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Kanton St. Gallen · Besondere Steuerfälle

Einkommenssteuer St. Gallen: Sonderregeln

Nicht jede Einkunft wird im Kanton St. Gallen einfach zusammen mit dem übrigen Einkommen nach dem normalen Tarif besteuert. Für Quellensteuerpflichtige, private Kapitalgewinne, qualifizierte Beteiligungen, Selbständigerwerbende, Vorsorgeleistungen und Grundstückgewinne gelten teilweise besondere Regeln.

Überblick

Die steuerliche Qualifikation kommt vor der Berechnung

Bei besonderen Einkünften ist zunächst zu klären, welchem steuerlichen System sie zugeordnet werden.

Ein privater Aktiengewinn kann steuerfrei sein, während eine Dividende steuerpflichtiges Einkommen darstellt. Bei einer qualifizierten Beteiligung wird der Beteiligungsertrag wiederum nur teilweise besteuert.

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken des Privatvermögens gehören dagegen grundsätzlich in das System der Grundstückgewinnsteuer.

Bei Selbständigerwerbenden ist zusätzlich zwischen Privat- und Geschäftsvermögen zu unterscheiden.

Voll steuerpflichtig, teilbesteuert, steuerfrei oder separat besteuert?

Bei besonderen Einkünften entscheidet häufig bereits die steuerliche Einordnung darüber, wie hoch die Belastung ausfällt.

Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C

Bestimmte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Kanton St. Gallen direkt an der Quelle besteuert.

Wohnsitz in der Schweiz

Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer, wenn sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Grenzgänger

Auch Personen mit Wohnsitz im Ausland und Arbeit in der Schweiz können der St. Galler Quellensteuer unterliegen. Die konkrete Belastung kann zusätzlich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen abhängen.

Arbeitgeberabzug

Die Quellensteuer wird direkt durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben und an die Steuerbehörde abgeführt.

Nicht immer endgültig

Die Quellenbesteuerung kann in bestimmten Fällen durch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ergänzt beziehungsweise ersetzt werden.

Quellensteuer ist eine Erhebungsform.

Ob die direkt vom Lohn einbehaltene Quellensteuer die endgültige Steuerbelastung darstellt, hängt insbesondere davon ab, ob eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Ab CHF 120'000 Bruttolohn obligatorische NOV

Bei in der Schweiz wohnhaften quellensteuerpflichtigen Personen kann die Quellenbesteuerung in eine nachträgliche ordentliche Veranlagung übergehen.

Erreicht das quellensteuerpflichtige Bruttoerwerbseinkommen in einer Steuerperiode mindestens CHF 120'000, wird grundsätzlich obligatorisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.

Auch unabhängig von dieser Lohngrenze können weitere nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder Vermögenswerte eine ordentliche Veranlagung erforderlich machen.

Bei der NOV werden Einkommen, Vermögen und zulässige Abzüge nach den Regeln der ordentlichen Steuerveranlagung ermittelt. Die bereits erhobene Quellensteuer wird berücksichtigt.

CHF 120'000 ist nicht die einzige NOV-Prüfung.

Auch unterhalb der Lohngrenze können andere Einkommen oder Vermögenswerte dazu führen, dass die steuerliche Situation nicht mit dem Quellensteuerabzug abgeschlossen ist.

NOV auf Antrag

Zusätzliche Abzüge können eine ordentliche Veranlagung erfordern

Wer nicht bereits obligatorisch ordentlich veranlagt wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

Dies kann insbesondere relevant sein, wenn Abzüge geltend gemacht werden sollen, die im pauschalierten Quellensteuertarif nicht individuell berücksichtigt werden.

Vor einem freiwilligen Antrag sollte jedoch die gesamte steuerliche Situation betrachtet werden.

Eine ordentliche Veranlagung berücksichtigt nämlich nicht nur zusätzliche Abzüge, sondern sämtliche dafür relevanten Einkünfte und Vermögenswerte.

Vorher Gesamtbelastung prüfen.

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung führt nicht automatisch zu einer Rückerstattung. Sie kann je nach Einkommen, Vermögen und Abzügen auch zu einer Nachzahlung führen.

Kapitalanlagen

Private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind im Kanton St. Gallen grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit.

Aktien

Ein Gewinn aus dem Verkauf privat gehaltener Aktien oder anderer Wertschriften ist bei gewöhnlicher privater Vermögensverwaltung grundsätzlich steuerfrei.

Fonds und ETFs

Auch hier ist zwischen steuerpflichtigen laufenden Erträgen und einem möglichen steuerfreien privaten Veräusserungsgewinn zu unterscheiden.

Kryptowährungen

St. Gallen stellt ausdrücklich klar, dass Kryptowährungen zum beweglichen Privatvermögen gehören können und entsprechende private Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei sind.

Kapitalverluste

Die Kehrseite der Steuerfreiheit besteht darin, dass Verluste auf beweglichem Privatvermögen grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.

