Kanton Jura
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Jura
Wer im Kanton Jura Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad – mit festen Sätzen von 7 %, 14 %, 21 % oder 35 % – und gegebenenfalls nach Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.
Überblick
Wann fällt im Kanton Jura Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Der Kanton Jura erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer («impôt de succession et de donation») auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.
Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatte oder der Erbgang hier eröffnet wurde, wenn die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte oder wenn jurassische Grundstücke übergehen. Die Steuer wird vom Kanton erhoben; die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen oder schenkenden Person erhält 20 % des Ertrags, die Kirchgemeinden sind nicht beteiligt.
Die Sätze sind proportional: Es gibt weder Progressionsstufen noch Zuschläge oder Steuerfüsse. Komplexer wird es bei Konkubinatspaaren, Patchworkfamilien, Unternehmensnachfolgen oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu Frankreich, Deutschland oder den USA haben.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jura?
Der Kanton Jura besteuert Erbschaften und Schenkungen je nach Verwandtschaftsgrad mit festen Sätzen von 7 %, 14 %, 21 % oder 35 %. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Gruppen; persönliche Freibeträge kennt das Gesetz nicht, Erwerbe unter CHF 10’000 bleiben aber steuerfrei.
Erbschaften und Schenkungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner der verstorbenen oder schenkenden Person sind von der Steuer befreit.
Kinder, Enkel und weitere Nachkommen der verstorbenen oder schenkenden Person sind befreit. War diese Person nach dem Aufwand besteuert, zahlen die Nachkommen jedoch den halben Satz von 7 %, also 3,5 %.
Für Vorfahren wie Eltern und Grosseltern, für Kinder des Ehegatten, früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners und deren Nachkommen sowie für Pflegekinder gilt ein Satz von 7 %. Pflegekinder müssen mindestens fünf Jahre wie eigene Nachkommen unterhalten und erzogen worden sein.
Geschwister, der Ehegatte eines Vorfahren sowie Konkubinatspartner, die seit mehr als zehn Jahren mit der verstorbenen oder schenkenden Person in Hausgemeinschaft leben, zahlen 14 %. Das gilt auch für die Nachkommen solcher Lebenspartner.
Für Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen sowie Schwager und Schwägerinnen beträgt der Satz 21 %.
Alle übrigen Verwandten und Verschwägerten sowie nicht verwandte Personen zahlen 35 %. Dazu gehören auch Konkubinatspartner, deren Hausgemeinschaft nicht mehr als zehn Jahre gedauert hat.
Steuersätze (Art. 22 LISD)
| Erwerber | Steuersatz | Hinweis |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen | steuerfrei | Nachkommen von nach dem Aufwand Besteuerten: 3,5 % |
| Vorfahren, Stiefkinder und deren Nachkommen, Pflegekinder | 7 % | Pflegeverhältnis mindestens fünf Jahre |
| Geschwister, Ehegatte eines Vorfahren, Konkubinatspartner | 14 % | Hausgemeinschaft mehr als zehn Jahre |
| Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Schwager | 21 % | – |
| Übrige Verwandte und Verschwägerte, nicht Verwandte | 35 % | auch kürzere Konkubinate |
Beispiel: Eine Nichte erbt CHF 200’000.
Die Steuer beträgt 21 % oder CHF 42’000. Weil die Sätze proportional sind, kommen weder Zuschläge noch Steuerfüsse hinzu. Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei; Zuwendungen derselben Person in den fünf Jahren vor dem Tod oder der letzten Schenkung werden zusammengerechnet, und übersteigt die Summe CHF 10’000, ist der ganze Betrag steuerbar.
Freibeträge
Welche Befreiungen und Entlastungen gelten?
Freigrenze von CHF 10’000
Erwerbe von weniger als CHF 10’000 sind nicht steuerbar. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Wird sie durch mehrere Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren überschritten, ist der gesamte Betrag steuerbar.
Unternehmensnachfolge
Die Regierung kann einer Person, die ein Unternehmen übernimmt, auf Gesuch eine ganze oder teilweise Befreiung gewähren, wenn das Unternehmen der jurassischen Wirtschaft dient oder die Übertragung eine Umstrukturierung in ihrem Interesse erleichtert. Fallen die Voraussetzungen weg, kann das Privileg rückwirkend entzogen werden.
Gemeinnützige Empfänger
Befreit sind öffentliche Körperschaften und juristische Personen, die wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit sind; ausserkantonale Institutionen unter Vorbehalt des Gegenrechts.
Bewertung
Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung entsteht. Grundstücke werden zum amtlichen Wert erfasst, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert; Schulden der verstorbenen Person und Erbgangsschulden sind abziehbar.
Fristen: 30 Tage für Erklärung und Zahlung.
Bei Erbschaften erhalten die Erben eine Steuererklärung, die innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen ist; Fristverlängerungen sind möglich. Bei Schenkungen muss die beschenkte Person das Formular innert 30 Tagen nach dem Erwerb selbst anfordern. Die veranlagte Steuer ist innert 30 Tagen zu bezahlen, danach läuft ein Verzugszins.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Steuerpflichtig sind Erben, eingesetzte Erben und Nacherben, Vermächtnisnehmer und weitere Begünstigte von Todes wegen. Ehegatten und eingetragene Partner werden je einzeln veranlagt; mehrere Erwerber haften solidarisch bis zur Höhe ihres Anteils.
Schenkungen
Für Schenkungen gelten dieselben Sätze, Befreiungen und Bewertungsregeln wie für Erbschaften. Kann die beschenkte Person die Steuer nicht bezahlen, haftet die schenkende Person subsidiär.
Welcher Kanton besteuert?
Der Jura besteuert, wenn die verstorbene Person hier ihren letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte. Jurassische Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die beteiligten Personen anderswo wohnen.
Was gilt bei Frankreich- oder Deutschlandbezug?
Mit Frankreich besteht seit 2015 kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften mehr; wohnen Erben in Frankreich, kann dort trotz jurassischer Befreiung Erbschaftsteuer anfallen. Auch Erben mit Wohnsitz in Deutschland können der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.
Bei Grundstücken auch die Handänderung prüfen.
Wird ein jurassisches Grundstück auf Nachkommen oder Vorfahren übertragen, beträgt die Handänderungssteuer 1,5 %; Übertragungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Konkubinatspartnern sind befreit. Die Grundstückgewinnsteuer wird bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung aufgeschoben.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Jura berechnen
Weil die Sätze proportional sind, lässt sich die Steuer einfach nachrechnen: Wert des Erwerbs abzüglich der abziehbaren Schulden, multipliziert mit dem Satz der Verwandtschaftsgruppe. Entscheidend ist vorher die Klärung, welcher Erwerber, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein jurassischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Verwandtschaftsgruppe, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und das Gesetz häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Konkubinatspaaren, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Frankreich.
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