Fachartikel · Unternehmensnachfolge
Betriebsvermögensbegünstigung bei Nachfolge mit Schweiz-Bezug
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer kann die Übertragung von Unternehmensvermögen erheblich begünstigen. Bei Schweizer Nachfolgern, Unternehmen oder Holdingstrukturen kommt es darauf an, welches Vermögen übertragen wird, wo die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat und welche Bedingungen nach der Übergabe einzuhalten sind.
Ausgangspunkt
Erst Steuerpflicht und Vermögen bestimmen, dann die Verschonung berechnen
Die Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG betrifft die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zuerst ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist und welche Abkommensregeln eingreifen. Erst danach lässt sich die mögliche Entlastung berechnen.
Die Prüfung hat zwei Stufen: Begünstigungsfähig ist Vermögen, das nach Art und territorialer Zuordnung unter § 13b Absatz 1 ErbStG fällt. Begünstigt ist der nach den weiteren Prüfungen tatsächlich verschonungsfähige Teil. Nicht jeder Vermögenswert innerhalb eines Unternehmens wird dadurch steuerlich privilegiert.
Unternehmenswert, Umfang des Verwaltungsvermögens und Verschonungsmodell sind getrennt zu ermitteln. Die Begünstigung ersetzt weder die Bewertung noch die Prüfung weiterer Steuern.
Grenzüberschreitende Fälle
Schweizer Nachfolger und Schweizer Unternehmen unterscheiden
Der Wohnsitz des Erwerbers und der Sitz des übertragenen Unternehmens erfüllen unterschiedliche Funktionen in der Prüfung.
Deutsche GmbH an Nachfolger in der Schweiz
Der Schweizer Wohnsitz des Erben oder Beschenkten schliesst die deutsche Betriebsvermögensbegünstigung für sich genommen nicht aus. Bei einer deutschen GmbH bleiben insbesondere die Beteiligungsquote des Übergebers, der Vermögensbestand und die späteren Verpflichtungen zu prüfen.
Schweizer AG oder GmbH unmittelbar übertragen
Bei unmittelbar übertragenen Kapitalgesellschaftsanteilen verlangt § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, der EU oder dem EWR. Liegen beide in der Schweiz, erfüllt die Gesellschaft diese gesetzliche Voraussetzung grundsätzlich nicht. Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR.
Anteile an einer Schweizer Holding übertragen
Hält eine Schweizer Holding eine deutsche Tochtergesellschaft, werden bei der Schenkung der Holdinganteile Anteile an der Holding übertragen. Die deutsche Tochter allein erfüllt deshalb nicht die Sitz- oder Geschäftsleitungsanforderung für die unmittelbar übertragenen Holdinganteile.
Deutsche Holding mit Schweizer Tochter
Bei einer begünstigungsfähigen deutschen Holding sind Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften auf der nachgeordneten Ebene gesondert zu untersuchen. Für die Vermögensprüfung kann eine Verbundvermögensaufstellung erforderlich sein. Aus der Behandlung unmittelbar übertragener Schweizer Anteile lässt sich kein pauschaler Ausschluss aller Schweizer Tochterwerte ableiten.
Auch Betriebsvermögen ist territorial abzugrenzen
Für unmittelbar übertragenes Betriebsvermögen knüpft § 13b Absatz 1 Nummer 2 an inländisches Betriebsvermögen beziehungsweise entsprechendes Vermögen einer EU-/EWR-Betriebsstätte an. Ein unmittelbar übertragener Schweizer Betrieb ist daher nicht automatisch begünstigungsfähig. Kapitalgesellschaftsanteile, Mitunternehmeranteile und einzelne Betriebsstätten dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 13b ErbStG, insbesondere Absätze 1 und 9.
Voraussetzungen
Vom übertragenen Anteil zum begünstigten Vermögen
Die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers ist entscheidend
Bei Kapitalgesellschaften muss der Übergeber grundsätzlich unmittelbar zu mehr als 25 Prozent am Nennkapital beteiligt sein. Genau 25 Prozent reichen nach der Grundregel nicht aus. Massgebend ist die Beteiligung des Übergebers; der auf einen einzelnen Nachfolger übertragene Anteil muss nicht selbst mehr als 25 Prozent betragen.
