einkommenssteuer

Kanton Neuenburg · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Neuenburg

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Neuenburg unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand und Wohngemeinde ab. Grenzgänger aus Frankreich werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht in Neuenburg, sondern in Frankreich besteuert.

Überblick

Wie funktioniert die Neuenburger Einkommenssteuer?

Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge; es wird auf volle CHF 100 abgerundet. Für die Steuerperioden 2024–2026 gilt ein Stufentarif mit Sätzen von 0 % bis 16,038 % für die einzelnen Einkommensstufen.

Die ersten CHF 7’700 bleiben steuerfrei. Über CHF 206’000 sinken die Stufensätze auf 13,365 % und 13,6125 %; für Einkommen über CHF 412’000 sieht das Gesetz einen Satz von 13,86 % vor. Bei CHF 412’000 entspricht die einfache Steuer CHF 55’052 oder 13,36 % des Einkommens.

Ehepaare in ungetrennter Ehe und Alleinerziehende werden zum Satz besteuert, der 52 % ihres Einkommens entspricht. Die einfache Steuer wird mit dem Kantonskoeffizienten von 124 % und dem Koeffizienten der Wohngemeinde multipliziert. Von der Kantonssteuer werden je minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind CHF 200 abgezogen.

Tarif und Koeffizient ab 2027 noch offen.

Nach geltendem Recht gilt ab 2027 wieder der Tarif von 2023 mit einem Höchstsatz von 14 % und ein Kantonskoeffizient von 125 %. Der Staatsrat beantragt mit Bericht 26.016 vom 6. Juli 2026, die Tarifsenkung und den Koeffizienten von 124 % auf 2027 zu verlängern; der Entscheid des Grossen Rats steht aus.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die persönliche Einkommenssteuer in Neuenburg setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Viele Abzüge sind dort anders geregelt als im Kanton.

02 · KANTON

Kantonssteuer

Neuenburg berechnet die einfache Steuer nach dem Stufentarif des Gesetzes über die direkten Steuern (LCdir) und wendet darauf den Kantonskoeffizienten an. Je Kind in Ausbildung oder unter 18 Jahren werden CHF 200 von der Kantonssteuer abgezogen.

03 · GEMEINDE

Gemeindesteuer

Die Gemeinden erheben ihre Steuer auf derselben Grundlage als Prozentsatz der einfachen Steuer. 2026 liegen die Koeffizienten zwischen 63 % und 79 %.

Kantonskoeffizient 2026: 124 %

Für 2025 und 2026 beträgt der Kantonskoeffizient für natürliche Personen 124 % der einfachen Steuer; nach geltendem Dekret wären es ab 2027 wieder 125 %, der Staatsrat beantragt die Verlängerung von 124 %. Hinzu kommt der Koeffizient der Wohngemeinde, in der Stadt Neuenburg 65 %, sowie gegebenenfalls der freiwillige Kirchenbeitrag.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden im Kanton Neuenburg besteuert?

Das Neuenburger Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Befreiung besteht.

Arbeitslohn

Löhne, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar. Für die übrigen Berufskosten gilt ohne Nachweis eine Pauschale von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen. Auch Gewinne aus Geschäftsliegenschaften fallen in die Einkommenssteuer und nicht in die Grundstückgewinnsteuer.

Wertschriften & Beteiligungen

Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 60 % besteuert. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind grundsätzlich steuerfrei.

Immobilien

Mieterträge sind steuerbar. Für die selbstgenutzte Wohnung wird bis Ende 2028 ein Eigenmietwert («valeur locative») besteuert, der in der Regel 70 % der Marktmiete entspricht.

Renten & Kapitalleistungen

Renten aus AHV, IV und beruflicher Vorsorge sind steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt mit einer vollen Jahressteuer zu einem Viertel des Tarifs besteuert; der Satz der einfachen Steuer beträgt mindestens 2,5 %.

Weitere Einkünfte

Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Steuerbare Geldspielgewinne werden getrennt mit einem Satz der einfachen Steuer von 10 % erfasst.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, berufliche Vorsorge und Säule 3a, Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen, Versicherungsprämien sowie familienbezogene Abzüge.

Für Fahrkosten zum Arbeitsort gelten bei öffentlichem Verkehr die Kosten des Abonnements. Ist das Auto nötig, werden CHF 0.60 pro Kilometer für die ersten 10’000 km, CHF 0.40 für die nächsten 5’000 km und CHF 0.30 darüber angerechnet. Die auswärtige Verpflegung wird mit CHF 15 pro Tag berücksichtigt, höchstens mit CHF 3’200 im Jahr.

