einkommenssteuer

Kanton Appenzell Ausserrhoden · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und gegebenenfalls Konfession ab.

Überblick

Wie funktioniert die Ausserrhoder Einkommenssteuer?

Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Arbeitslohn, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Vermögenserträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.

Ehegatten in ungetrennter Ehe sowie Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, werden nach dem Verheiratetentarif besteuert, alle übrigen nach dem Alleinstehendentarif. Die einfache Steuer wird anschliessend mit den Einheiten von Kanton, Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde multipliziert.

Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer erfasst.

Für hohe Einkommen gilt ein einheitlicher Satz.

Die Tarifstufen steigen bis 2,9 %. Bei einem steuerbaren Einkommen über CHF 417’200 (Verheiratetentarif) bzw. über CHF 260’800 (Alleinstehendentarif) beträgt die einfache Steuer einheitlich 2,6 % des gesamten steuerbaren Einkommens.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die persönliche Einkommenssteuer in Appenzell Ausserrhoden setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die eigene Regeln und Abzüge kennen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Bemessung weichen teilweise von den Ausserrhoder Regeln ab.

02 · KANTON

Staatssteuer

Ausserrhoden berechnet die einfache Steuer nach dem Tarif von Art. 39 StG und multipliziert sie mit dem kantonalen Steuerfuss, den der Kantonsrat jedes Jahr in Einheiten festlegt.

03 · GEMEINDE

Gemeinde- und Kirchensteuer

Gemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuern ebenfalls in Einheiten der einfachen Steuer. Wohnort und Konfession beeinflussen deshalb die Gesamtbelastung.

Kantonssteuerfuss 2026: 3,3 Einheiten

Hinzu kommen die Einheiten der Wohngemeinde, 2026 zwischen 2,60 in Teufen und 4,50 in Trogen, sowie für Mitglieder der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Kirche die Kirchensteuer. In Herisau ergeben sich zusammen 8,00 Einheiten mit evangelisch-reformierter Kirchensteuer.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden in Appenzell Ausserrhoden besteuert?

Das Ausserrhoder Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.

Arbeitslohn

Löhne, Gehälter, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Einkommen.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den hierfür geltenden Regeln ermittelt. Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen, etwa von Geschäftsliegenschaften.

Wertschriften & Kapitalerträge

Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus beweglichem Vermögen sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden zu 60 % besteuert.

Immobilien

Mieterträge gehören zum steuerbaren Einkommen, der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften noch bis Ende 2028. Gewinne aus dem Verkauf privater Grundstücke unterliegen der separaten Grundstückgewinnsteuer.

Renten & Vorsorge

AHV-, Pensionskassen- und andere Renten sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert besteuert, mit einer einfachen Steuer von 0,75 % für Verheiratete und 1 % für Alleinstehende auf den ersten CHF 417’200.

Weitere Einkünfte

Auch weitere einmalige oder wiederkehrende Einkünfte, etwa Ersatzeinkünfte, können steuerpflichtig sein, sofern das Gesetz keine besondere Ausnahme vorsieht.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind unter anderem die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis CHF 6’000 und die übrigen Berufskosten pauschal mit CHF 700 zuzüglich 10 % der Nettoeinkünfte, höchstens CHF 2’400.

Für Versicherungsprämien und Sparzinsen können Ehepaare bis CHF 5’400 und übrige Steuerpflichtige bis CHF 2’700 abziehen, zuzüglich CHF 1’000 pro Kind. Der Kinderabzug beträgt seit der Teuerungsanpassung 2024 CHF 5’300 bis zum vollendeten 4. Altersjahr, CHF 7’400 bis zum vollendeten 15. Altersjahr und CHF 11’600 danach bis zur Volljährigkeit bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 26. Altersjahr.

Erwerbstätige Ehepaare erhalten einen Zweiverdienerabzug von 10 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, mindestens CHF 2’500 und höchstens CHF 5’200. Nachgewiesene Kosten der Kinderdrittbetreuung sind bis CHF 25’000 je Kind unter 14 Jahren abziehbar, berufsorientierte Weiterbildungskosten bis CHF 12’000 pro Person.

Kanton und Bund nicht gleichsetzen.

Bei vielen Abzügen unterscheiden sich die Ausserrhoder Regeln und Höchstbeträge von jenen der direkten Bundessteuer. Krankheits- und Unfallkosten sind im Kanton abziehbar, soweit sie 5 % der um die Aufwendungen nach Art. 28–35 StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

Wohnort

Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung

Die Ausserrhoder Gemeinden bestimmen ihren Steuerfuss jedes Jahr selbst. Dieselbe Person kann bei identischem Einkommen und identischen Abzügen innerhalb des Kantons deshalb unterschiedlich hoch belastet werden.

Für 2026 beträgt der kantonale Steuerfuss 3,3 Einheiten, die Gemeindesteuerfüsse liegen zwischen 2,60 Einheiten in Teufen und 4,50 Einheiten in Trogen. Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit ein Gesamtsteuerfuss zwischen 5,90 und 7,80 Einheiten.

