auslandsbezug

Kanton Zug · Internationale Einkommenssteuer

Einkommenssteuer Zug bei Auslandsbezug

Wer in Zug wohnt, im Ausland arbeitet, ausländische Kapitalerträge oder Immobilien besitzt oder während des Jahres in die Schweiz zu- oder wegzieht, muss nationale Steuerregeln und Doppelbesteuerungsabkommen zusammen betrachten. Entscheidend sind steuerliche Ansässigkeit, Einkunftsart, Tätigkeitsort und die Regeln des jeweiligen Abkommens.

Steuerliche Ansässigkeit

Wohnsitz in Zug ist der Ausgangspunkt

Natürliche Personen sind im Kanton Zug aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder steuerrechtlichen Aufenthalt haben.

Bei internationalen Fällen kann gleichzeitig auch ein anderer Staat eine Person nach seinem innerstaatlichen Recht als steuerlich ansässig behandeln.

Besteht mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, muss deshalb zusätzlich geprüft werden, welchem Vertragsstaat die Person für Zwecke des Abkommens zugeordnet wird.

Die melderechtliche Anmeldung ist für diese Prüfung wichtig, entscheidet die steuerliche Ansässigkeit aber nicht in jedem grenzüberschreitenden Sachverhalt allein.

Innerstaatliche Steuerpflicht und DBA-Ansässigkeit unterscheiden.

Zunächst wird geprüft, ob nach Schweizer beziehungsweise Zuger Recht eine Steuerpflicht besteht. Erst bei einem Konflikt mit einem anderen Staat wird zusätzlich untersucht, wie das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte verteilt.

Wohnsitzwechsel

Zuzug nach Zug und Wegzug ins Ausland

Bei einem internationalen Umzug kann die Zuger Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnen oder enden.

Zuzug aus dem Ausland

Mit der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Kanton Zug kann während des Jahres eine persönliche Steuerpflicht entstehen.

Wegzug ins Ausland

Wird der Zuger beziehungsweise schweizerische steuerrechtliche Wohnsitz aufgegeben, kann die persönliche Steuerpflicht während der Steuerperiode enden.

Unterjähriges Einkommen

Bei einer unterjährigen Steuerpflicht müssen die während des relevanten Zeitraums steuerbaren Einkünfte korrekt zugeordnet werden. Für die Satzbestimmung können besondere Hochrechnungsregeln gelten.

Schweizer Anknüpfung bleibt

Auch nach einem Wegzug können bestimmte schweizerische Immobilien, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht begründen.

Bonus, Aktienvergütung oder Verkauf rund um den Umzug?

Bei grossen einmaligen Zahlungen reicht es nicht, nur das Auszahlungsdatum anzusehen. Je nach Einkunftsart können Tätigkeitszeitraum, Vesting-Zeitraum, Realisationszeitpunkt und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen entscheidend sein.

Vor dem Umzug

Welche Informationen sollten dokumentiert werden?

01

Aufenthalt

Ein- und Auszugsdaten, Aufenthaltsorte, Wohnungen und relevante Reisetage dokumentieren.

02

Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber, Arbeitsstaaten, Homeoffice-Tage, Boni und Mitarbeiterbeteiligungen erfassen.

03

Kapitalanlagen

Depots, Anschaffungswerte, Erträge und ausländische Quellensteuern dokumentieren.

04

Weitere Einkünfte

Immobilien, Renten, Selbständigkeit, Gesellschaften und sonstige ausländische Einkünfte erfassen.

Arbeit in mehreren Staaten

Der Arbeitgeberstandort allein entscheidet nicht

Bei international tätigen Arbeitnehmern muss geprüft werden, in welchem Staat die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird und welche Regel das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht.

Schweizer Arbeitgeber

Ein Arbeitsvertrag mit einem Zuger Unternehmen bedeutet nicht automatisch, dass das gesamte Erwerbseinkommen ausschließlich in der Schweiz steuerbar ist, wenn Arbeitstage tatsächlich in anderen Staaten geleistet werden.

Ausländischer Arbeitgeber

Umgekehrt kann Einkommen eines ausländischen Arbeitgebers in der Schweiz steuerlich relevant sein, wenn die Tätigkeit von Zug aus ausgeübt wird.

Homeoffice

Regelmässige Arbeit aus einer Wohnung in einem anderen Staat kann Einfluss auf die internationale Aufteilung des Erwerbseinkommens haben.

Geschäftsreisen

Einzelne Arbeitstage in Drittstaaten müssen je nach DBA, Arbeitgeber und Aufenthaltsdauer gesondert beurteilt werden.

Arbeitstage dokumentieren.

Bei Tätigkeit in mehreren Staaten sollte ein belastbarer Kalender geführt werden. Reisetage, Arbeitstage, Homeoffice-Tage, Ferien und sonstige Abwesenheiten sollten voneinander unterscheidbar sein.

