Kanton Basel-Stadt · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt unterliegen der kantonalen Einkommenssteuer, in Riehen und Bettingen zusätzlich der Gemeindesteuer. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Zivilstand, Kindern, Wohngemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die baselstädtische Einkommenssteuer?
Ausgangspunkt sind die Einkünfte einer Person beziehungsweise gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten, etwa Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Zinsen, Dividenden, Mieterträge und der Eigenmietwert. Erfasst werden grundsätzlich die weltweiten Einkünfte; Erträge aus ausländischen Liegenschaften und Betriebsstätten werden nur für den Steuersatz berücksichtigt.
Nach Abzug von Berufskosten und allgemeinen Abzügen verbleibt das Reineinkommen. Davon zieht Basel-Stadt hohe Sozialabzüge ab – 2026 zum Beispiel CHF 19’500 für Alleinstehende und CHF 38’000 für Ehepaare.
Auf das steuerbare Einkommen wird ein Stufentarif mit Sätzen von 21 %, 27,25 % und 28,25 % angewendet. Für Verheiratete und Alleinerziehende gilt Tarif B mit rund doppelt so breiten Stufen.
Der Satz von 21 % gilt für einen grossen Einkommensbereich.
Der tiefste Satz gilt 2026 für steuerbare Einkommen bis CHF 212’500 (Tarif A) bzw. CHF 424’900 (Tarif B); bei CHF 100’000 steuerbarem Einkommen beträgt die Steuer nach Tarif CHF 21’000. Wegen der hohen Sozialabzüge darf der Tarifsatz aber nicht mit der effektiven Belastung des Reineinkommens gleichgesetzt werden.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die Einkommenssteuer einer in Basel-Stadt wohnhaften Person setzt sich je nach Wohnort aus zwei oder drei Ebenen zusammen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach Bundesrecht – mit eigenen Abzügen, etwa einem Fahrkostenabzug von höchstens CHF 3’300.
Kantonssteuer Basel-Stadt
Der Kanton berechnet die Steuer nach dem baselstädtischen Tarif. Für Steuerpflichtige in der Stadt Basel erhebt er sie zu 100 %, für Steuerpflichtige in Riehen und Bettingen zu 50 %.
Gemeindesteuer Riehen und Bettingen
Nur Riehen und Bettingen erheben eine eigene Einkommenssteuer in Prozent der nach kantonalem Recht berechneten Steuer. Die Stadt Basel erhebt keine Gemeindesteuer.
Kantonssteuer 2026: 100 % in Basel, 50 % in Riehen und Bettingen
Zusammen mit den Gemeindesteuerfüssen 2026 von 40 % (Riehen) und 37,5 % (Bettingen) ergibt sich eine Gesamtbelastung von 100 % in Basel, 90 % in Riehen und 87,5 % in Bettingen. Hinzu kommen die direkte Bundessteuer und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer, die gemäss Quellensteuer-Wegleitung 2026 8 % der kantonalen Einkommenssteuer beträgt.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Basel-Stadt besteuert?
Grundsätzlich werden alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte erfasst, soweit das Gesetz keine Ausnahme oder besondere Besteuerung vorsieht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Provisionen und geldwerte Vorteile gehören zum steuerbaren Einkommen. Bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung wird die Steuer in der Regel an der Quelle erhoben.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar. Wertzuwachsgewinne auf Geschäftsgrundstücken unterliegen wegen des monistischen Systems der Grundstückgewinnsteuer; wieder eingebrachte Abschreibungen bleiben einkommenssteuerpflichtig.
Zinsen & Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden zu 80 % besteuert.
Private Kapitalgewinne
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder Geschäftsvermögen gelten andere Regeln.
Immobilien
Mieterträge und der Eigenmietwert selbst bewohnter Liegenschaften sind steuerbar. Für die Kantonssteuer 2026 beträgt der Eigenmietwert 3 % des Steuerwerts.
Renten & Vorsorge
AHV- und Pensionskassenrenten sind steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondertarif von 3 % bis 8 % besteuert.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Bei den Berufskosten können Unselbständigerwerbende für die Kantonssteuer wählen: entweder eine Pauschale von CHF 4’200 oder die einzeln nachgewiesenen Kosten. Fahrkosten sind 2026 kantonal auf CHF 3’200 begrenzt, die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung auf CHF 3’200.
