Kanton Basel-Stadt
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Wer im Kanton Basel-Stadt Vermögen erbt oder geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind befreit; für alle übrigen Erwerber richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Zuwendung. Entscheidend sind zudem der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers und die Lage von Liegenschaften.
Überblick
Wann fällt im Kanton Basel-Stadt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Steuerpflichtig ist die Person, die Vermögen erhält. Basel-Stadt besteuert Zuwendungen, wenn der Erblasser oder Schenker im Kanton wohnte oder wenn Grundstücke im Kanton übergehen.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im baselstädtischen Steuergesetz geregelt und eine reine Kantonssteuer; Riehen und Bettingen erheben keine eigene Erbschaftssteuer. Bemessen wird der Vermögensanfall zu den Werten der Vermögenssteuer am Tag des Todes oder der Schenkung, abzüglich der Schulden.
Bei Erbschaften stützt sich die Veranlagung auf das amtliche Inventar. Schenkungen müssen Schenker und Beschenkte innert 30 Tagen, spätestens aber mit der ordentlichen Steuererklärung melden.
Komplexer wird die Beurteilung bei Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen, Konkubinatspaaren und Patchworkfamilien sowie bei Erblassern, Erben oder Vermögen mit Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland. In solchen Fällen sind ausserkantonale und ausländische Besteuerungsrechte vorab zu klären.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Basel-Stadt?
Der Steuersatz setzt sich aus einem Grundtarif nach Verwandtschaftsgrad und einem Zuschlag nach Höhe des steuerbaren Betrags zusammen. Der Zuschlag steigt von 25 % (bis CHF 100’000) auf 175 % (über CHF 3 Mio.) des Grundtarifs; der resultierende Satz gilt für den gesamten steuerbaren Betrag.
Zuwendungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Kinder, Enkel und Urenkel, Adoptivnachkommen sowie Pflegekinder sind befreit. Bei Pflegekindern setzt dies eine mindestens einjährige Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt während der Minderjährigkeit voraus.
Grundtarif 4 %. Mit dem betragsabhängigen Zuschlag ergibt sich ein Satz von 5 % (bis CHF 100’000) bis 11 % (über CHF 3 Mio.).
Grundtarif 6 % für Grosseltern, Geschwister und Halbgeschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Stiefeltern und Stiefnachkommen sowie für Konkubinatspartner, die seit mindestens fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerlichem Wohnsitz leben.
Grundtarif 8 % für Neffen und Nichten sowie Halbneffen und Halbnichten; je nach Höhe des steuerbaren Betrags beträgt der Satz 10 % bis 22 %.
Grundtarif 10 %; mit dem Zuschlag ergibt sich ein Satz von 12,5 % bis 27,5 %.
Grundtarif 14 % für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie für nicht blutsverwandte Neffen und Nichten.
Grundtarif 18 % für nicht verwandte Personen, auch für Konkubinatspartner und Pflegekinder, welche die Voraussetzungen für die Privilegierung nicht erfüllen. Über CHF 3 Mio. beträgt der Satz 49,5 %.
Gemeinnützige Institutionen, die mangels Gegenrecht nicht steuerbefreit sind, werden zu einem ermässigten Satz mit Grundtarif 5 % besteuert.
Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad und steuerbarem Betrag (Tarif 2026)
| Erwerber | bis CHF 100’000 | bis CHF 200’000 | bis CHF 500’000 | bis CHF 1 Mio. | bis CHF 2 Mio. | bis CHF 3 Mio. | über CHF 3 Mio. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
| Eltern, Adoptiveltern | 5 % | 6 % | 7 % | 8 % | 9 % | 10 % | 11 % |
| Grosseltern, Geschwister, Stief- und Schwiegerverwandte, Konkubinat (mind. 5 Jahre) | 7,5 % | 9 % | 10,5 % | 12 % | 13,5 % | 15 % | 16,5 % |
| Neffen und Nichten | 10 % | 12 % | 14 % | 16 % | 18 % | 20 % | 22 % |
| Onkel, Tanten, Schwäger und Schwägerinnen | 12,5 % | 15 % | 17,5 % | 20 % | 22,5 % | 25 % | 27,5 % |
| Weitere gesetzliche Erben | 17,5 % | 21 % | 24,5 % | 28 % | 31,5 % | 35 % | 38,5 % |
| Alle übrigen Personen | 22,5 % | 27 % | 31,5 % | 36 % | 40,5 % | 45 % | 49,5 % |
| Steuerbefreite Institutionen ohne Gegenrecht | 6,25 % | 7,5 % | 8,75 % | 10 % | 11,25 % | 12,5 % | 13,75 % |
Frühere Schenkungen werden zusammengerechnet.
Für die Steuer werden alle früheren Zuwendungen derselben Person an dieselbe empfangende Person einbezogen; bereits bezahlte Steuern werden angerechnet. Eine grössere Schenkung kann deshalb den Satz einer späteren Zuwendung oder Erbschaft erhöhen.
Freibeträge
Welche Freibeträge gelten?