Eine gesetzeskonforme Poolvereinbarung kann kleinere Beteiligungen für diese Prüfung zusammenfassen. Dafür müssen sowohl die Verfügung über die Anteile als auch die Stimmrechtsausübung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine blosse familiäre Abstimmung genügt nicht.
Verwaltungsvermögen gesondert erfassen
Zum Verwaltungsvermögen können etwa fremdvermietete Immobilien, bestimmte Minderheitsbeteiligungen, Wertpapiere und nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Finanzmittel gehören. Für einzelne Vermögensarten bestehen Ausnahmen. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung, der Bestand am Übertragungsstichtag und die jeweilige gesetzliche Einordnung.
Der sogenannte 90-Prozent-Einstiegstest kann die Begünstigung insgesamt ausschliessen. Seine Berechnung ist von der späteren Ermittlung des begünstigten Nettowerts zu unterscheiden. Insbesondere bei operativen Unternehmen mit hohen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Berechnung zu berücksichtigen.
Finanzmittel und kurzfristige Veränderungen beachten
Bankguthaben und Forderungen sind nicht allein deshalb vollständig begünstigt, weil sie in einer operativen Gesellschaft liegen. Der Finanzmitteltest enthält eigene Regeln zu Schulden, Sockelbetrag und betrieblichen Voraussetzungen. Für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel gelten strengere Regeln; kurzfristige Einlagen vor der Übergabe können deshalb besonders relevant sein.
Mehrstufige Gruppen durchrechnen
Bei Holding- und Tochterstrukturen reicht die Bilanz der obersten Gesellschaft häufig nicht aus. Vermögenspositionen, Finanzmittel und Schulden nachgeordneter Gesellschaften können anteilig in die Verbundvermögensaufstellung eingehen. Konzerninterne Beziehungen und Beteiligungen, die selbst Verwaltungsvermögen darstellen, benötigen eine gesonderte Behandlung.
Bewertung und Begünstigung sind zwei Rechenschritte
Ein hoher operativer Unternehmenswert sagt noch nicht, welcher Anteil davon verschont wird. Schweizer Steuerwerte sollten nicht ungeprüft als deutsche erbschaftsteuerliche Werte übernommen werden.
Verschonungsmodelle
Regelverschonung und Optionsverschonung vergleichen
Die folgenden Grundregeln beziehen sich auf das zuvor ermittelte begünstigte Vermögen. Nicht begünstigtes Vermögen wird durch die Wahl eines Verschonungsmodells nicht automatisch steuerfrei.
| Merkmal | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | Grundsätzlich 85 % | Grundsätzlich 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme bei mehr als 15 Beschäftigten | 400 % der Ausgangslohnsumme | 700 % der Ausgangslohnsumme |
| Zusätzliche Verwaltungsvermögensgrenze | Allgemeine Vermögensprüfung nach § 13b | Zusätzlich höchstens 20 % nach der besonderen Optionsberechnung |
| Wahlentscheidung | Gesetzliches Grundmodell | Unwiderrufliche Erklärung des Erwerbers |
Bei der Regelverschonung kann für den verbleibenden begünstigten Teil zusätzlich ein abschmelzender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro greifen. Seine Höhe und die Beschränkung bei mehreren Erwerben von derselben Person sind gesondert zu berechnen. Persönliche Freibeträge werden daneben geprüft.
Erwerbe über 26 Millionen Euro
Bei Überschreiten der gesetzlichen Grenze gelten besondere Regeln. Frühere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind einzubeziehen. In Betracht kommen insbesondere das Abschmelzmodell nach § 13c oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.
100 Prozent erfordern eine belastbare Planung
Die längere Bindung und strengeren Voraussetzungen der Option müssen zur Personal-, Finanzierungs- und Verkaufsplanung passen. Ein hoher Abschlag im Übertragungsjahr ist nur dann tragfähig, wenn auch die Folgepflichten erfüllt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 13a ErbStG, § 13c ErbStG und § 28a ErbStG.
