Kanton Graubünden
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Graubünden
Wer im Kanton Graubünden Vermögen erbt oder geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Nachkommen und Eltern sind befreit; alle übrigen Empfänger zahlen dem Kanton 5 % oder 15 %, und je nach Gemeinde kommt eine kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuer hinzu.
Überblick
Wann fällt im Kanton Graubünden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Seit 2021 besteuert Graubünden nicht mehr den Nachlass als Ganzes, sondern jede einzelne Zuwendung beim Empfänger. Steuerpflichtig sind die Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten.
Graubünden besteuert, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte, wenn die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnt oder wenn Bündner Grundstücke übergehen. Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland unterliegen der Bündner Erbschaftssteuer nicht, sind aber für die Aufteilung der Schulden zu deklarieren.
Neben der kantonalen Steuer kann jede Gemeinde eine eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben. Sie folgt denselben Regeln wie die Kantonssteuer; die Gemeinde bestimmt aber selbst, ob sie die Steuer erhebt und zu welchem Satz. Veranlagt wird sie zusammen mit der Kantonssteuer durch die kantonale Steuerverwaltung.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Graubünden?
Der Kanton wendet zwei proportionale Sätze an: 5 % für Empfänger des elterlichen Stammes und 15 % für alle übrigen Empfänger. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Gruppen, Befreiungen und Sätze; die Gemeinden können eigene Sätze bis zu einem Höchstsatz hinzufügen.
Zuwendungen an den überlebenden Ehegatten, an eingetragene Partnerinnen und Partner sowie an Konkubinatspartner sind befreit. Eine Mindestdauer des Konkubinats nennt das Gesetz nicht; das Konkubinat muss aber nachgewiesen werden, etwa durch einen gemeinsamen Haushalt.
Befreit sind Kinder und Kindeskinder, Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie die nicht gemeinsamen Nachkommen von Ehegatten und Konkubinatspartnern.
Seit 2021 sind auch die Eltern sowie die Stief- und Pflegeeltern der verstorbenen oder schenkenden Person von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Für Empfänger des elterlichen Stammes – insbesondere Geschwister sowie Neffen und Nichten – beträgt die Kantonssteuer 5 % der steuerbaren Zuwendung nach Abzug des Freibetrags.
Alle übrigen Empfänger zahlen 15 %, etwa Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie nicht verwandte Personen. Einen eigenen, tieferen Satz für den grosselterlichen Stamm kennt der Kanton nicht.
Gemeinden mit eigener Steuer dürfen höchstens 5 % für den elterlichen Stamm und höchstens 25 % für die übrigen Begünstigten erheben; die Befreiungen des Kantons gelten auch hier. Die Stadt Chur wendet laut ESTV-Übersicht 2025 zum Beispiel 5 % und 20 % an.
Kantonale Sätze und kommunale Höchstsätze (Art. 114 StG, Art. 21 GKStG)
| Empfänger | Kanton | Gemeinde (Höchstsatz) | Beispiel Stadt Chur (ESTV 2025) |
|---|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Konkubinatspartner | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei |
| Nachkommen, Stief- und Pflegekinder | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei |
| Eltern, Stief- und Pflegeeltern | steuerfrei | steuerfrei | steuerfrei |
| Elterlicher Stamm (z. B. Geschwister, Neffen, Nichten) | 5 % | bis 5 % | 5 % |
| Übrige Empfänger | 15 % | bis 25 % | 20 % |
Vom steuerbaren Erwerb wird ein Freibetrag abgezogen.
Für jede steuerpflichtige Person wird 2026 ein Freibetrag von CHF 7’700 abgezogen – der gesetzliche Grundbetrag von CHF 7’000, an die Teuerung angepasst. Für Zuwendungen an bedürftige Personen gilt ein höherer Freibetrag von CHF 15’300; die Bedürftigkeit ist mit Unterlagen nachzuweisen.
Freibeträge
Welche Abzüge und Entlastungen gelten?
Unternehmensnachfolge
Geht Geschäftsvermögen unentgeltlich an eine Person über, die das Unternehmen leitet, werden nur 25 % davon besteuert. Dasselbe gilt für Beteiligungen von mindestens 40 % an einer Gesellschaft mit Geschäftsbetrieb, wenn die begünstigte Person dort in leitender Funktion angestellt ist.
Nachsteuer innert zehn Jahren
Die Ermässigung entfällt nachträglich, wenn innert zehn Jahren Vermögenswerte dem Betrieb entzogen werden, der Betrieb veräussert oder ins Ausland verlegt, die leitende Tätigkeit aufgegeben oder die Beteiligung veräussert wird.
Abzüge vom Nachlass
Abziehbar sind insbesondere die Schulden der verstorbenen Person, Bestattungs- und Grabunterhaltskosten sowie die Kosten der Erbabwicklung, Willensvollstreckung und Erbteilung, seit 2021 auch Gerichts- und Anwaltskosten für erbrechtliche Klagen.
