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Kanton Neuenburg

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Neuenburg

Wer im Kanton Neuenburg Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer entsteht. In Neuenburg sind Nachkommen nicht befreit: Kinder, Enkel und Eltern zahlen 3 %. Generell steuerfrei sind der Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; daneben gelten Freigrenzen von CHF 10’000 und Befreiungen für gemeinnützige Institutionen.

Überblick

Wann fällt im Kanton Neuenburg Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Neuenburg erhebt eine kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer («impôt sur les successions et sur les donations entre vifs») nach dem Gesetz vom 1. Oktober 2002. Die Gemeinden sind an dieser Steuer nicht beteiligt.

Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang hier eröffnet wurde, wenn die schenkende Person bei der Schenkung im Kanton wohnte oder wenn Neuenburger Grundstücke übergehen. Steuerpflichtig ist die begünstigte Person für das, was ihr zufällt; die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Bereicherung.

Nach einem Todesfall erstellt der Service des contributions ein Inventar des Nachlasses. Die Nachlasserklärung wird rund zwei Monate nach der Todesmeldung zugestellt und ist innert 90 Tagen mit Belegen zurückzusenden; eine Fristverlängerung ist auf Gesuch möglich.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Neuenburg?

Neuenburg besteuert Erbschaften und Schenkungen mit festen Sätzen nach Verwandtschaftsgrad, ohne Progression und ohne Steuerfuss. Die Sätze reichen von 3 % für Nachkommen, Eltern und Grosseltern bis 45 % für nicht verwandte Personen.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Der Ehegatte und die nach Bundesrecht eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Nach kantonalem Recht eingetragene Partner sind befreit, sobald die Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat.

3 % Nachkommen, Eltern und Grosseltern

Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sowie Eltern und Grosseltern zahlen 3 %. Bei Erbschaften werden Kindern und Eltern CHF 50’000 je Erbteil abgezogen; ist ein Kind vorverstorben, erhalten dessen Nachkommen den Abzug gemeinsam nach Stämmen.

15 % Geschwister, Schwiegerkinder und Stiefkinder

Geschwister zahlen 15 %. Denselben Satz tragen Verschwägerte der ersten Parentel, etwa Schwiegersohn und Schwiegertochter, sowie Stiefkinder.

18 % bis 24 % Neffen, Nichten und ihre Nachkommen

Neffen und Nichten zahlen 18 %, Grossneffen und Grossnichten 21 % und deren Nachkommen 24 %.

20 % bis 31 % Onkel, Tanten, Cousins und weitere Verschwägerte

Für Onkel und Tanten gilt ein Satz von 20 %, für Cousins und Cousinen 23 % und für deren Nachkommen 26 %. Verschwägerte der zweiten Parentel zahlen 31 %.

20 % Konkubinatspartner nach fünf Jahren

Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die weder verheiratet noch eingetragen sind, zahlen 20 %, wenn sie mit der verstorbenen oder schenkenden Person seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben bzw. gelebt haben. Ohne diese Dauer gilt der Satz für nicht verwandte Personen.

45 % Nicht verwandte Personen

Alle übrigen Begünstigten ohne Verwandtschaft zur verstorbenen oder schenkenden Person, etwa Freunde, zahlen 45 %. Wo ein Inventar zu erstellen ist, beträgt die Steuer in jedem Fall mindestens CHF 100.

Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad (Art. 23 LSucc)

Begünstigte PersonSteuersatzAbzug bei Erbschaften
Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partnersteuerfrei–
Kinder und Eltern3 %CHF 50’000 je Erbteil
Enkel und weitere Nachkommen3 %Abzug nach Stämmen, wenn ein Kind vorverstorben ist
Grosseltern3 %–
Geschwister15 %–
Schwiegerkinder (Verschwägerte 1. Parentel), Stiefkinder15 %–
Neffen und Nichten18 %–
Grossneffen und Grossnichten / deren Nachkommen21 % / 24 %–
Onkel und Tanten20 %–
Cousins und Cousinen / deren Nachkommen23 % / 26 %–
Verschwägerte der 2. Parentel31 %–
Konkubinatspartner (mindestens fünf Jahre gemeinsamer Haushalt)20 %–
Übrige Personen ohne Verwandtschaft45 %–

So wirkt der Abzug: Beispiel mit CHF 300’000.

Erbt ein Kind CHF 300’000, werden zuerst CHF 50’000 abgezogen. Auf den verbleibenden CHF 250’000 beträgt die Steuer 3 % oder CHF 7’500. Ein Ehegatte zahlt auf demselben Erbteil keine Erbschaftssteuer.

