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Kanton Zug · Besondere Steuerfälle

Einkommenssteuer Zug: Sonderregeln

Nicht jede Einkunft wird in Zug einfach zusammen mit dem übrigen Einkommen nach dem ordentlichen Tarif besteuert. Für Quellensteuerpflichtige, Kapitalanlagen, qualifizierte Beteiligungen, Vorsorgeleistungen, Selbständigerwerbende und bestimmte internationale Fälle gelten besondere Regeln.

Überblick

Wann gelten besondere Regeln?

Die ordentliche Zuger Einkommenssteuer ist nur der Ausgangspunkt. Einzelne Einkünfte können steuerfrei, teilbesteuert, separat besteuert oder zunächst an der Quelle erhoben werden.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie hoch eine Zahlung oder ein Gewinn ist, sondern auch, aus welcher Einkunftsart er stammt und in welchem steuerlichen Vermögensbereich er anfällt.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen, laufendem Einkommen und Kapitalgewinn sowie ordentlicher Besteuerung und Sondersteuer.

Die steuerliche Qualifikation kann wichtiger sein als der Steuersatz.

Ein privater Kursgewinn kann beispielsweise steuerfrei sein, während derselbe wirtschaftliche Gewinn bei Zuordnung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerpflichtiges Einkommen darstellen kann.

Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer werden häufig direkt über den Lohn besteuert

Die Quellensteuer betrifft im Kanton Zug insbesondere ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab.

Wohnsitz in Zug

Personen ohne Niederlassungsbewilligung können bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zug auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen quellenbesteuert werden.

Wohnsitz im Ausland

Auch bestimmte Leistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland können einer schweizerischen Quellenbesteuerung unterliegen.

Grenzgänger

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz gelten zusätzlich die anwendbaren nationalen und abkommensrechtlichen Regeln.

Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist als Schuldner der steuerbaren Leistung grundsätzlich für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer verantwortlich.

Quellensteuer ist nicht zwingend die endgültige Steuer.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird zusätzlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Dann werden Einkommen, Vermögen und persönliche Abzüge im Rahmen einer vollständigen Steuererklärung neu ermittelt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

NOV bei mindestens CHF 120'000 Bruttoeinkommen

Bei einer in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Person wird grundsätzlich eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mindestens CHF 120'000 im Steuerjahr erreichen.

Eine obligatorische NOV kann außerdem entstehen, wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden sind, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Daneben können in der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst eine NOV beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Diese Frist ist besonders wichtig, weil ein verspäteter Antrag nicht einfach über eine normale Fristverlängerung nachgeholt werden kann.

Ein freiwilliger NOV-Antrag wirkt über das einzelne Jahr hinaus.

Bei einer in der Schweiz ansässigen Person wird nach einem wirksam gestellten Antrag grundsätzlich bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weiterhin eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt.

Wertschriften & Anlagen

Private Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei

Eine der wichtigsten Besonderheiten der schweizerischen Einkommenssteuer ist die Behandlung privater Kursgewinne.

Aktienverkauf mit Gewinn

Wird eine Aktie als bewegliches Privatvermögen gehalten und mit Gewinn verkauft, ist dieser private Kapitalgewinn grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig.

ETF oder Fonds

Auch bei Fonds und ETFs ist zwischen steuerpflichtigen laufenden Erträgen und einem möglichen steuerfreien privaten Veräusserungsgewinn zu unterscheiden.

Dividenden

Dividenden und andere laufende Erträge aus Beteiligungen sind dagegen grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus beweglichem Vermögen.

Zinsen

Bank- und Obligationenzinsen stellen grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen dar, auch wenn die zugrunde liegende Anlage zum Privatvermögen gehört.

Wertzuwachs ≠ laufender Kapitalertrag.

Der steuerfreie private Kapitalgewinn betrifft die Wertsteigerung des Vermögensgegenstands. Zinsen, Dividenden und vergleichbare laufende Erträge bleiben davon getrennt und sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Abgrenzungsfrage

Wann wird Wertschriftenhandel zur selbständigen Tätigkeit?

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne setzt voraus, dass die Wertschriften tatsächlich zum Privatvermögen gehören.

Bei einer intensiven, planmässigen und auf Erwerb gerichteten Handelstätigkeit kann die Steuerbehörde prüfen, ob nicht mehr private Vermögensverwaltung, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

In diesem Fall können erzielte Veräusserungsgewinne steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Zusätzlich können sozialversicherungsrechtliche Folgen entstehen.

Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild des konkreten Sachverhalts und nicht allein anhand einer einzelnen Transaktion.

