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Kanton St. Gallen · Praxisfälle 2026

Einkommenssteuer St. Gallen: Fälle & Beispiele

Wie wirken St. Galler Abzüge, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Vorsorge und Quellensteuer in der Praxis? Die folgenden vereinfachten Beispiele zeigen typische Fälle und erklären die wichtigsten steuerlichen Besonderheiten.

Arbeitnehmer

Fall 1: Angestellter mit CHF 100'000 Bruttolohn

Fall 1 · Arbeitnehmer

Bruttolohn ist nicht steuerbares Einkommen

Situation: Eine alleinstehende Person wohnt im Kanton St. Gallen und erzielt einen Bruttolohn von CHF 100'000.

Berufskosten: Je nach Arbeitsweg und persönlicher Situation können insbesondere Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und übrige Berufskosten berücksichtigt werden.

Vorsorge: Beiträge an Pensionskasse und Säule 3a können die steuerliche Bemessungsgrundlage zusätzlich reduzieren.

Folge: Erst nach Berücksichtigung der zulässigen Abzüge ergibt sich das steuerbare Einkommen.

Wohnort

Die Gemeinde beeinflusst die effektive Belastung

Aus dem steuerbaren Einkommen wird zunächst die einfache St. Galler Steuer berechnet.

Darauf werden der Kantonssteuerfuss und der Steuerfuss der konkreten Wohngemeinde angewandt.

Bei identischem steuerbarem Einkommen kann die tatsächliche Steuerbelastung daher innerhalb des Kantons deutlich variieren.

Für Wohnortsvergleiche reicht der Bruttolohn nicht.

Zuerst sollte ein realistisch steuerbares Einkommen unter Berücksichtigung der persönlichen Abzüge ermittelt werden. Danach können die verschiedenen St. Galler Gemeinden sinnvoll verglichen werden.

Kinder

Fall 2: Familie mit einem Kleinkind und einem Schulkind

Fall 2A · Kleinkind

Kind noch nicht schulpflichtig

Situation: Ein Ehepaar hat ein noch nicht schulpflichtiges Kind.

St. Gallen: Bei erfüllten Voraussetzungen beträgt der kantonale Kinderabzug CHF 7'200.

Weitere Abzüge können insbesondere für Drittbetreuung entstehen.

Fall 2B · Schulkind

Kind in schulischer Ausbildung

Situation: Das zweite Kind besucht die Schule.

St. Gallen: Für ein Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der entsprechende Kinderabzug CHF 10'200.

Zusammen: Für beide Kinder ergeben sich in diesem vereinfachten Beispiel bereits CHF 17'400 Kinderabzüge.

St. Gallen differenziert beim Kinderabzug.

Die Höhe hängt unter anderem davon ab, ob ein Kind noch nicht schulpflichtig ist oder sich bereits in schulischer beziehungsweise beruflicher Ausbildung befindet.

Drittbetreuung

Fall 3: Kita-Kosten von CHF 24'000

Fall 3 · Kinderbetreuung

Beide Eltern arbeiten

Situation: Beide Eltern sind berufstätig. Für ihr achtjähriges Kind entstehen im Jahr nachgewiesene externe Betreuungskosten von CHF 24'000.

Höchstbetrag 2026: Im Kanton St. Gallen können bei erfüllten Voraussetzungen bis zu CHF 26'800 je Kind abgezogen werden.

Folge: Die tatsächlichen Kosten von CHF 24'000 liegen unter dem Höchstbetrag und können damit grundsätzlich vollständig berücksichtigt werden.

Höchstbetrag

Kosten von CHF 32'000

Entstehen stattdessen CHF 32'000 an anrechenbaren Betreuungskosten, begrenzt der gesetzliche Höchstbetrag den Abzug.

In diesem vereinfachten Beispiel wären höchstens CHF 26'800 abzugsfähig.

Kinderabzug und Drittbetreuungsabzug sind getrennte Abzüge.

Der Drittbetreuungsabzug setzt tatsächlich entstandene und nachgewiesene Betreuungskosten voraus. Er ersetzt nicht den allgemeinen Kinderabzug.

Ausbildung

Fall 4: Volljähriges Kind studiert auswärts

Fall 4A · Kinderabzug

Kind in beruflicher oder schulischer Ausbildung

Situation: Das volljährige Kind studiert und ist weiterhin auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen.

Kinderabzug: Bei erfüllten Voraussetzungen kommt der St. Galler Kinderabzug für ein Kind in Ausbildung von CHF 10'200 in Betracht.

Fall 4B · Ausbildungskosten

Zusätzliche selbst getragene Kosten

Situation: Die Eltern tragen hohe zusätzliche Ausbildungskosten.

2026: Neben dem Kinderabzug kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Ausbildungskostenabzug von bis zu CHF 13'800 relevant werden, soweit die berücksichtigungsfähigen selbst getragenen Kosten CHF 3'200 übersteigen.

