Kanton St. Gallen · Einkommenssteuer 2026
Einkommenssteuer St. Gallen: Abzüge
Vom steuerpflichtigen Einkommen können im Kanton St. Gallen zahlreiche Aufwendungen und persönliche Abzüge berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Berufskosten, Vorsorgebeiträge, Versicherungsprämien, Kinder- und Ausbildungskosten, Schuldzinsen, Krankheitskosten und Liegenschaftsaufwendungen.
Grundprinzip
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Die St. Galler Einkommenssteuer wird nicht auf dem Bruttolohn oder den gesamten Bruttoeinkünften berechnet.
Zunächst werden die gesetzlich zulässigen Gewinnungskosten und allgemeinen Abzüge berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Berufskosten, Schuldzinsen, Vorsorgebeiträge und bestimmte Versicherungsprämien.
Anschliessend können abhängig von den persönlichen Verhältnissen Sozialabzüge für Kinder und weitere Positionen hinzukommen.
Das daraus resultierende steuerbare Einkommen bildet die Grundlage für die Berechnung der einfachen St. Galler Einkommenssteuer.
Kanton und direkte Bundessteuer getrennt betrachten.
Die St. Galler Staats- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer werden zwar mit derselben Steuererklärung ermittelt. Verschiedene Abzüge und Höchstbeträge unterscheiden sich jedoch.
Kinder & Ausbildung
St. Gallen unterscheidet nach der Situation des Kindes
Die St. Galler Kinderabzüge sind differenzierter ausgestaltet als in vielen anderen Kantonen. Für Kinder in Ausbildung kann zusätzlich zum Kinderabzug ein besonderer Ausbildungskostenabzug hinzukommen.
| Abzug | Betrag | Grundprinzip |
|---|---|---|
| Kind noch nicht schulpflichtig | CHF 7'200 | Kinderabzug bei erfüllten Voraussetzungen |
| Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung | CHF 10'200 | auch für volljährige Kinder in Ausbildung möglich |
| Zusätzliche Ausbildungskosten 2026 | bis CHF 13'800 | soweit die selbst getragenen Ausbildungskosten CHF 3'200 übersteigen |
| Drittbetreuung 2026 | bis CHF 26'800 je Kind | für Kinder unter 14 Jahren bei erfüllten Voraussetzungen |
Ausbildung kann zu einem deutlich höheren Gesamtabzug führen.
Für ein Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung kann neben dem regulären Kinderabzug zusätzlich ein Abzug für selbst getragene Ausbildungskosten in Betracht kommen. Der zusätzliche Höchstbetrag beträgt 2026 CHF 13'800.
Ausbildungskosten Kinder
Zusätzlicher Abzug erst oberhalb von CHF 3'200
Der zusätzliche Ausbildungskostenabzug ist nicht mit dem normalen Kinderabzug zu verwechseln.
Für 2026 können höchstens weitere CHF 13'800 berücksichtigt werden, soweit die steuerpflichtige Person die Ausbildungskosten selbst trägt und diese CHF 3'200 übersteigen.
Bei der Prüfung können insbesondere Schulgeld, notwendige Ausbildungsaufwendungen und die konkrete Unterstützung des Kindes relevant sein.
Stipendien können die Höhe des zusätzlichen Ausbildungskostenabzugs beeinflussen.
Beispiel
Entstehen für ein berücksichtigungsfähiges Kind selbst getragene Ausbildungskosten von CHF 10'000, ist nicht automatisch der gesamte Betrag zusätzlich abzugsfähig. Die besondere St. Galler Berechnungsregel muss angewandt werden.
Kinderdrittbetreuung
Bis CHF 26'800 je Kind im Jahr 2026
Die nachgewiesenen Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen können im Kanton St. Gallen 2026 bis zu CHF 26'800 je Kind abgezogen werden.
Das Kind muss mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt leben.
Die Betreuungskosten müssen in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
Berücksichtigt werden die tatsächlich getragenen Drittbetreuungskosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
2026 steigt der Höchstbetrag auf CHF 26'800.
Der Drittbetreuungsabzug wird aufgrund des jährlichen Ausgleichs der kalten Progression angepasst und beträgt für die Steuerperiode 2026 höchstens CHF 26'800 je Kind.
Arbeitnehmer
Berufskosten
Notwendige Kosten, die unmittelbar mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängen und nicht vom Arbeitgeber getragen werden, können grundsätzlich vom Erwerbseinkommen abgezogen werden.
Öffentlicher Verkehr
Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort werden grundsätzlich die tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt.
Privates Fahrzeug
Ein Abzug der Kosten des privaten Fahrzeugs setzt insbesondere voraus, dass kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder besondere Gründe die Benutzung des Privatfahrzeugs rechtfertigen.
Auswärtige Verpflegung
Entstehen aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort oder wegen der Arbeitszeit notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, können die entsprechenden steuerlichen Pauschalen berücksichtigt werden.
