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Kanton St. Gallen · Einkommenssteuer 2026

Einkommenssteuer St. Gallen: Abzüge

Vom steuerpflichtigen Einkommen können im Kanton St. Gallen zahlreiche Aufwendungen und persönliche Abzüge berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Berufskosten, Vorsorgebeiträge, Versicherungsprämien, Kinder- und Ausbildungskosten, Schuldzinsen, Krankheitskosten und Liegenschaftsaufwendungen.

Grundprinzip

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Die St. Galler Einkommenssteuer wird nicht auf dem Bruttolohn oder den gesamten Bruttoeinkünften berechnet.

Zunächst werden die gesetzlich zulässigen Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Berufskosten, Schuldzinsen, Vorsorgebeiträge und bestimmte Versicherungsprämien.

Anschliessend können abhängig von den persönlichen Verhältnissen Sozialabzüge für Kinder und weitere Positionen hinzukommen.

Das daraus resultierende steuerbare Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der einfachen St. Galler Einkommenssteuer.

Kanton und direkte Bundessteuer getrennt betrachten.

Die St. Galler Staats- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer werden zwar mit derselben Steuererklärung ermittelt. Verschiedene Abzüge und Höchstbeträge unterscheiden sich jedoch.

Kinder & Ausbildung

St. Gallen unterscheidet nach der Situation des Kindes

Die St. Galler Kinderabzüge sind differenzierter ausgestaltet als in vielen anderen Kantonen. Für Kinder in Ausbildung kann zusätzlich zum Kinderabzug ein besonderer Ausbildungskostenabzug hinzukommen.

Abzug Betrag Grundprinzip
Kind noch nicht schulpflichtig CHF 7'200 Kinderabzug bei erfüllten Voraussetzungen
Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung CHF 10'200 auch für volljährige Kinder in Ausbildung möglich
Zusätzliche Ausbildungskosten 2026 bis CHF 13'800 soweit die selbst getragenen Ausbildungskosten CHF 3'200 übersteigen
Drittbetreuung 2026 bis CHF 26'800 je Kind für Kinder unter 14 Jahren bei erfüllten Voraussetzungen

Ausbildung kann zu einem deutlich höheren Gesamtabzug führen.

Für ein Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung kann neben dem regulären Kinderabzug zusätzlich ein Abzug für selbst getragene Ausbildungskosten in Betracht kommen. Der zusätzliche Höchstbetrag beträgt 2026 CHF 13'800.

Ausbildungskosten Kinder

Zusätzlicher Abzug erst oberhalb von CHF 3'200

Der zusätzliche Ausbildungskostenabzug ist nicht mit dem normalen Kinderabzug zu verwechseln.

Für 2026 können höchstens weitere CHF 13'800 berücksichtigt werden, soweit die steuerpflichtige Person die Ausbildungskosten selbst trägt und diese CHF 3'200 übersteigen.

Bei der Prüfung können insbesondere Schulgeld, notwendige Ausbildungsaufwendungen und die konkrete Unterstützung des Kindes relevant sein.

Stipendien können die Höhe des zusätzlichen Ausbildungskostenabzugs beeinflussen.

Beispiel

Entstehen für ein berücksichtigungsfähiges Kind selbst getragene Ausbildungskosten von CHF 10'000, ist nicht automatisch der gesamte Betrag zusätzlich abzugsfähig. Die besondere St. Galler Berechnungsregel muss angewandt werden.

Kinderdrittbetreuung

Bis CHF 26'800 je Kind im Jahr 2026

Die nachgewiesenen Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen können im Kanton St. Gallen 2026 bis zu CHF 26'800 je Kind abgezogen werden.

Das Kind muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben.

Die Betreuungskosten müssen in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Berücksichtigt werden die tatsächlich getragenen Drittbetreuungskosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.

2026 steigt der Höchstbetrag auf CHF 26'800.

Der Drittbetreuungsabzug wird aufgrund des jährlichen Ausgleichs der kalten Progression angepasst und beträgt für die Steuerperiode 2026 höchstens CHF 26'800 je Kind.

Arbeitnehmer

Berufskosten

Notwendige Kosten, die unmittelbar mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängen und nicht vom Arbeitgeber getragen werden, können grundsätzlich vom Erwerbseinkommen abgezogen werden.

Öffentlicher Verkehr

Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden grundsätzlich die tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt.

Privates Fahrzeug

Ein Abzug der Kosten des privaten Fahrzeugs setzt insbesondere voraus, dass kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder besondere Gründe die Benutzung des Privatfahrzeugs rechtfertigen.

Auswärtige Verpflegung

Entstehen aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort oder wegen der Arbeitszeit notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, können die entsprechenden steuerlichen Pauschalen berücksichtigt werden.

