einkommenssteuer

Kanton Freiburg · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Freiburg

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Freiburg unterliegen grundsätzlich der Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Einkommen. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Pfarrei ab; der kantonale Steuerfuss beträgt 2026 96 %.

Überblick

Wie funktioniert die Freiburger Einkommenssteuer?

Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen. Dazu gehören insbesondere Arbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge, Mieterträge und der Eigenmietwert.

Der Freiburger Tarif ordnet jedem steuerbaren Einkommen einen Steuersatz zu, der auf das ganze Einkommen angewendet wird: von 1 % bei CHF 5’200 bis 13,5 % ab CHF 207’100. Für Ehepaare und Alleinerziehende gilt der Satz, der 50 % ihres Einkommens entspricht.

Die so berechnete Steuer wird 2026 mit dem kantonalen Steuerfuss von 96 % multipliziert. Gemeinde- und Kirchensteuer berechnen sich als Prozentsatz der einfachen Kantonssteuer; die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht erhoben.

Freiburg wendet den Steuersatz auf das ganze Einkommen an.

Der Satz steigt mit dem steuerbaren Einkommen und gilt jeweils für das ganze Einkommen. Ehepaare und Alleinerziehende werden zum Satz für die Hälfte ihres Einkommens besteuert (Vollsplitting); den Höchstsatz von 13,5 % erreichen sie deshalb erst ab CHF 414’200.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die persönliche Einkommenssteuer im Kanton Freiburg setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach dem schweizweit geltenden Bundesrecht. Tarif und Abzüge unterscheiden sich von der Kantonssteuer.

02 · KANTON

Kantonssteuer

Freiburg berechnet die Steuer nach dem Tarif von Art. 37 DStG und wendet darauf den jährlich vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss an. Für 2026 beträgt er 96 %.

03 · GEMEINDE

Gemeinde- und Kirchensteuer

Die Gemeinde erhebt ihre Steuer in Prozent der einfachen Kantonssteuer, höchstens 100 %. Die katholischen und reformierten Pfarreien erheben die Kirchensteuer ebenfalls in Prozent der einfachen Kantonssteuer, höchstens 20 %.

Kantonssteuerfuss 2026: 96 %

Der Grosse Rat hat den Steuerfuss der Kantonssteuer auf dem Einkommen für 2026 auf 96 % der gesetzlichen Steuersätze festgelegt. In der Stadt Freiburg kommt laut ESTV ein Gemeindesteuerfuss von 80 % hinzu, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden im Kanton Freiburg besteuert?

Das Freiburger Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.

Arbeitslohn

Löhne, Gehälter, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den hierfür geltenden Regeln ermittelt und in die persönliche Einkommenssteuer einbezogen.

Wertschriften & Kapitalerträge

Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus beweglichem Vermögen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden zu 70 % besteuert.

Immobilien

Mieterträge aus vermieteten Immobilien gehören zum steuerbaren Einkommen; bis Ende 2028 gilt das auch für den Eigenmietwert selbst genutzter Immobilien.

Renten & Vorsorge

Renten werden mit dem übrigen Einkommen besteuert. Kapitalleistungen aus Vorsorge besteuert der Kanton gesondert zu Sätzen von 1 % bis 5 %; liegt ihre Summe in einem Jahr unter CHF 10’000, fällt keine Steuer an.

Weitere Einkünfte

Auch weitere einmalige oder wiederkehrende Einkünfte können steuerpflichtig sein, sofern das Gesetz keine besondere Ausnahme vorsieht.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Unselbständigerwerbende können Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort bis CHF 12’000 pro Jahr abziehen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung bis CHF 15 pro Tag oder CHF 3’200 pro Jahr und die übrigen Berufskosten pauschal mit 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000. Weiterbildungskosten sind bis CHF 12’000 abziehbar.

Der Kinderabzug beträgt CHF 8’600, ab dem dritten Kind CHF 9’600. Übersteigt das Nettoeinkommen («revenu net») die massgebende Grenze von CHF 62’700 für das erste Kind (plus CHF 10’100 je weiteres Kind), sinkt der Abzug um CHF 100 je CHF 1’000 Mehreinkommen, aber nicht unter CHF 7’100 bzw. CHF 8’100. Drittbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind bis CHF 12’000 pro Kind abziehbar.

