Kanton Jura · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Jura
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Jura unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinde; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab – bei Grenzgängern aus Frankreich zusätzlich vom Abkommen von 1983.
Überblick
Wie funktioniert die jurassische Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte; Einkommen und Vermögen von Ehegatten in ungetrennter Ehe werden zusammengerechnet.
Der Jura kennt zwei Tarife: einen für Ehepaare sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützten Personen einen eigenen Haushalt führen, und einen für alle übrigen Steuerpflichtigen. 2026 bleiben im ersten Tarif die ersten CHF 12’600 steuerfrei, im zweiten die ersten CHF 6’900; danach steigen die Sätze der einfachen Steuer stufenweise bis auf 5,789 %.
Die einfache Steuer wird anschliessend mit dem kantonalen Steuerfuss (2026: 2,85) und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert; für Mitglieder einer anerkannten Kirche kommt die Kirchensteuer hinzu. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Doppeltarif statt Splitting.
Für Ehepaare wird kein Divisor angewandt; sie haben einen eigenen Tarif mit breiteren Stufen. Der Höchstsatz der einfachen Steuer von 5,789 % gilt 2026 im ersten Tarif (Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern oder unterstützten Personen) ab CHF 437’600 steuerbarem Einkommen, im zweiten Tarif ab CHF 205’200. Stufen und Abzüge werden jährlich an die Teuerung angepasst.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer im Jura setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Bemessung weichen teilweise von den jurassischen Regeln ab, etwa beim Kinderabzug und beim Eigenmietwert.
Kantonssteuer
Der Kanton berechnet die einfache Steuer nach dem jurassischen Tarif und multipliziert sie mit dem Steuerfuss, den das Parlament jährlich mit dem Budget festlegt.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Die Gemeinde wendet ihren eigenen Steuerfuss auf dieselbe einfache Steuer an. Die Kirchensteuer beträgt einen Prozentsatz der Kantonssteuer, den die Kirchgemeinden jährlich festlegen.
Kantonaler Steuerfuss 2026: 2,85
Die einfache Steuer wird für den Kanton mit 2,85 multipliziert. Hinzu kommt der Steuerfuss der Wohngemeinde, in Delsberg 2026 1,90, sowie für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer von 6,4 % (römisch-katholisch) bzw. 8,1 % (evangelisch-reformiert) der Kantonssteuer.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Jura besteuert?
Das jurassische Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt und in die Einkommenssteuer einbezogen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind zu 70 % steuerbar, im Geschäftsvermögen nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften gehören zum steuerbaren Einkommen. Der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften ist im heutigen System bis Ende 2028 steuerbar.
Renten & Kapitalleistungen
Renten sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat besteuert: Die einfache Steuer beträgt 2026 im Tarif für Ehepaare und Familien 0,9 % bis 1,3 %, für die übrigen Steuerpflichtigen 1,1 % bis 1,7 %, jeweils multipliziert mit den Steuerfüssen.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die jurassischen Sozialabzüge.
Fahrkosten mit dem privaten Fahrzeug werden nach Kilometeransätzen bemessen; an Telearbeitstagen sind weder Fahr- noch Verpflegungskosten abziehbar. Für die übrigen Berufskosten gilt bei unselbständiger Haupterwerbstätigkeit eine Pauschale von 20 %, höchstens CHF 4’100. Versicherungsprämien und Sparzinsen sind 2026 bis höchstens CHF 6’800 für Verheiratete und CHF 3’400 für die übrigen Steuerpflichtigen abziehbar, zuzüglich höchstens CHF 1’020 je Kind und eines Zuschlags für Personen ohne bestimmte Vorsorgebeiträge.
Der Kinderabzug beträgt CHF 5’700 je Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder in Ausbildung, bei drei und mehr Kindern CHF 6’400 je Kind. Kosten der Kinderdrittbetreuung sind bis CHF 10’600 je Kind unter 14 Jahren abziehbar, Krankheitskosten, soweit sie 5 % des Nettoeinkommens übersteigen. Ehepaare erhalten einen Sozialabzug von CHF 3’700 und, wenn beide erwerbstätig sind, einen Zweiverdienerabzug von CHF 2’700.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den jurassischen Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer. Die genannten Beträge gelten laut ESTV-Kantonsblatt (Stand Februar 2026) für die Steuerperiode 2026. Betagte oder invalide Steuerpflichtige erhalten zudem einen Abzug von CHF 8’900, wenn beide Ehegatten betroffen sind CHF 10’300; er sinkt um CHF 540 je CHF 860, um die das Nettoeinkommen nach Abzug der übrigen Sozialabzüge CHF 37’100 (Verheiratete) bzw. CHF 29’000 (übrige) übersteigt.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die jurassischen Gemeinden bestimmen ihren Steuerfuss jährlich mit dem Budget. Bei identischem Einkommen und identischen Abzügen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
In Delsberg beträgt der Gesamtsteuerfuss 2026 ohne Kirchensteuer 4,75: 2,85 für den Kanton und 1,90 für die Gemeinde. Beim Höchstsatz der einfachen Steuer von 5,789 % entspricht das einer Grenzbelastung von rund 27,5 % für Kantons- und Gemeindesteuer, ohne Kirchensteuer und ohne direkte Bundessteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Kirchensteuer in Prozent der Kantonssteuer.