Grenzgänger

Wohnsitz im Ausland, Arbeitsort in der Schweiz

Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort in Zug können Quellensteuer und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zusammentreffen.

Die Zuger Steuerverwaltung erhebt Quellensteuer auch auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Arbeitsort in der Schweiz.

Wie hoch die Schweizer Besteuerung letztlich sein darf, kann jedoch davon abhängen, in welchem Staat die Person wohnt und welche besonderen Grenzgängerregelungen das einschlägige DBA vorsieht.

Deshalb sollten Grenzgängerfälle nicht allein anhand des kantonalen Quellensteuertarifs beurteilt werden.

Ausländische Kapitalanlagen

Zinsen, Dividenden und Quellensteuern

Ein Bankkonto oder Depot im Ausland bleibt bei einem Zuger Steuerpflichtigen grundsätzlich für die Schweizer Steuerdeklaration relevant.

Ausländische Zinsen

Zinsen aus ausländischen Bankkonten und verzinslichen Anlagen sind grundsätzlich als Kapitalerträge zu prüfen.

Ausländische Dividenden

Auch Dividenden aus ausländischen Aktien gehören grundsätzlich zu den steuerlich relevanten Kapitalerträgen.

Private Kursgewinne

Die schweizerische Grundregel für steuerfreie private Kapitalgewinne kann auch bei ausländischen Wertschriften relevant sein, sofern die Anlagen tatsächlich zum Privatvermögen gehören.

Ausländische Quellensteuer

Ein im Ausland vorgenommener Steuerabzug entscheidet nicht über die Schweizer Steuerpflicht des Ertrags. Rückforderung und schweizerische Anrechnung müssen separat geprüft werden.

Erträge grundsätzlich brutto betrachten.

Bei der Schweizer Deklaration sollte nicht lediglich der nach ausländischer Quellensteuer ausgezahlte Nettobetrag übernommen werden. Die ausländische Steuer ist getrennt vom eigentlichen Kapitalertrag zu behandeln.

DA-1 & Quellensteueranrechnung

Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer kann anrechenbar sein

Auf ausländischen Dividenden, Zinsen und bestimmten weiteren Einkünften können im Quellenstaat Steuern einbehalten werden.

Soweit ein Betrag nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland zurückgefordert werden kann, ist grundsätzlich zunächst zwischen rückforderbarem und definitiv verbleibendem Quellensteueranteil zu unterscheiden.

Für bestimmte nicht im Ausland rückforderbare Quellensteuern kann bei in der Schweiz ansässigen Personen eine Anrechnung an die Schweizer Einkommenssteuer möglich sein.

Der Antrag erfolgt grundsätzlich mit dem Formular DA-1 als Ergänzung zum Wertschriftenverzeichnis.

Zuständiger Kanton

Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist grundsätzlich der Kanton zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des Fälligkeitsjahres ihren Wohnsitz hatte.

USA

US-Wertschriften und Schweizer Steuererklärung

US-Dividenden

Dividenden aus US-Aktien können in Zug steuerpflichtige Kapitalerträge darstellen, obwohl in den USA bereits Quellensteuer einbehalten wurde.

US-Quellensteuer

Die DBA-Regeln und das schweizerische DA-1-Verfahren bestimmen, welcher Teil der Quellensteuer endgültig im Ausland verbleibt beziehungsweise in der Schweiz angerechnet werden kann.

US-Person in Zug

Bei US-Staatsbürgern oder anderen US-steuerpflichtigen Personen bestehen zusätzlich US-Steuer- und Meldepflichten. Die Schweizer und US-amerikanischen Bemessungsregeln stimmen nicht automatisch überein.

Depotstandort

Ob das Wertschriftendepot bei einer Schweizer oder einer ausländischen Bank geführt wird, ändert nicht automatisch die einkommenssteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Erträge in Zug.

Auslandsimmobilien

Immobilieneinkünfte folgen besonderen Zuordnungsregeln

Mieterträge und andere Einkünfte aus ausländischem Grundeigentum müssen von gewöhnlichen Kapitalerträgen unterschieden werden.

Immobilie in Deutschland

Besitzt eine in Zug wohnhafte Person ein deutsches Mietobjekt, ist zu prüfen, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht für die Immobilienerträge zuweist.

Ferienhaus

Auch selbst genutztes ausländisches Grundeigentum kann für die Schweizer Steuerausscheidung und die Satzbestimmung relevant sein.

Hypothek

Schuldzinsen und Schulden müssen bei grenzüberschreitenden Immobilienfällen nach den schweizerischen Ausscheidungsregeln richtig zugeordnet werden.

Verkauf

Beim Verkauf einer ausländischen Immobilie sind sowohl das Recht des Belegenheitsstaates als auch das einschlägige DBA und die Schweizer steuerliche Behandlung zu prüfen.

Steuerbefreiung kann mit Satzbestimmung verbunden sein.

