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Kanton Appenzell Ausserrhoden

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Wer in Appenzell Ausserrhoden Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nachkommen, Stief- und Pflegekinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Eltern sind befreit; für alle anderen richtet sich der Satz nach dem Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person.

Überblick

Wann fällt in Appenzell Ausserrhoden Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Der Kanton erhebt eine Erbanfall- und Schenkungssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.

Erfasst werden insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung sowie Schenkungen. Bei Schenkungen ist massgebend, ob die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung im Kanton Wohnsitz hatte; der Steueranspruch entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.

Die Steuer ist eine Kantonssteuer ohne jährlichen Steuerfuss; die Einwohnergemeinden sind zu 50 % am Ertrag beteiligt, veranlagt wird sie vom zuständigen Erbschaftsamt. Komplexer wird es bei Lebenspartnerschaften, Unternehmensnachfolgen oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Appenzell Ausserrhoden?

Ausserrhoden besteuert steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen je nach Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person mit 12 %, 22 % oder 32 %. Ein jährlicher Steuerfuss wird nicht angewendet; vorher wird ein Freibetrag von CHF 10’000 bzw. CHF 5’000 abgezogen.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Zuwendungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

steuerfrei Nachkommen, Stief- und Pflegekinder

Befreit sind Zuwendungen an Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sowie an Stief- und Pflegekinder der verstorbenen oder schenkenden Person.

steuerfrei Eltern

Auch Zuwendungen an die Eltern der verstorbenen oder schenkenden Person sind steuerfrei, bei Erbschaften ebenso wie bei Schenkungen.

12 % Nicht verheiratete Lebenspartner

Für Lebenspartner beträgt der Satz 12 %, nach einem Freibetrag von CHF 10’000. Als Lebenspartner gilt, wer vor dem Tod während fünf oder mehr Jahren mit der verstorbenen Person in ununterbrochener Hausgemeinschaft lebte, sofern diese wesentlich zum Unterhalt beitrug oder die Mittel gemeinsam waren.

22 % Geschwister, Grosseltern, Stief- und Schwiegereltern

Für Geschwister, Grosseltern, Stief- und Schwiegereltern sowie Schwiegersohn und Schwiegertochter beträgt der Satz 22 %. Vorher wird ein Freibetrag von CHF 5’000 abgezogen.

32 % Übrige Empfänger

Alle übrigen Empfänger – etwa Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Freunde oder Lebenspartner, welche die Voraussetzungen für 12 % nicht erfüllen – zahlen 32 %, ebenfalls nach einem Freibetrag von CHF 5’000.

Steuersätze und Freibeträge (Art. 139, 146 und 147 StG)

EmpfängerSteuersatzFreibetrag
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Stief- und Pflegekinder, Elternsteuerfrei–
Nicht verheiratete Lebenspartner (mindestens fünf Jahre Hausgemeinschaft und Unterhaltsbeitrag oder gemeinsame Mittel)12 %CHF 10’000
Geschwister, Grosseltern, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder22 %CHF 5’000
Übrige Empfänger32 %CHF 5’000

Der Freibetrag wird zwischen denselben Personen nur einmal gewährt.

Erhält dieselbe Person von derselben verstorbenen oder schenkenden Person mehrere Zuwendungen, wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Bei Schenkungen unter Lebenspartnern ist für die Voraussetzungen der Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung massgebend.

Freibeträge

Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?

Freibetrag für Lebenspartner

Nicht verheiratete Lebenspartner können einen Freibetrag von CHF 10’000 abziehen, bevor der Satz von 12 % angewendet wird.

Freibetrag für übrige Empfänger

Für alle anderen steuerpflichtigen Empfänger beträgt der Freibetrag CHF 5’000. Er gilt für die Sätze von 22 % und 32 %.

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei, soweit sie den Betrag von CHF 2’000 nicht übersteigen.

Unternehmensnachfolge

Ist bei einer Unternehmensnachfolge eine Drittperson begünstigt, ermässigt sich die Steuer laut Kanton grundsätzlich um 90 %. Voraussetzung ist, dass das übertragene Geschäftsvermögen vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient oder die übertragene massgebliche Beteiligung mit einer leitenden Funktion im Betrieb einhergeht.

Gemeinwesen und steuerbefreite Institutionen

Befreit sind auch Zuwendungen an Bund, Kanton und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen, die nach kantonalem Recht von der direkten Steuer befreit sind.

Kein Steuerfuss auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Anders als bei der Einkommens- und Vermögenssteuer werden keine Einheiten von Kanton, Gemeinde oder Kirchgemeinde angewendet. Die Sätze von 12 %, 22 % und 32 % gelten deshalb im ganzen Kanton gleich.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Steuerbar sind insbesondere Zuwendungen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag oder letztwilliger Verfügung, etwa Erbteile und Vermächtnisse. Steuerpflichtig ist die empfangende Person.

Schenkungen

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, welche die empfangende Person aus dem Vermögen einer anderen Person erhält. Es gelten dieselben Befreiungen, Freibeträge und Sätze wie bei Erbschaften.

Welcher Kanton besteuert?

Bei Schenkungen besteuert Ausserrhoden, wenn die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung im Kanton wohnte; bei Erbschaften ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person massgebend. Bei Grundstücken ist der Kanton zu beachten, in dem sie liegen.

Was gilt bei Auslandsbezug?

Mit Deutschland besteht ein Abkommen von 1978 zu den Nachlass- und Erbschaftssteuern, mit den USA eines von 1951; für Schenkungen besteht mit beiden Staaten kein solches Abkommen. Wohnen Erben in Deutschland, kann dort trotz Ausserrhoder Befreiung deutsche Erbschaftsteuer anfallen.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – in Ausserrhoden vor allem abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer in Appenzell Ausserrhoden berechnen

Das Steuermäppchen der ESTV fasst die Ausserrhoder Befreiungen, Freibeträge und Sätze zusammen. In einfachen Fällen lässt sich die Steuer damit direkt abschätzen: Zuwendung abzüglich Freibetrag, multipliziert mit dem Satz der jeweiligen Gruppe. Entscheidend ist vorher die Klärung, welcher Kanton und welcher Staat die Zuwendung besteuern darf.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer rein ausserrhodischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen häufig bereits die wesentlichen Fragen – zumal Nachkommen, Ehegatten und Eltern befreit sind. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen, etwa bei Lebenspartnerschaften, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland und den USA.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Ausserrhoder Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Ausserrhoder Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

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