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Schweiz–Deutschland · Nachfolge

Doppelbesteuerung bei Erbschaft und Schenkung zwischen Deutschland und der Schweiz

Für Erbfälle zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein eigenes Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern. Es verteilt Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten und regelt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden gilt dieses Abkommen dagegen grundsätzlich nicht.

Erbschaftsteuer-DBA

Eigenes Abkommen für Nachlass- und Erbschaftsteuern

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 30. November 1978 unterzeichnet und trat am 28. September 1980 in Kraft.

Es gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Deutschland, in der Schweiz oder in beiden Staaten hatten.

Nicht mit dem Einkommensteuer-DBA verwechseln

Deutschland und die Schweiz haben daneben ein eigenes DBA für Steuern vom Einkommen und Vermögen. Für einen Erbfall ist grundsätzlich das spezielle Nachlass- und Erbschaftsteuerabkommen zu prüfen.

Artikel 1 und 4

Der Wohnsitz des Erblassers ist der Ausgangspunkt

Das DBA knüpft zunächst an den Erblasser an. Entscheidend ist, wo dieser im Zeitpunkt seines Todes im Sinne des Abkommens seinen Wohnsitz hatte.

Besteht nach dem innerstaatlichen Recht beider Staaten ein Wohnsitz, enthält Artikel 4 eine eigene Kollisionsregel. Massgebend sind nacheinander die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit.

Kann auch damit keine eindeutige Zuordnung erreicht werden, sollen die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen regeln.

Artikel 5 bis 8

Welcher Staat darf welches Nachlassvermögen besteuern?

Nach Feststellung des DBA-Wohnsitzes wird das Nachlassvermögen nach seiner Art aufgeteilt. Für einzelne Vermögensarten gelten besondere Belegenheits- oder Betriebsstättenregeln.

Art. 5

Immobilien

Unbewegliches Vermögen kann grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet. Das gilt auch für bestimmte Rechte an unbeweglichem Vermögen.

Art. 6

Betriebsstättenvermögen

Betriebsvermögen einer Betriebsstätte kann in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Art. 7

Schiffe und Luftfahrzeuge

Für bestimmte im internationalen Verkehr eingesetzte Schiffe, Luftfahrzeuge und zugehöriges bewegliches Vermögen gelten besondere Zuordnungsregeln.

Art. 8 Abs. 1

Übriges Vermögen

Vermögen, das nicht unter die Artikel 5 bis 7 fällt, darf grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden.

Art. 8 Abs. 2

Erwerber in Deutschland

Deutschland darf trotz der Grundregel des Artikels 8 bestimmte Erwerbe besteuern, wenn der Erwerber beim Tod des Erblassers in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Art. 9

Schulden

Das Abkommen enthält eigene Regeln zur Zuordnung von Schulden zu bestimmten Vermögenswerten und zum Abzug sonstiger Nachlassverbindlichkeiten.

Bankkonten und Wertschriftendepots folgen nicht automatisch dem Bankstandort.

Bei gewöhnlichem beweglichem Finanzvermögen ist regelmäßig Artikel 8 entscheidend. Deshalb sollte nicht allein darauf abgestellt werden, in welchem Staat sich die Bank oder das Depot befindet.

Artikel 4 Abs. 3 und 4

Besondere deutsche Besteuerungsrechte bei Wegzug in die Schweiz

Das DBA enthält für bestimmte Personen, die in die Schweiz gezogen sind, zusätzliche deutsche Besteuerungsrechte. Ein Schweizer DBA-Wohnsitz bedeutet deshalb nicht in jedem Fall, dass Deutschland nur noch deutsches Immobilien- oder Betriebsstättenvermögen besteuern darf.

Art. 4 Abs. 3

Ständige Wohnstätte in Deutschland

Hat ein in der Schweiz ansässiger Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt, kann Deutschland den Nachlass unter den Voraussetzungen des Abkommens weitergehend nach deutschem Recht besteuern.

Art. 4 Abs. 4

Früherer deutscher Wohnsitz

Auch nach Aufgabe der letzten ständigen Wohnstätte in Deutschland kann für eine begrenzte Zeit ein erweitertes deutsches Besteuerungsrecht bestehen, wenn die im Abkommen genannten Voraufenthalts- und Zeitvoraussetzungen erfüllt sind.

Ausnahmen

Bestimmte Zuzugsgründe

Artikel 4 Abs. 4 enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte beruflich veranlasste Zuzüge in die Schweiz, die Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsangehörigen sowie bestimmte Fälle schweizerischer Staatsangehöriger.

Für Wegzugsfälle ist Artikel 4 besonders wichtig.

Bei einem Erblasser, der Deutschland erst einige Jahre vor seinem Tod verlassen hat oder weiterhin eine Wohnung in Deutschland unterhält, sollte die DBA-Prüfung nicht mit der Feststellung „Wohnsitz Schweiz“ beendet werden.

Artikel 10

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Das Abkommen verwendet je nach Wohnsitz des Erblassers und Vermögensart Freistellung oder Anrechnung. Die Methode ist nicht in beiden Richtungen identisch.

