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Kanton Schwyz · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Schwyz

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton, Bezirk, Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab.

Überblick

Wie funktioniert die Schwyzer Einkommenssteuer?

Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.

Auf das steuerbare Einkommen wird ein progressiver Tarif angewandt. Für gemeinsam besteuerte Ehegatten wird das steuerbare Einkommen zur Bestimmung des Steuersatzes durch 1,9 geteilt. Seit der Teilrevision 2026 gleicht der Regierungsrat die kalte Progression alle drei Jahre vollständig aus.

Eine Schwyzer Besonderheit: Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde rechnen mit dem Grundtarif, nach dem die einfache Steuer ab CHF 258’800 steuerbarem Einkommen 3,65 % des gesamten Einkommens beträgt. Für die Kantonssteuer gilt zusätzlich ein Kantonstarif mit 7 % auf den nächsten CHF 174’700; ab CHF 433’500 beträgt die einfache Kantonssteuer 5 % des gesamten Einkommens.

Zwei Progressionskurven: Kanton und Gemeinde rechnen unterschiedlich.

Die einfache Steuer nach dem Grundtarif steigt in 16 Stufen von 0,25 % bis 3,90 %; über CHF 258’800 gilt für das ganze Einkommen 3,65 %. Nur der Kanton erhebt darüber hinaus 7 % auf den nächsten CHF 174’700 und ab CHF 433’500 einheitlich 5 % – hohe Einkommen werden deshalb vor allem bei der Kantonssteuer stärker belastet.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton, Bezirk und Gemeinde

Die Einkommenssteuer einer in Schwyz wohnhaften Person setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die alle auf derselben Veranlagung beruhen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Höchstbeträge weichen teilweise von den Schwyzer Regeln ab.

02 · KANTON

Kantonssteuer mit eigenem Kantonstarif

Der Kanton multipliziert die einfache Steuer nach Grundtarif und Kantonstarif (§§ 36 und 36a StG) mit dem Kantonssteuerfuss. Diesen legt der Kantonsrat jährlich endgültig fest; ein Referendum ist nicht vorgesehen.

03 · GEMEINDE

Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuer

Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuern als Prozentsatz der einfachen Steuer nach dem Grundtarif. Ihre Steuerfüsse legen sie jährlich selbst fest – deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Gesamtbelastung.

Kantonssteuerfuss 2026: 110 %

Hinzu kommen 2026 zum Beispiel in Wollerau ein Bezirkssteuerfuss von 14 % und ein Gemeindesteuerfuss von 50 %, in Schwyz 35 % und 140 %. Für Mitglieder einer Kirchgemeinde kommt die Kirchensteuer dazu, in Schwyz 26 % (römisch-katholisch) bzw. 25 % (evangelisch-reformiert).

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden im Kanton Schwyz besteuert?

Grundsätzlich werden alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte erfasst, soweit das Steuergesetz keine Ausnahme vorsieht. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen sind von der Einkommenssteuer ausgenommen.

Arbeitslohn

Löhne, Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile und Mitarbeiterbeteiligungen gehören zum steuerbaren Einkommen. Für die übrigen Berufskosten gilt eine Pauschale von 20 % des Nettolohns, höchstens CHF 6’900; Fahrkosten und Mehrkosten für die Verpflegung werden separat abgezogen.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln für Geschäftsvermögen ermittelt. Liquidationsgewinne nach dem 55. Altersjahr oder bei Invalidität werden gesondert mit einer einfachen Steuer von 1 % bis 3 % besteuert.

Zinsen & Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % sind im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 50 % steuerbar.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Vorbehalten bleiben gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.

Immobilien

Mieterträge und der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften sind steuerbar. Der Eigenmietwert soll unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 % des Marktmietwerts erfassen.

Renten & Kapitalleistungen

Renten werden mit dem übrigen Einkommen besteuert, Kapitalleistungen aus Vorsorge gesondert. Die Teilrevision 2026 senkt den Höchstsatz der einfachen Steuer darauf von 2,5 % auf 1,5 %. Wegen einer beim Bundesgericht hängigen Beschwerde werden Leistungen, die ab 2026 fällig werden, vorläufig zum bisherigen Tarif besteuert.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, private Schuldzinsen bis zum steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich CHF 50’000, Versicherungsprämien, Unterhaltsbeiträge sowie die Schwyzer Sozialabzüge.

