Kanton Freiburg
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Freiburg
Wer im Kanton Freiburg Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad – mit festen Sätzen von 5,25 % bis 22 % und einer möglichen Zusatzabgabe der Gemeinde.
Überblick
Wann fällt im Kanton Freiburg Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Der Kanton Freiburg erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf unentgeltlichen Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält; sie schuldet auch die Zusatzabgabe der Gemeinde.
Erfasst werden gesetzliche Erbfolge, Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Schenkungen sowie die Errichtung einer Stiftung und Zuwendungen an Stiftungen. Die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantonalen Steuerverwaltung erhebt die Steuer für den Kanton und die Gemeinden; für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Sätze.
Stirbt eine Person mit Wohnsitz im Kanton, nimmt das Friedensgericht oder eine Notarin bzw. ein Notar innert zwei Wochen ein Inventar auf. Geht der Nachlass nur an Verwandte in gerader Linie oder an den Ehegatten, dient die letzte Steuerveranlagung als Nachlassinventar. Schenkungen sind innert 30 Tagen zu melden; komplexer wird es bei Unternehmensnachfolgen, Konkubinatspaaren oder Bezügen zu anderen Kantonen und zum Ausland.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Freiburg?
Freiburg besteuert Erbschaften und Schenkungen mit festen Sätzen je nach Verwandtschaftsgrad – von 5,25 % für Geschwister bis 22 % für nicht verwandte Personen. Die Gemeinden können eine Zusatzabgabe von höchstens 70 % der Kantonssteuer erheben; jede empfangende Person kann CHF 5’000 abziehen.
Erbschaften und Schenkungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Befreit sind die Verwandten in gerader Linie: in absteigender Linie Kinder und Enkel, in aufsteigender Linie Eltern und Grosseltern.
Für Geschwister beträgt der Satz 5,25 %. Mit der höchstmöglichen Zusatzabgabe der Gemeinde von 70 % ergibt sich eine Belastung von höchstens 8,925 %.
Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen zahlen 7,75 %. Sie gelten nicht als Verwandte in gerader Linie und sind deshalb nicht befreit.
Für Neffen und Nichten sowie für Onkel und Tanten gilt ein Satz von 8,25 %, mit der höchstmöglichen Zusatzabgabe der Gemeinde 14,025 %.
Personen, die mindestens zehn Jahre ohne Unterbruch mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz zusammengelebt haben, zahlen 8,25 %. Die Lebensgemeinschaft muss beim Entstehen des Steueranspruchs noch bestehen; die Dauer müssen die Begünstigten nachweisen.
Grossneffen und Grossnichten zahlen 10,50 %, deren Nachkommen sowie Cousins und Cousinen 12,75 % und die Nachkommen von Cousins und Cousinen 17,25 %.
Alle anderen Erwerber zahlen 22 %, auch Verschwägerte, nicht verwandte Personen und Lebenspartner mit kürzerer Lebensgemeinschaft. Mit der höchstmöglichen Zusatzabgabe der Gemeinde liegt die Belastung bei bis zu 37,4 %.
Gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sind befreit. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen mit ideellen Zwecken, die nicht unter diese Befreiung fallen, zahlen 3 %.
Steuersätze nach Art. 25 ESchG und Höchstbelastung mit Zusatzabgabe der Gemeinde
| Erwerber | Kantonssteuer | Mit Zusatzabgabe von 70 % |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie | steuerfrei | steuerfrei |
| Geschwister | 5,25 % | 8,925 % |
| Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Pflegekinder und ihre Nachkommen | 7,75 % | 13,175 % |
| Neffen und Nichten, Onkel und Tanten | 8,25 % | 14,025 % |
| Lebenspartner nach mindestens zehn Jahren Lebensgemeinschaft | 8,25 % | 14,025 % |
| Grossneffen und Grossnichten | 10,50 % | 17,85 % |
| Nachkommen von Grossneffen und Grossnichten, Cousins und Cousinen | 12,75 % | 21,675 % |
| Nachkommen von Cousins und Cousinen | 17,25 % | 29,325 % |
| Andere verwandte oder nicht verwandte Personen | 22 % | 37,4 % |
So wirkt die Zusatzabgabe: Beispiel mit CHF 105’000.
Erbt ein Neffe CHF 105’000, bleiben nach dem Abzug von CHF 5’000 CHF 100’000 steuerbar. Die Kantonssteuer von 8,25 % beträgt CHF 8’250. Erhebt die Gemeinde die höchstmögliche Zusatzabgabe von 70 %, kommen CHF 5’775 hinzu, zusammen CHF 14’025. Erhält dieselbe Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen derselben Person, wird der Abzug nur einmal gewährt.
Freibeträge
Welche Abzüge und Entlastungen gelten?