Stipendien und andere Finanzierungsbeiträge sind bei der konkreten Berechnung zu berücksichtigen.

Das ist eine echte St. Galler Besonderheit.

Kinderabzug und zusätzlicher Ausbildungskostenabzug können bei einem Kind in Ausbildung nebeneinander relevant sein. Gerade bei Studium oder kostspieliger Ausbildung lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.

Kapitalanlagen

Fall 5: CHF 100'000 Aktiengewinn und CHF 20'000 Dividenden

Fall 5A · Kursgewinn

Privater Aktienverkauf

Situation: Eine St. Galler Privatperson verkauft Aktien ihres privaten Depots mit einem Gewinn von CHF 100'000.

Grundsatz: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei.

Folge: Der CHF-100'000-Kursgewinn wird bei gewöhnlicher privater Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht als Einkommen besteuert.

Fall 5B · Dividende

CHF 20'000 laufender Kapitalertrag

Situation: Die Person erhält daneben CHF 20'000 Dividenden.

Grundsatz: Dividenden sind grundsätzlich steuerpflichtiger Vermögensertrag.

Ergebnis: Derselbe Wertschriftentitel kann damit einen steuerfreien Veräusserungsgewinn und zugleich steuerpflichtige laufende Erträge erzeugen.

Kursgewinn und laufender Ertrag müssen getrennt werden.

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne bedeutet nicht, dass Erträge wie Dividenden oder Zinsen ebenfalls steuerfrei wären.

Kryptowährungen

Fall 6: Bitcoin mit CHF 80'000 Gewinn verkauft

Fall 6A · Privatvermögen

Langfristige private Anlage

Situation: Eine Privatperson kauft Bitcoin als Anlage und verkauft später mit CHF 80'000 Kursgewinn.

St. Gallen: Kryptowährungen können zum beweglichen Privatvermögen gehören. Private Kursgewinne sind dann grundsätzlich steuerfrei.

Private Kursverluste wären spiegelbildlich grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Fall 6B · Geschäft

Professioneller Kryptohandel

Handelt die Person dagegen systematisch und in einem Umfang, der steuerlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, kann der Gewinn steuerbares Geschäftseinkommen darstellen.

Mining-, Staking- und andere laufende Erträge müssen ebenfalls gesondert vom blossen privaten Kursgewinn beurteilt werden.

„Krypto ist steuerfrei“ ist zu pauschal.

Steuerfrei kann der private Kapitalgewinn sein. Einkommen aus professionellem Handel, Mining, Staking oder anderen Aktivitäten folgt anderen Regeln.

Unternehmer

Fall 7: CHF 100'000 Dividende aus der eigenen AG

Fall 7 · Beteiligung

100-%-Beteiligung im Privatvermögen

Situation: Eine im Kanton St. Gallen wohnhafte Person hält sämtliche Aktien ihrer AG im Privatvermögen und erhält eine Dividende von CHF 100'000.

Qualifizierte Beteiligung: Die Beteiligungsquote liegt deutlich über der gesetzlichen Mindestquote von 10 %.

St. Gallen: Der qualifizierte Beteiligungsertrag ist kantonal grundsätzlich zu 70 % steuerbar.

Vereinfacht: Von einer Dividende von CHF 100'000 gehen damit grundsätzlich CHF 70'000 in die kantonale Einkommenssteuerberechnung ein.

Planung

Lohn oder Dividende?

Bei einem Inhaber-Unternehmer sollte die Dividende nicht isoliert betrachtet werden.

Relevant sind insbesondere Unternehmensgewinnsteuer, persönlicher Lohn, Dividende, AHV-Beiträge, Pensionskasse und die finanzielle Situation der Gesellschaft.

Eine höhere Dividende ist deshalb nicht allein wegen der Teilbesteuerung automatisch steuerlich optimal.

St. Gallen unterscheidet sich hier von Zürich und Zug.

Für die kantonale St. Galler Einkommenssteuer beträgt der steuerbare Anteil eines qualifizierten Beteiligungsertrags grundsätzlich 70 %. Die konkreten kantonalen Regeln sollten deshalb nicht von einem anderen Kanton übernommen werden.

Unternehmensverkauf

Fall 8: Verkauf der privat gehaltenen GmbH

Fall 8A · Exit

Privater Veräusserungsgewinn

Situation: Der Alleingesellschafter verkauft seine privat gehaltenen GmbH-Anteile an einen unabhängigen Käufer mit hohem Gewinn.

Grundsatz: Ein privater Kapitalgewinn kann grundsätzlich steuerfrei sein.

Aber: Bei Unternehmensbeteiligungen müssen besondere Tatbestände wie indirekte Teilliquidation und Transponierung separat geprüft werden.