Nach der Übertragung
Lohnsummen, Behaltensregeln und Anzeigen überwachen
Die Ausgangslohnsumme ist grundsätzlich der Durchschnitt der letzten fünf vor dem Erwerb endenden Wirtschaftsjahre. Für die Beschäftigtenzahl gelten besondere Zähl- und Konzernregeln. Die folgende Staffelung setzt voraus, dass die Lohnsummenregelung anwendbar ist.
| Massgebliche Beschäftigtenzahl | Regelverschonung · 5 Jahre | Optionsverschonung · 7 Jahre |
|---|---|---|
| Bis 5 | Keine Lohnsummenprüfung | Keine Lohnsummenprüfung |
| Mehr als 5 bis 10 | 250 % | 500 % |
| Mehr als 10 bis 15 | 300 % | 565 % |
| Mehr als 15 | 400 % | 700 % |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Ausgangslohnsumme und die kumulierten Löhne der jeweiligen Folgeperiode. Für eine Ausgangslohnsumme von null besteht eine weitere gesetzliche Ausnahme. Schweizer Tochtergesellschaften dürfen bei Beschäftigtenzahl und Lohnsumme nicht ungeprüft mitgerechnet werden; die Einbeziehung nachgeordneter Gesellschaften hat eigene territoriale und Beteiligungsvoraussetzungen.
Verkauf und Umstrukturierung
Anteilsverkäufe, Betriebsaufgaben, bestimmte Einlagen, Kapitalherabsetzungen oder die Aufhebung einer erforderlichen Poolbindung können die Verschonung nachträglich beeinträchtigen. Ob eine Ausnahme oder Reinvestitionsregel greift, ist vor der Massnahme zu prüfen.
Entnahmen und Ausschüttungen
Auch übermässige Entnahmen oder Ausschüttungen können eine Nachversteuerung auslösen. Die Finanzierung von Ausgleichszahlungen an Geschwister oder von Erwerbsdarlehen sollte deshalb mit den Behaltensregeln abgestimmt werden.
Anzeigefristen
Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist anzuzeigen. Für Tatbestände nach § 13a Absatz 6 gilt grundsätzlich eine Monatsfrist nach Verwirklichung. Die Überwachung muss auch bei Schweizer Wohnsitz funktionieren.
Zusätzlicher Familienunternehmensabschlag
Besondere gesellschaftsvertragliche Beschränkungen können unter weiteren Voraussetzungen einen zusätzlichen Abschlag ermöglichen. Dafür gelten eigene Vorlauf- und langfristige Bindungsregeln. Er sollte deshalb nicht als kurzfristig verfügbare Standardentlastung eingeplant werden.
Koordination Deutschland–Schweiz
Die Verschonung beantwortet nur einen Teil der Steuerfragen
Ertragsteuer nach § 6 AStG
Eine unentgeltliche Anteilsübertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann unter den Voraussetzungen des § 6 AStG eine Besteuerung stiller Reserven auslösen. Eine erbschaft- oder schenkungsteuerliche Begünstigung beseitigt diese mögliche Einkommensteuer nicht.
Schweizer Behandlung
Erwerb, kantonale Erbschaft- oder Schenkungssteuerfragen, spätere Vermögensdeklaration und Dividenden sind separat einzuordnen. Eine deutsche Verschonung bedeutet weder automatisch Schweizer Steuerfreiheit noch die Übernahme deutscher Bewertungsansätze.
Beispiel: Vater in Deutschland, Tochter in Zürich
Ein Vater hält 100 Prozent einer operativen deutschen GmbH und schenkt seiner in Zürich wohnhaften Tochter 20 Prozent. Für die Mindestbeteiligung ist grundsätzlich seine bisherige 100-Prozent-Beteiligung massgeblich. Der übertragene 20-Prozent-Anteil und der Schweizer Wohnsitz der Tochter schliessen die Begünstigung daher nicht allein aus.