Kursgewinn und Ertrag unterscheiden.

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne bedeutet nicht, dass Dividenden, Zinsen oder andere laufende Vermögenserträge steuerfrei wären.

Wertschriftenhandel

Private Vermögensverwaltung oder selbständige Tätigkeit?

Die Steuerfreiheit eines Kapitalgewinns setzt voraus, dass der Vermögenswert tatsächlich dem Privatvermögen zugeordnet ist.

Bei intensivem, systematischem Handel kann die Tätigkeit steuerlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.

In diesem Fall werden Gewinne nicht mehr als steuerfreie private Kapitalgewinne behandelt, sondern können steuerbares Geschäftseinkommen darstellen.

Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild des konkreten Falls.

Keine einzelne Kennzahl entscheidet allein.

Ein hoher Depotwert oder ein grosser Gewinn führt für sich genommen nicht automatisch zu gewerbsmässigem Wertschriftenhandel. Umgekehrt kann eine Kombination mehrerer Merkmale gegen reine private Vermögensverwaltung sprechen.

Kryptowährungen

Privatvermögen und Geschäftsvermögen unterschiedlich behandeln

Privatvermögen

Private Kursgewinne auf Bitcoin, Ether und anderen Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerfrei.

Private Verluste

Verluste aus privaten Kryptotransaktionen können spiegelbildlich grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Geschäftsvermögen

Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, gelten die Regeln der selbständigen Erwerbstätigkeit und das Buchwertprinzip.

Mining & Staking

Erträge aus Mining, Staking oder vergleichbaren Aktivitäten müssen getrennt von einem blossen privaten Kursgewinn beurteilt werden.

Qualifizierte Beteiligungen

St. Gallen: 70 % des Beteiligungsertrags steuerbar

Für erhebliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sieht das St. Galler Steuerrecht eine Teilbesteuerung vor.

Mindestquote

Die kantonale Teilbesteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Privatvermögen

Dividenden, Gewinnanteile und vergleichbare Beteiligungserträge aus einer qualifizierten Beteiligung im Privatvermögen sind im Kanton St. Gallen grundsätzlich zu 70 % steuerbar.

Steuerentlastung

Die kantonale Entlastung beträgt damit grundsätzlich 30 % des qualifizierten Beteiligungsertrags.

Direkte Bundessteuer

Für die direkte Bundessteuer gelten eigene Regeln. Kantonale und bundesrechtliche Teilbesteuerung sollten deshalb separat geprüft werden.

Beispiel: CHF 100'000 Dividende aus der eigenen AG

Hält eine in St. Gallen wohnhafte Person mindestens 10 % der Gesellschaft im Privatvermögen, werden von einer qualifizierten Dividende von CHF 100'000 für die kantonale Einkommenssteuer grundsätzlich CHF 70'000 steuerlich berücksichtigt.

Unternehmensverkauf

Ein privater Aktienverkauf ist nicht immer vollständig steuerfrei

Bei Unternehmensbeteiligungen bestehen besondere Regeln, durch die ein vermeintlicher privater Kapitalgewinn teilweise in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert werden kann.

Indirekte Teilliquidation

Beim Verkauf einer qualifizierten Beteiligung aus dem Privatvermögen können Ausschüttungen vorhandener, nicht betriebsnotwendiger Substanz nach dem Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Folgen für den Verkäufer auslösen.

Transponierung

Wird eine privat gehaltene Beteiligung auf eine vom Veräusserer beherrschte Gesellschaft oder Personenunternehmung übertragen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerbarer Vermögensertrag entstehen.

Unternehmensverkauf vor Abschluss steuerlich strukturieren.

Gerade bei grösseren Beteiligungen sollte nicht allein auf die allgemeine Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne vertraut werden.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Geschäftsgewinne und stille Reserven

Laufender Gewinn

Der Gewinn aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gehört grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen.

Geschäftsvermögen

Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen werden steuerlich anders behandelt als private Kapitalgewinne.

Stille Reserven

Werden Vermögenswerte verkauft oder anderweitig steuerlich realisiert, können darin enthaltene stille Reserven steuerbares Einkommen darstellen.

Überführung ins Privatvermögen

Auch eine Überführung aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen kann steuerliche Folgen auslösen.

Liquidationsgewinn

Privilegierte Besteuerung bei definitiver Geschäftsaufgabe

Bei der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit können über Jahre aufgebaute stille Reserven innerhalb kurzer Zeit realisiert werden.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahres oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben, sieht das St. Galler Steuerrecht für die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven eine besondere Liquidationsgewinnbesteuerung vor.

Die Regel berücksichtigt insbesondere, dass im Unternehmen gebundene stille Reserven wirtschaftlich teilweise eine Altersvorsorgefunktion erfüllen können.

Bei einem geplanten Unternehmensverkauf oder einer Geschäftsaufgabe sollte die Liquidationsgewinnbesteuerung deshalb vor Umsetzung modelliert werden.

