schon damals befreit.
Steuerfrei in Obwalden heisst nicht steuerfrei überall.
Liegt ein Grundstück in einem anderen Kanton, besteuert dieser Kanton den Übergang nach seinem eigenen Recht. Hatte die verstorbene oder schenkende Person ihren Wohnsitz ausserhalb von Obwalden, gilt für das bewegliche Vermögen grundsätzlich das Recht ihres Wohnsitzkantons – auch wenn die Erben in Obwalden wohnen.
Erbschaft oder Schenkung?
Was trotz fehlender Erbschaftssteuer zu prüfen ist
Grundstücke in anderen Kantonen
Gehört zum Nachlass einer Person mit Wohnsitz in Obwalden eine Liegenschaft in einem anderen Kanton, kann dieser Kanton darauf Erbschafts- oder Schenkungssteuer erheben. Die Steuerhoheit für Grundstücke liegt am Ort der gelegenen Sache.
Erblasser oder Schenker ausserhalb von Obwalden
Für bewegliches Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton der verstorbenen bzw. schenkenden Person zuständig. Erben mit Wohnsitz in Obwalden können deshalb die Erbschafts- oder Schenkungssteuer eines anderen Kantons schulden.
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
Bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung wird die Obwaldner Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Art. 145 Abs. 1 Bst. a StG); beim späteren Verkauf zählt die letzte steuerbegründende Veräusserung. Handänderungen durch Erbgang sind laut ESTV auch von der Handänderungssteuer befreit.
Deutschland und USA
Wohnt der Erblasser, Schenker oder Erwerber in Deutschland – oder ist er deutscher Staatsangehöriger und lebt seit nicht mehr als fünf Jahren ohne deutschen Wohnsitz im Ausland –, erfasst die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich den gesamten Erwerb. In den USA gelegenes Vermögen kann der US Estate Tax unterliegen.
Abkommen gelten nicht automatisch für Schenkungen.
Mit Deutschland und den USA bestehen Abkommen zu den Nachlass- und Erbschaftssteuern. Wo in Obwalden keine Erbschaftssteuer anfällt, gibt es auch keine Obwaldner Steuer, die im Ausland angerechnet werden könnte. Schenkungen unter Lebenden sind nach den Abkommen und dem nationalen Recht gesondert zu prüfen; bei US-Staatsangehörigen ist die US Estate and Gift Tax eigens zu klären.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Obwalden: offizielle Informationen
Weil Obwalden keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhebt, ist im Kanton auch nichts zu berechnen. Die Steuerverwaltung hält fest, dass beide Steuern seit 2017 abgeschafft sind; Erbschaften und Schenkungen aus dem Jahr 2016 oder früher unterliegen noch dem alten Recht.
Nach einem Todesfall bleibt das Inventar wichtig: Die Steuerverwaltung stellt einen Fragebogen zum Todesfallinventar bereit, das Nachlassinventar ist in eigenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Ob ein anderer Kanton oder Staat besteuert, ist im Einzelfall zu prüfen.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele Obwaldner Erbfälle sind steuerlich einfach – die Ausnahmen liegen ausserhalb des Kantons
Bei einem rein obwaldnerischen Nachlass ohne ausserkantonale Grundstücke und ohne Auslandsbezug fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an; zu regeln sind vor allem Erbteilung, Todesfallinventar, Vermögenssteuer und gegebenenfalls der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn Liegenschaften in anderen Kantonen, Erben in Deutschland, US-Staatsangehörige oder Vermögen in den USA beteiligt sind.
Weitere Obwaldner Steuern
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