Hoher Gewinn allein macht noch keinen gewerbsmässigen Händler.

Entscheidend ist das Gesamtbild der Tätigkeit. Gerade bei grossen Wertschriftendepots sollte die Abgrenzung dennoch geprüft werden, bevor erhebliche Gewinne realisiert werden.

Unternehmer & Aktionäre

Qualifizierte Beteiligungen werden teilweise besteuert

Für erhebliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften enthält das Zuger Steuerrecht besondere Regeln zur wirtschaftlichen Doppelbelastung von Gesellschaft und Anteilseigner.

Mindestens 10 % Beteiligung

Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital kann die Zuger Teilbesteuerung für qualifizierte Beteiligungserträge greifen.

Privatvermögen

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und vergleichbare geldwerte Vorteile aus einer qualifizierten Beteiligung im Privatvermögen sind im Kanton Zug grundsätzlich nur zu 50 % steuerbar.

Geschäftsvermögen

Auch bei Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen gelten besondere Teilbesteuerungsregeln. Zusätzlich können Veräusserungsgewinne und zurechenbarer Aufwand eine Rolle spielen.

Bund separat

Die direkte Bundessteuer verwendet eigene Teilbesteuerungsregeln. Deshalb darf die Zuger kantonale Quote nicht ungeprüft auf die Bundessteuer übertragen werden.

Beispiel: Unternehmer hält 100 % seiner AG privat.

Eine Dividende der eigenen AG ist grundsätzlich steuerpflichtig. Wegen der qualifizierten Beteiligung kann für die Zuger Kantons- und Gemeindesteuer jedoch die besondere Teilbesteuerung zur Anwendung kommen.

Selbständigerwerbende

Geschäftsvermögen folgt anderen Regeln als Privatvermögen

Geschäftsgewinne

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Dazu gehören auch realisierte stille Reserven des Geschäftsvermögens.

Geschäftsvermögen

Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen können nicht wie private Kapitalgewinne pauschal als steuerfrei behandelt werden.

Privatentnahme

Die Überführung eines Vermögenswerts aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen kann steuerlich einer Realisation gleichkommen und stille Reserven aufdecken.

Geschäftsaufgabe

Bei der endgültigen Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit können besondere Regeln für Liquidationsgewinne zur Anwendung kommen.

Unternehmen und Unternehmer nicht getrennt betrachten.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden betriebliche Gewinne unmittelbar bei der natürlichen Person besteuert. Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Vermögenszuordnung sind deshalb besonders wichtig.

Betriebsaufgabe

Begünstigte Besteuerung von Liquidationsgewinnen

Bei der definitiven Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann die Aufdeckung stiller Reserven zu einem erheblichen einmaligen Gewinn führen.

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahres oder wegen Invalidität definitiv aufgegeben, gelten besondere Regeln für die in den letzten beiden Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven.

Diese werden nicht einfach zusammen mit dem gesamten übrigen Jahreseinkommen nach dem normalen Tarif behandelt.

Auch mögliche Einkäufe in die berufliche Vorsorge und fiktive Einkaufsmöglichkeiten können bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann steuerlich erheblich sein.

Bei hohen stillen Reserven sollte eine Geschäftsaufgabe deshalb vor ihrer Umsetzung modelliert werden. Rechtsform, Vorsorge, Verkauf einzelner Vermögenswerte und Nachfolge können die steuerliche Belastung wesentlich verändern.

Vorsorge

Kapitalleistungen werden separat vom übrigen Einkommen besteuert

Eine Kapitalauszahlung aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder Säule 3a wird steuerlich anders behandelt als laufender Arbeitslohn oder eine Rente.

Pensionskasse

Ein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge unterliegt grundsätzlich einer separaten Besteuerung zu einem besonderen Tarif.

Säule 3a

Auch Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge werden getrennt vom übrigen ordentlichen Einkommen besteuert.

Mehrere Bezüge

Mehrere Kapitalleistungen innerhalb derselben Steuerperiode können für die Tarifberechnung zusammenwirken. Bei grösseren Vorsorgevermögen kann eine zeitliche Staffelung deshalb relevant sein.

Wohnsitz im Ausland

Bei einem Kapitalbezug nach Wegzug aus der Schweiz können Quellensteuer und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen eine zusätzliche Rolle spielen.

Nicht mit der normalen Einkommensteuer rechnen.

Für Zug stellt der Kanton einen eigenen Steuerrechner für Kapitalabfindungen aus Vorsorge zur Verfügung. Ein normaler Einkommenssteuerrechner bildet diese Sonderbesteuerung daher nicht korrekt ab.

