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Kanton Zug · Einkommenssteuer 2026

Einkommenssteuer Zug: Abzüge

Vom steuerpflichtigen Einkommen können im Kanton Zug zahlreiche Aufwendungen sowie persönliche und familienbezogene Abzüge berücksichtigt werden. Besonders relevant sind Berufskosten, Vorsorgebeiträge, Versicherungen, Kinder- und Betreuungsabzüge, Mietzins, Schuldzinsen und Liegenschaftskosten.

Grundprinzip

Nicht das Bruttoeinkommen wird besteuert

Ausgangspunkt der Einkommenssteuer sind die steuerpflichtigen Einkünfte. Davon werden zunächst die gesetzlich zulässigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge und anschliessend die Sozialabzüge berücksichtigt.

Welche Positionen abzugsfähig sind, hängt von der persönlichen Situation und der Art der Ausgabe ab. Bei vielen Abzügen gelten Höchstbeträge, Einkommensgrenzen oder weitere Voraussetzungen.

Zudem gelten bei der Zuger Kantons- und Gemeindesteuer nicht immer dieselben Beträge wie bei der direkten Bundessteuer.

Abzug ist nicht gleich Abzug.

Berufskosten und allgemeine Abzüge werden bereits bei der Ermittlung des Nettoeinkommens berücksichtigt. Sozialabzüge knüpfen dagegen stärker an die persönliche und familiäre Situation am massgebenden Stichtag an.

Steuerperiode 2026

Wichtige Zuger Abzüge im Überblick

Die folgenden Beträge gelten für die Zuger Kantons- und Gemeindesteuer der Steuerperiode 2026. Bei der direkten Bundessteuer gelten teilweise andere Beträge und Voraussetzungen.

Abzug Betrag 2026 Hinweis
Persönlicher Abzug Verheiratete CHF 24'000 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
Persönlicher Abzug Alleinstehende CHF 12'000 Grundabzug für alleinstehende Steuerpflichtige
Kinderabzug CHF 12'600 je Kind bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen
Zusätzlicher Kinderabzug ab 16. Altersjahr CHF 12'200 zusätzlich zum ordentlichen Kinderabzug
Unterstützungsabzug CHF 3'400 bei erfüllten Voraussetzungen
Mietzinsabzug 30 % der Nettomiete, max. CHF 10'800 kantonsspezifischer Zuger Abzug
Eigenbetreuungskostenabzug CHF 12'200 bei den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen
Fremdbetreuungskostenabzug max. CHF 25'400 für nachgewiesene Drittbetreuungskosten
Zweitverdienerabzug CHF 4'600 bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
Versicherungsabzug Verheiratete mit 2. Säule max. CHF 9'200 Prämien und bestimmte Sparzinsen
Versicherungsabzug Verheiratete ohne 2. Säule max. CHF 13'800 erhöhter Höchstbetrag
Versicherungsabzug Alleinstehende mit 2. Säule max. CHF 4'600 Prämien und bestimmte Sparzinsen
Versicherungsabzug Alleinstehende ohne 2. Säule max. CHF 6'900 erhöhter Höchstbetrag
Zusätzlicher Versicherungsabzug pro Kind CHF 1'600 zusätzlich zum persönlichen Höchstbetrag

Zug hat im Kantonsvergleich auffällige Familien- und Mietzinsabzüge.

Neben den persönlichen Abzügen fallen insbesondere der zusätzliche Kinderabzug ab dem 16. Altersjahr, der Eigenbetreuungsabzug und der Mietzinsabzug von bis zu CHF 10'800 auf.

Familie

Kinder, Betreuung und Zweitverdiener

Kinderabzug

Für ein Kind kann bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen ein Kinderabzug von CHF 12'600 geltend gemacht werden.

Kind ab 16 Jahren

Ab dem 16. Altersjahr kann zusätzlich ein weiterer Kinderabzug von CHF 12'200 hinzukommen. Damit kann der gesamte einkommenssteuerliche Kinderabzug erheblich steigen.

Fremdbetreuung

Nachgewiesene Kosten der Drittbetreuung können bis zu CHF 25'400 abgezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eigenbetreuung

Zug sieht daneben einen Eigenbetreuungskostenabzug von CHF 12'200 vor. Damit wird auch die Betreuung eines Kindes ohne entsprechende externe Betreuungskosten steuerlich berücksichtigt.

Zweitverdiener

Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und Erwerbstätigkeit beider Personen kann ein Zweitverdienerabzug von CHF 4'600 berücksichtigt werden.

Unterstützung

Für unterstützungsbedürftige Personen kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterstützungsabzug von CHF 3'400 möglich sein.

Kinderabzug und Betreuungskostenabzug erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Ein Kinderabzug wird aufgrund der familiären Situation gewährt. Ein Fremdbetreuungskostenabzug knüpft dagegen grundsätzlich an tatsächlich entstandene und nachgewiesene Betreuungskosten an.