Die Kirchensteuer wird nicht auf der einfachen Steuer, sondern in Prozent der rechtskräftig veranlagten Kantonssteuer erhoben; die Sätze legen die Kirchgemeinden jährlich fest. In Delsberg betragen sie 2026 6,4 % (römisch-katholisch) und 8,1 % (evangelisch-reformiert).
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Jura werden grundsätzlich an der Quelle besteuert, nicht aber, wenn sie in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung leben. Wer im Kanton wohnt und ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 oder mehr erzielt oder Einkünfte und Vermögen hat, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt.
Andere im Kanton wohnhafte Quellensteuerpflichtige können bis 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen; der Antrag gilt auch für den Ehegatten. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können sie bis zur selben Frist beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist, wenn ihre Situation mit jener einer hier ansässigen Person vergleichbar ist oder wenn sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen.
Grenzgänger aus Frankreich unterliegen einer besonderen Regelung: Nach dem Abkommen vom 11. April 1983 wird ihr Lohn in Frankreich besteuert, wenn sie grundsätzlich täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren und die Ansässigkeitsbescheinigung der französischen Steuerbehörde vorlegen. Fehlt diese, wird grundsätzlich die Schweizer Quellensteuer erhoben; zuständig ist im Jura der Sektor Quellensteuer der Steuerverwaltung in Les Breuleux.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Grenzgänger aus Frankreich: Telearbeit bis 40 %.
Seit dem 1. Januar 2023 lässt Telearbeit am Wohnsitz in Frankreich bis 40 % der Arbeitszeit eines Kalenderjahres den Grenzgängerstatus nach dem Abkommen von 1983 unberührt; Frankreich zahlt dem Kanton weiterhin 4,5 % der Bruttolöhne. Wer die Grenze überschreitet, verliert den Status und wird nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert; zudem sind höchstens 45 Nichtrückkehrtage im Jahr toleriert.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung zu 70 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 70 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Investitionen in innovative Jungunternehmen
Einkommen im Umfang von Investitionen in Unternehmen mit dem Status «nouvelle entreprise innovante» (NEI) wird getrennt mit einer Kantonssteuer von 1 % besteuert; Gemeinde- und Kirchensteuer folgen im gleichen Verhältnis. Begünstigt ist höchstens die Hälfte des steuerbaren Einkommens, mindestens CHF 10’000 und höchstens CHF 200’000.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Ausschüttungsplanung und Bewertung hängen zusammen: Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer mit einer Reduktion um 30 % der Differenz zwischen Verkehrswert und Nennwert erfasst. Wird eine NEI-Investition innert fünf Jahren zurückbezahlt, folgt eine Nachbesteuerung.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Er wird im Verhältnis zu den Marktmieten massvoll festgesetzt, um das Wohneigentum zu fördern; das Parlament bestimmt ihn in einem Beschluss gestützt auf den amtlichen Wert. Einen Abzug für Unternutzung kennt der Jura nicht.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, wahlweise effektiv oder pauschal, sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % und bei älteren Gebäuden 20 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts abgezogen werden.
Liegenschaftssteuer und Energiesparen
Die kommunale Liegenschaftssteuer und die Versicherungsprämien für Privatliegenschaften sind wie die Unterhaltskosten abziehbar. Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sind in den vom Finanzdepartement festgelegten Grenzen abziehbar.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Mieterträge bleiben auch danach steuerbar; Unterhaltsarbeiten an selbstgenutztem Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Der Jura grenzt an Frankreich; laut Regierung stellten Grenzgänger 2022 fast 25 % der Lohnstellen im Kanton. Für sie gilt das Abkommen von 1983 mit Besteuerung in Frankreich und einer Ausgleichszahlung von 4,5 % der Bruttolöhne an den Kanton; für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Frankreich, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt das Doppelbesteuerungsabkommen, dessen Änderung vom 27. Juni 2023 Telearbeit ebenfalls bis 40 % der Arbeitszeit regelt.
Bei Wohnsitz im Jura bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte können für den Steuersatz massgebend bleiben.
Steuerberechnung
Offizielle Hilfsmittel für die jurassische Einkommenssteuer
Der Service des contributions verweist für Berechnungen und Simulationen auf seinen Online-Rechner für natürliche Personen; zusätzlich steht der Steuerrechner der ESTV zur Verfügung. Tarif und Abzüge 2026 sind im ESTV-Kantonsblatt dokumentiert, die Regeln zur Telearbeit von Grenzgängern in der Botschaft des Bundesrates zum Abkommen mit Frankreich.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit JuraTax einreichen
Die jurassische Steuererklärung kann mit JuraTax erstellt werden, als installierte Software oder als JuraTax Online. Laut Steuerverwaltung ist die Erklärung bis Ende Februar einzureichen; wer die Frist nicht einhalten kann, sollte rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die jurassische Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit JuraTax meist gut selbst abbilden.
Grenzgänger und Quellensteuer
Grenzgängerstatus, Telearbeitsquote, Nichtrückkehrtage und die Wahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfordern eine sorgfältige Prüfung beider Staaten.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten machen die Einordnung deutlich komplexer.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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