Immobilien

Immobiliengewinne folgen eigenen Regeln

Laufende Vermietung

Miet- und Pachterträge gehören grundsätzlich zur ordentlichen Einkommenssteuer.

Eigenmietwert

Bei selbst genutztem Wohneigentum kann nach den geltenden Regeln ein Eigenmietwert als steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt werden.

Verkauf Privatliegenschaft

Der Gewinn aus dem Verkauf eines privaten Grundstücks wird nicht nach denselben Regeln behandelt wie ein privater Aktiengewinn. Für Grundstückgewinne gilt eine besondere kantonale Grundstückgewinnbesteuerung.

Geschäftsliegenschaft

Bei Immobilien im Geschäftsvermögen gelten wiederum andere Regeln. Einkommenssteuer, stille Reserven und Grundstückgewinnbesteuerung müssen zusammen geprüft werden.

„Private Kapitalgewinne sind steuerfrei“ gilt nicht pauschal für Immobilien.

Die Steuerfreiheit beweglicher privater Kapitalgewinne darf nicht auf Grundstückverkäufe übertragen werden. Immobiliengewinne unterliegen einem eigenständigen kantonalen Steuersystem.

Internationale Sonderregel

Besteuerung nach dem Aufwand

Das Zuger Steuerrecht kennt für bestimmte ausländische Personen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Besteuerung nach dem Aufwand.

Dabei wird die Steuer nicht in erster Linie anhand des gewöhnlich ermittelten weltweiten steuerbaren Einkommens berechnet, sondern auf Basis einer gesetzlich bestimmten Bemessungsgrundlage, die insbesondere an den Lebensaufwand anknüpft.

Die Regelung richtet sich nur an besondere internationale Sachverhalte und setzt eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sowie der bundes- und kantonalrechtlichen Mindestbemessung voraus.

Für Arbeitnehmer oder Unternehmer, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist deshalb nicht automatisch eine Aufwandbesteuerung verfügbar.

Aufwandbesteuerung ist kein pauschaler „Zug-Steuersatz“.

Sie ist eine besondere gesetzliche Veranlagungsmethode mit eigenen Voraussetzungen und Mindestbemessungsregeln. Ein Vergleich mit der ordentlichen Einkommensteuer muss deshalb individuell erfolgen.

International

Ausländische Quellensteuern und Doppelbesteuerung

Ausländische Dividenden

Ausländische Dividenden können in Zug grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen darstellen, auch wenn im Quellenstaat bereits Steuer einbehalten wurde.

Ausländische Quellensteuer

Je nach Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Teil der ausländischen Quellensteuer im Quellenstaat zurückgefordert oder in der Schweiz angerechnet werden.

DA-1

Für bestimmte ausländische Kapitalerträge kann die Anrechnung ausländischer Quellensteuern über die hierfür vorgesehenen schweizerischen Verfahren beantragt werden.

USA

Bei US-Wertschriften können zusätzlich der schweizerische Steuerrückbehalt und die besonderen schweizerisch-amerikanischen Quellensteuerregeln relevant sein.

Bruttoertrag vollständig deklarieren.

Ein ausländischer Steuerabzug bedeutet grundsätzlich nicht, dass lediglich der nach Steuern erhaltene Nettobetrag als Schweizer Einkommen behandelt wird. Quellensteuer und Schweizer Einkommensbesteuerung sind getrennte Schritte.

Prüfschema

Vier Fragen vor der Steuerberechnung

01

Welche Einkunftsart?

Arbeitslohn, Kapitalertrag, privater Kapitalgewinn, Geschäftseinkommen, Vorsorge oder Grundstückgewinn unterscheiden.

02

Privat oder Geschäft?

Prüfen, ob ein Vermögenswert dem Privatvermögen oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen ist.

03

Ordentlich oder separat?

Feststellen, ob die Einkunft in die normale Tarifsteuer eingeht oder einer besonderen Besteuerung unterliegt.

04

International?

Bei Auslandsbezug zusätzlich Quellensteuer, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.

Offizielle Informationen

Sonderfälle mit den richtigen Verfahren berechnen

Die Zuger Steuerverwaltung stellt eigene Bereiche für Quellensteuer, natürliche Personen, Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern sowie separate Steuerrechner für die ordentliche Einkommenssteuer und Kapitalleistungen aus Vorsorge bereit.

Besondere Steuerfälle

Kapitalanlagen, Unternehmen oder internationale Einkünfte?

Wir unterstützen bei Zuger Quellensteuer- und NOV-Fällen, privaten und unternehmerischen Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen, Vorsorgeleistungen, Selbständigkeit und grenzüberschreitenden Steuerfragen.

Steuerfall besprechen