Wochenaufenthalt

Bei einem auswärtigen Wochenaufenthalt können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und notwendige Heimfahrten abzugsfähig sein.

Übrige Berufskosten

St. Gallen sieht für übrige notwendige Berufskosten eine kantonale Pauschale vor. Alternativ können höhere notwendige tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.

Vom Arbeitgeber ersetzt

Kosten, die der Arbeitgeber bereits steuerfrei ersetzt hat, können nicht ein zweites Mal als eigene Berufskosten abgezogen werden.

St. Gallen verweist bei verschiedenen Berufskosten auf die bundesrechtlichen Pauschalansätze.

Das gilt insbesondere für die Kilometeransätze bei zulässiger Benutzung eines privaten Fahrzeugs und für die Pauschalen der auswärtigen Verpflegung.

Homeoffice

Homeoffice verändert die Berufskosten

An Tagen, an denen ausschliesslich im Homeoffice gearbeitet wird, entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Fahrkosten zum gewöhnlichen Arbeitsort.

Auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung fallen für reine Homeoffice-Tage grundsätzlich nicht an.

Ein Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und nicht allein deshalb möglich, weil gelegentlich von zu Hause gearbeitet wird.

Vorsorge

Pensionskasse und Säule 3a

Beiträge an die berufliche Vorsorge und die gebundene private Vorsorge gehören zu den wichtigsten einkommenssteuerlichen Abzugsmöglichkeiten.

Pensionskasse

Ordentliche Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge werden grundsätzlich steuerlich berücksichtigt.

Freiwilliger Einkauf

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich abzugsfähig sein. Bei späteren Kapitalbezügen müssen insbesondere die steuerlichen Sperrfristen beachtet werden.

Säule 3a mit Pensionskasse

Erwerbstätige mit Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beiträge bis zum jeweils bundesrechtlich zulässigen Höchstbetrag geltend machen.

Säule 3a ohne Pensionskasse

Für Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gilt ein prozentualer Abzug vom Erwerbseinkommen bis zum bundesrechtlichen Höchstbetrag.

Säule 3a und Pensionskasseneinkauf nicht nur isoliert betrachten.

Bei grösseren Vorsorgebeiträgen können späterer Kapitalbezug, Pensionierungsplanung, Wegzug ins Ausland und die besondere Besteuerung von Vorsorgekapital steuerlich ebenso wichtig sein wie der unmittelbare Einkommenssteuerabzug.

Versicherungen

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Prämien für bestimmte Personenversicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Die Höhe des maximalen Abzugs hängt unter anderem vom Zivilstand und davon ab, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die Säule 3a geleistet werden.

Für Kinder, für die ein Kinderabzug beansprucht werden kann, erhöht sich der verfügbare Versicherungsabzug nach den gesetzlichen Regeln.

Die tatsächlich bezahlten Prämien allein bestimmen deshalb nicht automatisch die Höhe des steuerlich zulässigen Abzugs.

Finanzierung

Schuldzinsen

Private Schuldzinsen können grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber begrenzt den Abzug jedoch.

Hypothek

Zinsen auf einer Hypothek für eine private Liegenschaft können grundsätzlich als private Schuldzinsen berücksichtigt werden.

Privates Darlehen

Auch Zinsen auf andere echte private Schulden können grundsätzlich unter die Schuldzinsenregel fallen.

Tilgung

Die Rückzahlung einer Hypothek oder eines anderen Darlehens ist kein Einkommenssteuerabzug.

Begrenzung

Der private Schuldzinsenabzug ist bundes- und harmonisierungsrechtlich an die steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich eines gesetzlichen Zusatzbetrags gekoppelt.

Schuld und Schuldzins unterscheiden.

Die Schuld selbst reduziert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer. Der bezahlte Schuldzins kann demgegenüber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einkommenssteuer reduzieren.

Private Liegenschaften

Unterhalt, Versicherungen und Verwaltung

Bei Grundstücken des Privatvermögens können bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung beziehungsweise Erhaltung des Liegenschaftsertrags abgezogen werden.

Werterhaltender Unterhalt

Kosten für Instandhaltung, Instandstellung und den Ersatz bestehender Gebäudeteile können grundsätzlich abzugsfähigen Unterhalt darstellen.

Wertvermehrung

Aufwendungen, die den Wert einer Liegenschaft erhöhen und über den bisherigen Zustand hinausgehen, sind von gewöhnlichen Unterhaltskosten abzugrenzen.

Pauschalabzug

Für vorwiegend Wohnzwecken dienende private Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten grundsätzlich ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten beziehungsweise des angerechneten Eigenmietwerts gewählt werden.

Effektive Kosten

Alternativ können die tatsächlich abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten dafür sauber dokumentiert werden.

