Kanton Schwyz
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Schwyz
Der Kanton Schwyz erhebt weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer – auch die Gemeinden und Kirchgemeinden nicht. Steuerfrei ist eine Erbschaft oder Schenkung damit aber nicht in jedem Fall: Grundstücke in anderen Kantonen, eine verstorbene oder schenkende Person mit Wohnsitz ausserhalb von Schwyz sowie deutsche oder US-amerikanische Erbschafts- und Schenkungssteuern können trotzdem eine Steuer auslösen.
Überblick
Wann fällt im Kanton Schwyz Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Im Kanton Schwyz selbst nicht: Das Steuergesetz hält in § 2 Abs. 3 ausdrücklich fest, dass weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben wird. Das gilt für alle Begünstigten, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und güterrechtliche Auseinandersetzungen sind zudem von der Einkommenssteuer ausgenommen (§ 25 lit. a StG). Laut ESTV erheben – Stand Steuerperiode 2025 – ausser Obwalden und Schwyz alle Kantone eine Erbschaftssteuer; keine Schenkungssteuer kennen Luzern, Obwalden und Schwyz.
Ob ein Vermögensübergang steuerfrei bleibt, entscheidet deshalb der Blick über die Kantonsgrenze: Bewegliches Vermögen besteuert grundsätzlich der Wohnsitzkanton der verstorbenen oder schenkenden Person, Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen. Hinzu kommen ausländische Steuern, wenn Erblasser, Erben oder Vermögen einen Bezug zu Deutschland, den USA oder einem anderen Staat haben.
Steuersätze & Freibeträge
Welche Steuersätze gelten im Kanton Schwyz?
Keine: Weil Schwyz weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer erhebt, gibt es auch keine Tarife, Freibeträge oder Begünstigtenklassen. Die folgenden Gruppen zeigen: Der Verwandtschaftsgrad, der in anderen Kantonen über Befreiung und Steuersatz entscheidet, spielt in Schwyz keine Rolle.
Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten und eingetragenen Partnern unterliegen im Kanton Schwyz keiner Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
Auch Kinder, Enkel und Eltern zahlen auf Erbschaften und Schenkungen keine kantonale oder kommunale Steuer. Ein Erbvorbezug löst ebenfalls keine Schenkungssteuer aus.
Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte werden gleich behandelt wie die engste Familie: Im Kanton Schwyz fällt keine Steuer an.
Konkubinatspartner, Freunde und andere nicht verwandte Personen erhalten Erbschaften und Schenkungen in Schwyz ebenfalls ohne Erbschafts- oder Schenkungssteuer – unabhängig von der Dauer einer Lebensgemeinschaft.
Steuerfrei in Schwyz heisst nicht steuerfrei überall.
Liegt ein Grundstück in einem anderen Kanton, besteuert dieser Kanton den Übergang nach seinem eigenen Recht. Hatte die verstorbene oder schenkende Person ihren Wohnsitz ausserhalb von Schwyz, gilt für das bewegliche Vermögen grundsätzlich das Recht ihres Wohnsitzkantons – auch wenn die Erben in Schwyz wohnen.
Erbschaft oder Schenkung?
Was trotz fehlender Erbschaftssteuer zu prüfen ist
Grundstücke in anderen Kantonen
Gehört zum Nachlass einer Person mit Wohnsitz in Schwyz eine Liegenschaft in einem anderen Kanton, kann dieser Kanton darauf Erbschafts- oder Schenkungssteuer erheben. Die Steuerhoheit für Grundstücke liegt am Ort der gelegenen Sache.
Erblasser oder Schenker ausserhalb von Schwyz
Für bewegliches Vermögen ist grundsätzlich der Wohnsitzkanton der verstorbenen bzw. schenkenden Person zuständig. Erben mit Wohnsitz in Schwyz können deshalb die Erbschaftssteuer eines anderen Kantons schulden.
Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben
Bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung wird die Schwyzer Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (§ 107 lit. a StG). Bei Erbvorbezug und gemischter Schenkung darf die Gegenleistung höchstens 75 % des Verkehrswerts betragen; beim späteren Verkauf zählt die letzte steuerbegründende Veräusserung.
Deutschland und USA
Wohnt der Erblasser, Schenker oder Erwerber in Deutschland – oder ist er deutscher Staatsangehöriger und lebt seit nicht mehr als fünf Jahren im Ausland –, erfasst die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich den gesamten Erwerb. In den USA gelegenes Vermögen kann der US Estate Tax unterliegen.
Abkommen gelten nicht automatisch für Schenkungen.
Mit Deutschland (1978) und den USA (1951) bestehen Abkommen zu den Nachlass- und Erbschaftssteuern. Wo in der Schweiz keine Erbschaftssteuer anfällt, gibt es auch keine Schweizer Steuer, die im Ausland angerechnet werden könnte. Schenkungen unter Lebenden sind nach den Abkommen und dem nationalen Recht gesondert zu prüfen; bei US-Staatsangehörigen ist die US Estate and Gift Tax eigens zu klären.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Schwyz: offizielle Informationen
Weil Schwyz keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhebt, ist im Kanton auch nichts zu berechnen. Die Steuerverwaltung hält in ihrer Übersicht zur Besteuerung natürlicher Personen ausdrücklich fest: keine Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Entscheidend ist vielmehr, ob ein anderer Kanton oder Staat besteuert und ob bei Grundstücken die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden kann. Die Voraussetzungen dafür beschreibt ein Merkblatt der Steuerverwaltung.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele Schwyzer Erbfälle sind steuerlich einfach – die Ausnahmen liegen ausserhalb des Kantons
Bei einem rein schwyzerischen Nachlass ohne ausserkantonale Grundstücke und ohne Auslandsbezug fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an; zu regeln sind vor allem Erbteilung, Vermögenssteuer und gegebenenfalls der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn Liegenschaften in anderen Kantonen, Erben in Deutschland, US-Staatsangehörige oder Vermögen in den USA beteiligt sind.
Weitere Schwyzer Steuern
Weitere Steuern im Kanton Schwyz
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Vermögenssteuer
Proportionale einfache Steuer von 0,6 ‰ nach Sozialabzügen von CHF 125’000 für Alleinstehende, CHF 250’000 für Ehepaare und CHF 30’000 pro Kind.
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