Zu den allgemeinen Abzügen gehören unter anderem Beiträge an die Säule 3a (bis CHF 7’258 mit Pensionskasse), der Versicherungsabzug von CHF 4’200 bzw. CHF 8’400 für Ehepaare, Kinderbetreuungskosten bis CHF 26’000 pro Kind unter 14 Jahren und der Zweitverdienerabzug von CHF 1’100. Hinzu kommen etwa Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Weiterbildungskosten bis CHF 19’100 und Spenden bis 20 % der Einkünfte.
Anschliessend werden die Sozialabzüge 2026 abgezogen: CHF 19’500 für Alleinstehende, CHF 38’000 für Ehepaare, CHF 32’600 für Alleinerziehende und CHF 9’000 pro Kind. Alleinstehende Rentnerinnen und Rentner erhalten zusätzlich CHF 3’500.
Kantonssteuer und Bundessteuer getrennt prüfen.
Mehrere Abzüge unterscheiden sich zwischen Kantonssteuer und direkter Bundessteuer, etwa die Fahrkosten (CHF 3’200 gegenüber CHF 3’300), die Berufskostenpauschale oder der Kinderabzug (CHF 9’000 gegenüber CHF 6’800). Ab 2026 ist zudem ein Einkauf in die Säule 3a möglich, begrenzt auf den kleinen 3a-Abzug des Einkaufsjahres.
Wohnort
Auch innerhalb von Basel-Stadt gibt es Unterschiede
Der Kanton umfasst die Stadt Basel sowie die Gemeinden Riehen und Bettingen. Der Tarif ist überall derselbe; unterschiedlich ist, wie Kanton und Gemeinde die Steuer aufteilen.
In Riehen und Bettingen erhebt der Kanton 50 % der Steuer; die Gemeinden legen ihren Steuerfuss im Rahmen einer Gemeindesteuerquote von bis zu 50 % fest. 2026 beträgt er in Riehen 40 % und in Bettingen 37,5 %.
Bei höheren Einkommen kann der Unterschied von 10 bzw. 12,5 Prozentpunkten in Franken spürbar werden. Für einen Wohnortsvergleich sind aber auch Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
2026: 100 %, 90 % oder 87,5 % der Tarifsteuer
Die Gesamtbelastung durch Kantons- und Gemeindesteuer beträgt 2026 in Basel 100 %, in Riehen 90 % und in Bettingen 87,5 % der nach dem kantonalen Tarif berechneten Einkommenssteuer.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlen Quellensteuer, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C besitzen und nicht mit einer Person mit C-Bewilligung oder Schweizer Bürgerrecht verheiratet sind. Quellensteuerpflichtig sind auch Personen im Ausland mit Erwerbseinkommen in der Schweiz.
Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz erfolgt obligatorisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120’000 beträgt. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehegatte diese Grenze erreicht; die Erwerbseinkommen werden dafür nicht zusammengerechnet. Unterhalb dieser Grenze kann die Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beantragt werden, sofern sie nicht aus einem anderen Grund bereits obligatorisch ist. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Deutsche Grenzgänger mit Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1 bzw. Gre-2) zahlen höchstens 4,5 % des Bruttolohns; bei mehr als 60 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen wird die volle Steuer abgezogen. Französische Grenzgänger im Sinne des Abkommens von 1983 unterliegen in der Schweiz grundsätzlich nicht der Quellensteuer, wenn sie dem Arbeitgeber die Ansässigkeitsbescheinigung abgeben.
Abzüge nur über die ordentliche Veranlagung.
Individuelle Abzüge wie Beiträge an die Säule 3a lassen sich nur über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung geltend machen. Eine Neuberechnung der Quellensteuer wegen falscher Lohnermittlung oder Tarifanwendung ist bis 31. März des Folgejahres zu beantragen.
Kapitalanlagen
Kapitalerträge und private Kapitalgewinne unterscheiden
Zinsen
Zinsen aus Bankguthaben, Obligationen und anderen verzinslichen Anlagen sind steuerbar. Die Verrechnungssteuer wird bei korrekter Deklaration zurückerstattet.
Dividenden und Teilbesteuerung
Dividenden sind steuerbar. Stammen sie aus einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital einer Gesellschaft, werden sie in Basel-Stadt zu 80 % besteuert – im Privat- wie im Geschäftsvermögen.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei, sofern kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat besteuert: 3 % auf den ersten CHF 25’000, 4 % auf den nächsten CHF 25’000, 6 % auf weiteren CHF 50’000 und 8 % auf dem Rest.
Teilbesteuerung erst ab 10 % Beteiligung.
