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Kanton Aargau

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Aargau

Wer im Kanton Aargau Vermögen erbt oder geschenkt erhält, sollte prüfen, ob eine Steuerbefreiung greift oder in welche Steuerklasse die Zuwendung fällt. Ehegatten, Nachkommen und Eltern sind befreit, ebenso juristische Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken; für die übrigen steuerpflichtigen Erwerber gilt ein progressiver Tarif, der vom Verwandtschaftsgrad, von der Höhe des Vermögensanfalls und gegebenenfalls von einem langjährigen gemeinsamen Haushalt abhängt.

Überblick

Wann fällt im Kanton Aargau Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Besteuert werden Vermögensanfälle aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung sowie direkte Ansprüche wie Leistungen aus der Säule 3b, wenn die zuwendende Person im Aargau wohnte. Aargauer Grundstücke und Rechte daran sind unabhängig vom Wohnsitz steuerbar.

Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält. Zuerst ist zu prüfen, ob sie zu den befreiten Personen gehört; trifft das nicht zu, bestimmt die Steuerklasse den anwendbaren Tarif.

Die Steuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt. Der Ertrag fällt zu zwei Dritteln dem Kanton und zu einem Drittel der Gemeinde zu; ein Steuerfuss oder eine Kirchensteuer kommt nicht hinzu.

Komplexer wird die Beurteilung bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, mehreren Zuwendungen innert fünf Jahren oder wenn Erblasser, Erben oder Vermögenswerte einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Aargau?

Der Aargau unterscheidet zwischen befreiten Personen und drei Steuerklassen. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Regeln; der Tarif ist progressiv und wird auf Tranchen des steuerbaren Vermögensanfalls angewendet.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

steuerfrei Nachkommen, Stief- und Pflegekinder

Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sind befreit, ebenso Stief- und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat.

steuerfrei Eltern, Stief- und Pflegeeltern

Auch Zuwendungen an Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern (Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre) sind steuerfrei. Die Befreiung gilt zudem für die Ehepartner und eingetragenen Partner aller befreiten Personen, also etwa für Schwiegertochter oder Schwiegersohn.

Klasse 1: 4 % bis 9 % Gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren

Personen, die mit der zuwendenden Person mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse und gleichem steuerlichem Wohnsitz gelebt haben und bei der Zuwendung noch zusammenleben – darunter Konkubinatspartner. Der Satz steigt von 4 % auf den ersten CHF 120’000 bis 9 % auf Teilen über CHF 960’000.

Klasse 2: 6 % bis 23 % Geschwister und Grosseltern

Für Geschwister und Grosseltern beginnt der Tarif bei 6 % auf den ersten CHF 120’000 und erreicht 23 % auf Vermögensteilen über CHF 960’000. Ehepartner dieser Personen erhalten dieselbe Klasse, wenn sich dadurch eine günstigere Einstufung ergibt.

Klasse 3: 12 % bis 32 % Alle übrigen steuerpflichtigen Erwerber

Alle weiteren steuerpflichtigen Personen – etwa Nichten, Neffen, Freunde oder Konkubinatspartner ohne fünfjährigen gemeinsamen Haushalt – zahlen 12 % auf den ersten CHF 120’000 und bis 32 % auf Teilen über CHF 960’000.

Tarif nach § 149 StG: Sätze je Tranche des steuerbaren Vermögensanfalls

TrancheKlasse 1Klasse 2Klasse 3
erste CHF 120’0004 %6 %12 %
weitere CHF 60’0006 %12 %20 %
weitere CHF 60’0007 %15 %22 %
weitere CHF 60’0007,5 %18 %24 %
weitere CHF 60’0007,5 %19 %26 %
weitere CHF 120’0008 %20 %28 %
weitere CHF 240’0008,5 %21 %30 %
weitere CHF 240’0008,5 %22 %31 %
Teile über CHF 960’0009 %23 %32 %

Mehrere Zuwendungen werden über fünf Jahre zusammengerechnet.

Zuwendungen zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren werden für den Tarif zusammengezählt; die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung, früher bezahlte Steuer wird angerechnet. Eine kurz gestaffelte Schenkung senkt die Progression deshalb nicht. Beispiel aus der amtlichen Tariftabelle: Auf CHF 1 Mio. beträgt die Steuer in Klasse 2 CHF 182’000.

Freibeträge

Welche Freibeträge gelten?

Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5’000

Geschenke zu besonderen Anlässen wie Taufe, Heirat oder Geburtstag bleiben steuerfrei, wenn sie CHF 5’000 nicht übersteigen (bis Ende 2024: CHF 2’000). Der Betrag gilt pro Anlass und Ereignis.

Verzicht bei Kleinstbeträgen

Beträgt die Steuer pro steuerpflichtige Person weniger als CHF 240, verzichtet das Kantonale Steueramt gemäss seinen Richtlinien wegen Geringfügigkeit auf die Erhebung.

Befreiung statt Freibetrag

Für die engsten Familienbeziehungen arbeitet das Aargauer Recht mit einer vollständigen Befreiung. Weitere Freibeträge je Steuerklasse nennt das Kantonale Steueramt nicht.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensanfälle aufgrund eines Todesfalls, etwa durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis. Auch direkte Ansprüche, zum Beispiel Leistungen aus einer Versicherung der Säule 3b, werden erfasst.

Schenkungen

Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden. Befreiungen, Steuerklassen und Tarif sind dieselben wie bei der Erbschaftssteuer.

Welcher Kanton besteuert?

Bewegliches Vermögen wird am letzten Wohnsitz der zuwendenden Person besteuert. Für Grundstücke ist der Kanton zuständig, in dem sie liegen – ein Aargauer Grundstück kann deshalb auch bei Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland Aargauer Erbschafts- oder Schenkungssteuer auslösen.

Deklaration und Meldung

Wer im Aargau eine Steuererklärung einreicht, deklariert jeden Vermögensanfall ausser Gelegenheitsgeschenken in der nächsten Steuererklärung. Andere Empfänger melden bewegliches Vermögen der Wohnsitzgemeinde der zuwendenden Person und Grundstücke der Gemeinde, in der sie liegen.

Nach einem Todesfall wird ein Nachlassinventar aufgenommen.

Das Inventuramt leitet die Inventarakten an das Kantonale Steueramt weiter, das die Erbschaftssteuer veranlagt. Fragen zum zivilrechtlichen Erbschaftsinventar beantwortet dagegen das zuständige Bezirksgericht.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Aargau berechnen

Das Kantonale Steueramt stellt auf seiner Seite zur Erbschafts- und Schenkungssteuer eine Excel-Berechnungshilfe sowie die vollständige Tariftabelle zur Verfügung. Deshalb führen wir keinen parallelen TaxRep-Rechner.

Entscheidend ist, vor der Berechnung zu klären, welche Person in welche Klasse fällt, welche Werte massgebend sind und ob frühere Zuwendungen innert fünf Jahren einzurechnen sind.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen und Steuerrechner einordnen

Bei einer reinen Aargauer Erbschaft unter Ehegatten, Nachkommen oder Eltern fällt keine Erbschaftssteuer an. Auch bei Zuwendungen an Geschwister oder Dritte mit übersichtlichen Vermögenswerten lassen sich die Steuerfolgen anhand der Tariftabelle und der Berechnungshilfe des Kantons meist gut abschätzen.

Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn nicht nur eine Zahl berechnet werden muss, sondern zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung zu klären sind – etwa bei Lebenspartnern, Unternehmensnachfolgen oder Erbfällen mit Bezug zu Deutschland oder den USA.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Aargauer Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Aargauer Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei Lebenspartnern, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

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