Offen bleiben insbesondere Unternehmenswert, Verwaltungsvermögen, Verschonungsmodell und Folgepflichten. Parallel ist zu prüfen, ob die Übertragung nach § 6 AStG Einkommensteuer auslöst. Das Beispiel setzt die weiteren persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt voraus.
Weitere Rechtsgrundlage: § 6 AStG.
Typische Fragen
Was bedeutet die Begünstigung für meine Nachfolge?
Muss der Nachfolger nach Deutschland ziehen?
Ein deutscher Wohnsitz ist für die Betriebsvermögensbegünstigung nicht generell erforderlich. Entscheidend sind der steuerpflichtige Erwerb, die Qualifikation des übertragenen Vermögens und die Einhaltung der Voraussetzungen. Ein Wohnsitzwechsel sollte deshalb nicht allein aus diesem Grund geplant werden.
Reicht es, dass die Gesellschaft operativ tätig ist?
Nein. Auch eine operative Gesellschaft kann erhebliche nicht begünstigte Vermögenswerte halten. Eine nur vermögensverwaltende Gesellschaft wird umgekehrt nicht durch ihre Rechtsform oder die Bezeichnung als Familienunternehmen automatisch begünstigt.
Hilft eine Schweizer Holding vor der Schenkung?
Sie kann für andere Ziele sinnvoll sein, aber die deutsche Nachfolgebegünstigung verändern oder ausschliessen. Vor einer Einbringung sind der künftig übertragene Gegenstand, Sitz und Geschäftsleitung sowie mögliche Ertragsteuern und Sperrfristen zu prüfen.
Ist ein späterer Verkauf nach fünf Jahren immer unschädlich?
Die massgebliche Frist hängt vom gewählten Modell ab. Zusätzlich können andere Bindungen, Umstrukturierungsfristen und Steuerfolgen bestehen. Das Ende einer Behaltensfrist bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Verkauf insgesamt steuerfrei ist.
Vorbereitung
Unterlagen für die Begünstigungsprüfung
Personen und Erwerb
Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten, frühere Wegzüge, Verwandtschaftsverhältnis, Übertragungsentwurf und frühere Erwerbe vom selben Übergeber.
Gesellschaftsstruktur
Organigramm, Beteiligungsquoten, Sitz und Geschäftsleitung aller Gesellschaften, Gesellschaftsverträge und Poolvereinbarungen.
Wert und Vermögen
Unternehmensbewertungen, Jahresabschlüsse, Immobiliennutzung, Wertpapiere, Forderungen, Finanzmittel, Schulden und Veränderungen der letzten Jahre.
Personal
Beschäftigtenzahlen, Lohnsummen der relevanten Vorjahre, Angaben zu Tochtergesellschaften und Personalplanung für die Folgeperiode.
Nachfolge und Finanzierung
Geplante Ausschüttungen, Familienausgleich, Darlehen, Umstrukturierungen, Investitionen und ein möglicher späterer Verkauf.
Steuerliche Historie
Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, Feststellungsbescheide, Wegzugssteuerunterlagen, frühere Anträge und laufende Bindungsfristen.
Weiterführendes Fachwissen
Begünstigung in die gesamte Nachfolge einordnen
Unternehmensnachfolge Schweiz–Deutschland
Übertragung, Finanzierung und spätere Beteiligungsbesteuerung gesamthaft planen.
Mehr erfahrenDeutsche GmbH-Anteile bei Erbschaft oder Schenkung
Den konkreten Erwerb deutscher GmbH-Anteile mit Schweiz-Bezug einordnen.
Mehr erfahrenErbschaft und Schenkung Deutschland–Schweiz
Abkommensregeln und die unterschiedliche Behandlung von Erbschaften und Schenkungen prüfen.
Mehr erfahrenRechtsstand: September 2026. Allgemeine Fachinformation; massgebend sind der konkrete Erwerbszeitpunkt, die Unternehmensstruktur und die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen und abkommensrechtlichen Regeln.
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