Wird ein ausländischer Immobilienertrag aufgrund einer internationalen Zuordnungsregel in der Schweiz nicht unmittelbar besteuert, kann er je nach Sachverhalt dennoch für die Bestimmung des auf das übrige Einkommen anwendbaren Steuersatzes relevant sein.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das jeweilige Abkommen entscheidet über die Verteilung der Besteuerungsrechte

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Für Zug besonders häufig relevant sind Deutschland, Österreich, Liechtenstein und die USA.

01

Deutschland

Das DBA Schweiz–Deutschland regelt unter anderem Ansässigkeit, unselbständige Arbeit, Unternehmensgewinne, Kapitalerträge, Renten und Immobilien. Für Grenzgänger und bestimmte weitere Personengruppen bestehen zusätzliche Sonderregeln.

02

Österreich

Das DBA Schweiz–Österreich erfasst Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und bestimmt je nach Einkunftsart, welchem Staat ein Besteuerungsrecht zusteht.

03

Liechtenstein

Das DBA Schweiz–Liechtenstein gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Bei täglichem oder regelmäßigem Pendeln zwischen Liechtenstein und der Schweiz sind die besonderen Regeln des Abkommens zu berücksichtigen.

04

USA

Das DBA Schweiz–USA betrifft Steuern vom Einkommen. Bei US-Personen können schweizerische Besteuerung und fortbestehende US-Besteuerung gleichzeitig relevant sein.

05

Andere Staaten

Die steuerliche Behandlung darf nicht einfach aus einem anderen DBA übertragen werden. Ansässigkeits-, Arbeits-, Renten- und Quellensteuerregeln können je nach Vertragsstaat unterschiedlich sein.

06

Kein DBA

Besteht kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, richtet sich die Vermeidung oder Minderung einer Doppelbesteuerung nach den jeweils verfügbaren innerstaatlichen Regeln.

Remote Work

Wohnsitz Zug – Arbeitstage im Ausland

Hybride Arbeitsmodelle machen die internationale Einkommenszuordnung komplexer. Eine Person kann in Zug wohnen, bei einem Schweizer Unternehmen angestellt sein und regelmässig aus Deutschland, Österreich oder einem anderen Staat arbeiten.

Für die Einkommensteuer ist dann zu prüfen, wo die Tätigkeit physisch ausgeübt wird und ob das einschlägige DBA besondere Regeln vorsieht.

Daneben können Sozialversicherung, arbeitsrechtliche Vorgaben und mögliche Arbeitgeberpflichten im anderen Staat betroffen sein. Diese Fragen folgen nicht zwingend denselben Regeln wie die Einkommensteuer.

Steuer und Sozialversicherung getrennt prüfen.

Dass das Erwerbseinkommen steuerlich einem bestimmten Staat zugeordnet wird, bedeutet nicht automatisch, dass auch die Sozialversicherung diesem Staat folgt.

Rentner & Vorsorge

Ausländische Renten und Kapitalleistungen

Ausländische Rente

Bei Renten aus Deutschland, Österreich, den USA oder anderen Staaten muss geprüft werden, welche Art von Rente vorliegt und welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht zuweist.

Schweizer Pensionskasse

Bei einem Wegzug ins Ausland können spätere Schweizer Renten oder Kapitalleistungen besonderen DBA- und Quellensteuerregeln unterliegen.

Staatliche Pension

Für staatliche oder öffentlich-rechtliche Ruhegehälter können andere Abkommensartikel gelten als für private Altersvorsorge.

Kapitalleistung

Bei Vorsorgekapital können Bezugszeitpunkt, Wohnsitzstaat, Schweizer Quellensteuer und mögliche Rückforderungsverfahren zusammenwirken.

Praxis

Internationale Einkommenssteuer in vier Schritten

01

Ansässigkeit

Steuerrechtlichen Wohnsitz und mögliche Doppelansässigkeit feststellen.

02

Einkünfte erfassen

Arbeitslohn, Bonus, Kapitalerträge, Renten, Immobilien und Unternehmensgewinne vollständig nach Staaten erfassen.

03

DBA zuordnen

Für jede Einkunftsart prüfen, welcher Staat nach dem einschlägigen Abkommen besteuern darf.

04

Doppelbesteuerung beseitigen

Freistellung, Satzbestimmung, Quellensteuerrückforderung oder Anrechnung nach den anwendbaren Regeln berücksichtigen.

Offizielle Informationen

Quellensteuer und ausländische Kapitalerträge

Die Zuger Steuerverwaltung bietet eigene Informationen zur Quellensteuer sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zum zusätzlichen Steuerrückbehalt USA.

Für die konkrete Schweizer Steuerberechnung steht zusätzlich der amtliche Rechner für natürliche Personen zur Verfügung.

Cross-Border-Steuern

Wohnsitz in Zug und Einkommen aus mehreren Staaten?

Wir unterstützen bei Zuzug und Wegzug, Grenzgänger- und Remote-Work-Fällen, ausländischen Kapitalerträgen, Immobilien, Renten, Quellensteuer und der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Internationalen Steuerfall besprechen