Vorsorge

Kapitalleistungen werden gesondert besteuert

Kapitalleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a werden nicht einfach zum übrigen Jahreseinkommen addiert.

Pensionskasse

Eine Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge unterliegt einer gesonderten Besteuerung.

Freizügigkeit

Auch Kapitalleistungen aus einer Freizügigkeitseinrichtung gehören grundsätzlich in das besondere System der Vorsorgekapitalbesteuerung.

Säule 3a

Kapitalbezüge aus der gebundenen Selbstvorsorge werden ebenfalls separat vom übrigen Einkommen besteuert.

Mehrere Leistungen

Mehrere Vorsorgekapitalleistungen können bei der Steuerberechnung zusammenwirken. Die zeitliche Planung verschiedener Bezüge kann daher relevant sein.

St. Gallen hat einen eigenen Steuerkalkulator für Vorsorgekapital.

Für Kapitalleistungen sollte deshalb nicht der gewöhnliche Einkommenssteuerrechner verwendet werden. Der Kanton stellt hierfür eine separate Berechnung zur Verfügung.

Immobilien

Laufende Erträge und Grundstückgewinn trennen

Vermietung

Miet- und Pachterträge aus privaten Liegenschaften gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Eigenmietwert

Bei selbst genutztem Wohneigentum ist nach den jeweils geltenden Regeln der steuerliche Eigenmietwert zu berücksichtigen.

Privater Verkauf

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens werden nicht wie private Aktiengewinne behandelt.

Grundstückgewinnsteuer

Der Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens unterliegt grundsätzlich der St. Galler Grundstückgewinnsteuer.

Steuerfreier privater Kapitalgewinn gilt nicht für Grundstücke.

Die Steuerfreiheit beweglicher privater Kapitalgewinne und die Grundstückgewinnsteuer sind zwei unterschiedliche steuerliche Systeme.

Liegenschaftenhandel

Privater Immobilienbesitz oder selbständige Tätigkeit?

Wer Immobilien wiederholt, systematisch und mit unternehmerischem Vorgehen erwirbt, entwickelt und verkauft, kann steuerlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert werden.

Dann sind zusätzlich einkommenssteuerliche Regeln für selbständige Erwerbstätigkeit zu prüfen.

Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit und nicht allein die Zahl der Immobilientransaktionen.

International

Sonderregeln bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Quellensteuer

Bei Wohnsitz im Ausland oder bei bestimmten ausländischen Arbeitnehmern können besondere Quellensteuerregeln gelten.

Vorsorge nach Wegzug

Schweizer Vorsorgekapital kann bei Auszahlung an Personen mit Wohnsitz im Ausland zunächst einer Quellensteuer unterliegen. Ein DBA kann ein Rückforderungsrecht vorsehen.

Ausländische Kapitalerträge

Dividenden und Zinsen aus dem Ausland können in St. Gallen steuerpflichtig sein. Bereits einbehaltene ausländische Quellensteuern sind separat zu behandeln.

Auslandsimmobilien

Ausländische Grundstücke folgen internationalen Steuerausscheidungs- und DBA-Regeln und können auch für die Satzbestimmung relevant sein.

Bei Auslandsbezug reicht die kantonale Sonderregel allein nicht aus.

Zusätzlich müssen steuerliche Ansässigkeit, Quellenstaat, Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls die schweizerische Steuerausscheidung geprüft werden.

Prüfschema

Vier Fragen vor der Steuerberechnung

01

Welche Einkunft?

Arbeitslohn, Dividende, privater Kapitalgewinn, Geschäftseinkommen, Vorsorge oder Grundstückgewinn unterscheiden.

02

Privat oder Geschäft?

Prüfen, ob Vermögenswerte und Gewinne dem Privatvermögen oder einer selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sind.

03

Ordentlicher Tarif?

Feststellen, ob die Einkunft voll, teilweise, separat oder überhaupt nicht der ordentlichen Einkommensteuer unterliegt.

04

Auslandsbezug?

Bei mehreren Staaten zusätzlich Quellensteuer, DBA und internationale Steuerausscheidung prüfen.

Offizielle Informationen

St. Galler Sonderfälle prüfen

Das St. Galler Steuerbuch enthält detaillierte Weisungen zur kantonalen Steuerpraxis. Ergänzend stellt der Kanton Informationen zur Quellensteuer, zu Kryptowährungen und verschiedene Steuerkalkulatoren bereit.

Für Fälle mit Beteiligungserträgen oder Satzbestimmung steht auch ein erweiterter Steuerkalkulator zur Verfügung.

Besondere Steuerfälle

Kapitalanlagen, Unternehmen oder Quellensteuer?

Wir unterstützen bei St. Galler Quellensteuer- und NOV-Fällen, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen, Selbständigkeit, Vorsorge, Immobilien und grenzüberschreitenden Steuerfragen.

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