opting-out

Schweizer Rechnungswesen

Opting-out: Verzicht auf die eingeschränkte Revision

Kleine Schweizer Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig auf die eingeschränkte Revision verzichten. Seit 1. Januar 2025 gelten dafür strengere zeitliche und formelle Anforderungen: Ein nachträgliches Opting-out wirkt grundsätzlich nur für künftige Geschäftsjahre.

Grundidee

Wann kann auf die Revision verzichtet werden?

Gesellschaften, die nicht der ordentlichen Revision unterliegen, müssen ihre Jahresrechnung grundsätzlich eingeschränkt prüfen lassen. Art. 727a OR erlaubt kleinen Gesellschaften jedoch einen vollständigen Verzicht auf diese eingeschränkte Revision.

Das Opting-out beseitigt nur die gesetzliche Revisionspflicht. Die Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung, zur Erstellung der Jahresrechnung und zur Genehmigung des Abschlusses bleibt bestehen.

Voraussetzungen

Drei Punkte müssen zusammenkommen

≤ 10 FTE Höchstens zehn Vollzeitstellen

Die Gesellschaft darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen haben.

100 % Zustimmung aller Eigentümer

Sämtliche Aktionäre bzw. Gesellschafter müssen dem Verzicht auf die eingeschränkte Revision zustimmen.

Keine Ordentliche Revisionspflicht

Liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision vor, ist ein Opting-out nicht möglich.

Verfahren

So wird das Opting-out wirksam

01
Voraussetzungen prüfen

Zunächst ist zu prüfen, ob keine ordentliche Revisionspflicht besteht und die Gesellschaft höchstens zehn Vollzeitstellen beschäftigt.

02
Zustimmung einholen

Sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter müssen dem Verzicht zustimmen. Der Verwaltungsrat kann die Zustimmung auch schriftlich einholen.

03
Handelsregister anmelden

Bei einem späteren Opting-out muss der Verzicht vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.

04
Unterlagen beifügen

Seit 2025 ist der Anmeldung grundsätzlich die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beizulegen.

Opting-out bei der Gründung

Bei der Gründung einer Gesellschaft bleibt ein Opting-out weiterhin möglich. Die Gesellschaft kann daher bereits ohne Revisionsstelle gegründet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden.

Wirkung

Was ändert sich – und was nicht?

Keine gesetzliche Abschlussprüfung

Solange das Opting-out wirksam ist, muss die Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt geprüft werden.

Jahresrechnung bleibt Pflicht

Buchführung, Rechnungslegung und die gesellschaftsrechtliche Genehmigung der Jahresrechnung bleiben unverändert erforderlich.

Gilt für Folgejahre weiter

Ein wirksames Opting-out gilt grundsätzlich auch für nachfolgende Geschäftsjahre, solange kein Aktionär eine Revision verlangt und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Keine Revisionsstelle im Handelsregister

Bei einem wirksamen Opting-out wird keine gesetzliche Revisionsstelle geführt. Eine bestehende Revisionsstelle kann nach den entsprechenden gesellschafts- und handelsregisterrechtlichen Schritten gelöscht werden.

Freiwillige Prüfung bleibt möglich

Ein Opting-out hindert die Gesellschaft nicht daran, ihren Abschluss freiwillig prüfen oder anderweitig plausibilisieren zu lassen.

Banken und Investoren

Kreditgeber, Investoren oder andere Vertragspartner können unabhängig vom gesetzlichen Opting-out geprüfte oder bestätigte Finanzinformationen verlangen.

Schutz der Eigentümer

Jeder Aktionär kann wieder eine Revision verlangen

Auch nach einem wirksamen Opting-out bleibt das individuelle Recht der Aktionäre geschützt. Jeder Aktionär kann spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision der zu genehmigenden Jahresrechnung verlangen.

Wird dieses Recht ausgeübt, muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen. Die ungeprüfte Jahresrechnung kann nicht einfach so genehmigt werden, als bestünde das Opting-out unverändert fort.

Typische Fehler

Worauf beim Opting-out besonders zu achten ist

Zu spät beschlossen

Seit 2025 kann ein nachträglicher Verzicht nicht mehr rückwirkend für das bereits laufende Geschäftsjahr genutzt werden.

Nicht alle haben zugestimmt

Das Opting-out setzt die Zustimmung sämtlicher Aktionäre oder Gesellschafter voraus. Eine Mehrheitsentscheidung genügt nicht.

Mitarbeitergrenze überschritten

Überschreitet die Gesellschaft die Grenze von zehn Vollzeitstellen, müssen Revisionspflicht und Wahl einer Revisionsstelle erneut geprüft werden.

Ordentliche Revision übersehen

Ein Opting-out ist ausgeschlossen, wenn bereits eine gesetzliche Pflicht zur ordentlichen Revision besteht.

Handelsregister nicht angepasst

Beschluss, Revisionsstelle und Handelsregistereintrag müssen gesellschaftsrechtlich und registerrechtlich zusammenpassen.

Opting-out mit Buchhaltungsbefreiung verwechselt

Der Verzicht betrifft nur die Revision. Eine ordnungsmässige Buchhaltung und Jahresrechnung bleiben erforderlich.

Schweizer Rechnungswesen

Opting-out richtig einordnen

Der Verzicht auf die Revision ist nur ein Teil des Rechnungswesens. Buchführung und Jahresrechnung bleiben bestehen; bei Wachstum oder auf Verlangen eines Aktionärs kann die Revisionspflicht wieder entstehen.

Beratung

Ist ein Opting-out für Ihre Gesellschaft möglich?

Wir prüfen die Voraussetzungen, die zeitliche Wirkung und die erforderlichen Schritte gegenüber Gesellschaft und Handelsregister.

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