20 % Pauschale oder tatsächliche Kosten

Die St. Galler Steuerverordnung erlaubt grundsätzlich für jede Steuerperiode und jede berücksichtigungsfähige Liegenschaft die Wahl zwischen der Pauschale und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten.

Liegenschaften 2026

Aktualisierte St. Galler Praxis

Das St. Galler Steuerbuch wurde per 1. Januar 2026 gerade im Bereich der Aufwendungen für Privatvermögen und insbesondere der Liegenschaftsunterhaltskosten überarbeitet.

Bei grösseren Renovationen sollte deshalb genau geprüft werden, welcher Teil der Rechnung werterhaltend, welcher wertvermehrend und welcher gegebenenfalls einer besonderen gesetzlichen Kategorie zuzuordnen ist.

Eine rein bautechnische Betrachtung reicht für die steuerliche Zuordnung nicht immer aus.

Weitere Abzüge

Weiterbildung, Krankheit, Spenden und Unterhalt

Berufsorientierte Weiterbildung

Selbst getragene berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten können innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Krankheits- und Unfallkosten

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können oberhalb des gesetzlichen Selbstbehalts grundsätzlich abzugsfähig sein.

Behinderungsbedingte Kosten

Behinderungsbedingte Kosten werden steuerlich nach besonderen Regeln behandelt und sind von gewöhnlichen Krankheitskosten zu unterscheiden.

Unterhaltsbeiträge

Bestimmte laufende Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie für minderjährige Kinder können beim leistenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sein.

Gemeinnützige Zuwendungen

Spenden an steuerbefreite schweizerische Institutionen können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Einkommen abgezogen werden.

Vermögensverwaltung

Bestimmte Kosten der Verwaltung beweglichen Privatvermögens durch Dritte können abzugsfähig sein. Transaktionskosten für Kauf und Verkauf sind davon zu unterscheiden.

Nicht abzugsfähig

Private Ausgaben bleiben grundsätzlich privat

Lebenshaltung

Gewöhnliche Kosten für Ernährung, Kleidung, Freizeit und andere private Lebenshaltung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Tilgungen

Die Rückzahlung eines privaten Kredits oder einer Hypothek ist kein Einkommenssteuerabzug.

Wertvermehrende Renovation

Eine wertvermehrende Investition kann grundsätzlich nicht als gewöhnlicher laufender Liegenschaftsunterhalt vom Einkommen abgezogen werden.

Vom Arbeitgeber übernommene Kosten

Ein Aufwand kann nicht nochmals persönlich abgezogen werden, soweit er bereits steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt wurde.

Eine Ausgabe ist nicht automatisch ein Steuerabzug.

Entscheidend ist immer, ob die Ausgabe nach dem St. Galler Steuerrecht als Gewinnungskosten, allgemeiner Abzug oder Sozialabzug anerkannt wird.

Kanton versus Bund

Dieselbe Steuererklärung – unterschiedliche Abzüge

Die St. Galler Steuererklärung dient gleichzeitig der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer. Die steuerlichen Abzüge sind aber nicht überall identisch.

Kinder

Die kantonalen St. Galler Kinder- und Ausbildungskostenabzüge folgen eigenen Regeln und Beträgen.

Versicherungen

Für Versicherungsprämien und Sparzinsen gelten bei der direkten Bundessteuer eigene Höchstbeträge.

Berufskosten

Auch die Begrenzungen und Pauschalen einzelner Berufskosten können zwischen Kanton und Bund unterschiedlich sein.

Tarif

Nach Ermittlung des jeweiligen steuerbaren Einkommens wird die direkte Bundessteuer zudem nach einem vollständig eigenen Tarif berechnet.

Es können zwei unterschiedliche steuerbare Einkommen entstehen.

Dass sämtliche Angaben in einer gemeinsamen Steuererklärung erfasst werden, bedeutet nicht, dass für Staatssteuer und direkte Bundessteuer zwangsläufig dieselbe Bemessungsgrundlage resultiert.

Offizielle Informationen

St. Galler Abzüge und Steuerberechnung

Der Kanton St. Gallen veröffentlicht die aktuellen Formulare und Wegleitungen sowie detaillierte Praxisinformationen im St. Galler Steuerbuch.

Für die konkrete Berechnung der Steuerbelastung steht zusätzlich der amtliche Steuerkalkulator zur Verfügung.

Steuerplanung

Welche St. Galler Abzüge sind in Ihrem Fall möglich?

Wir unterstützen bei der St. Galler Einkommenssteuer, Familien- und Vorsorgefällen, Immobilien, Kapitalanlagen, Selbständigkeit und grenzüberschreitenden Einkommenssituationen.

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