Erbschaften: Freibetrag CHF 2’000
Bei der Erbschaftssteuer wird ein Freibetrag von CHF 2’000 abgezogen; besteuert wird nur der darüber liegende Betrag.
Schenkungen: Freigrenze CHF 10’000
Zuwendungen unter Lebenden bleiben pro beschenkte Person bis insgesamt CHF 10’000 steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag einschliesslich früherer Schenkungen steuerbar – nicht nur der Mehrbetrag.
Gelegenheitsgeschenke und Unterhalt
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach der Praxis der Steuerverwaltung bis rund CHF 3’000 steuerfrei. Steuerfrei sind auch Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder die laufende Ausbildung sowie Hausrat.
Heiratsgut bis CHF 40’000
Ein Heiratsgut bis CHF 40’000 ist von der Steuer ausgenommen. Solche Zuwendungen sollten dokumentiert werden, weil gewisse steuerfreie Zuwendungen bei späteren Schenkungen in die Zusammenrechnung einfliessen.
Freibetrag und Freigrenze nicht verwechseln.
Der Freibetrag bei Erbschaften wird immer abgezogen. Die Freigrenze bei Schenkungen entfällt dagegen vollständig, sobald die Zuwendungen an dieselbe Person insgesamt CHF 10’000 übersteigen.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensanfälle infolge Todes, etwa aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Vermächtnis. Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihres Erbanteils.
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, durch welche die beschenkte Person ohne Gegenleistung bereichert wird. Der Schenker haftet für die Steuer solidarisch mit.
Welcher Kanton besteuert?
Massgebend ist grundsätzlich der Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Liegenschaften in Basel-Stadt werden auch bei auswärtigem Wohnsitz hier besteuert; ausländische Liegenschaften baselstädtischer Erblasser werden nicht direkt besteuert, aber für den Steuersatz berücksichtigt.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Erhält eine Person in Basel-Stadt eine Geldschenkung aus dem Ausland, fällt keine baselstädtische Schenkungssteuer an; die Zuwendung ist aber zu deklarieren. Ausländische Erbschaftssteuern und Doppelbesteuerungsabkommen sind gesondert zu prüfen.
Besteuert wird jeder einzelne Erwerb.
Die Steuer richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und der jeweiligen empfangenden Person. Derselbe Nachlass kann deshalb für verschiedene Erben zu ganz unterschiedlichen Steuersätzen führen.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in Basel-Stadt berechnen
Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer bietet der Kanton keinen eigenen Online-Rechner an; die Steuerverwaltung publiziert aber eine Tariftabelle, Tarifbeispiele und ein FAQ. Mit Grundtarif und Zuschlag lässt sich die Steuer in einfachen Fällen gut abschätzen. Entscheidend ist vorher die Einordnung: Wer erwirbt in welchem Verwandtschaftsverhältnis, welche früheren Schenkungen sind einzubeziehen und welche Vermögenswerte darf Basel-Stadt überhaupt besteuern?
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Tariftabelle und FAQ einordnen
Bei einer rein baselstädtischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Verwandtschaft, übersichtlichem Vermögen und ohne Auslandsbezug beantworten die Tariftabelle, die Tarifbeispiele und das FAQ der Steuerverwaltung oft bereits die wesentlichen Fragen. Wichtig ist, frühere Schenkungen und die Freigrenze von CHF 10’000 korrekt einzubeziehen.
Persönliche Beratung lohnt sich, wenn nicht nur eine Zahl berechnet, sondern zuerst die steuerliche Zuordnung, die Bewertung oder die Gestaltung geklärt werden muss. Typisch ist das bei mehreren Staaten, Unternehmensvermögen oder Konkubinatspaaren.
Weitere Basler Steuern
Weitere Steuern im Kanton Basel-Stadt
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Basel-Stadt sowie den kantonalen Überblick.
Vermögenssteuer
Stufentarif mit 4,5 ‰, 6,5 ‰ und 7,9 ‰, Freibeträge von CHF 75’000 bzw. CHF 150’000 und gesetzliche Entlastungen bei geringer Rendite.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Stufentarif mit 21 %, 27,25 % und 28,25 %, hohe Sozialabzüge, Quellensteuer sowie Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Gewinnsteuer 6,5 %, seit 2026 8,5 % auf Gewinnteilen über CHF 50 Mio., Kapitalsteuer 1 ‰, Patentbox und Basler Standortpaket.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Monistisches System mit Grundstückgewinnsteuer von 60 % bis 12 % je nach Besitzesdauer, Handänderungssteuer von 3 % und Eigenmietwert.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Basel-Stadt
Kantonaler Überblick mit allen Steuerarten, offiziellen Rechnern und typischen Situationen.
Zum ÜberblickWeitere Kantone
Fachwissen zu den steuerlichen Regelungen der weiteren Schweizer Kantone.
Kantone ansehenErbschaftssteuerberatung
Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den baselstädtischen Standardfall hinaus?
Wir beraten bei komplexen Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen in Basel-Stadt, insbesondere bei grösseren Vermögen, Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen, Konkubinatspaaren und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.
Erbschaft oder Schenkung besprechen