Prüfung

Struktur des Verkaufs ist entscheidend

Käuferstruktur, Finanzierung, vorhandene ausschüttungsfähige Substanz und nachgelagerte Transaktionen können die steuerliche Einordnung beeinflussen.

Ein Unternehmensverkauf sollte deshalb vor Unterzeichnung des Kaufvertrags steuerlich geprüft werden.

Vorsorge

Fall 9: CHF 400'000 Kapitalbezug aus der Pensionskasse

Fall 9A · Kapitalleistung

Kapitalbezug bei Pensionierung

Situation: Eine Person mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen bezieht CHF 400'000 aus ihrer Pensionskasse.

Sonderregel: Die Kapitalleistung wird nicht einfach zum übrigen ordentlichen Jahreseinkommen addiert.

Folge: Vorsorgekapital wird gesondert besteuert.

Fall 9B · Mehrere Konten

Pensionskasse und mehrere Säule-3a-Konten

Wer mehrere Vorsorgegefässe besitzt, sollte den Zeitpunkt der einzelnen Kapitalbezüge planen.

Mehrere Leistungen können bei der Steuerberechnung zusammenwirken. Eine Verteilung auf verschiedene Steuerperioden kann deshalb je nach Situation steuerlich relevant sein.

Der Kanton St. Gallen stellt hierfür einen eigenen Steuerkalkulator für Vorsorgeleistungen bereit.

Immobilien

Fall 10: Selbst genutztes Einfamilienhaus

Fall 10A · Nutzung

Laufende Einkommenssteuer

Situation: Eine Person besitzt und bewohnt ein Einfamilienhaus im Kanton St. Gallen.

Nach den jeweils geltenden Regeln sind der steuerliche Eigenmietwert sowie abzugsfähige Schuldzinsen und Liegenschaftskosten zu berücksichtigen.

Bei den Liegenschaftskosten kann für berücksichtigungsfähige private Wohnliegenschaften grundsätzlich die tatsächliche Kostenmethode oder der zulässige Pauschalabzug relevant sein.

Fall 10B · Verkauf

Gewinn beim späteren Verkauf

Situation: Das Haus wird später mit Gewinn verkauft.

Der Gewinn fällt nicht unter die gewöhnliche Steuerfreiheit privater Aktien- oder Kryptogewinne.

Für Grundstücke des Privatvermögens ist grundsätzlich die St. Galler Grundstückgewinnsteuer zu prüfen.

Grundstückgewinn und Wertschriftengewinn sind steuerlich unterschiedliche Systeme.

Für einfache Fälle stellt St. Gallen einen eigenen Rechner für die Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung.

Quellensteuer

Fall 11: Arbeitnehmer ohne C-Bewilligung mit CHF 135'000 Lohn

Fall 11 · NOV

Bruttolohn über CHF 120'000

Situation: Ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C wohnt im Kanton St. Gallen und wird über seinen Arbeitgeber quellenbesteuert.

Jahreslohn: CHF 135'000.

Folge: Bei einem entsprechenden Bruttoerwerbseinkommen von mehr als CHF 120'000 ist zusätzlich zur Quellensteuer grundsätzlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch.

Die bereits abgezogene Quellensteuer wird bei der endgültigen Veranlagung berücksichtigt.

Unter CHF 120'000

Weitere Einkünfte oder Vermögen

Auch unterhalb der CHF-120'000-Lohngrenze kann die steuerliche Situation weitergehen.

Zusätzliche nicht quellenbesteuerte Einkünfte, Vermögenswerte oder ein freiwilliger Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung können eine ordentliche Steuererklärung erforderlich machen.

Quellensteuer ist nicht immer die endgültige Steuer.

St. Gallen nennt sowohl Grenzgänger als auch ausländische Arbeitnehmer ohne C-Bewilligung als typische quellensteuerpflichtige Personengruppen. Bei höheren Einkommen kann anschließend die ordentliche Veranlagung hinzukommen.

Freiwillige NOV

Fall 12: CHF 90'000 Lohn und hohe individuelle Abzüge

Fall 12 · Abzüge

Säule 3a und Pensionskasseneinkauf

Situation: Eine quellensteuerpflichtige Person erzielt CHF 90'000 Bruttolohn und leistet erhebliche zusätzliche Vorsorgebeiträge.

Um individuelle Abzüge geltend zu machen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden.

Vorher rechnen

Gesamtveranlagung statt Einzelabzug

Eine NOV berücksichtigt nicht nur Säule 3a oder einen Pensionskasseneinkauf.

Das gesamte steuerlich relevante Einkommen und Vermögen wird nach den ordentlichen Regeln ermittelt.

Der Antrag sollte deshalb anhand der gesamten Steuerbelastung und nicht anhand eines einzelnen Abzugs beurteilt werden.