Für Kranken- und Unfallversicherungsprämien gelten vom Staatsrat festgelegte Pauschalbeträge; das ESTV-Kantonsblatt nennt CHF 4’810 für Erwachsene, CHF 4’210 für junge Erwachsene in Ausbildung und CHF 1’140 für Kinder. Spenden an gemeinnützige Institutionen sind ab CHF 100 bis höchstens 20 % der um die Abzüge nach Art. 27–34 DStG verminderten Einkünfte abziehbar.

Kanton und Bund nicht gleichsetzen.

Viele Freiburger Abzüge haben andere Höchstbeträge und Voraussetzungen als die direkte Bundessteuer, etwa bei Fahrkosten, Kindern oder Versicherungsprämien. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.

Wohnort

Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung

Die Freiburger Gemeinden bestimmen ihren Steuerfuss selbst, in Prozent der einfachen Kantonssteuer und höchstens 100 %; für mehr, bis 125 %, braucht es eine Ausnahmebewilligung des Staatsrats. Dadurch kann dieselbe Person bei identischem Einkommen je nach Wohngemeinde unterschiedlich belastet werden.

In der Stadt Freiburg betragen die Steuerfüsse 2026 96 % für den Kanton und 80 % für die Gemeinde. Für Alleinstehende mit einem steuerbaren Einkommen ab CHF 207’100 ergibt sich daraus eine Belastung von 23,76 % des steuerbaren Einkommens – ohne Kirchensteuer und ohne direkte Bundessteuer.

Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen: Die Gemeinde wendet denselben Steuerfuss auf das Vermögen an, und auch die Kirchensteuer der Pfarrei unterscheidet sich von Ort zu Ort.

Stadt Freiburg 2026: 96 % Kanton plus 80 % Gemeinde

Zusammen ergibt das 176 % der einfachen Steuer. Für Mitglieder einer Pfarrei kommt die Kirchensteuer hinzu; die reformierte Pfarrei der Stadt erhebt 2026 beim Einkommen 9 % der einfachen Kantonssteuer.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton werden grundsätzlich an der Quelle besteuert; nicht betroffen sind sie, wenn sie in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung leben. Quellensteuerpflichtig sind auch Grenzgänger und im Ausland wohnhafte Wochen- oder Kurzaufenthalter mit Freiburger Arbeitgeber.

Bei Quellensteuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz folgt obligatorisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Jahr mindestens CHF 120’000 beträgt oder steuerbares Vermögen bzw. nicht an der Quelle besteuerte Einkünfte bestehen. Sie können die Veranlagung auch freiwillig bis zum 31. März des Folgejahres beantragen, etwa um zusätzliche Abzüge geltend zu machen; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden. Für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz löst die Einkommensgrenze allein keine obligatorische NOV aus; eine NOV auf Antrag oder von Amtes wegen nach den besonderen Regeln für Auslandsansässige bleibt möglich.

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung insbesondere als Quasi-Ansässige beantragen, wenn mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich derjenigen des Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind. Die KSTV verlangt dafür ein Formular zur Quasi-Ansässigkeit, Belege aus dem Wohnsitzstaat und einen Vertreter in der Schweiz.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.

Freiburg ist nicht Teil der Grenzgängervereinbarung mit Frankreich.

Die Vereinbarung von 1983 gilt nur für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Grenzgänger aus Frankreich mit Arbeitgeber im Kanton Freiburg sind deshalb nach den allgemeinen Regeln quellensteuerpflichtig; die Tarife umfassen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer sowie die direkte Bundessteuer.

Kapitalanlagen

Kapitalerträge und private Kapitalgewinne unterscheiden

Zinsen

Zinsen aus Bankkonten, Anleihen und anderen verzinslichen Anlagen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Dividenden aus Beteiligungen

Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital einer Gesellschaft werden im Kanton Freiburg zu 70 % besteuert, im Privat- wie im Geschäftsvermögen. Ausschüttungen aus kleineren Beteiligungen werden voll erfasst.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens sind grundsätzlich steuerfrei. Gewinne aus dem Verkauf privater Grundstücke unterliegen dagegen der Grundstückgewinnsteuer.

Gewerbsmässiger Handel

Werden Wertschriftengeschäfte als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, stellen die erzielten Gewinne steuerpflichtiges Einkommen dar.

Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.

Dividenden und Zinsen sind laufende steuerpflichtige Erträge. Ein privater Kursgewinn kann dagegen steuerfrei sein, sofern tatsächlich Privatvermögen und keine selbständige Handelstätigkeit vorliegt.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbst genutztes Wohneigentum

Der Eigenmietwert entspricht grundsätzlich der Miete, die für ein gleichwertiges Objekt an Dritte zu zahlen wäre. Freiburg bestimmt ihn nach kantonalen Normen aus Ausbau, Lage und Baujahr und passt ihn mit einem Gemeindequotienten an die regionalen Verhältnisse an.

Vermietete Immobilie

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Steuerlich zulässige Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen können nach den geltenden Regeln berücksichtigt werden.

Unterhaltskosten

Statt der tatsächlichen Kosten kann für jede Liegenschaft und Steuerperiode eine Pauschale gewählt werden: 10 % des Bruttoertrags oder Eigenmietwerts bei Gebäuden bis zehn Jahre, 20 % bei älteren Gebäuden. Für Geschäftsliegenschaften gilt die Pauschale nicht.

Hypothekarzinsen

Private Schuldzinsen können innerhalb der gesetzlichen Grenzen das steuerbare Einkommen reduzieren. Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten für Schuldzinsen eingeschränkt.

Systemwechsel ab 2029 beim selbst genutzten Wohneigentum.

Bis Ende 2028 gilt das heutige Eigenmietwertsystem. Ab 1. Januar 2029 entfällt der Eigenmietwert auf selbst genutztem Wohneigentum, und Abzugsmöglichkeiten werden eingeschränkt. Mieterträge aus vermieteten Liegenschaften bleiben auch danach steuerbar.

International

Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile

Bei steuerlichem Wohnsitz im Kanton Freiburg sind grundsätzlich auch ausländische Einkünfte Teil der steuerlichen Analyse. Ausländische Löhne, Unternehmensgewinne, Wertschriftenerträge, Renten und Immobilienerträge können in der Schweiz steuerpflichtig sein oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zugewiesen werden.

Freigestellte Einkünfte können in Freiburg trotzdem für den Steuersatz zählen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zuzug und Wegzug, Grenzgänger aus Frankreich oder Deutschland, Wochenaufenthalter, Tätigkeit in mehreren Staaten und ausländische Immobilien.

Für ausländische Staatsangehörige, die zuziehen und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, kommt die Besteuerung nach dem Aufwand in Frage; die kantonale Mindestbemessungsgrundlage beträgt CHF 250’000, für Staatsangehörige ausserhalb der EU/EFTA – etwa aus den USA – CHF 500’000.

Steuerberechnung

Steuern im Kanton Freiburg berechnen und deklarieren

Für eine Schätzung von Kantons- und Gemeindesteuer eignet sich der Steuerrechner der ESTV. Für die Deklaration stellt die Kantonale Steuerverwaltung FriTax sowie Informationen zu Quellensteuer, Pflichten und Fristen bereit.

Elektronische Steuererklärung

FriTax und Einreichungsfrist

FriTax ist eine kostenlose Software zum Herunterladen, mit der bis zu zehn Steuererklärungen erstellt werden können. Die Erklärung lässt sich elektronisch einreichen oder ausdrucken, unterschreiben und per Post senden.

Massgebend ist die auf der Steuererklärung angegebene Frist für das betreffende Steuerjahr. Eine Fristverlängerung ist rechtzeitig bei der KSTV zu beantragen; die aktuellen Termine und Gebühren veröffentlicht die Steuerverwaltung. Davon zu unterscheiden ist die nicht verlängerbare Antragsfrist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quellensteuer.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Freiburger Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich häufig mit FriTax und den Erläuterungen der Kantonalen Steuerverwaltung gut abbilden.

Unternehmer

Selbständigkeit, Beteiligungen, eigene Gesellschaften und Ausschüttungen können die steuerliche Einordnung erheblich komplexer machen.

Immobilien

Eigenmietwert, Vermietung, Unterhaltskosten, Hypotheken sowie Immobilien in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zusätzliche Prüfungen.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Quellensteuer, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Freiburger Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, Quellensteuer, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und der Strukturierung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Steuerfall besprechen