Wochenaufenthalt
Bei einem auswärtigen Wochenaufenthalt können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und notwendige Heimfahrten abzugsfähig sein.
Übrige Berufskosten
St. Gallen sieht für übrige notwendige Berufskosten eine kantonale Pauschale vor. Alternativ können höhere notwendige tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.
Vom Arbeitgeber ersetzt
Kosten, die der Arbeitgeber bereits steuerfrei ersetzt hat, können nicht ein zweites Mal als eigene Berufskosten abgezogen werden.
St. Gallen verweist bei verschiedenen Berufskosten auf die bundesrechtlichen Pauschalansätze.
Das gilt insbesondere für die Kilometeransätze bei zulässiger Benutzung eines privaten Fahrzeugs und für die Pauschalen der auswärtigen Verpflegung.
Homeoffice
Homeoffice verändert die Berufskosten
An Tagen, an denen ausschliesslich im Homeoffice gearbeitet wird, entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Fahrkosten zum gewöhnlichen Arbeitsort.
Auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung fallen für reine Homeoffice-Tage grundsätzlich nicht an.
Ein Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und nicht allein deshalb möglich, weil gelegentlich von zu Hause gearbeitet wird.
Vorsorge
Pensionskasse und Säule 3a
Beiträge an die berufliche Vorsorge und die gebundene private Vorsorge gehören zu den wichtigsten einkommenssteuerlichen Abzugsmöglichkeiten.
Pensionskasse
Ordentliche Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge werden grundsätzlich steuerlich berücksichtigt.
Freiwilliger Einkauf
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können grundsätzlich abzugsfähig sein. Bei späteren Kapitalbezügen müssen insbesondere die steuerlichen Sperrfristen beachtet werden.
Säule 3a mit Pensionskasse
Erwerbstätige mit Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beiträge bis zum jeweils bundesrechtlich zulässigen Höchstbetrag geltend machen.
Säule 3a ohne Pensionskasse
Für Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gilt ein prozentualer Abzug vom Erwerbseinkommen bis zum bundesrechtlichen Höchstbetrag.
Säule 3a und Pensionskasseneinkauf nicht nur isoliert betrachten.
Bei grösseren Vorsorgebeiträgen können späterer Kapitalbezug, Pensionierungsplanung, Wegzug ins Ausland und die besondere Besteuerung von Vorsorgekapital steuerlich ebenso wichtig sein wie der unmittelbare Einkommenssteuerabzug.
Versicherungen
Versicherungsprämien und Sparzinsen
Prämien für bestimmte Personenversicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Die Höhe des maximalen Abzugs hängt unter anderem vom Zivilstand und davon ab, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge oder die Säule 3a geleistet werden.
Für Kinder, für die ein Kinderabzug beansprucht werden kann, erhöht sich der verfügbare Versicherungsabzug nach den gesetzlichen Regeln.
Die tatsächlich bezahlten Prämien allein bestimmen deshalb nicht automatisch die Höhe des steuerlich zulässigen Abzugs.
Finanzierung
Schuldzinsen
Private Schuldzinsen können grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber begrenzt den Abzug jedoch.
Hypothek
Zinsen auf einer Hypothek für eine private Liegenschaft können grundsätzlich als private Schuldzinsen berücksichtigt werden.
Privates Darlehen
Auch Zinsen auf andere echte private Schulden können grundsätzlich unter die Schuldzinsenregel fallen.
Tilgung
Die Rückzahlung einer Hypothek oder eines anderen Darlehens ist kein Einkommenssteuerabzug.
Begrenzung
Der private Schuldzinsenabzug ist bundes- und harmonisierungsrechtlich an die steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich eines gesetzlichen Zusatzbetrags gekoppelt.
Schuld und Schuldzins unterscheiden.
Die Schuld selbst reduziert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer. Der bezahlte Schuldzins kann demgegenüber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einkommenssteuer reduzieren.
Private Liegenschaften
Unterhalt, Versicherungen und Verwaltung
Bei Grundstücken des Privatvermögens können bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung beziehungsweise Erhaltung des Liegenschaftsertrags abgezogen werden.
Werterhaltender Unterhalt
Kosten für Instandhaltung, Instandstellung und den Ersatz bestehender Gebäudeteile können grundsätzlich abzugsfähigen Unterhalt darstellen.
Wertvermehrung
Aufwendungen, die den Wert einer Liegenschaft erhöhen und über den bisherigen Zustand hinausgehen, sind von gewöhnlichen Unterhaltskosten abzugrenzen.
Pauschalabzug
Für vorwiegend Wohnzwecken dienende private Liegenschaften kann anstelle der tatsächlichen Kosten grundsätzlich ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten beziehungsweise des angerechneten Eigenmietwerts gewählt werden.