Der Versicherungsabzug beträgt für Verheiratete CHF 4’900 und für die übrigen Steuerpflichtigen CHF 2’500; ohne Beiträge an 2. Säule und Säule 3a erhöht er sich um 25 %, je unterhaltene Person um CHF 800. Der Kinderabzug beträgt für Kinder von 0 bis 4 Jahren CHF 6’200, von 4 bis 14 Jahren CHF 6’700 und über 14 Jahren CHF 8’200.

Kanton und Bund nicht gleichsetzen.

Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen Kantons- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer, etwa beim Kinderabzug, beim Unterstützungsabzug, bei der Weiterbildung und bei Spenden. Zudem gewährt Neuenburg einen einkommensabhängigen Sozialabzug von CHF 3’800 für Ehepaare und Alleinerziehende bzw. CHF 2’100 für die übrigen, der ab einem Nettoeinkommen von CHF 48’000 bzw. CHF 26’000 schrittweise sinkt.

Wohnort

Der Gemeindekoeffizient beeinflusst die Belastung

Die Gemeinden erheben ihre Einkommenssteuer auf derselben Grundlage wie der Kanton; ihren Koeffizienten legt der Generalrat fest. 2026 reicht die Spanne von 63 % in Milvignes und La Grande Béroche bis 79 % in Les Verrières.

In der Stadt Neuenburg beträgt der Gesamtkoeffizient 2026 189 % (124 % Kanton, 65 % Gemeinde). Für eine alleinstehende Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 beträgt die einfache Steuer CHF 10’875.90; daraus ergeben sich rund CHF 20’555 Kantons- und Gemeindesteuer, ohne Bundessteuer und Kirchenbeitrag. Ein Ehepaar zahlt bei gleichem Einkommen rund CHF 15’903.

Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten und die tatsächlichen Lebensverhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.

Der Kirchenbeitrag ist freiwillig.

Die reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche legen ihren Beitrag gemeinsam fest: 11 % der direkten Kantonssteuer zuzüglich CHF 10. Der Kanton stellt ihn zusammen mit den Steuern in Rechnung; da er freiwillig ist, wird er nicht betrieben.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C werden grundsätzlich an der Quelle besteuert. Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen mit Erwerbseinkommen aus Neuenburger Quelle ebenfalls der Quellensteuer, soweit kein besonderes Abkommen gilt.

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung («taxation ordinaire ultérieure», TOU) ist obligatorisch bei einem Bruttoerwerbseinkommen von mindestens CHF 120’000 pro Person, bei weiteren nicht quellenbesteuerten Einkünften, bei beweglichem Vermögen über CHF 50’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100’000 (Verheiratete) oder bei Grundeigentum. Andere in der Schweiz wohnhafte Personen können sie bis 31. März des Folgejahres beantragen; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden.

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn sie in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich derjenigen des Ehegatten in der Schweiz versteuern, wenn ihre Situation mit jener einer hier wohnhaften Person vergleichbar ist oder wenn sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen. Nötig sind eine Zustelladresse in der Schweiz und ein jährlicher Antrag bis 31. März; bei offensichtlicher Unbilligkeit kann die Steuerbehörde auch von Amtes wegen ordentlich veranlagen.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.

Grenzgänger aus Frankreich: Besteuerung in Frankreich.

Wer in Frankreich wohnt, in der Schweiz unselbständig arbeitet und in der Regel täglich zurückkehrt, wird nach der Vereinbarung vom 11. April 1983 nicht an der Quelle besteuert, sondern in Frankreich; Frankreich zahlt dafür den acht Vereinbarungskantonen, darunter Neuenburg, eine Ausgleichszahlung von 4,5 % der Bruttolohnsumme. Voraussetzung ist die Ansässigkeitsbescheinigung 2041-AS bzw. 2041-ASK, die jedem Arbeitgeber jährlich abzugeben ist. Fehlt sie, zieht der Arbeitgeber vorsorglich Quellensteuer ab, die später zurückerstattet werden kann.

Kapitalanlagen

Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen

Zinsen und Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Ausländische Quellensteuern auf diesen Erträgen sind separat zu prüfen.

Teilbesteuerung zu 60 %

Dividenden, Gewinnanteile und vergleichbare Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital werden im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 60 % besteuert.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder Geschäftsvermögen gilt anderes.

Beteiligungen in der Vermögenssteuer

Nicht kotierte Beteiligungen werden nach Ertrags- und Substanzwert bewertet. Für Schweizer Gesellschaften gewährt Neuenburg einen Abzug von 60 % auf dem Steuerwert.

Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.

Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn bleibt dagegen steuerfrei, sofern Privatvermögen und keine selbständige Handelstätigkeit vorliegt.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbstgenutztes Eigenheim

Der Eigenmietwert entspricht in der Regel 70 % der Marktmiete. Er wird nach Teilbeträgen der Katasterschätzung berechnet: 3,5 % auf den ersten CHF 500’000, 3,3 % auf dem Teil bis CHF 1 Mio., 2,7 % bis CHF 1,5 Mio., 1,8 % bis CHF 2 Mio. und 0,8 % auf dem Teil darüber.

Vermietete Liegenschaften

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind die Unterhaltskosten sowie die Liegenschaftssteuer («impôt foncier»), die auf vermieteten Objekten erhoben und wie Unterhaltskosten behandelt wird.

Pauschalabzug für Unterhalt

Statt der effektiven Kosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % des Bruttoertrags bzw. Eigenmietwerts (höchstens CHF 7’200) und bei älteren Gebäuden 20 % (höchstens CHF 12’000) abgezogen werden; nicht bei vorwiegend geschäftlich vermieteten Liegenschaften.

Energiesparende Investitionen

Investitionen in Energiesparmassnahmen sind in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb zu 50 % und danach vollständig abziehbar, Anlagen für erneuerbare Energien sofort vollständig. Rechnungen ab CHF 5’000 sind der Steuererklärung in Kopie beizulegen.

Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.

Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert bis Ende 2028. Danach entfällt der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum, und Abzugsmöglichkeiten werden eingeschränkt; Mieterträge vermieteter Liegenschaften bleiben steuerbar.

International

Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile

Neuenburg grenzt an Frankreich; nach Angaben des Staatsrats arbeiten fast 15’000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Kanton. Für sie gelten die Vereinbarung vom 11. April 1983 und die Verständigungsvereinbarungen zur Telearbeit: Bis 40 % der Arbeitszeit dürfen auf Telearbeit und vorübergehende Missionen entfallen, Missionen in Frankreich und in Drittstaaten zusammen höchstens zehn Tage innerhalb dieser 40 %. Bei ganzjähriger Vollzeit werden bis 45 Nichtrückkehrtage toleriert, höchstens einer pro Woche.

Für Arbeitnehmende, deren Lohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert wird, ist seit 1. Januar 2026 das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 anwendbar: Telearbeit bis 40 % der Arbeitszeit pro Jahr bleibt im Staat des Arbeitgebers steuerbar. Das Abkommen sieht zudem einen automatischen Austausch von Lohndaten vor.

Bei Wohnsitz in Neuenburg gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte in die Steuererklärung. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat ausländische Löhne, Renten, Dividenden oder Immobilienerträge besteuern darf; freigestellte Einkünfte bleiben oft für den Steuersatz relevant.

Steuerberechnung

Offizielle Hilfsmittel für die Neuenburger Einkommenssteuer

Der Service des contributions stellt eine Online-Hilfe zur Schätzung der direkten Steuern natürlicher Personen bereit; zusätzlich lässt sich eine Steuererklärung in Clic & Tax simulieren. Beide Berechnungen sind unverbindlich. Koeffizienten, Tarife sowie die Regeln zur Quellensteuer und zu Grenzgängern veröffentlicht der Kanton auf Französisch.

Elektronische Steuererklärung

Steuererklärung mit Clic & Tax einreichen

Die Neuenburger Steuererklärung wird mit der Software Clic & Tax ausgefüllt (Windows, macOS, Linux) und über den Guichet unique elektronisch übermittelt; dann ist keine unterschriebene Papierkopie nötig. Die Einreichefrist steht auf der Steuererklärung; eine Fristverlängerung lässt sich online oder über den Guichet unique beantragen.

Die Steuer wird in Raten bezahlt: Die Rechnungen sehen zehn Fälligkeiten von Ende Februar bis Ende Dezember vor. Wer zu tiefe Raten bezahlt hat, kann einen Ausgleichszins mit einer Zusatzzahlung vor dem 31. März vermeiden.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Neuenburger Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit Clic & Tax und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.

Grenzgänger und Quellensteuer

Grenzgängerstatus, Nichtrückkehrtage, Telearbeit und Missionen, Ansässigkeitsbescheinigung und die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfordern eine genaue Prüfung.

Unternehmer und Immobilien

Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert, Liegenschaftssteuer und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder in Frankreich führen schnell zu zusätzlichen Fragen.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Neuenburger Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, Grenzgängerfragen mit Frankreich, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und der steuerlichen Strukturierung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Steuerfall besprechen