Abzug von CHF 5’000
Jede empfangende Person kann von den Zuwendungen CHF 5’000 abziehen. Bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren wird der Abzug insgesamt nur einmal gewährt.
Todesfallkosten
Kosten, die direkt mit dem Tod zusammenhängen, etwa Todesanzeigen, Bestattung und Grabstein, sind abziehbar. Pauschal werden CHF 10’000 berücksichtigt; mit Belegen sind höchstens CHF 15’000 abziehbar.
Unternehmensnachfolge
Beim Übergang eines Unternehmens kann die erwerbende Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz im Kanton hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bewertung
Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert. Grundstücke werden zum Steuerwert der direkten Kantonssteuer abzüglich der bestehenden Schulden erfasst, kotierte Wertschriften zum Kurswert.
Fristen nach der Veranlagung.
Gegen die Steuerrechnung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Die Steuer ist innert 30 Tagen zu bezahlen; bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Steuerpflichtig sind Vermögensübergänge aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnis. Lebensversicherungen sind in der Erbschaftssteueranzeige anzugeben; ihre Leistungen sind steuerbar, soweit sie nicht bereits als Einkommen besteuert werden.
Schenkungen
Für Schenkungen gelten dieselben Befreiungen, Sätze und Abzüge wie für Erbschaften. Die Schenkung ist innert 30 Tagen zu melden; die schenkende Person haftet solidarisch mit der beschenkten Person für die Steuer.
Welcher Kanton besteuert?
Freiburg besteuert, wenn die verstorbene oder schenkende Person ihren Wohnsitz im Kanton hatte. Für Grundstücke ist grundsätzlich der Kanton zuständig, in dem sie liegen – Freiburger Grundstücke können deshalb auch bei Wohnsitz in einem anderen Kanton hier besteuert werden.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Wohnen Erben in Deutschland, kann dort trotz Freiburger Befreiung deutsche Erbschaftsteuer anfallen; das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gilt für Nachlässe, nicht für Schenkungen. Bei US-Bezug ist zu prüfen, ob die US-Nachlasssteuer auf dem Nachlass der verstorbenen Person greift; US-Erben haben vor allem Meldepflichten.
Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.
Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die Zuwendung steuerpflichtig ist – in Freiburg abhängig vom Verwandtschaftsgrad, nicht von der Höhe des Erwerbs.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Freiburg berechnen
Weil Freiburg feste Sätze je Verwandtschaftsgrad anwendet, lässt sich die Kantonssteuer in einfachen Fällen direkt berechnen: Zuwendung abzüglich CHF 5’000, multipliziert mit dem Satz. Vorher zu klären ist, welcher Kanton oder Staat besteuert, welche Werte gelten und wie hoch die Zusatzabgabe der Gemeinde ist.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein Freiburger Erbschaft oder Schenkung mit klarer Verwandtschaftsbeziehung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten dieses Fachwissen und die Informationen der Kantonalen Steuerverwaltung häufig bereits die wesentlichen Fragen.
Persönliche Steuerberatung wird sinnvoll, wenn nicht mehr nur eine Zahl berechnet werden muss, sondern zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung zu klären sind – etwa bei Konkubinatspaaren, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland, Frankreich oder den USA.
Weitere Freiburger Steuern
Weitere Steuern im Kanton Freiburg
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Freiburg sowie den kantonalen Überblick.
Vermögenssteuer
Stufentarif von 0,5 ‰ bis 3,7 ‰ mit einer einfachen Steuer von 2,9 ‰ des ganzen Vermögens ab CHF 1,2 Mio., Sozialabzügen bis CHF 105’000 und Steuerfuss 100 %.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Steuersätze von 1 % bis 13,5 % auf dem ganzen Einkommen, Vollsplitting für Ehepaare und Alleinerziehende und 2026 ein Kantonssteuerfuss von 96 % plus Gemeinde- und Kirchensteuer.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Einfache Gewinnsteuer von 4 %, Kapitalsteuer von 1 ‰ mit Anrechnung der Gewinnsteuer, Patentbox mit 90 % Ermässigung und eine Minimalsteuer auf den Bruttoeinnahmen.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Dualistisches System mit Grundstückgewinnsteuer von 22 % bis 10 % plus 60 Rappen Gemeindezuschlag, Handänderungssteuer von 1,5 % und Liegenschaftssteuer bis 3 ‰.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Freiburg
Kantonaler Überblick mit allen Steuerarten, offiziellen Rechnern und typischen Situationen.
Zum ÜberblickWeitere Kantone
Fachwissen zu den steuerlichen Regelungen der weiteren Schweizer Kantone.
Kantone ansehenErbschaftssteuerberatung
Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Freiburger Standardfall hinaus?
Wir beraten bei komplexen Freiburger Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Konkubinatspaaren und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.
Erbschaft oder Schenkung besprechen