Effektive Kosten
Alternativ können die tatsächlich abzugsfähigen Kosten geltend gemacht werden. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten dafür sauber dokumentiert werden.
20 % Pauschale oder tatsächliche Kosten
Die St. Galler Steuerverordnung erlaubt grundsätzlich für jede Steuerperiode und jede berücksichtigungsfähige Liegenschaft die Wahl zwischen der Pauschale und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten.
Liegenschaften 2026
Aktualisierte St. Galler Praxis
Das St. Galler Steuerbuch wurde per 1. Januar 2026 gerade im Bereich der Aufwendungen für Privatvermögen und insbesondere der Liegenschaftsunterhaltskosten überarbeitet.
Bei grösseren Renovationen sollte deshalb genau geprüft werden, welcher Teil der Rechnung werterhaltend, welcher wertvermehrend und welcher gegebenenfalls einer besonderen gesetzlichen Kategorie zuzuordnen ist.
Eine rein bautechnische Betrachtung reicht für die steuerliche Zuordnung nicht immer aus.
Weitere Abzüge
Weiterbildung, Krankheit, Spenden und Unterhalt
Berufsorientierte Weiterbildung
Selbst getragene berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten können innerhalb des gesetzlichen Höchstbetrags berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Krankheits- und Unfallkosten
Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können oberhalb des gesetzlichen Selbstbehalts grundsätzlich abzugsfähig sein.
Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten werden steuerlich nach besonderen Regeln behandelt und sind von gewöhnlichen Krankheitskosten zu unterscheiden.
Unterhaltsbeiträge
Bestimmte laufende Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie für minderjährige Kinder können beim leistenden Steuerpflichtigen abzugsfähig sein.
Gemeinnützige Zuwendungen
Spenden an steuerbefreite schweizerische Institutionen können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Einkommen abgezogen werden.
Vermögensverwaltung
Bestimmte Kosten der Verwaltung beweglichen Privatvermögens durch Dritte können abzugsfähig sein. Transaktionskosten für Kauf und Verkauf sind davon zu unterscheiden.
Nicht abzugsfähig
Private Ausgaben bleiben grundsätzlich privat
Lebenshaltung
Gewöhnliche Kosten für Ernährung, Kleidung, Freizeit und andere private Lebenshaltung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Tilgungen
Die Rückzahlung eines privaten Kredits oder einer Hypothek ist kein Einkommenssteuerabzug.
Wertvermehrende Renovation
Eine wertvermehrende Investition kann grundsätzlich nicht als gewöhnlicher laufender Liegenschaftsunterhalt vom Einkommen abgezogen werden.
Vom Arbeitgeber übernommene Kosten
Ein Aufwand kann nicht nochmals persönlich abgezogen werden, soweit er bereits steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt wurde.
Eine Ausgabe ist nicht automatisch ein Steuerabzug.
Entscheidend ist immer, ob die Ausgabe nach dem St. Galler Steuerrecht als Gewinnungskosten, allgemeiner Abzug oder Sozialabzug anerkannt wird.
Kanton versus Bund
Dieselbe Steuererklärung – unterschiedliche Abzüge
Die St. Galler Steuererklärung dient gleichzeitig der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer. Die steuerlichen Abzüge sind aber nicht überall identisch.
Kinder
Die kantonalen St. Galler Kinder- und Ausbildungskostenabzüge folgen eigenen Regeln und Beträgen.
Versicherungen
Für Versicherungsprämien und Sparzinsen gelten bei der direkten Bundessteuer eigene Höchstbeträge.
Berufskosten
Auch die Begrenzungen und Pauschalen einzelner Berufskosten können zwischen Kanton und Bund unterschiedlich sein.
Tarif
Nach Ermittlung des jeweiligen steuerbaren Einkommens wird die direkte Bundessteuer zudem nach einem vollständig eigenen Tarif berechnet.
Es können zwei unterschiedliche steuerbare Einkommen entstehen.
Dass sämtliche Angaben in einer gemeinsamen Steuererklärung erfasst werden, bedeutet nicht, dass für Staatssteuer und direkte Bundessteuer zwangsläufig dieselbe Bemessungsgrundlage resultiert.
Offizielle Informationen
St. Galler Abzüge und Steuerberechnung
Der Kanton St. Gallen veröffentlicht die aktuellen Formulare und Wegleitungen sowie detaillierte Praxisinformationen im St. Galler Steuerbuch.
Für die konkrete Berechnung der Steuerbelastung steht zusätzlich der amtliche Steuerkalkulator zur Verfügung.
Weitere Fachinformationen
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Steuersätze & Gemeinden
Progressiver St. Galler Einkommensteuertarif, Kantonssteuerfuss und Unterschiede zwischen den Gemeinden.
Steuersätze ansehenFormulare & Fristen
Steuererklärung, E-Tax SG, Einreichungsfristen, Fristverlängerungen und erforderliche Unterlagen.
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