Freibeträge

Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?

Abzug für Kinder und Eltern

Bei Erbschaften wird Kindern und Eltern auf jedem Erbteil ein Betrag von CHF 50’000 abgezogen. Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes erhalten diesen Abzug gemeinsam nach Stämmen.

Schenkungen bis CHF 10’000 pro Jahr

Zuwendungen unter Lebenden bis CHF 10’000 pro Kalenderjahr sind von der Schenkungssteuer befreit. Es handelt sich um eine Freigrenze: Übersteigt die Zuwendung CHF 10’000, ist sie vollständig steuerbar.

Kleinere Erbanfälle an weitere Personen

Zuwendungen von Todes wegen an andere Personen als Kinder, deren Nachkommen und Eltern sind bis CHF 10’000 steuerfrei; übersteigt die Zuwendung diesen Betrag, ist sie vollständig steuerbar. Für Kinder und Eltern gilt stattdessen der Abzug von CHF 50’000 je Erbteil.

Abzüge vom Nachlass

Vom Nachlass werden die Schulden der verstorbenen Person sowie CHF 7’500 für Bestattungs- und weitere Todesfallkosten abgezogen.

Bewertung

Grundstücke werden zur Katasterschätzung angerechnet, kotierte Wertschriften zum Tageskurs und nicht kotierte Beteiligungen nach Ertrags- und Substanzwert. Immaterielle Güter und bewegliches Geschäftsvermögen gelten zum für die Einkommenssteuer massgebenden Wert.

Frühere Schenkungen zählen mit.

Schenkungen an Erben aus den fünf Jahren vor dem Tod werden bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt; bereits bezahlte Schenkungssteuer wird angerechnet. Eine besondere Ermässigung für Unternehmensnachfolgen sieht das Gesetz nicht vor.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensübergänge infolge Todes. Der Service des contributions erstellt ein rechtliches Inventar des Reinvermögens; bei verheirateten Personen wird zuerst der Güterstand aufgelöst und danach der Nachlass besteuert, der auf die Erben übergeht.

Schenkungen

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden ohne gleichwertige Gegenleistung, auch ein Erbvorbezug. Eine steuerbare Schenkung beweglichen Vermögens müssen Schenker und Beschenkte innert 30 Tagen melden; Grundstücksschenkungen meldet der Notar innert zehn Tagen. Der Schenker haftet solidarisch.

Welcher Kanton besteuert?

Neuenburg besteuert bei letztem Wohnsitz der verstorbenen Person bzw. Wohnsitz der schenkenden Person im Kanton. Neuenburger Grundstücke werden auch besteuert, wenn die verstorbene Person in einem anderen Kanton oder im Ausland wohnte; dann sind Inventar und Steuerentscheid des Wohnsitzkantons einzureichen.

Was gilt bei Frankreich-, Deutschland- oder US-Bezug?

Das Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich ist per 31. Dezember 2014 gekündigt. Mit Deutschland gilt das Abkommen von 1978, mit den USA jenes von 1951. Ausländische Erbschaftssteuer kann anfallen, wenn Erben in Deutschland wohnen oder im Zeitpunkt des Erbfalls in Frankreich steuerlich ansässig sind und dort in den letzten zehn Jahren mindestens sechs Jahre ansässig waren.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist. Bei Neuenburger Liegenschaften gilt zudem: Der Erwerb durch Erbgang ist von der Handänderungssteuer befreit, die Grundstückgewinnsteuer wird bei Erbgang und Schenkung aufgeschoben.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer in Neuenburg berechnen

Da Neuenburg feste Sätze ohne Progression anwendet, lässt sich die Steuer in einfachen Fällen direkt bestimmen: steuerbarer Erbteil nach Abzügen multipliziert mit dem Satz der Begünstigtengruppe. Entscheidend ist vorher, welche Vermögenswerte Neuenburg besteuern darf, wie sie bewertet werden und ob ein anderer Staat ebenfalls Steuer erhebt.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer rein neuenburgischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug lässt sich die Steuer anhand der festen Sätze und Abzüge meist gut abschätzen.

Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn Erben in Frankreich oder Deutschland wohnen, ein US-Bezug besteht, Konkubinatspartner begünstigt werden sollen, ein Unternehmen übertragen wird oder Grundstücke in mehreren Kantonen oder Staaten zum Nachlass gehören.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Neuenburger Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Neuenburger Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und grenzüberschreitenden Nachlässen mit Bezug zu Frankreich, Deutschland oder den USA.

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