International

Fall 13: Zuzug aus Deutschland nach St. Gallen

Fall 13A · Umzug

Zuzug während des Kalenderjahres

Situation: Eine Person zieht während des Jahres aus Deutschland in den Kanton St. Gallen.

Zunächst muss bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt die persönliche Steuerpflicht in der Schweiz und im Kanton St. Gallen beginnt.

Arbeitslohn, Bonuszahlungen und andere Einkünfte müssen anschließend zeitlich und gegebenenfalls nach Doppelbesteuerungsabkommen den beteiligten Staaten zugeordnet werden.

Fall 13B · Depot

Ausländisches Wertschriftendepot bleibt bestehen

Situation: Das deutsche oder US-amerikanische Wertschriftendepot wird nach dem Umzug weitergeführt.

Dividenden und Zinsen können nach Beginn der Schweizer Steuerpflicht grundsätzlich steuerlich relevant sein.

Private Veräusserungsgewinne auf beweglichem Privatvermögen können dagegen nach Schweizer Regeln grundsätzlich steuerfrei sein.

Der Depotbestand ist zusätzlich für die St. Galler Vermögenssteuer relevant.

Auslandsimmobilie

Fall 14: Wohnsitz St. Gallen und Mietwohnung in Deutschland

Fall 14A · Vermietung

Deutsche Immobilie

Situation: Eine im Kanton St. Gallen wohnhafte Person besitzt zusätzlich eine vermietete Wohnung in Deutschland.

Bei Immobilien ist das Besteuerungsrecht anhand des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens und der schweizerischen Steuerausscheidungsregeln zu bestimmen.

Dass die Immobilie im Ausland liegt, bedeutet nicht, dass sie in der Schweizer Steuererklärung vollständig unbeachtet bleibt.

Fall 14B · Satzbestimmung

Ausländisches Einkommen kann den Steuersatz beeinflussen

Ausländische Immobilienerträge können je nach internationaler Zuordnung von der unmittelbaren Schweizer Besteuerung ausgenommen sein und trotzdem für die Satzbestimmung beziehungsweise Steuerausscheidung relevant bleiben.

Auch Hypothekarschulden und Schuldzinsen müssen bei mehreren Steuerdomizilen korrekt aufgeteilt werden.

Auslandsimmobilien gehören trotzdem in die Schweizer Analyse.

Bei internationalen Immobilienfällen sind Einkommens- und Vermögenssteuer gemeinsam zu betrachten.

Was die Beispiele zeigen

Vier Fragen entscheiden über die St. Galler Einkommenssteuer

01

Welche Einkunftsart?

Arbeitslohn, Dividende, privater Kapitalgewinn, Geschäftseinkommen, Vorsorge oder Immobiliengewinn unterscheiden.

02

Welche Abzüge?

Berufskosten, Vorsorge, Kinder, Ausbildung, Betreuung, Schuldzinsen und Immobilienkosten prüfen.

03

Welche Berechnung?

Ordentliche Einkommensteuer, Teilbesteuerung, separate Vorsorgebesteuerung oder Grundstückgewinnsteuer unterscheiden.

04

Sonderregel?

Quellensteuer, NOV, Beteiligung, Geschäftsvermögen oder internationale Zuordnung zusätzlich prüfen.

Konkrete Berechnung

St. Galler Steuerbelastung amtlich berechnen

Die Beispiele erklären einzelne steuerliche Mechanismen. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von steuerbarem Einkommen, Zivilstand, Wohngemeinde, Konfession und persönlicher Situation ab.

Der offizielle St. Galler Steuerkalkulator erlaubt auch Vergleichsrechnungen und bietet einen erweiterten Modus für Satzbestimmungen und Beteiligungserträge.

Hinweis

Vereinfachte Beispiele – keine vollständigen Veranlagungen

Die Fälle zeigen einzelne St. Galler Steuerregeln. Eine tatsächliche Veranlagung kann weitere Einkünfte, Abzüge, Vermögenswerte, persönliche Verhältnisse und die direkte Bundessteuer berücksichtigen.

Steuerperiode

Abzüge und einzelne Beträge können jährlich angepasst werden. Für konkrete Berechnungen müssen die Werte der jeweiligen Steuerperiode verwendet werden.

Gemeinde

Der kommunale Steuerfuss beeinflusst die tatsächliche Staats- und Gemeindesteuer erheblich.

Bund

Die direkte Bundessteuer folgt eigenen Tarifen und teilweise anderen Abzugs- und Teilbesteuerungsregeln.

International

Bei mehreren Staaten können zusätzlich Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuern und internationale Steuerausscheidungen erforderlich sein.

Einkommenssteuerberatung

Ihr Fall passt nicht in ein Standardbeispiel?

Wir unterstützen bei St. Galler Arbeitnehmer- und Familienfällen, Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Vorsorge, Quellensteuer sowie grenzüberschreitenden Einkommenssituationen.

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