Bewertung
Massgebend ist der Wert des übergehenden Reinvermögens im Zeitpunkt des Vermögensübergangs. Grundstücke sind in der Regel zum Verkehrswert zu deklarieren; der Ertragswert gilt nur ausnahmsweise, etwa für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Die Steuererklärung ist innert 90 Tagen einzureichen.
Die Erbschaftssteuererklärung reicht ein Willensvollstrecker, ein Erbschaftsverwalter oder ein von den Erben bestimmter Erbenvertreter ein; die Frist beträgt 90 Tage ab Versand. Auch wenn der ganze Nachlass an befreite Personen geht, ist die Erklärung mit einer Kopie der Erbbescheinigung einzureichen.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge durch gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen, also Erbanfälle und Vermächtnisse. Berechnet wird die Steuer auf dem Wert des übergehenden Reinvermögens.
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden und Erbvorbezüge. Es gelten dieselben Befreiungen und Sätze wie bei Erbschaften; die schenkende Person haftet solidarisch für die Steuer.
Welcher Kanton besteuert?
Graubünden besteuert bei letztem Wohnsitz der verstorbenen Person im Kanton und bei Schenkenden mit Wohnsitz im Kanton. Bündner Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die verstorbene oder schenkende Person anderswo wohnte – etwa bei einer Ferienwohnung.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Bei Personen oder Vermögen in Deutschland, den USA oder anderen Staaten sind die Bündner Regeln mit dem ausländischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht abzustimmen. Abkommen über Nachlass- und Erbschaftssteuern erfassen Schenkungen nicht automatisch.
Seit 2021 Erbanfall- statt Nachlasssteuer.
Bis Ende 2020 erhob der Kanton eine Nachlasssteuer auf dem gesamten Nachlass, mit 10 % für alle steuerpflichtigen Gruppen. Seit 2021 wird das Reinvermögen besteuert, das der einzelnen Person zufliesst – die Steuer hängt deshalb vom Verwandtschaftsverhältnis jedes einzelnen Erben ab.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Graubünden berechnen
Unter den Online-Rechnern der Steuerverwaltung findet sich kein eigener Rechner für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Weil der Kanton proportionale Sätze anwendet, lässt sich die Kantonssteuer im Standardfall dennoch gut abschätzen: steuerbare Zuwendung abzüglich Freibetrag, multipliziert mit 5 % oder 15 %.
Hinzu kommt gegebenenfalls die Steuer der Gemeinde. Entscheidend ist vor der Berechnung, welche Personen befreit sind, welcher Stamm massgebend ist und welche Vermögenswerte Graubünden überhaupt besteuern darf.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Geht ein Bündner Nachlass ausschliesslich an Ehegatten, Konkubinatspartner, Nachkommen oder Eltern, entsteht keine Steuer, und die Erklärung dient vor allem dem Nachweis der Befreiung. Bei Geschwistern, entfernteren Verwandten oder Freunden ist die Rechnung mit 5 % oder 15 % meist überschaubar, sofern die Gemeinde und der Freibetrag richtig berücksichtigt werden.
Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst die Zuordnung, die Bewertung oder die Gestaltung geklärt werden muss. Typisch sind Unternehmensnachfolgen, Bündner Ferienwohnungen im Nachlass von Personen mit Wohnsitz in Deutschland oder den USA und Schenkungen über die Grenze.
Weitere Bündner Steuern
Weitere Steuern im Kanton Graubünden
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Graubünden sowie den kantonalen Überblick.
Vermögenssteuer
Promilletarif mit Grenzsätzen bis 2,15 ‰ und ab CHF 677’980 einheitlich 1,7 ‰ der einfachen Steuer; steuerfrei bleiben CHF 69’000, für Ehepaare CHF 138’000.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Progressiver Tarif, der ab CHF 780’440 einheitlich 11 % beträgt, Divisor 1,9 für Ehepaare; 2026 gilt ein Kantonssteuerfuss von 92 % plus Gemeindesteuerfuss.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Proportionale Gewinnsteuer von 4,5 % der einfachen Steuer mit kantonsweit einheitlichen Steuerfüssen; der Kanton beziffert die effektive Belastung auf 14,77 %.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Dualistisches System: Grundstückgewinnsteuer von Kanton und Gemeinde in gleicher Höhe, dazu Handänderungssteuer bis 2 % und Liegenschaftssteuer bis 2 ‰ der Gemeinden.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Graubünden
Kantonaler Überblick mit allen Steuerarten, offiziellen Rechnern und typischen Situationen.
Zum ÜberblickWeitere Kantone
Fachwissen zu den steuerlichen Regelungen der weiteren Schweizer Kantone.
Kantone ansehenErbschaftssteuerberatung
Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Bündner Standardfall hinaus?
Wir beraten bei komplexen Bündner Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Ferienwohnungen und anderen Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Konkubinat und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.
Erbschaft oder Schenkung besprechen