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Kanton Freiburg · Vermögenssteuer

Vermögenssteuer im Kanton Freiburg

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Freiburg unterliegen grundsätzlich mit ihrem steuerbaren Reinvermögen der Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Vermögen. Freiburg verwendet einen Stufentarif mit Sätzen von 0,5 ‰ bis 3,7 ‰; ab CHF 1,2 Mio. steuerbarem Vermögen beträgt die einfache Steuer 2,9 ‰ des ganzen Vermögens. Der kantonale Steuerfuss liegt 2026 bei 100 %.

Überblick

Wie funktioniert die Freiburger Vermögenssteuer?

Ausgangspunkt ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht. Dazu gehören insbesondere Bankguthaben, Wertschriften, Beteiligungen, Immobilien, Forderungen, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und Kryptowährungen; abzugsfähige Schulden vermindern das Reinvermögen.

Vom Reinvermögen werden die Sozialabzüge abgezogen, die mit steigendem Vermögen sinken. Auf das verbleibende steuerbare Vermögen wird der Tarif nach Art. 62 DStG angewendet. Die einfache Steuer wird anschliessend mit dem kantonalen Steuerfuss von 100 % und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert; je nach Pfarrei kommt Kirchensteuer hinzu.

Freiburg kennt einen Stufentarif mit eingebauter Obergrenze.

Die einzelnen Vermögensteile werden mit Sätzen von 0,5 ‰ bis 3,7 ‰ belastet. Weil der Tarif oberhalb von CHF 1,2 Mio. mit 2,9 ‰ weiterläuft, steigt die einfache Steuer im Durchschnitt nie über 2,9 ‰ des steuerbaren Vermögens.

Systematik

Vier Schritte zur Freiburger Vermögenssteuer

1. Vermögenswerte erfassen

Bankkonten, Wertschriften, Immobilien, Beteiligungen und weitere Vermögenswerte werden mit ihrem Stand am Ende der Steuerperiode vollständig erfasst, auch Vermögen im Ausland.

2. Steuerliche Werte bestimmen

Kotierte Wertschriften werden zum Kurswert erfasst, Freiburger Liegenschaften zum Steuerwert der Steuerverwaltung. Weil dieser auch den Ertragswert berücksichtigt, liegt er grundsätzlich nicht über dem Verkehrswert.

3. Schulden und Sozialabzüge

Hypotheken und andere Schulden vermindern das Reinvermögen. Danach werden die Sozialabzüge berücksichtigt: CHF 105’000 für Ehepaare und Haushalte mit Kindern oder unterstützten Personen, CHF 55’000 für Alleinstehende – beide sinken bei höherem Vermögen.

4. Tarif und Steuerfüsse anwenden

Auf das steuerbare Vermögen wird der Stufentarif angewendet. Die einfache Steuer wird mit dem Kantonssteuerfuss von 100 %, dem Gemeindesteuerfuss und gegebenenfalls dem Steuerfuss der Pfarrei multipliziert.

Die Sozialabzüge stehen nur bei kleineren Vermögen voll zur Verfügung.

Bei Ehepaaren gilt der Abzug von CHF 105’000, solange das Reinvermögen CHF 125’000 nicht übersteigt; danach sinkt er um CHF 20’000 je weitere CHF 35’000. Bei Alleinstehenden gilt der Abzug von CHF 55’000 bis zu einem Reinvermögen von CHF 75’000; danach sinkt er um CHF 10’000 je weitere CHF 25’000.

Besonderheit Freiburg

Stufentarif bis 3,7 ‰ – ab CHF 1,2 Mio. einheitlich 2,9 ‰

Der Freiburger Tarif belastet jede Vermögensstufe mit einem eigenen Satz. Weil der Satz über CHF 1,2 Mio. auf 2,9 ‰ zurückgeht, entspricht die einfache Steuer ab dieser Grenze genau 2,9 ‰ des gesamten steuerbaren Vermögens.

CHF 500’000 steuerbares Vermögen

Die einfache Steuer beträgt CHF 1’070 oder 2,14 ‰. Mit dem Kantonssteuerfuss von 100 % und 80 % Gemeindesteuerfuss der Stadt Freiburg ergeben sich CHF 1’926 ohne Kirchensteuer.

CHF 2 Mio. steuerbares Vermögen

Ab CHF 1,2 Mio. beträgt die einfache Steuer 2,9 ‰ des gesamten Vermögens, hier CHF 5’800. In der Stadt Freiburg ergeben sich mit Kanton und Gemeinde CHF 10’440 ohne Kirchensteuer.

Nicht kotierte Beteiligungen

Auf dem Vermögensteil, der auf Beteiligungen an nicht kotierten Schweizer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften entfällt, wird der durchschnittliche Steuersatz um 40 % reduziert.

Gemeinde und Pfarrei

Die Gemeinde wendet auf das Vermögen denselben Steuerfuss an wie auf das Einkommen, höchstens 100 % der einfachen Kantonssteuer. Die Pfarreien setzen eigene Steuerfüsse fest, die beim Vermögen höher sein können als beim Einkommen.