DBA-Wohnsitz des Erblassers Grundmechanismus Praxis
Deutschland Deutschland rechnet grundsätzlich die in der Schweiz erhobene Steuer auf die deutsche Steuer an. Für bestimmtes schweizerisches unbewegliches Vermögen eines schweizerischen Staatsangehörigen sieht Artikel 10 eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt vor. Beide Steuerberechnungen müssen aufeinander abgestimmt und die anrechenbare Schweizer Steuer bestimmt werden.
Schweiz Die Schweiz nimmt Vermögen, das nach den Artikeln 5 bis 7 in Deutschland besteuert werden kann, grundsätzlich von der Besteuerung aus, darf es aber für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen. Besonders relevant bei deutschem Immobilien- oder Betriebsstättenvermögen eines in der Schweiz ansässigen Erblassers.

„Beide Staaten dürfen besteuern“ bedeutet nicht automatisch doppelte Endbelastung.

Erst die Kombination aus Zuweisungsnorm und Entlastungsmethode zeigt, wie hoch die endgültige Belastung tatsächlich ist.

Schenkungen

Gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden fallen grundsätzlich nicht unter dieses DBA

Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Nachlass- und Erbschaftsteuern ausgerichtet. Artikel 2 erfasst ausdrücklich auch Steuern von Schenkungen auf den Todesfall. Eine gewöhnliche Schenkung unter Lebenden wird dadurch jedoch nicht allgemein dem Abkommen unterstellt.

Das ist für die Praxis wichtig: Bei einer lebzeitigen Schenkung zwischen Deutschland und der Schweiz kann deshalb sowohl deutsches als auch kantonales Schweizer Recht zu prüfen sein, ohne dass die üblichen Zuweisungs- und Entlastungsregeln des Erbschaftsteuer-DBA automatisch greifen.

Sonderfall: Schenkung von Geschäftsbetrieben

Nach § 3 der deutschen Konsultationsvereinbarungsverordnung Schweiz werden die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerabkommens auf Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend angewendet. Dieser Sonderfall sollte von gewöhnlichen privaten Schenkungen getrennt geprüft werden.

Artikel 12 eröffnet zusätzlich eine Verständigungsmöglichkeit.

Die zuständigen Behörden können sich darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden werden kann, die das Abkommen selbst nicht behandelt. Das Abkommen nennt dabei ausdrücklich auch die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Praxisbeispiele

Typische Fälle Deutschland–Schweiz

Schweizer Erblasser mit Immobilie in Deutschland

Die deutsche Immobilie kann nach Artikel 5 in Deutschland besteuert werden. Die Schweiz muss anschließend die DBA-Entlastungsregel des Artikels 10 berücksichtigen.

Deutscher Erblasser mit Ferienhaus in der Schweiz

Für das Schweizer Grundstück besteht ein Schweizer Besteuerungsrecht. Auf deutscher Seite ist zu prüfen, wie Artikel 10 die Doppelbesteuerung beseitigt.

Schweizer Erblasser – deutsches Kind

Auch wenn das übrige bewegliche Vermögen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Erblassers zugeordnet wird, kann Artikel 8 Abs. 2 Deutschland ein zusätzliches Besteuerungsrecht geben, wenn der Erwerber in Deutschland ansässig ist.

Deutscher zieht nach Zürich und verstirbt kurz danach

Neben dem DBA-Wohnsitz müssen die erweiterten deutschen Besteuerungsrechte nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 geprüft werden.

Lebzeitige Geldschenkung Deutschland–Schweiz

Eine gewöhnliche Geldschenkung unter Lebenden fällt nicht automatisch unter das Erbschaftsteuer-DBA. Deutsches und kantonales Schweizer Schenkungssteuerrecht sind daher getrennt zu untersuchen.

Schenkung eines Unternehmens

Bei einer Schenkung eines Geschäftsbetriebs ist zusätzlich die besondere Konsultationsregel zu berücksichtigen, nach der die DBA-Regeln für Erbschaftsfälle entsprechend angewendet werden.

Prüfschema

So lässt sich ein Erbfall Deutschland–Schweiz strukturieren

Schritt 1

DBA-Wohnsitz

Wohnsitze, ständige Wohnstätten, Lebensmittelpunkt, Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers prüfen.

Schritt 2

Vermögen zuordnen

Immobilien, Betriebsvermögen, Finanzvermögen und sonstige Vermögenswerte nach den Artikeln 5 bis 8 einordnen.

Schritt 3

Sonderrechte prüfen

Deutsche Erwerberbesteuerung sowie die erweiterten Besteuerungsrechte nach Artikel 4 berücksichtigen.

Schritt 4

Entlastung berechnen

Freistellung oder Anrechnung nach Artikel 10 bestimmen und beide nationalen Steuerberechnungen aufeinander abstimmen.

Offizielle Rechtsquellen

Abkommen und deutsche Konsultationsregelung

Für die konkrete Prüfung sollte immer der vollständige Abkommenstext sowie das jeweils aktuelle nationale Steuerrecht beider Staaten herangezogen werden.

Cross-Border Tax

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