Mieter

30 % der Nettomiete bis maximal CHF 10'800

Eine Besonderheit des Kantons Zug ist der kantonale Mietzinsabzug.

Für die Steuerperiode 2026 beträgt der Abzug 30 % der massgebenden Nettomiete, höchstens jedoch CHF 10'800.

Damit kann ein Teil der Wohnkosten auch bei Mietern unmittelbar das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuer reduzieren.

Der Abzug ist von der direkten Bundessteuer zu unterscheiden, bei der die kantonale Zuger Mietzinsregel nicht einfach übernommen werden kann.

Bei CHF 40'000 Jahresnettomiete greift der Höchstbetrag.

30 % von CHF 40'000 wären CHF 12'000. Aufgrund des gesetzlichen Maximums können für die Zuger Kantonssteuer in diesem vereinfachten Beispiel höchstens CHF 10'800 berücksichtigt werden.

Vorsorge & Versicherungen

Pensionskasse, Säule 3a und Versicherungsabzug

Berufliche Vorsorge

Beiträge an die berufliche Vorsorge können im Rahmen der gesetzlichen Regeln vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Säule 3a

Beiträge an die anerkannte gebundene Selbstvorsorge sind bis zum jeweils bundesrechtlich zulässigen Höchstbetrag abzugsfähig.

Versicherungen mit 2. Säule

2026 beträgt der kantonale Versicherungsabzug bis CHF 9'200 für Verheiratete beziehungsweise CHF 4'600 für Alleinstehende, wenn Beiträge an die 2. Säule geleistet werden.

Ohne 2. Säule

Ohne Beiträge an die berufliche Vorsorge erhöht sich der Höchstbetrag auf CHF 13'800 für Verheiratete beziehungsweise CHF 6'900 für Alleinstehende.

Kinder

Der Versicherungsabzug erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um CHF 1'600.

Einkauf in die Pensionskasse

Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen abzugsfähig sein. Bei grösseren Einkäufen sollten insbesondere Sperrfristen und geplante Kapitalbezüge berücksichtigt werden.

Vorsorgeplanung wirkt häufig stärker auf die Einkommensteuer als auf die Vermögenssteuer.

Beiträge an Pensionskasse und Säule 3a können das steuerbare Einkommen reduzieren. Das gebundene Vorsorgevermögen gehört während der Vorsorgephase zudem grundsätzlich nicht zum gewöhnlichen vermögenssteuerpflichtigen Privatvermögen.

Erwerbstätigkeit

Berufskosten reduzieren das Erwerbseinkommen

Fahrkosten

Notwendige Kosten für den Arbeitsweg können im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Regeln berücksichtigt werden.

Auswärtige Verpflegung

Entstehen aufgrund der beruflichen Tätigkeit notwendige Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, können dafür die steuerlich vorgesehenen Abzüge relevant sein.

Übrige Berufskosten

Weitere unmittelbar mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Aufwendungen können entweder über Pauschalen oder bei entsprechenden Voraussetzungen anhand der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

Weiterbildung

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten können innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstbeträge abzugsfähig sein.

Homeoffice

Ob und in welchem Umfang Kosten eines privaten Arbeitszimmers abzugsfähig sind, hängt von den konkreten beruflichen Verhältnissen und den steuerlichen Voraussetzungen ab.

Spesen des Arbeitgebers

Vom Arbeitgeber vergütete geschäftliche Aufwendungen sind von eigenen steuerlich getragenen Berufskosten abzugrenzen. Eine doppelte Berücksichtigung ist nicht möglich.

Für 2026 wurden auch Kilometeransätze angepasst.

Der Kanton Zug hat sich der schweizerischen Anpassung des Kilometeransatzes für genehmigte Spesenreglemente von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer ab 1. Januar 2026 angeschlossen.

Finanzierung

Schuldzinsen können das steuerbare Einkommen reduzieren

Private Schuldzinsen gehören zu den wichtigen allgemeinen Abzügen. Der Schuldbetrag selbst wirkt dagegen auf die Vermögenssteuer und nicht unmittelbar auf die Einkommensteuer.

Hypothekarzinsen

Zinsen auf Hypotheken können im Rahmen der gesetzlichen Schuldzinsenregel bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

Bankdarlehen

Auch Zinsen aus anderen tatsächlich bestehenden privaten Darlehensverhältnissen können grundsätzlich unter den Schuldzinsenabzug fallen.

Schuldentilgung

Die Rückzahlung eines Darlehens ist keine einkommenssteuerlich abzugsfähige Ausgabe. Sie reduziert lediglich die bestehende Schuld.

Finanzierungsplanung

Ein steuerlicher Schuldzinsenabzug macht eine Finanzierung nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Zinskosten und Steuervorteil sollten zusammen gerechnet werden.