Tarif der einfachen Vermögenssteuer (Art. 62 Abs. 1a DStG)

Steuerbares VermögenSatz für diese StufeEinfache Steuer am Ende der Stufe
bis CHF 50’0000,5 ‰CHF 25
CHF 50’001 bis 100’0001,1 ‰CHF 80
CHF 100’001 bis 200’0001,8 ‰CHF 260
CHF 200’001 bis 400’0002,5 ‰CHF 760
CHF 400’001 bis 700’0003,1 ‰CHF 1’690
CHF 700’001 bis 1’000’0003,5 ‰CHF 2’740
CHF 1’000’001 bis 1’200’0003,7 ‰CHF 3’480
über CHF 1’200’0002,9 ‰2,9 ‰ des ganzen Vermögens

Einfache Steuer ist nicht gleich Steuerbetrag.

Die Tarifsätze ergeben die einfache Steuer. Der zu zahlende Betrag entsteht erst durch die Steuerfüsse von Kanton, Gemeinde und gegebenenfalls Pfarrei – in der Stadt Freiburg 2026 zum Beispiel 100 % plus 80 %, zusammen 180 % ohne Kirchensteuer.

Wohnort

Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die tatsächliche Belastung

Die Freiburger Gemeinden erheben ihre Vermögenssteuer als Prozentsatz der einfachen Kantonssteuer. Der Steuerfuss muss für Einkommen und Vermögen gleich sein und darf 100 % nicht übersteigen; nur ausnahmsweise kann der Staatsrat bis 125 % bewilligen.

Hinzu kommt die Kirchensteuer der katholischen oder reformierten Pfarrei, die höchstens 20 % der einfachen Kantonssteuer betragen darf. In der Stadt Freiburg beträgt der Steuerfuss der reformierten Pfarrei 2026 beim Einkommen 9 % und beim Vermögen 10 %.

Für einen Wohnortsvergleich sollten Vermögens- und Einkommenssteuer zusammen betrachtet werden, weil die Gemeinde für beide denselben Steuerfuss anwendet.

Bewertung

Bei komplexem Vermögen ist häufig die Bewertung entscheidend

Bei Bankkonten und kotierten Wertschriften lässt sich der Steuerwert meist eindeutig bestimmen. Freiburger Liegenschaften werden zum Steuerwert erfasst: Er entspricht dem Mittel zwischen dem Verkehrswert und dem zweifachen Ertragswert, wobei der Ertragswert aus dem kapitalisierten Mietwert mit Sätzen von 8 % bis 8,5 % je nach Baujahr und Gebäudeart berechnet wird.

Nicht kotierte Beteiligungen können bei Unternehmern einen grossen Teil des Vermögens ausmachen. Ihr Wert ist nach den Bewertungsregeln für nicht kotierte Wertpapiere zu bestimmen; auf dem darauf entfallenden Vermögen gilt zusätzlich der um 40 % reduzierte Steuersatz, wenn es sich um Schweizer Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften handelt.

International

Auslandsvermögen und Vermögenssteuer

Bei Wohnsitz im Kanton Freiburg ist grundsätzlich das weltweite Vermögen zu deklarieren. Ausländische Bankkonten und Depots werden nicht allein deshalb ausgenommen, weil die Bank im Ausland liegt.

Anders können ausländische Immobilien und Betriebsstätten behandelt werden: Sie werden nach den Regeln der internationalen Steuerausscheidung meist im Belegenheitsstaat besteuert, können in Freiburg aber für den Steuersatz zählen.

Ausländische Vermögenswerte nicht vorschnell weglassen.

Zuerst muss die gesamte Vermögenssituation erfasst werden. Erst danach lässt sich prüfen, welche Werte Freiburg besteuert und welche nur für die Steuerausscheidung oder den Steuersatz relevant sind.

Steuerberechnung

Vermögenssteuer im Kanton Freiburg berechnen

Mit dem Steuerrechner der ESTV lässt sich die Vermögenssteuer für eine Freiburger Gemeinde abschätzen. Für Liegenschaften stellt die Kantonale Steuerverwaltung eine Wegleitung und Fragebogen zur Bewertung der Miet- und Steuerwerte bereit.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Freiburger Vermögenssteuer komplex?

Einfaches Wertschriftendepot

Bankkonten und kotierte Wertschriften lassen sich in vielen Fällen anhand von Steuerverzeichnissen und amtlichen Kurswerten relativ einfach erfassen.

Unternehmensbeteiligung

Private Aktien oder GmbH-Anteile können erhebliche Bewertungsfragen auslösen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Reduktion des Steuersatzes um 40 % für nicht kotierte Schweizer Beteiligungen greift.

Immobilien

Bei Immobilien sind der amtliche Steuerwert, vorhandene Hypotheken und gegebenenfalls eine interkantonale Steuerausscheidung zu berücksichtigen.

Internationale Vermögen

Bei Depots, Gesellschaften oder Immobilien in mehreren Staaten müssen Bewertung, Währungsumrechnung und internationale Zuordnung miteinander abgestimmt werden.

Elektronische Deklaration

FriTax für natürliche Personen

Die Steuererklärung natürlicher Personen wird im Kanton Freiburg mit FriTax erstellt, einer kostenlosen Software zum Herunterladen. Die Erklärung kann elektronisch eingereicht oder ausgedruckt, unterschrieben und per Post zugestellt werden; Einkommen und Vermögen werden gemeinsam deklariert.

Vermögenssteuerberatung

Komplexe Vermögensverhältnisse im Kanton Freiburg?

Wir unterstützen bei der steuerlichen Einordnung und Bewertung von Vermögen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und grenzüberschreitenden Vermögensstrukturen sowie bei Zuzug und Wohnortsplanung.

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