Für sehr hohe Einkommen mit einer einfachen Steuer von 2,6 % bedeutet das rechnerisch eine Kantons- und Gemeindesteuer von 15,34 % in Teufen und 20,28 % in Trogen, jeweils ohne Kirchensteuer und ohne direkte Bundessteuer. Ein Wohnortsvergleich sollte aber auch Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse einbeziehen.

Herisau 2026: 8,00 Einheiten mit Kirchensteuer.

In Herisau betragen die Steuerfüsse 2026 3,3 Einheiten für den Kanton, 4,10 für die Gemeinde sowie 0,60 für die evangelisch-reformierte oder 0,47 für die römisch-katholische Kirchgemeinde.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden grundsätzlich an der Quelle besteuert – nicht aber, wenn sie in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung leben. Quellensteuerpflichtig sind auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit Erwerbseinkommen aus dem Kanton, etwa Grenzgänger und Wochenaufenthalter.

Wer in der Schweiz wohnt und ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 oder mehr pro Jahr erzielt, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt. Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beantragen; die Frist ist nicht erstreckbar.

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist – in der Regel mindestens 90 % –, dass ihre Situation mit jener einer hier ansässigen Person vergleichbar ist oder dass sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.

Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.

Insbesondere bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine ordentliche Veranlagung relevant werden. Die Antragsfrist ist eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge werden nicht behandelt.

Kapitalanlagen

Wertschriften, Dividenden und Vorsorgekapital

Zinsen und Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.

Teilbesteuerung zu 60 %

Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 60 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands, für Veräusserungsgewinne nach mindestens einjährigem Eigentum.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen aus Pensionskasse und Säule 3a werden gesondert mit einer vollen Jahressteuer erfasst. Die einfache Steuer beträgt für Verheiratete 0,75 % bis CHF 417’200 und 1 % darüber, für Alleinstehende 1 % und 1,3333 %; darauf werden die Einheiten angewendet.

Beispiel Herisau 2026.

Mit 8,00 Einheiten inklusive evangelisch-reformierter Kirchensteuer ergibt sich auf einer Kapitalleistung bis CHF 417’200 rechnerisch eine Belastung von 6 % für Verheiratete und 8 % für Alleinstehende. Hinzu kommt die direkte Bundessteuer.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbstgenutztes Eigenheim

Der Eigenmietwert ist bis Ende 2028 als Einkommen zu deklarieren. Massgebend ist in der Regel der Mietwert der letzten amtlichen Schätzung, für die dauernd selbst bewohnte Liegenschaft am Wohnsitz abzüglich 20 %; laut ESTV entspricht das 80 % des Marktmietwerts, ohne abweichenden Wert für die direkte Bundessteuer.

Vermietete Liegenschaften

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhaltskosten, die Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, Versicherungsprämien und die Verwaltung durch Dritte.

Pauschalabzug für Unterhalt

Statt der effektiven Kosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % und bei älteren 20 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts abgezogen werden, sofern der Bruttomietertrag des gesamten Liegenschaftsbesitzes CHF 100’000 nicht übersteigt. Das Wahlrecht besteht jedes Jahr und für jedes Gebäude.

Zweit- und Ferienwohnungen

Bei Zweit- und Ferienwohnungen sowie landwirtschaftlichen Liegenschaften entfällt der Abzug von 20 % auf dem Eigenmietwert. Für sie gilt in der Regel der volle Mietwert der letzten amtlichen Schätzung.

Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.

Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert noch bis Ende 2028. Unterhaltsarbeiten und Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.

International

Auslandseinkommen, Grenzgänger und mehrere Steuerdomizile

Bei Wohnsitz in Ausserrhoden bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte können für den Steuersatz massgebend bleiben.

Für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Deutschland gilt die Sonderregel von Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens; die beiden Staaten haben dazu Verständigungsvereinbarungen getroffen, etwa 2022 zu ganztägig am Wohnsitz verbrachten Arbeitstagen. Bei US-Staatsangehörigen kommt die US-Steuerpflicht hinzu.

Steuerberechnung

Offizielle Hilfsmittel für die Ausserrhoder Einkommenssteuer

Für eine Schätzung der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer steht der Steuerrechner der ESTV zur Verfügung. Tarif und Steuerfüsse veröffentlicht die Kantonale Steuerverwaltung als PDF; die Abzüge mit den aktuellen Beträgen fasst das ESTV-Kantonsblatt zusammen.

Elektronische Steuererklärung

Steuererklärung über mein.ar.ch einreichen

Kanton und Gemeinden betreiben mit mein.ar.ch ein gemeinsames Portal, über das die Steuererklärung vollelektronisch eingereicht werden kann. Belege lassen sich online oder per App digital hochladen; die Anmeldung erfolgt über AGOV.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Ausserrhoder Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit der Online-Steuererklärung meist gut selbst abbilden.

Quellensteuer und Grenzgänger

Aufenthaltsstatus, Grenzgängerregeln, Homeoffice-Tage und die Frage einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung erfordern eine sorgfältige Prüfung beider Staaten.

Unternehmer und Immobilien

Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten machen die Einordnung deutlich komplexer.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Ausserrhoder Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, Quellensteuer und Grenzgängerfragen, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und der steuerlichen Strukturierung grenzüberschreitender Sachverhalte.

Steuerfall besprechen