Wohneigentum

Liegenschaftsunterhalt und Hypothekarzinsen

Werterhaltender Unterhalt

Kosten, die dem Erhalt des bestehenden Zustands einer privaten Immobilie dienen, können grundsätzlich als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig sein.

Wertvermehrende Investitionen

Aufwendungen, die den Wert einer Immobilie nachhaltig erhöhen, sind grundsätzlich von laufenden Unterhaltskosten zu unterscheiden und nicht ohne Weiteres als laufender Einkommenssteuerabzug zulässig.

Verwaltungskosten

Bestimmte Kosten der Verwaltung durch Dritte können im Rahmen der Regeln für private Liegenschaften berücksichtigt werden.

Pauschale oder effektiv

Je nach geltendem Steuerrecht kann bei privaten Liegenschaften zwischen einem Pauschalabzug und dem Nachweis tatsächlicher abzugsfähiger Kosten unterschieden werden.

Eigenmietwert und Unterhaltsabzug gehören zusammen.

Bei selbst genutztem Wohneigentum sollte nicht nur der Eigenmietwert betrachtet werden. Für die Nettobelastung sind insbesondere Hypothekarzinsen und abzugsfähige Liegenschaftskosten ebenfalls relevant.

Weitere Abzüge

Unterhalt, Spenden, Krankheit und Weiterbildung

Unterhaltsbeiträge

Bestimmte periodische Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten sowie für minderjährige Kinder können nach den gesetzlichen Regeln abzugsfähig sein.

Gemeinnützige Zuwendungen

Zuwendungen an steuerbefreite gemeinnützige Institutionen können innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Krankheitskosten

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können bei Überschreiten der gesetzlichen Voraussetzungen beziehungsweise Selbstbehalte steuerlich relevant werden.

Behinderungsbedingte Kosten

Behinderungsbedingte Kosten unterliegen besonderen Regeln und sind von gewöhnlichen Krankheitskosten zu unterscheiden.

Aus- und Weiterbildung

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten nach Abschluss der ersten Ausbildung können innerhalb der gesetzlichen Grenzen abzugsfähig sein.

Unterstützte Personen

Neben tatsächlich geleisteter Unterstützung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der besondere Unterstützungsabzug relevant werden.

Rentnerabzug

Zusätzlicher Abzug bei begrenztem Einkommen und Vermögen

Zug sieht zusätzlich einen besonderen Rentnerabzug vor. Für die Steuerperiode 2026 beträgt dieser grundsätzlich bis zu CHF 6'000 pro Person.

Der Abzug ist an Einkommens- und Vermögensgrenzen geknüpft. Die offizielle Übersicht nennt für 2026 eine Vermögensschwelle von CHF 400'000.

Für das Reineinkommen gelten unterschiedliche Grenzbeträge abhängig davon, ob der Mehrpersonentarif oder der Grundtarif zur Anwendung kommt.

Kanton versus Bund

Zuger Abzüge nicht ungeprüft in die Bundessteuer übernehmen

Die Steuererklärung ermittelt kantonale und bundesrechtliche Steuerwerte parallel. Dabei können die zulässigen Abzüge deutlich voneinander abweichen.

Mietzinsabzug

Der Zuger Mietzinsabzug ist eine kantonale Besonderheit. Ein entsprechender Betrag kann deshalb nicht automatisch in gleicher Höhe bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.

Sozialabzüge

Persönliche, Kinder- und Familienabzüge haben bei Bund und Kanton eigene gesetzliche Beträge.

Berufskosten

Auch Höchstbeträge und Pauschalen für bestimmte Berufskosten können auf Bundes- und Kantonsebene unterschiedlich ausgestaltet sein.

Steuerberechnung

Deshalb können kantonales steuerbares Einkommen und steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer voneinander abweichen.

Eine Steuererklärung – zwei Bemessungsgrundlagen.

Die Zuger Steuererklärung dient gleichzeitig der kantonalen und der direkten Bundessteuer. Die Berechnung erfolgt jedoch nach zwei unterschiedlichen Steuergesetzen mit teilweise unterschiedlichen Abzügen.

Offizielle Informationen

Aktuelle Zuger Abzüge und Steuerberechnung

Die Steuerverwaltung des Kantons Zug veröffentlicht die geltenden Abzüge und Sozialabzüge sowie den offiziellen Steuerrechner.

Für konkrete Fälle sollte immer die Steuerperiode geprüft werden, da mehrere Abzüge und Grenzbeträge aufgrund der Teuerung angepasst werden können.

Steuerplanung

Welche Abzüge sind in Ihrem Fall möglich?

Wir unterstützen bei der Zuger Einkommenssteuer, Vorsorge, Familien- und Immobilienfällen, Selbständigkeit sowie bei komplexen und grenzüberschreitenden Einkommenssituationen.

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