Für 2026 gelten unter anderem: Fahrkosten bis CHF 8’000, mit 75 Rappen pro Kilometer für das Privatauto, wenn dieses gegenüber dem öffentlichen Verkehr mehr als eine Stunde pro Tag spart; Versicherungsabzug von CHF 8’400 für Ehepaare und CHF 4’200 für übrige Personen zuzüglich CHF 500 pro Kind, um die Hälfte höher ohne Beiträge an Pensionskasse und Säule 3a; Kinderdrittbetreuung bis CHF 8’000 pro Kind unter 14 Jahren; Weiterbildung bis CHF 16’000; Zweiverdienerabzug CHF 2’100.

Die Sozialabzüge betragen CHF 8’400 für Ehepaare und CHF 4’200 für übrige Steuerpflichtige, CHF 10’000 pro minderjähriges Kind, CHF 12’000 pro volljähriges Kind in Ausbildung bis 28 Jahre und CHF 7’800 für Alleinerziehende. Bei tiefen Einkommen kommt ein Entlastungsabzug von 30 % der Differenz zwischen CHF 70’000 (Ehepaare) bzw. CHF 35’000 (übrige) und dem Reineinkommen hinzu; die Basis erhöht sich um CHF 25’000 pro Kind und vermindert sich um 10 % des Reinvermögens.

Kanton und Bund nicht gleichsetzen.

Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Schwyzer Steuern und der direkten Bundessteuer. So beträgt der Abzug für Kinderdrittbetreuung 2026 im Kanton höchstens CHF 8’000, beim Bund CHF 25’800. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.

Wohnort

Bezirk und Gemeinde verändern die Belastung

Bezirk und Gemeinde setzen ihre Steuerfüsse jährlich selbst fest. Bei identischem Einkommen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort sehr unterschiedlich belastet werden.

2026 beträgt der Gesamtsteuerfuss von Kanton, Bezirk und Gemeinde ohne Kirchensteuer 174 % in Wollerau und Freienbach, 235 % in Lachen, 255 % in Arth, Gersau und Küssnacht, 285 % in Schwyz und 305 % in Steinen und Illgau. Mit Kirchensteuer liegt er beispielsweise in Schwyz bei 311 % (römisch-katholisch).

Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten, Liegenschaftswerte und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.

2026: Gesamtsteuerfuss von 174 % bis 305 %

Die Bandbreite reicht 2026 ohne Kirchensteuer von Wollerau und Freienbach mit 174 % bis Steinen und Illgau mit 305 % der einfachen Steuer. Auf hohe Einkommen wirkt zusätzlich der Kantonstarif nach § 36a StG, der in allen Gemeinden gleich ist.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz werden an der Quelle besteuert; ausgenommen sind Personen, die mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C in ungetrennter Ehe leben. Auch Grenzgänger, internationale Wochenaufenthalter und weitere Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die für Schwyzer Arbeitgeber tätig sind, unterliegen der Quellensteuer.

Bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Schwyz wird nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das quellensteuerpflichtige Jahreseinkommen mindestens CHF 120’000 beträgt oder weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder Vermögen bestehen. Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beantragen; der Antrag ist unwiderruflich und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Wer im Ausland wohnt, etwa als Grenzgänger, wird nicht automatisch ab CHF 120’000 nachträglich ordentlich veranlagt, sondern nur auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amtes wegen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland können sie ebenfalls bis 31. März des Folgejahres beantragen, wenn ihre Situation mit jener einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar ist – in der Regel, wenn mindestens 90 % der weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz erzielt werden. Der Antrag gilt nur für ein Jahr, und eine Vertretung in der Schweiz ist zu bestimmen. Für echte Grenzgänger aus Deutschland ist die Quellensteuer auf 4,5 % begrenzt.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall darf nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.

Quellensteuer ist nicht immer die endgültige Steuer.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden Einkommen, Vermögen und Abzüge in einer vollständigen Steuererklärung berücksichtigt. Unabhängig vom Wohnsitz kann bis 31. März des Folgejahres zudem eine Neuberechnung verlangt werden, etwa wenn ein falscher Tarif angewendet wurde.

Kapitalanlagen

Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen

Zinsen und Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.