Dividenden aus kleineren Beteiligungen werden voll besteuert. Im Geschäftsvermögen gilt die Teilbesteuerung von 80 % auch für Veräusserungsgewinne, sofern die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten wurde.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbst genutztes Wohneigentum
Der Eigenmietwert ergibt sich als Prozentsatz des Steuerwerts. Für 2026 beträgt der Satz bei der Kantonssteuer 3 % (2025: 3,5 %) und bei der direkten Bundessteuer 4 %.
Vermietete Immobilien
Miet- und Pachterträge sind steuerbar. Abziehbar sind die Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Liegenschaftsunterhalt
Wahlweise effektive Kosten oder eine Pauschale von 10 % des Eigenmietwerts bzw. Mietertrags (Gebäude bis zehn Jahre alt) oder 20 % (ältere Gebäude). Bei Geschäftsliegenschaften ist keine Pauschale zulässig.
Hypothekarzinsen und Systemwechsel
Private Schuldzinsen sind im gesetzlichen Rahmen abziehbar. Mit dem am 28. September 2025 beschlossenen Systemwechsel entfällt der Eigenmietwert per 1. Januar 2029; bis Ende 2028 gilt das heutige System.
Der Eigenmietwertsatz folgt dem Referenzzinssatz.
Der kantonale Eigenmietwertsatz ist an den hypothekarischen Referenzzinssatz gekoppelt und kann deshalb jährlich ändern. Grundlage ist der Steuerwert der Liegenschaft aus der allgemeinen Neubewertung per 31. Dezember 2016.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und internationale Steuerpflicht
Basel-Stadt grenzt an Deutschland und Frankreich. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus diesen Staaten gelten besondere Regeln aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland beziehungsweise aus der Grenzgängervereinbarung mit Frankreich.
Bei Wohnsitz in Basel-Stadt sind grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zu deklarieren. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat besteuern darf; befreite Auslandseinkünfte können für den Steuersatz dennoch relevant bleiben.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Zuzug und Wegzug, Homeoffice über die Grenze, Tätigkeiten in mehreren Staaten, ausländische Renten und Immobilien sowie US-Personen mit Wohnsitz in Basel-Stadt. In diesen Fällen sollte die Zuordnung der Einkünfte vor der Deklaration geklärt werden.
Steuerberechnung
Offizieller Steuerrechner des Kantons Basel-Stadt
Die Steuerverwaltung Basel-Stadt stellt einen Steuerrechner zur provisorischen Berechnung der Steuern natürlicher Personen zur Verfügung. Tarife, Steuerfüsse und die Abzüge 2026 sind zusätzlich in Tariftabellen und Merkblättern publiziert.
Der Rechner eignet sich für einfache Vergleichsrechnungen. Bei komplexen Fällen sollte zuerst das steuerbare Einkommen korrekt ermittelt werden.
Elektronische Steuererklärung
BalTax Online für die Steuererklärung
Die Steuererklärung wird in Basel-Stadt mit BalTax Online im Steuerportal eSteuern.BS ausgefüllt, auch auf Tablet oder Smartphone. Sie kann mit allen Belegen elektronisch und ohne Unterschrift eingereicht werden; die Download-Version wird nicht mehr angeboten.
Für die Steuererklärung 2025 lief die Frist bis 31. März 2026; eine kostenlose Erstreckung war bis 30. September 2026 möglich. Die kantonalen Steuern sind jeweils am 31. Mai des Folgejahres fällig.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die baselstädtische Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit BalTax Online, Wegleitung und Merkblättern meist gut selbst bearbeiten.
Grenzgänger und Quellensteuer
Grenzgängerstatus, Nichtrückkehrtage, Homeoffice und die Wahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfordern eine sorgfältige Prüfung beider Staaten.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen, eigene Gesellschaften, Dividenden und Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen können zusätzliche steuerliche Fragen auslösen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammen betrachtet werden.
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Fachseite öffnenVermögenssteuer
Stufentarif mit 4,5 ‰, 6,5 ‰ und 7,9 ‰, Freibeträge von CHF 75’000 bzw. CHF 150’000 und gesetzliche Entlastungen bei geringer Rendite.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Gewinnsteuer 6,5 %, seit 2026 8,5 % auf Gewinnteilen über CHF 50 Mio., Kapitalsteuer 1 ‰, Patentbox und Basler Standortpaket.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Monistisches System mit Grundstückgewinnsteuer von 60 % bis 12 % je nach Besitzesdauer, Handänderungssteuer von 3 % und Eigenmietwert.
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