Teilbesteuerung ab 10 %

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Kanton Schwyz zu 50 % steuerbar; bei der direkten Bundessteuer sind es 70 %.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Transponierung und indirekte Teilliquidation regelt § 21b StG; die frühere Weisung dazu hat die Steuerverwaltung im Januar 2026 aufgehoben.

Beteiligungen im Vermögen

Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer geschätzt, wobei Ertrags- und Substanzwert angemessen zu berücksichtigen sind. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten gemeinsam betrachtet werden.

Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.

Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn kann dagegen steuerfrei sein, sofern Privatvermögen und keine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Eigenmietwert

Der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften soll unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 % des Marktmietwerts erfassen. Grundlage ist das örtliche Mietpreisniveau, das die Steuerverwaltung festlegt und publiziert.

Vermietete Liegenschaften

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind insbesondere Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten durch Dritte.

Pauschalabzug für Unterhalt

Anstelle der effektiven Kosten kann pro Liegenschaft und Steuerperiode eine Pauschale gewählt werden: 10 % des Mietertrags oder Eigenmietwerts bei Gebäuden bis zehn Jahre, 20 % bei älteren Gebäuden. Für Geschäftsliegenschaften gilt keine Pauschale.

Schuldzinsen

Private Schuldzinsen sind bis zum steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich CHF 50’000 abziehbar. Hypothekarzinsen auf selbst genutztem Wohneigentum zählen dazu, solange das heutige Eigenmietwertsystem gilt.

Systemwechsel ab 2029.

Das heutige Eigenmietwertsystem gilt bis Ende 2028. Ab 1. Januar 2029 entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf selbst genutztem Wohneigentum; gleichzeitig fallen verschiedene Abzüge weg oder werden eingeschränkt.

International

Auslandseinkommen, Zuzug und Besteuerung nach dem Aufwand

Bei steuerlichem Wohnsitz in Schwyz gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zur Steuererklärung. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat einzelne Einkünfte besteuern darf; ausländische Einkünfte können dabei von der Schweizer Steuer ausgenommen, für den Steuersatz aber weiterhin relevant sein.

Ausländische Staatsangehörige, die erstmals oder nach mindestens zehn Jahren Unterbruch unbeschränkt steuerpflichtig werden und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, können nach dem Aufwand besteuert werden; bei Ehepaaren müssen beide die Voraussetzungen erfüllen. Massgebend sind die weltweiten Lebenshaltungskosten, mindestens aber CHF 600’000 oder – falls höher – das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. Mietwerts; dazu kommt eine Kontrollrechnung. Über das Gesuch entscheidet der Regierungsrat.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen ausserdem Zuzug und Wegzug, Grenzgänger, Remote Work, Tätigkeiten in mehreren Staaten und ausländische Immobilien.

Steuerberechnung

Offizieller Steuerrechner des Kantons Schwyz

Die Kantonale Steuerverwaltung stellt einen Steuerrechner für Einkommen und Vermögen sowie einen eigenen Rechner für Kapitalleistungen aus Vorsorge zur Verfügung. Bei komplexen Fällen sollte zuerst das steuerbare Einkommen korrekt ermittelt werden; die Steuerfüsse 2026 enthält die offizielle Steuerfusstabelle.

Elektronische Steuererklärung

eTax.SZ: online oder als Desktop-Version

Natürliche Personen erstellen die Steuererklärung mit eTax.SZ. Die kostenlose Online-Version ist für bis zu 20 Steuererklärungen pro Jahr gedacht und bietet vereinfachte Erklärungen für Nebensteuerpflichtige; die Desktop-Version erlaubt eine unbeschränkte Anzahl. Die Steuererklärung 2026 ist bis 31. März 2027 einzureichen; eine Fristerstreckung kann bis dahin online beantragt werden.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Schwyzer Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich häufig anhand von eTax.SZ und der Wegleitung gut abbilden.

Unternehmer

Selbständigkeit, Beteiligungen, eigene Gesellschaften, Dividenden mit Teilbesteuerung und Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften können zusätzliche steuerliche Fragen auslösen.

Hohe Einkommen und Zuzug

Bei hohen Einkommen greift der Kantonstarif nach § 36a StG, und die Wahl der Wohngemeinde verändert die Belastung deutlich. Bei Zuzug aus dem Ausland ist zudem die Besteuerung nach dem Aufwand zu prüfen.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Schwyzer Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, der Besteuerung nach dem Aufwand, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und grenzüberschreitenden Steuerfragen.

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